Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2244/2011
Urteil vom 27. April 2011
Besetzung Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien A._______, geboren B.______,
Zimbabwe,
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-
Verfahren);
Verfügung des BFM vom 8. April 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat
Zimbabwe Anfang 2010 verliess und über Norwegen, wo er ein
Asylgesuch einreichte, am 7. März 2011 auf dem Landweg illegal in die
Schweiz gelangte, wo er am selben Tag im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ um Asyl nachsuchte,
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Eurodac-Datenbank ergab, dass dieser am 22. Juli 2010 in E._______
anlässlich der Einreichung seines Asylgesuches von den norwegischen
Behörden daktyloskopisch erfasst worden war,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Kurzbefragung im EVZ
D._______ vom 11. März 2011 zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei Anhänger der MDC-Partei –
eine Oppositionspartei zum Mugabe-Regime – gewesen,
dass Anhänger Mugabes seinen Vater wegen nichtbefolgter Drohungen
umgebracht, ihr Haus niedergebrannt und nach ihm selbst gesucht
hätten, da er seinem Vater als persönlicher Assistent sehr nahe
gestanden habe,
dass er, nachdem er eine Drohmitteilung erhalten habe, geflohen sei,
dass sein Asylverfahren in Norwegen zwar noch pendent sei, es ihm aber
dort zu kalt sei, weshalb er in der Schweiz um Asyl nachsuche,
dass dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung im EVZ
D._______ das rechtliche Gehör zum Umstand gewährt wurde, wonach
gestützt auf seine Aussagen und den Eurodac-Treffer vom 22. Juli 2010
mutmasslich Norwegen für die Durchführung des Asyl- und
Wegweisungsverfahrens zuständig sei, weshalb gegebenenfalls auf sein
Asylgesuch nicht eingetreten werde,
dass der Beschwerdeführer angab, er wolle nicht nach Norwegen
zurückgehen, da es dort kalt sei,
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des BFM vom 15. März 2011
für den weiteren Aufenthalt während des Verfahrens dem Kanton
F._______ zugewiesen wurde,
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dass das BFM Norwegen am 22. März 2011 um Übernahme des
Beschwerdeführers ersuchte,
dass Norwegen am 4. April 2011 diesem Gesuch zustimmte,
dass das BFM mit Verfügung vom 8. April 2011 – eröffnet am 12. April
2011 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung nach Norwegen sowie den Vollzug spätestens am Tag
nach Ablauf der Beschwerdefrist anordnete,
dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den
Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die
Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an
den Beschwerdeführer verfügte,
dass das Bundesamt zur Begründung anführte, daktyloskopische
Abklärungen hätten ergeben, dass der Beschwerdeführer am 22. Juli
2010 in Norwegen ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass Norwegen gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in
der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen vom 17.
Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der
Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung,
Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten
Asylantrags (Übereinkommen vom 17. Dezember 2004, SR 0.362.32) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die norwegischen Behörden dem Gesuch um Aufnahme des
Beschwerdeführers am 4. April 2011 zugestimmt hätten,
dass auf sein Asylgesuch daher nicht einzutreten sei,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich allfälliger
Wegweisungshindernisse das rechtliche Gehör gewährt worden sei, sein
Einwand, es sei zu kalt in Norwegen, die Zuständigkeit Norwegens für
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das Asylverfahren nicht zu widerlegen vermöge, da die zeitweise
niedrigen Temperaturen in Norwegen geografisch bedingt seien, weshalb
sie den norwegischen Behörden nicht vorgeworfen werden könnten,
dass der Vorinstanz im Weiteren keine Anhaltpunkte vorlägen,
Asylsuchenden werde keine den Temperaturen angemessene Unterkunft
zur Verfügung gestellt,
dass Norwegen ausserdem die Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom
27. Januar 2003 (sogenannte Aufnahmerichtlinie), welche zahlreiche
Mindestnormen für die Aufnahme und Betreuung von Asylsuchenden
beinhalte, umsetze und der Beschwerdeführer sich daher an die
zuständigen Behörden wenden könne,
dass deshalb die Zumutbarkeit des Vollzugs zu bejahen sei,
dass ferner auch die Zulässigkeit und die Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer am 15. April 2011 (Poststempel) mit in
englischer Sprache abgefasster Eingabe ans Bundesverwaltungsgericht
gegen diesen Entscheid Beschwerde erhob und sinngemäss beantragte,
die Verfügung des BFM sei aufzuheben, sein Asylgesuch sei erneut zu
prüfen und es sei ihm Asyl zu gewähren,
dass er in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend machte, er
habe in der Schweiz um Asyl nachgesucht, da das kalte Wetter in
Norwegen die gesundheitlichen Kapazitäten seines Körpers übersteige,
dass er dort riskieren würde, einer tödlich verlaufenden
Lungenentzündung ("Nimonia") zum Opfer zu fallen, er schon mehrmals
beim Arzt gewesen sei und sein Körpersystem sehr anfällig sei,
dass andererseits sein Asylgesuch in Norwegen am 18. Februar 2011
abgelehnt worden sei, weshalb er dort keine Chance auf Asyl mehr habe,
dass er im Weiteren seine Asylgründe wiederholte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 19. April 2011 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen
Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem
Gebiet des Asyls entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 -
33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR
173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Beschwerde in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache
des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) –
in der Regel Deutsch, Französisch oder Italienisch – verfasst ist, weshalb
sie grundsätzlich zur Übersetzung zurückzuweisen wäre,
dass die Rechtsmitteleingabe des Beschwerdeführers zwar nicht in einer
der erwähnten Sprachen verfasst ist, das Bundesverwaltungsgericht
indessen ohne präjudizierende Wirkung bereit ist, diese
entgegenzunehmen, da der in Englisch gehaltenen Beschwerdeeingabe
sinngemäss Rechtsbegehren und deren Begründung zu entnehmen sind
und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde –
unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art.
108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73 mit Hinweis auf
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Fragen der Anerkennung als Flüchtling und der Gewährung von
Asyl nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides
bilden, weshalb auf den diesbezüglichen Beschwerdeantrag nicht
einzutreten ist,
dass die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt –
offensichtlich unbegründet ist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin zu entscheiden ist (Art. 111 Bst. e AsylG),
dass gleichzeitig auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn
Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass der vorgängige Aufenthalt des Beschwerdeführers in Norwegen
feststeht und er diesen auch nicht bestreitet,
dass die norwegischen Behörden dem Ersuchen des BFM vom 22. März
2011 um Übernahme des Beschwerdeführers am 4. April 2011
zustimmten,
dass somit Norwegen für die Prüfung seines am 16. Januar 2011 in der
Schweiz eingereichten Asylantrags zuständig ist (vgl. DAA sowie die
Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur
Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
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Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrages zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
[Dublin-II-Verordnung], und die Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]),
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im
Wesentlichen geltend machte, die Kälte in Norwegen schlage empfindlich
auf seine Gesundheit und sein Asylgesuch sei abgelehnt worden,
weshalb er dort nun keine Chance auf Asyl mehr habe,
dass die Befürchtung, wegen der Kälte in Norwegen bestehe das Risiko,
an einer Lungenentzündung zu sterben, vorliegend in Anbetracht der
nachfolgenden Erwägungen nicht relevant ist, zumal die geltend
gemachten Arztbesuche nicht belegt werden und sich daher aus dem
Gesundheitszustand des Beschwerdeführers keine konkreten Hinweise
auf eine besondere individuelle Gefährdung ergeben,
dass ausserdem mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass dieses
Vorbringen den norwegischen Behörden nicht vorwerfbar ist, da es sich
bei der Kälte um ein geografisch bedingtes Phänomen handelt,
dass – wie vom BFM zu Recht festgestellt – keine Hinweise bestehen,
Norwegen stelle Asylsuchenden keine den Temperaturen entsprechende
Unterkunft zur Verfügung,
dass zudem davon auszugehen ist, dass die norwegischen Behörden die
medizinische Versorgung sicherstellen, und der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang nicht geltend macht, diese hätten ihm den
Zugang zu einer notwendigen ärztlichen Behandlung verweigert,
dass der Einwand, sein Asylgesuch in Norwegen sei abgelehnt worden,
weshalb er dort nun keine Chance auf Asyl mehr habe, nicht gegen die
Zuständigkeit Norwegens im Rahmen der Dublin-II-Verordnung spricht
(vgl. Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-Verordnung),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs.1 AsylG), vorliegend der
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Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-spruch
auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510,
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733, EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens, bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständi-gen
Staat handelt, systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-nahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer (AuG, SR 142.20),
dass eine entsprechende Prüfung soweit notwendig vielmehr bereits im
Rahmen des Dublin-Verfahrens stattfinden muss (vgl. vorgehende
Erwägungen),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung nach
Norwegen zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtete,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserhebli-chen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-messen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf
einzutreten ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art.
16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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