B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-224/2015/was
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Staat unbekannt,
c/o (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 30. Dezember 2014 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 21. Januar 2011 in der Schweiz zum ersten
Mal um Asyl nachsuchte,
dass das BFM mit Verfügung vom 21. März 2011 auf das erste Asylgesuch
nicht eintrat, und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Frankreich
verfügte,
dass der Beschwerdeführer am 23. Januar 2014 sein zweites Asylgesuch
in der Schweiz stellte, auf welches das BFM mit Verfügung vom 25. April
2014 nicht eintrat, und die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Un-
garn verfügte,
dass er am 26. Mai 2014 nach Ungarn überstellt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 23. August 2014 in der Schweiz schriftlich
zum dritten Mal um Asyl nachsuchte (act. C 1/3),
dass er am 3. September 2014 von der Kantonspolizei C._______ festge-
nommen und am 5. September 2014 von der Staatsanwaltschaft des Kan-
tons C._______ wegen mehrfach versuchtem Diebstahl und geringfügigem
Diebstahl zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten und einer Busse von
Fr. 200.– verurteilt wurde,
dass im Strafbefehl vom 5. September 2014 festgehalten wurde, die Vor-
aussetzungen für eine bedingte Anordnung der Strafe seien nicht gegeben,
da der Beschwerdeführer bereits mehrfach einschlägig vorbestraft sei,
dass einem Vollzugsauftrag betreffend Strafen vom 10. November 2014
entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer die gegen ihn aus-
gesprochenen Freiheitsstrafen am 5. Januar 2016 verbüsst haben wird und
eine bedingte Entlassung frühestens am 23. Juli 2015 in Betracht fallen
würde,
dass das SEM dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Oktober
2014 das rechtliche Gehör zu einer allfälligen Zuständigkeit Ungarns für
die Durchführung des Asyl und Wegweisungsverfahrens und einer Weg-
weisung nach Ungarn gewährte,
dass der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2014 eine Stellungnahme
dazu einreichte,
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dass das SEM den Beschwerdeführer am 10. November 2014 ersuchte,
seine Einwilligung zur Weiterleitung von Informationen über seinen Ge-
sundheitszustand an die zuständigen Behörden zu erteilen,
dass der Beschwerdeführer am 19. November 2014 eine weitere Stellung-
nahme einreichte und wiederholte, er sei nicht damit einverstanden, nach
Ungarn überstellt zu werden,
dass das SEM mit Verfügung vom 30. Dezember 2014 – versendet am
6. Januar 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
(SR 142.31) auf das dritte Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus
der Schweiz nach Ungarn verfügte und den Beschwerdeführer aufforderte,
die Schweiz am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Ent-
scheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung
der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den
Beschwerdeführer anordnete,
dass für die Begründung des Entscheids auf die Akten zu verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. Januar 2015 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
beantragte, er sei nicht nach Ungarn zu überstellen, sondern es sei ihm die
Gelegenheit zu geben, nach seiner Haftentlassung freiwillig aus der
Schweiz auszureisen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und –
soweit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 15. Januar 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Beschwerde indes – wie nachfolgend aufgezeigt – als offen-
sichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur sum-
marisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG),
dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien
und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung ei-
nes von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mit-
gliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird, wobei die
einzelnen Bestimmungskriterien in der Reihenfolge ihrer Auflistung im Ka-
pitel III Anwendung finden (Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
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dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den
eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfol-
gend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann,
dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist,
einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt
wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat o-
der der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufent-
haltstitel aufhält, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 wieder aufzu-
nehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO),
dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann,
einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestell-
ten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in
dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank unter anderem ergab, dass dieser am 30. Mai 2014 in
Ungarn ein Asylgesuch eingereicht hatte,
dass das SEM die ungarischen Behörden am 8. Oktober 2014 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-
III-VO ersuchte,
dass die ungarischen Behörden dem Gesuch um Übernahme am 16. Ok-
tober 2014 zustimmten,
dass der Beschwerdeführer nicht bestreitet, in Ungarn ein Asylgesuch ein-
gereicht zu haben, und deshalb die grundsätzliche Zuständigkeit dieses
Mitgliedstaates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Ungarns somit gegeben ist,
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dass daran der mehrfach schriftlich geäusserte Wunsch des Beschwerde-
führers, nicht nach Ungarn zurückkehren zu wollen, weil er dort unter einer
falschen Identität um Asyl nachgesucht habe, nichts ändert,
dass indessen zu prüfen ist, ob es Gründe gibt, um vom Selbsteintrittsrecht
Gebrauch zu machen, weil beispielsweise das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Ungarn systemische Schwachstel-
len aufweisen,
dass das Bundesverwaltungsgericht in einer Analyse der Situation von
Asylsuchenden in Ungarn und des dortigen Asylverfahrens unter Einbezug
der aktuellsten Entwicklungen zum Schluss gelangt ist, dass die Überstel-
lung von Asylsuchenden nach Ungarn im Rahmen des Dublin-Regelwerks
nicht generell die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Be-
handlung oder einer Verletzung des Prinzips des Non-Refoulement mit sich
bringt und daher nicht generell unzulässig ist (vgl. Urteil des BVGer E-
2093/2012 vom 9. Oktober 2013 E. 9),
dass die Vermutung, dieser Staat beachte die den betroffenen asylsuchen-
den Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise (vgl. E. 4.1-4.3), nicht uneinge-
schränkt aufrechterhalten werden kann (analog zu Überstellungen nach
Malta, vgl. BVGE 2012/27), und daher die Asylbehörden auf der Grundlage
der jeweils aktuellsten, zugänglichen Informationen im Einzel-fall zu prüfen
haben, ob die betroffene Person im Falle einer Überstellung nach Ungarn
Gefahr laufen würde, wegen der dortigen Mängel des Asylverfahrens
und/oder der Aufnahmebedingungen eine Verletzung ihrer Grundrechte zu
erleiden, und diese Person selbst nicht die volle Beweislast zu tragen hat,
sondern lediglich, aber immerhin, ihre persönlichen Gründe (mit konkreten
Hinweisen) geltend zu machen hat, die gegen die Zulässigkeit der Über-
stellung nach Ungarn sprechen könnten (vgl. Urteil E-2093/2012 a.a.O. E.
9.2),
dass die Behörde aufgrund der geltenden Untersuchungsmaxime ver-
pflichtet ist, von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen (Art. 12 VwVG) und es ihr
im Rahmen des rechtlichen Gehörs obliegt (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29
VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), die Vorbringen eines Gesuchstellers entge-
genzunehmen, diese auch wirklich zu hören, sorgfältig zu prüfen und in der
Entscheidfindung zu berücksichtigen (BVGE 2008/47 mit weiteren Hinwei-
sen),
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dass indessen aber auch dem Beschwerdeführer die Pflicht obliegt, an der
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mitzuwirken (Art. 8 Abs.
1 AsylG),
dass festzustellen ist, dass eine zwangsweise Rückweisung von Personen
mit gesundheitlichen Problemen nur dann einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen kann, wenn die betroffene Person sich in einem fortge-
schrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe
befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des Europä-
ischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR]),
dass der Beschwerdeführer in seinen Stellungnahmen vom 24. Oktober
2014 und 19. November 2014 zwar angegeben hat, an verschiedenen ge-
sundheitlichen Problemen (Verletzung am rechten Fuss, Heroinabhängig-
keit) zu leiden,
dass er indessen zurzeit nicht mehr drogenabhängig sei,
dass somit vorliegend offensichtlich nicht davon ausgegangen werden
kann, eine Überstellung des Beschwerdeführers sei aus medizinischen
Gründen unzulässig,
dass zudem nicht anzunehmen ist, dem Beschwerdeführer würde eine not-
wendige ärztliche Behandlung in Ungarn verweigert, da er nicht geltend
machte, während seines bisherigen Aufenthalts in Ungarn erfolglos um
ärztliche Hilfe ersucht zu haben,
dass ihm daher zugemutet werden kann, sich nach einer Überstellung nach
Ungarn für eine allfällige dannzumal notwendige medizinische Behandlung
seiner gesundheitlichen Probleme an die zuständigen ungarischen Behör-
den zu wenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-6448/2014
vom 15. Dezember 2014),
dass die Mitgliedstaaten den Antragstellern gemäss den Regeln der Auf-
nahmerichtlinie nämlich die erforderliche medizinische Versorgung, die zu-
mindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung
von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugäng-
lich machen müssen, und den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen
die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe zu gewähren haben,
dass unter diesen Umständen die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
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dass es nach dem Gesagten keinen Grund für einen Selbsteintritt gemäss
Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass das
Dublin-System den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren An-
trag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. BVGE 2010/45 E.8.3, der
auch unter der Dublin-III-VO Geltung bewahrt),
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und
– weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- o-
der Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die
Überstellung nach Ungarn angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]),
dass die vom Beschwerdeführer geäusserte Absicht, nach seiner Haftent-
lassung freiwillig nach Italien (vgl. Stellungnahme vom 19. November 2014,
act. C21/4) beziehungsweise Kroatien (vgl. Beschwerde vom 9. Januar
2015) ausreisen zu wollen, nichts daran ändert, zumal nicht feststeht, dass
ihn eines der genannten Länder einreisen lassen würde,
dass es ihm indessen offensteht, die ungarischen Behörden nach einer
Überstellung um Unterstützung bei seinen Bemühungen um freiwillige Aus-
reise in seinen Heimat- oder einen Drittstaat zu ersuchen,
dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen sind, da das
Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE
2010/45 E. 10),
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–(Art. 1‒
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: