Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2241/2011
Urteil vom 26. April 2011
Besetzung Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Robert Galliker, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Martin Scheyli
Parteien A._______ B._______, geboren am [...],
und deren Kind C._______, geboren am [...],
Sri Lanka,
c/o Schweizerische Vertretung in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand Einreisebewilligung und Asyl; Verfügung
des BFM vom 3. März 2011 / N [...]
D-2241/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin (Mutter) ist sri-lankische Staatsbürgerin, gemäss
ihren eigenen Aussagen Angehörige der tamilischen Ethnie und stammt
aus Jaffna (Nordostprovinz). Seit dem Jahr 1998 lebte sie in Vavuniya
(Nordostprovinz), wo auch ihr Sohn geboren wurde. Seit April 2010 leben
die Beschwerdeführenden in Colombo.
B.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 wandte sich die Beschwerdeführerin an
die schweizerische Botschaft in Sri Lanka (Colombo) und ersuchte für
sich und ihren Sohn um Asyl in der Schweiz.
C.
Mit Schreiben vom 15. Juni 2010 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit detaillierten Angaben zu den
geltend gemachten Asylgründen zu ergänzen sowie Beweismittel und
Identitätspapiere einzureichen.
D.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 23. Juni 2010 machte die
Beschwerdeführerin weitere Angaben zu den Gründen ihres
Asylgesuchs.
E.
Mit Schreiben vom 9. August 2010 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin auf, ihr Gesuch mit weiteren konkreten Angaben zu
ergänzen.
F.
Mit Eingaben an die Botschaft vom 13. August und vom 1. September
2010 übermittelte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu
ihren persönlichen Verhältnissen.
G.
Am 5. Oktober 2010 wurde die Beschwerdeführerin durch die
schweizerische Botschaft in Sri Lanka mündlich zu den Gründen ihres
Asylgesuchs befragt. Anlässlich dieser Befragung und im Rahmen ihrer
schriftlichen Eingaben an die Botschaft reichte die Beschwerdeführerin
Kopien verschiedener Dokumente ein (amtliche Geburts-, Heirats- und
D-2241/2011
Seite 3
Todesbescheinigungen, Identitätsausweise, Bestätigungsschreiben,
Zeitungsartikel).
H.
Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 übermittelte die Botschaft das
Asylgesuch und die entsprechenden Dokumente zusammen mit einem
Bericht dem Bundesamt für Migration (BFM).
I.
Mit Eingaben an die Botschaft vom 4. und vom 25. Januar sowie vom
21. Februar 2011 ergänzte die Beschwerdeführerin ihr Asylgesuch mit
weiteren Vorbringen. Diese wurden dem BFM durch die Botschaft mit
jeweiligen Schreiben vom 11. Januar sowie vom 2. und vom 24. Februar
2011 übermittelt.
J.
Mit Verfügung vom 3. März 2011 verweigerte das BFM die Einreise der
Beschwerdeführenden in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
K.
Mit Eingabe an die Botschaft vom 7. März 2011 brachte die
Beschwerdeführerin weitere Ergänzungen vor. Diese Eingabe wurde
durch die Botschaft mit Schreiben vom 14. März 2011 an das BFM
übermittelt.
L.
Mit Eingabe vom 5. April 2011 fochten die Beschwerdeführenden die
Verfügung des BFM beim Bundesverwaltungsgericht an. Mit der
Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel zwei Kopien einer
Bestätigung der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 4. März
2011 eingereicht, wonach sich die Beschwerdeführerin mit einer Anzeige
an die Kommission gewandt habe.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
D-2241/2011
Seite 4
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Über
Beschwerden gegen Verfügungen, die gestützt auf das Asylgesetz vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) durch das BFM erlassen worden sind,
entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit Ausnahme
von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Auslieferungsersuchen
des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) endgültig (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31-33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2. Mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht können die
Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und
Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.3. Die angefochtene Verfügung bezieht sich formell lediglich auf die
Beschwerdeführerin (Mutter). Indessen ergibt sich aus den Akten mit
hinreichender Deutlichkeit, dass das von der Beschwerdeführerin bei der
schweizerischen Botschaft in Sri Lanka gestellte Asylgesuch auch für
ihren minderjährigen Sohn C._______ galt. Es ist somit festzustellen,
dass das Asylverfahren wie auch das vorliegende Beschwerdeverfahren
sich auch auf das Kind der Beschwerdeführerin beziehen.
1.4. Im vorinstanzlichen Aktendossier ist keine Empfangsbestätigung
enthalten. Indessen ist unter der Voraussetzung, dass die vom 3. März
2011 datierende, am 4. März 2011 durch das BFM versandte Verfügung
der Beschwerdeführerin erst nach dem 5. März 2011 zuging - was
angesichts deren Wohnsitzes in Sri Lanka als zwingend erscheint -, die
30-tägige Beschwerdefrist eingehalten. Somit ist davon auszugehen,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist (Art. 108 Abs. 1 AsylG)
eingereicht worden ist. Die Beschwerde ist des Weiteren auch
formgerecht erhoben worden, und die Beschwerdeführenden sind
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist folglich einzutreten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf die Durchführung des
Schriftenwechsels verzichtet.
D-2241/2011
Seite 5
3.
3.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei
einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
3.2. Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist
dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertretung
aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10 Abs. 2
AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bundesamt das
Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch sowie weitere
zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Bericht, der ihre
Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3 AsylV 1).
3.3. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann oder
ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl. Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt
das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des
Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz-
oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen.
3.4. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den
Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15,
insbesondere S. 131 ff., welcher angesichts bloss redaktioneller
Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor
Gültigkeit hat). Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung
ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen (vgl. EMARK
1997 Nr. 15 E. 2c S. 130), mithin die Prüfung der Fragen, ob eine
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und ob der
D-2241/2011
Seite 6
Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung
zugemutet werden kann.
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin machte anlässlich der durchgeführten
Befragung und im Rahmen ihrer Eingaben an die schweizerische
Botschaft in Sri Lanka im Wesentlichen Folgendes geltend: Ihr Ehemann
sei im Jahr 2008 nach Puthukkudiyiruppu (Distrikt Mullaitivu,
Nordostprovinz) gegangen, um seine dort lebende Mutter zu besuchen. In
der Folge hätten ihm die Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) jedoch
die Rückkehr nach Vavuniya verwehrt. Am 16. Mai 2009 sei er während
der Kämpfe zwischen den LTTE und den sri-lankischen
Regierungstruppen durch eine Granatexplosion schwer verletzt worden,
was ihn schliesslich das Leben gekostet habe. Sie sei nach dem Tod
ihres Ehemannes zunächst in Vavuniya geblieben. Indessen sei sie dort
mehrfach durch Angehörige von paramilitärischen Gruppierungen und der
sri-lankischen Sicherheitskräfte aufgesucht worden. Diese hätten sie
verdächtigt, mit den LTTE zu tun zu haben, nachdem sich ihr Ehemann
während des erwähnten Zeitraums im Vanni aufgehalten habe. Dabei sei
sie am 15. Februar 2010 durch Unbekannte entführt und für einige
Stunden, während derer man sie befragt und bedroht habe, festgehalten
worden. Danach sei sie einige weitere Male durch Unbekannte
aufgesucht und bedroht worden. Nachdem sie auch telephonische
Drohungen erhalten habe, sei sie im April 2010 mit ihrem Sohn nach
Colombo gezogen. An ihrem dortigen Aufenthaltsort sei sie am
23. Dezember 2010 durch drei Männer gesucht worden, während sie auf
dem Weg zum Markt gewesen sei. Auch am 20. Januar 2011 seien
Unbekannte zu ihrem Haus in Colombo gekommen, sie habe sich aber
rechtzeitig verbergen können. In der Folge habe sie anynome
Telephonanrufe erhalten. Schliesslich sei sie am 4. März 2011 in
Kotahena (Stadt Colombo) erneut entführt und während zweier Stunden
festgehalten worden, wobei man sie über ihren Ehemann ausgefragt,
bedroht und geschlagen habe. Im Übrigen gab sie an, weder sie noch ihr
verstorbener Ehemann hätten in irgendeiner Weise etwas mit den LTTE
zu tun gehabt, noch seien sie oder ihr Ehemann anderweitig politisch
engagiert gewesen, noch habe sie jemals aus anderen Gründen als den
angegebenen Asylvorbringen Schwierigkeiten mit den sri-lankischen
Behörden gehabt.
D-2241/2011
Seite 7
4.2. Das BFM begründete die Verweigerung der Einreise in die Schweiz
und die Ablehnung des Asylgesuchs im Wesentlichen damit, dass es sich
bei den von der Beschwerdeführerin geschilderten Übergriffen um eine
Verfolgung durch unbekannte Dritte handle. Der sri-lankische Staat gelte
jedoch als schutzfähig, und es bestehe somit für die Beschwerdeführerin
die Möglichkeit, sich an die Behörden zu wenden, um vor der erwähnten
Verfolgung Schutz zu erlangen. Sie weise kein politisches Profil auf, und
es sei somit zu erwarten, dass der sri-lankische Staat seiner Schutzpflicht
nachkommen würde.
4.3. Der Argumentation des BFM ist nicht ohne weiteres zu folgen, hat
doch die Beschwerdeführerin ausdrücklich geltend gemacht, sie sei in
Vavuniya durch Angehörige von paramilitärischen Gruppierungen und der
sri-lankischen Sicherheitskräfte verfolgt worden. Unter Berücksichtigung
der notorischen Tatsache, dass in Sri Lanka zum heutigen Zeitpunkt
zahlreiche paramilitärische Organisationen existieren, deren Aktivitäten
durch die Regierung geduldet - wenn nicht sogar gefördert - werden,
erscheint es somit auch nicht angebracht, die von der
Beschwerdeführerin geltend gemachte Bedrohung durch Unbekannte
ausschliesslich privaten Drittpersonen zuzuschreiben.
4.4. Indessen erweisen sich die Vorbringen der Beschwerdeführerin aus
anderweitigen Gründen als flüchtlingsrechtlich nicht relevant.
4.4.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Angaben der
Beschwerdeführerin in Bezug auf die in Vavuniya angeblich erlebte
Bedrohung durch einen erheblichen Widerspruch gekennzeichnet sind.
Im Rahmen ihres schriftlichen Asylgesuchs wie auch ihrer nachfolgenden
schriftlichen Eingaben an die schweizerische Botschaft führte sie
konstant aus, sie sei am 15. Februar 2010 in Vavuniya entführt worden.
Anlässlich ihrer Befragung durch die Botschaft führte sie demgegenüber
mehrfach aus, die Entführung habe sich am 15. April 2010 ereignet. Auf
die Nachfrage, ob dieses Datum stimme, entgegnete sie, sie sei sich
dessen sicher, denn sie habe es so in ihrem Tagebuch vermerkt. Auf den
zeitlichen Widerspruch aufmerksam gemacht, erklärte sie indessen
wiederum, der 15. Februar 2010 sei das korrekte Datum. Angesichts
dieser nicht nachvollziehbaren Unvereinbarkeit der Aussagen ist die
Glaubhaftigkeit der behaupteten Entführung erheblichen Zweifeln
unterworfen.
D-2241/2011
Seite 8
4.4.2. Des Weiteren ist festzustellen, dass keinerlei objektiv
nachvollziehbare Gründe zu erkennen sind, weshalb die
Beschwerdeführerin in der behaupteten Weise wegen des Verdachts, mit
den LTTE zusammengearbeitet zu haben, verfolgt worden sein soll. Dies
gilt insbesondere für ihr Vorbringen, sie werde sogar in Colombo, wohin
sie im April 2010 mit ihrem Sohn gezogen sei, nach wie vor wegen ihres
Ehemannes verfolgt und bedroht. Gemäss ihren eigenen Aussagen
standen weder sie noch ihr Ehemann jemals in irgendeiner Weise mit den
LTTE in Verbindung, und sie lebte mit ihrer Familie seit dem Jahr 1998
unbehelligt - jedenfalls bis zum Februar 2010 - in Vavuniya, ausserhalb
des durch die LTTE kontrollierten Gebiets. Der Umstand an sich, dass ihr
Ehemann möglicherweise im Mai 2009 - in der Endphase des sri-
lankischen Bürgerkriegs - in der Kriegszone der Nordostprovinz durch
eine Granatexplosion schwer verletzt wurde, vermag eine anhaltende
Verfolgung der Beschwerdeführerin nicht hinreichend zu erklären, kamen
doch damals nach allgemeinen Schätzungen mehrere zehntausend
Zivilpersonen ums Leben. Angesichts dessen wären konkrete, detaillierte
Aussagen zu den angeblich erlittenen Nachstellungen erforderlich, um
diese glaubhaft erscheinen zu lassen (vgl. zu entsprechenden
Anforderungen an die Glaubhaftmachung EMARK 1996 Nr. 28 E. 3a).
Indessen ist festzustellen, dass die entsprechenden Angaben der
Beschwerdeführerin - abgesehen vom zuvor erwähnten erheblichen
Widerspruch - mehrheitlich stereotyp und wenig detailliert ausgefallen
sind, so dass in keiner Weise der Eindruck entsteht, sie habe die geltend
gemachten Ereignisse tatsächlich selbst erlebt. Dies gilt für die
behaupteten Probleme in Vavuniya ebenso wie für die geltend
gemachten Nachstellungen seitens Unbekannter in Colombo. Vielmehr
überwiegt die Einschätzung, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin
nicht geeignet sind, eine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ihrer
selbst und ihres Kindes glaubhaft zu machen.
4.4.3. Zu erwähnen ist des Weiteren, dass die Beschwerdeführerin zwar
anlässlich ihrer Befragung durch die Botschaft angab, sie sei Angehörige
der tamilischen Volksgruppe. Indessen ergibt sich aus ihrer in den
vorinstanzlichen Akten enthaltenen Geburtsurkunde, dass ihr
verstorbener Vater Angehöriger der sri-lankisch-muslimischen Minderheit
(englisch "Moors") war, während ihre aus Colombo stammende, heute in
Vavuniya lebende Mutter singhalesischer Ethnie ist. In ihrer
Heiratsurkunde wird die ethnische Zugehörigkeit der Beschwerdeführerin
selbst schliesslich - wie jene ihres Vaters - als "Sri Lankan Moor"
bezeichnet. Somit erscheint keineswegs als gesichert, dass sie durch die
D-2241/2011
Seite 9
sri-lankischen Behörden zum heutigen Zeitpunkt überhaupt als
Angehörige der tamilischen Ethnie - der ethnischen Zugehörigkeit ihres
verstorbenen Ehemannes - betrachtet wird. Auch dieser Aspekt spricht -
nachdem keine Hinweise auf eine Verbindung mit den LTTE oder
anderen tamilischen Gruppierungen bestehen - dagegen, dass der
Aufenthalt der Beschwerdeführerin und ihres Kindes in Colombo mit
flüchtlingsrechtlich relevanten Risiken verbunden ist.
4.5. Im Zusammenhang mit der spezifischen Frage, ob das Bundesamt
die Einreise der Beschwerdeführenden in die Schweiz zu Recht
verweigert hat (vgl. E. 3.3 f.), ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass die
Beschwerdeführerin gemäss ihren Aussagen anlässlich der Befragung
durch die schweizerische Botschaft in Colombo über ein Visum verfügt,
dass ihr erlauben würde, sich nach Indien zu begeben. Auf die Frage hin,
weshalb sie dieses Visum bislang nicht genutzt habe, führte sie aus,
finanzielle Überlegungen hätten sie davon abgehalten, nach Indien zu
reisen. Es ist festzuhalten, dass angesichts des Umstandes, dass der
Beschwerdeführerin eine legale Einreise nach Indien offensteht, auch von
der Möglichkeit der Schutzgewährung durch den indischen Staat
auszugehen ist. Zudem sind keinerlei konkrete Vorbehalte gegen die
objektive Zumutbarkeit dieser anderweitigen Schutzsuche aktenkundig.
Somit ist die Verweigerung der Einreise in die Schweiz durch die
Vorinstanz gestützt auf Art. 20 Abs. 2 AsylG auch unter diesem
Gesichtspunkt zu Recht erfolgt.
4.6. Zusammenfassend ergibt sich, dass keine konkreten Hinweise für
eine Gefährdung der Beschwerdeführenden in Sri Lanka im Sinne von
Art. 3 AsylG vorliegen. Zudem hätte die Beschwerdeführerin die
Möglichkeit, mit ihrem Kind legal nach Indien auszureisen. Das BFM hat
somit zutreffend festgestellt, die Beschwerdeführenden seien nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes. Unter diesen Umständen hat
die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt.
5.
Aus den angestellten Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene
Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist folglich abzuweisen.
D-2241/2011
Seite 10
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die
Erhebung der Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2241/2011
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die
schweizerische Botschaft in Colombo.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Martin Scheyli
D-2241/2011
Seite 12
Versand: