B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2244/2013
D-2237/2013
spn/kna/was
U r t e i l v o m 3 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter Walter Stöckli, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Anne Kneer.
Parteien
A._______, geboren (…),
und dessen Tochter
B._______, geboren (…),
Sri Lanka,
beide vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügungen des BFM vom 18. März 2013 / N (…) und
N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden – beide Staatsangehörige Sri Lankas tamili-
scher Ethnie – verliessen ihren Heimatstaat am 9. Juli 2012 und reisten
am 12. Juli 2012 über Italien in die Schweiz ein, wo sie gleichentags um
Asyl ersuchten. Sie wurden vom BFM am 7. August 2012 summarisch be-
fragt und am 16. Januar 2013 einlässlich zu ihren Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuches führte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen aus, er sei im Jahr 1986 einen Monat lang inhaftiert gewe-
sen und dabei von Soldaten geschlagen worden. Der Kommandant habe
aber den Befehl erlassen, ihn zu verschonen. Danach habe er für ver-
schiedene Nichtregierungsorganisationen (NGO) gearbeitet, darunter
auch als Koordinator für ein NGO-Konsortium, welches von den Liberati-
on Tigers of Tamil Eelam (LTTE) geführt respektive kontrolliert worden
sei. Ab und zu – zwei- bis dreimal – hätten in Z._______ Frauen der LTTE
bei ihnen zuhause übernachtet. Die Soldaten der sri-lankischen Armee
hätten vermutet, dass er den LTTE geholfen habe, da dieses Gebiet von
den LTTE kontrolliert worden sei. Es seien mehrmals Beamte der Crimi-
nal Investigation Division (CID) zu ihm gekommen und hätten ihn befragt.
Auch in seiner Abwesenheit, seien Soldaten zu ihm nach Hause gekom-
men und hätten seine Tochter und andere Leute nach ihm befragt. Er
wisse von Bekannten, dass auch heute noch Soldaten nach ihm suchen
würden. In den letzten drei Jahren, seit Kriegsende habe er Englisch un-
terreichtet und bei NGOs gearbeitet. Da er immer noch gesucht worden
sei und sich die Leute hätten registrieren müssen, sei er aus Angst, dass
etwas geschehe, ausgereist.
Die Beschwerdeführerin gab zur Begründung ihres Asylgesuches zu Pro-
tokoll, sie habe bis im Jahr 1995 zusammen mit ihrem Vater und ihrer
Mutter in Jaffna gelebt, wobei sie von 1993 bis 1997 als Lehrerin gearbei-
tet habe. Ihr Vater habe für verschiedene NGOs gearbeitet. Im Jahr 1996
sei ihre Mutter gestorben. Danach sei sie mit ihrem Vater immer wieder
umgezogen und habe diesen gepflegt, weshalb sie nicht motiviert gewe-
sen sei zu arbeiten. Sie habe ab und zu noch Privatunterricht gegeben
und Artikel für die Zeitung geschrieben. Als sie im Vanni-Gebiet gelebt
hätten, hätten NGOs – darunter eine von den LTTE geführte NGO – ein
Konsortium gegründet, für welches ihr Vater gearbeitet habe. Ihr Vater
habe zudem in Z._______ für die (…) gewisse Tätigkeiten für Flüchtlinge
ausgeübt. Ungefähr im Jahr 1999 habe ihr Vater unter anderem für die
LTTE als Übersetzer gearbeitet, welche ihnen auch ein Haus zur Verfü-
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gung gestellt hätten. Darin hätten dann LTTE-Frauen (…) für rund sechs
Monate bei ihnen gelebt. Die singalesische Armee habe vermutet, dass
ihr Vater den LTTE geholfen habe. Im Januar sowie im April 2012 seien
sodann Unbekannte, vermutlich Soldaten in Zivil, bei ihr aufgetaucht und
hätten sie über ihren Vater befragt. Sie hätten wissen wollen, ob ihr Vater
noch für die LTTE arbeite und wie lange er für die LTTE gearbeitet habe.
Sie habe geantwortet, dass er seit 2009 nicht mehr für die LTTE arbeite.
Die Unbekannten hätten gesagt, dass niemand, weder die Polizei noch
humanitäre Organisationen, wissen dürfe, dass sie hier gewesen seien.
Beim zweiten Mal, im April 2012, hätten die Unbekannten sie auch be-
droht. Da sie damals kurze Haare wie die LTTE-Frauen getragen habe,
seien die Unbekannten davon ausgegangen, dass sie auch Mitglied der
LTTE sei. Zu dieser Zeit seien auch viele Leute mit weissen Lieferwagen
entführt worden. Da sie Angst gehabt habe, dass die Unbekannten ein
drittes Mal kämen, sei sie zusammen mit ihrem Vater geflohen. Sie be-
fürchte auch, dass ihr Vater verhaftet oder umgebracht werden würde und
sie dann ganz auf sich alleine gestellt wäre.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ihre
Geburtsurkunden, seinen Lebenslauf, ein Dokument des Vorstehers des
Distrikts Mannar und ein Zertifikat des Amtes des Hohen Flüchtlings-
kommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) zu den Akten.
B.
Mit Verfügungen vom 18. März 2013 – beide eröffnet am 20. März 2013 –
lehnte das BFM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab und ord-
nete die Wegweisungen aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
C.
Mit separaten Eingaben vom 19. April 2013 erhoben die Beschwerdefüh-
renden – jeweils handelnd durch denselben Rechtsvertreter – gegen die-
se Entscheide beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten zur Hauptsache die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen
und Rückweisung der Sachen ans BFM, eventualiter die Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
und die Gewährung von Asyl, subeventualiter die teilweise Aufhebung der
angefochtenen Verfügungen und die Feststellung der Unzulässigkeit oder
der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges.
In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Mitteilung des Spruchgremi-
ums, um medizinische Abklärungen von Amtes wegen, um Ansetzung ei-
ner Frist zur Einreichung zusätzlicher Beweismittel zur Stützung des gel-
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tend gemachten Sachverhaltes sowie um Koordination der beiden Verfah-
ren.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden zwei
Fotos von ihm, respektive von ihnen zusammen, sowie jeweils zahlreiche
Artikel und Berichte zur aktuellen Lage in Sri Lanka zu den Akten.
D.
Mit separaten Verfügungen vom 3. Mai 2013 stellte die Instruktionsrichte-
rin fest, die Beschwerdeführenden dürften den Ausgang der Verfahren in
der Schweiz abwarten, und forderte sie auf, einen Kostenvorschuss von
je Fr. 600.– einzubezahlen. Das Gesuch um medizinische Abklärungen
von Amtes wegen wurde abgewiesen. Die Beschwerdeführenden wurden
aufgefordert, die in Aussicht gestellten respektive die von ihnen als not-
wendig erachteten Beweismittel innert Frist im Original und übersetzt in
eine Amtssprache sowie allfällige ärztliche Berichte nachzureichen, mit
dem Hinweis, dass im Unterlassungsfall aufgrund der bisherigen Akten
entschieden werde. Gleichzeitig wurde ihnen – unter Vorbehalt nachträg-
licher Veränderungen – das Spruchgremium mitgeteilt.
E.
Mit separaten Eingaben vom 21. Mai 2013 ersuchten die Beschwerdefüh-
renden sinngemäss um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf Erhebung der
Kostenvorschüsse. Weiter ersuchte der Beschwerdeführer um Erstre-
ckung der Frist für die Einreichung eines ärztlichen Berichtes. Dabei
reichten die Beschwerdeführenden jeweils eine Fürsorgebestätigung zu
den Akten.
F.
Mit Verfügungen vom 29. Mai 2013 hiess die Instruktionsrichterin die Ge-
suche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG gut, verzichtete auf Erhebung der Kostenvorschüsse
und erstreckte die Frist des Beschwerdeführers zur Einreichung eines
ärztlichen Berichts.
G.
Mit Eingaben vom 10. Juni 2013 machten die Beschwerdeführenden je-
weils zusätzliche Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und
reichten diesbezüglich weitere Berichte und Artikel zu den Akten. Der Be-
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schwerdeführer legte zudem einen ärztlichen Bericht von C._______ vom
3. Juni 2013 ins Recht.
H.
Mit Verfügungen vom 13. Juni 2013 stellte das Bundesverwaltungsgericht
die Akten der Vorinstanz zu und ersuchte sie, jeweils eine Vernehmlas-
sung unter Beilage der gesamten Akten einzureichen.
I.
In der Vernehmlassung des Beschwerdeführers vom 18. Juni 2013 nahm
das BFM zu den Vorbringen in der Beschwerdeschrift ausführlich Stel-
lung. Dabei hielt das BFM vollumfänglich an seiner Argumentation fest
und wies darauf hin, dass die Vorbringen auch der Glaubhaftmachung
nicht standhielten. Es beantragte die Abweisung der Beschwerde.
In der Vernehmlassung der Beschwerdeführerin – ebenfalls vom 18. Juni
2013 – verwies das BFM auf die Erwägungen der Vernehmlassung des
Beschwerdeführers und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
J.
Mit Verfügungen vom 20. Juni 2013 stellte die Instruktionsrichterin eine
Kopie der jeweiligen Vernehmlassungen des BFM den Beschwerdefüh-
renden zu. Der Beschwerdeführerin wurde zusätzlich eine Kopie der Ver-
nehmlassung des Beschwerdeführers beigelegt. Gleichzeitig wurde ihnen
Gelegenheit gegeben, eine Replik einzureichen.
K.
Am 5. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden jeweils eine Replik
ein und machten dabei auf die neusten Entwicklungen der aktuellen Lage
in Sri Lanka aufmerksam. Weiter nahmen sie zu den Vernehmlassungen
des BFM einlässlich Stellung und reichten zur Stützung ihrer Vorbringen
weitere Artikel und Berichte sowie eine Kopie der Replik vom 5. Juli 2013
des jeweils anderen Verfahrens zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerden sind frist- und formgerecht eingereicht. Die Be-
schwerdeführenden haben an den Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtenen Verfügungen besonders berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52
VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
2.
Bei den Beschwerdeführenden handelt es sich um Vater und Tochter,
welche im Wesentlichen denselben fluchtauslösenden Sachverhalt gel-
tend machen. Die beiden Verfahren sind daher aufgrund des engen per-
sönlichen und sachlichen Zusammenhangs zu vereinigen.
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1 Nachfolgend sind die formellen Rügen vorab zu prüfen, da diese ge-
gebenenfalls zur Kassation der vorinstanzlichen Verfügung führen kön-
nen.
4.2 Gemäss Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG stellt die Asylbehörde den
Sachverhalt von Amtes wegen fest. Die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts kann nach Art. 49 Bst. b
VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG gerügt werden. "Un-
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richtig" ist die Sachverhaltsfeststellung beispielsweise dann, wenn der
Verfügung ein aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt
zugrunde gelegt wurde. "Unvollständig" ist die Sachverhaltsfeststellung,
wenn die Behörde trotz der geltenden Untersuchungsmaxime den Sach-
verhalt nicht von Amtes wegen abgeklärt hat, oder nicht alle für den Ent-
scheid wesentlichen Sachumstände berücksichtigt wurden (vgl. dazu
BENJAMIN SCHINDLER, Art. 49, in: Auer/Müller, Schindler, VwVG, Kommen-
tar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, Rz. 28, S. 676 f.). Ihre Grenze findet die Untersuchungspflicht al-
lerdings in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden (vgl. Art. 8 AsylG).
4.3 Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesver-
fassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV,
SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) verlangt, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung der Verfügung soll es dem Betrof-
fenen ermöglichen, den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anzufech-
ten. Art. 35 Abs. 1 VwVG umschreibt den Inhalt der Begründungspflicht
nicht näher; verlangt wird aber, dass die Begründung eines Entscheides
so abgefasst wird, dass der Betroffene ihn gegebenenfalls sachgerecht
anfechten kann, was nur der Fall ist, wenn sich sowohl der Betroffene als
auch die Rechtsmittelinstanz über die Tragweite des Entscheides ein Bild
machen können (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, Art. 35, Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Rz. 6 ff., S. 510 ff.; BVGE
2007/30 E. 5.6).
4.4 Bezüglich der Rüge, das BFM habe den Gesundheitszustand des Be-
schwerdeführers sowie sein fortgeschrittenes Alter verkannt und diese
Elemente in der Verfügung weder erwähnt noch weitere Abklärungen in
diese Richtung getroffen, ist zu bemerken, dass die Untersuchungspflicht
der Behörden ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Gesuchstellen-
den findet (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast tragen
(Art. 7 AsylG). Dem Beschwerdeführer hat genügend Zeit zur Verfügung
gestanden, sich zu seinem Gesundheitszustand zu äussern und gegebe-
nenfalls schon im erstinstanzlichen Verfahren einen ärztlichen Bericht
einzureichen. Zudem erwähnt das BFM auf Seite 6 der Verfügung des
Beschwerdeführers seine Betagtheit und seinen Gesundheitszustand ex-
plizit. Somit ist nicht ersichtlich, inwiefern das BFM den Gesundheitszu-
stand in seiner Verfügung nicht berücksichtigt hätte. Da der Beschwerde-
führer überdies ausdrücklich in der Anhörung vorbrachte, es gehe ihm
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gesundheitlich gut (vgl. BFM Akten N (…) A13 F110), war das BFM nicht
gehalten, von sich aus diesbezüglich spezielle Abklärungen zu tätigen.
Ferner kann den Befragungsprotokollen entnommen werden, dass der
Beschwerdeführer durch die Vorinstanz summarisch befragt und ausführ-
lich zu seinen Asylgründen angehört wurde (vgl N (…) A4 und A13). Auch
die Hilfswerkvertretung machte keine Anmerkungen, wonach die Befra-
gung unvollständig gewesen sei (vgl. N (…) A13, "Unterschriftenblatt der
Hilfswerksvertretung (HWV) gemäss Art. 30 Abs. 4 AsylG"). Die Protokolle
stellen somit eine ausreichende Basis für die Prüfung einer allfällig be-
gründeten Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise
des Vorliegens von Wegweisungsvollzugshindernissen dar, womit der
rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt zu betrachten ist und der Antrag,
der Beschwerdeführer sei vom Bundesverwaltungsgericht direkt anzuhö-
ren, abgewiesen wird.
4.5 Die beiden identischen Rügen in den Beschwerden, die angefochte-
nen Verfügungen verletzten die Begründungspflicht in Bezug auf die ver-
wendeten Herkunftsländerinformationen gehen fehl. Beim in der Be-
schwerde genannten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012
vom 18. März 2013 handelt es sich um ein Verfahren bezüglich Asylwi-
derruf. Das Bundesverwaltungsgericht stellte dabei fest, das BFM habe
die Verfügung in Bezug auf die Handlungen des dortigen Beschwerdefüh-
rers in erster Linie auf einen zusammenfassenden Bericht des Nachrich-
tendiensts des Bundes (NDB) gestützt, ohne dass es selber Nachfor-
schungen zum Sachverhalt angestellt oder diesen zumindest überprüft
hatte (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-5688/2012 vom
18. März 2013 E. 8.2 ff.). Darüber hinaus habe es das BFM unterlassen,
dem Beschwerdeführer Einsicht in Befragungsprotokolle der Botschaft
oder in ähnliche Dokumente zu gewähren (vgl. E-5688/2012 E. 6.4.4 f.).
Es handelte sich somit nicht um allgemeine Informationen zur aktuellen
Lage eines Herkunftsstaates – wie dies im Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-980/2012 vom 18. März 2013 oder auch vorliegend der
Fall ist –, sondern um spezifische Informationen zu konkreten Handlun-
gen des Beschwerdeführers. Die entsprechenden Erwägungen können
aus diesem Grund bezüglich der Pflicht des BFM, Quellen offenzulegen,
nicht miteinander verglichen werden. Ferner gilt es in diesem Zusam-
menhang festzuhalten, dass Fachwissen als solches, wie etwa Kenntnis-
se über das Herkunftsland, nicht ediert werden kann. Eine Offenlegung
bzw. Auflistung sämtlicher verwendeter Quellen in Verfügungen ist im
Verwaltungsverfahren denn auch weder üblich noch erforderlich, zumal
es sich bei einer Verfügung nicht um eine wissenschaftliche Abhandlung
handelt. Die Begründungspflicht dient nicht der Offenlegung von Amts-
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wissen. Sie verlangt vielmehr, dass das Bundesamt die wesentlichen
Überlegungen nennt, die es dem konkreten Entscheid zugrunde legt. Die
Vorinstanz hat in den angefochtenen Verfügungen einlässlich begründet,
inwiefern sich die Situation in Sri Lanka seit dem Ende des Bürgerkriegs
verändert habe und wie es die Situation zum Zeitpunkt des Erlasses der
Verfügung einschätze. Sie stützt sich dabei insbesondere auf das Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24. Die ausführlichen Be-
schwerden selbst zeigen denn auch, dass eine sachgerechte Anfechtung
möglich war. Daraus folgt, dass sich die Rechtsprechung des Bundes-
verwaltungsgerichts in den genannten Urteilen nicht widerspricht. Der
Begründungspflicht ist damit Genüge getan.
4.6 In ihren Repliken bringen die Beschwerdeführenden vor, dass das
Vorgehen des BFM juristisch nicht korrekt sei, da zuerst die Asylrelevanz
der Vorbringen verneint worden sei, dies unter Vorbehalt, nachträglich auf
allfällige Unglaubhaftigkeitselemente eingehen zu können. Dass das BFM
auf Beschwerdeebene auf zahlreiche Unglaubhaftigkeitselemente hinwei-
se, wirke nachgeschoben und entspreche in keiner Weise einem korrek-
ten juristischen Vorgehen.
Das BFM stützte seine Entscheidungen in den angefochtenen Verfügun-
gen zur Hauptsache auf die fehlende Asylrelevanz. Die Ausführungen
betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen sind als reine Ergänzung zu
diesen Ausführungen zur Asylrelevanz zu verstehen und wirken sich da-
her nicht nachteilig für die Beschwerdeführenden aus. Zudem hatten die
vertretenen Beschwerdeführenden die Möglichkeit, in ihren Repliken Stel-
lung zu den vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen zu nehmen,
womit ihr rechtliches Gehör gewahrt wurde. Insbesondere ist anzumer-
ken, dass durch die neuen, respektive die spezifizierten Sachverhalts-
elemente, welche in der Beschwerde vorgebracht wurden, sich Erwägun-
gen zur Glaubhaftigkeit aufgedrängt haben. Die entsprechenden Erwä-
gungen sind in diesem Sinne nicht zu beanstanden.
4.7 Die weiteren Ausführungen unter dem Titel der unvollständigen Sach-
verhaltsfeststellung richten sich nicht gegen die Sachverhaltsfeststellun-
gen der Vorinstanz, sondern gegen die ihr zugrundliegende Beweiswürdi-
gung und die rechtliche Würdigung der Vorbringen. Darauf wird in den
nachfolgen Erwägungen eingegangen.
4.8 Somit ergibt sich, dass keine Verletzungen der Verfahrensgarantien
vorliegen.
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5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung der beiden weitgehend identischen Verfügungen der
Beschwerdeführenden führte das BFM im Wesentlichen aus, den Akten
seien keine Hinweise zu entnehmen, die den Schluss zulassen würden,
dass die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Sri Lanka mit
erheblicher Wahrscheinlichkeit asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen
zu befürchten hätten. Die Beschwerdeführenden hätten zwar zu Protokoll
gegeben, Unbekannte hätten sich nach dem Beschwerdeführer erkundigt,
respektive Unbekannte hätten die Beschwerdeführerin zu Hause aufge-
sucht und befragt, eine Festnahme oder ernsthafte Übergriffe hätten sie
indessen nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer habe angegeben,
er habe persönlich nie Kontakte mit den Personen gehabt, die nach ihm
gesucht hätten. Hätten Drittpersonen oder die sri-lankischen Behörden
tatsächlich ein ernsthaftes Verfolgungsinteresse gegen den Beschwerde-
führer wegen seiner angeblichen Kontakte zu den LTTE gehabt, so wären
die fraglichen Akteure längst gegen ihn vorgegangen. Die Tatsache, dass
der Beschwerdeführer keine konkreten Übergriffe oder Behelligungen gel-
tend mache, lasse eine zukünftige Verfolgung als unwahrscheinlich er-
scheinen. Die Furcht der Beschwerdeführenden vor zukünftiger Verfol-
gung erscheine bei einer objektiven Betrachtungsweise auch deshalb un-
begründet, weil sie nicht über ein Profil verfügten, das sie zum heutigen
Zeitpunkt gegenüber den sri-lankischen Behörden verdächtig machen
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könnten. Insbesondere hätten die Beschwerdeführenden nicht geltend
gemacht, jemals Mitglieder der LTTE gewesen zu sein oder die Bewe-
gung in beachtlicher Weise unterstützt zu haben. Die Aussage des Be-
schwerdeführers, er habe während des Bürgerkriegs für ein NGO-
Konsortium der LTTE gearbeitet und auch weibliche Kader der LTTE bei
sich zuhause beherbergt, vermöge seine Furcht vor zukünftiger Verfol-
gung nicht zu begründen. Die erwähnten Tätigkeiten lägen etliche Jahre
zurück und der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamilischen
Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE in Kon-
takt gekommen sei, sei nicht als ausreichendes Kriterium für eine Ge-
fährdungswahrscheinlichkeit zu bewerten. Auch eine Furcht vor zukünfti-
ger Reflexverfolgung vermöge die Beherbergung von LTTE-Kadern nicht
zu begründen, da die erwähnte Tätigkeit ihres Vaters etliche Jahre zurück
liege und sie diesbezüglich keine ernsthaften Probleme gehabt hätten.
Aufgrund der Strukturen der LTTE in deren Gebieten sei vielmehr davon
auszugehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in be-
stimmter Weise entsprechende Kontakte aufgewiesen habe. Eine zukünf-
tige Verfolgung sei auch deshalb unwahrscheinlich, weil der Beschwerde-
führer eine betagte Person sei und die sri-lankischen Behörden ihn be-
stimmt nicht als ernsthaftes Sicherheitsrisiko einstufen würden. Hinsicht-
lich der einmonatigen Haft von 1986 sei festzuhalten, dass dieses Ereig-
nis weder zeitlich noch sachlich ursächlich für die Ausreise aus Sri Lanka
sei und somit als nicht asylrelevant qualifiziert werden müsse. Ferner
vermöge die Haft von 1986 die Furcht des Beschwerdeführers vor zu-
künftigen Verfolgungsmassnahmen objektiv nicht zu begründen. So hand-
le es sich bei der besagten Festnahme um ein einmaliges, isoliertes Er-
eignis, das vor dem Hintergrund der allgemeinen angespannten Situation
betrachtet werden müsse, welche während des Bürgerkriegs in Sri Lanka
geherrscht habe. Der Beschwerdeführer mache weiter keine ernsthaften,
gegen seine Person gerichteten Behelligungen geltend. Die Beschwerde-
führerin begründe ihr Gesuch auch damit, dass die allgemeine Sicher-
heitslage in Sri Lanka schlecht sei und besonders Frauen immer wieder
Opfer von Übergriffen würden. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass
Nachteile, welche auf die allgemeinen politischen Lebensbedingungen in
einem Staat zurückzuführen seien, keine asylbeachtliche Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG darstellten. In diesem Zusammenhang sei auch
auf die allgemein veränderte Lage in Sri Lanka hinzuweisen. Im Lichte
dieser Erwägungen erscheine die Furcht der Beschwerdeführerin vor zu-
künftiger Verfolgung als unbegründet. Der Krieg sei im Mai 2009 mit der
Niederlage der LTTE zu Ende gegangen. Die Sicherheits- und Menschen-
rechtslage sei zwar noch nicht in allen Teilen des Landes zufriedenstel-
lend, doch die Anzahl von Gewaltereignissen sei erheblich zurückgegan-
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gen. Somit sei der Hinweis, NGO-Mitarbeiter seien verschiedentlich sei-
tens des sri-lankischen Staates unter Druck gesetzt worden, als nicht
asylrelevant zu bezeichnen. Es möge zutreffen, dass die Beschwerdefüh-
renden unter Beobachtung der sri-lankischen Behörden gestanden hätten
und in diesem Zusammenhang auch seitens Unbekannter gesucht wor-
den seien, respektive Unbekannten die Beschwerdeführerin aufgesucht
hätten. Den geltend gemachten Massnahmen komme indessen aufgrund
der fehlenden Intensität kein asylrelevanter Verfolgungscharakter zu. Ins-
besondere sei es den Beschwerdeführenden trotz der geschilderten Er-
eignisse offenbar möglich, ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka zu
führen. Dies werde unter anderem dadurch belegt, dass der Beschwerde-
führer nach Ende des Bürgerkriegs einer Arbeit als Lehrer habe nachge-
hen können und die Beschwerdeführenden nie versucht hätten, sich ihren
Schwierigkeiten durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil von Sri
Lanka zu entziehen, womit diese Vorbringen als nicht asylbeachtlich zu
qualifizieren seien. Somit liessen die Akten keine genügend konkreten
Hinweise erkennen, welche darauf hindeuten würden, dass die Be-
schwerdeführenden im Falle einer Rückkehr nach Sri Lanka mit erhebli-
cher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen hätten, in absehbarer Zukunft
seitens der heimatlichen Behörden oder anderer Gruppierungen Verfol-
gungsmassnahmen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden. An
dieser Einschätzung vermöchten auch die eingereichten Beweismittel
nichts zu ändern, zumal sie sich auf Umstände beziehen würden, deren
Glaubhaftigkeit nicht in Zweifel gezogen würden. Bei offensichtlich feh-
lender Schutzbedürftigkeit sei darauf zu verzichten, auf allfällig vorhande-
ne Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Demzufolge erfüllten die Be-
schwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass die Asylge-
suche abzulehnen seien.
6.2 In ihren Beschwerden vom 19. April 2013 brachten die Beschwerde-
führenden im Wesentlichen vor, er sei heute (…) Jahre alt und habe ein
bewegtes Leben hinter sich. Sein Gesundheitszustand sei sehr schlecht
und er leide unter einer erheblichen Demenz und auch unter zahlreichen
körperlichen Beschwerden, wie schweren Rückenbeschwerden, welche
wohl eine Operation notwendig machen würden. Somit habe er sich auch
aufgrund der Demenz bei der Anhörung besser an Details von früherer
Zeit erinnern können als an Ereignisse, welche weniger lang zurücklie-
gen. Er könne sich deshalb weder erinnern, was mit seinen früheren Mit-
arbeitern, welche auch bei den humanitären Organisationen gearbeitet
hätten, passiert sei, noch daran, dass sie nicht nur zwei oder drei Mal die
Frauen der LTTE, sondern während der Zeit zwischen 1997 und 1999,
während insgesamt mehr als zwei Jahren, drei verschiedene Gruppen
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von LTTE-Kämpferinnen (…) in einem ehemaligen Haus der Distriktver-
waltung beherbergt hätten. Er sei als einzige männliche Bezugsperson für
deren Schutz verantwortlich gewesen, während sie für diese Gruppe ha-
be einkaufen, kochen und putzen müssen. Zudem sei sie auch für deren
persönlichen Sorgen und Anliegen zuständig gewesen. Weiter habe seine
Tätigkeit als Lehrer nach Kriegsende aufgrund seines fortgeschrittenen
Alters und seiner erheblichen Demenz darin bestanden, dass er verein-
zelten Schülern Nachhilfe in Englisch gegeben habe. Er habe sich wäh-
rend vieler Jahre zu Gunsten der LTTE engagiert, unter anderem als Ko-
ordinator von humanitären Aufgaben im Auftrag der LTTE, aber auch
durch den Beizug als Übersetzer, beispielsweise in der Zeit von 2004 bis
2008, als sie wiederum im Vanni-Gebiet gelebt hätten, und ebenso durch
die Betreuung von mehreren Gruppen von LTTE-Kämpferinnen. Aufgrund
des Umstandes, dass die Bemühungen der sri-lankischen Behörden zur
Ermittlung von LTTE-Unterstützern für die Gegend von Z._______ in der
vollen Intensität erst Ende 2011, anfangs 2012 eingesetzt hätten, und
aufgrund des Umstandes, dass heute regelmässig Mitarbeiter von huma-
nitären Projekten, welche im Auftrag der LTTE durchgeführt würden, ver-
folgt, inhaftiert oder auch liquidiert würden und aufgrund des klar dekla-
rierten Willens der sri-lankischen Sicherheitskräfte, alle Unterstützer der
LTTE zu eruieren und zu bestrafen, drohe ihnen beiden bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka eine Verfolgung. Entgegen der Meinung des BFM
würden sie ein weitaus höheres Risikoprofil aufweisen als die übrigen
Bewohner des Vanni-Gebiets, welche gezwungenermassen die LTTE hät-
ten unterstützen müssen.
Zudem verwiesen die Beschwerdeführenden jeweils auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts BVGE 2011/24, in welchem verschiedene Ri-
sikoprofile bezüglich der Flüchtlingseigenschaft von tamilischen Personen
in Sri Lanka definiert würden. Dieses Urteil basiere aber auf Berichten
aus dem Jahr 2010. Zum heutigen Zeitpunkt präsentiere sich der ent-
sprechende rechtserhebliche Sachverhalt deutlich anders. Es sei zwar
festzuhalten, dass die direkte militärische Konfrontation in Sri Lanka im
Mai 2009 zu Ende gegangen sei, der Kampf der Regierung, welche um
jeden Preis ein Wiedererstarken der LTTE verhindern wolle, aber noch
keineswegs abgeschlossen sei und sich durch die immer neuen und zu-
sätzlichen Massnahmen die Verfolgungsstruktur von oppositionellen Ta-
milen dauernd weiterentwickeln würde. Zu beachten sei zudem, dass sie
bei einem negativen Asylentscheid zur Gruppe der tamilischen abgewie-
senen Asylgesuchstellern gehören würden, welche von einer Rückschaf-
fung nach Sri Lanka in asylrelevanter Art und Weise bedroht seien. Nach-
dem sie auch heute noch als LTTE-Unterstützer gesucht würden, sei da-
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von auszugehen, dass dies in das Informationssystem eingespeist wor-
den sei, in welches die Behörden am Flughafen Einsicht hätten. Dadurch
entstehe eine unmittelbare Gefahr, dass sie Opfer von extralegaler Ge-
walt und Tötung würden. Neben rehabilitierten LTTE-Mitgliedern mache
die sri-lankische Regierung vor allem die politischen Aktivitäten der Tami-
len im Ausland für den befürchteten Neubeginn eines Aufstands der Tami-
len verantwortlich, weshalb diese genauestens überwacht würden. Die
Kontrollen und Verhöre von zurückgeschafften Asylgesuchstellern, insbe-
sondere zu deren Aktivitäten im Exil, würden nun umso strenger sein. Zu-
dem sei die Gefahr, aufgrund der generellen Verdächtigungen inhaftiert
und bei der Freilassung Opfer einer extralegalen Tötung zu werden, mas-
siv gewachsen.
6.3 Am 10. Juni 2013 reichten die Beschwerdeführenden je eine Be-
weismitteleingabe ein. Der Beschwerdeführer wies dabei darauf hin, er
leide unter Gedächtnisstörungen und sei vorzeitig gealtert und habe da-
mit klar das Gedächtnis eines sehr alten Mannes. Durch diese Erkran-
kung könne er sich an alles in der Vergangenheit liegende nicht mehr er-
innern, zum Beispiel auch nicht, wie seine Mitaktivisten, welche im Auf-
trag der LTTE und humanitären Organisationen gearbeitet hätten, geheis-
sen hätten.
Zudem machten beide Beschwerdeführenden weitere Ausführungen zur
aktuellen Situation in Sri Lanka. So würden Personen mit Verbindungen
zu den LTTE nach wie vor intensiv gesucht. Dabei würden nicht nur rang-
hohe Mitglieder der LTTE gesucht, sondern gemäss der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) auch Personen mit weitaus niedrigerem Profil. Bei
der Beurteilung eines Risikos seien zwei grundsätzliche Faktoren zu un-
terscheiden. Zum einen die Verwirklichungswahrscheinlichkeit und zum
anderen das Schadenspotential. Dadurch ergebe sich bei einer kleinen
Verwirklichungswahrscheinlichkeit, aber einem hohen Schadenspotential
– wie dies bei einer drohenden Verletzung der durch Art. 3 AsylG und
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) geschützten Rechte
der Fall sei – ein hohes Risiko. Es könne ihnen nicht zugemutet werden,
dass sich dieses hohe Risiko verwirklichen könne. Die Verletzungen von
durch Art. 3 AsylG und Art. 3 EMRK geschützten Rechten sei kein Einzel-
phänomen, sondern bei der bisher geringen Zahl der zurückgeschafften
tamilischen Asylgesuchstellern aus Exilzentren der LTTE in recht grosser
Anzahl erfolgt. Ihr Risiko, dass sie Opfer einer asylrelevanten Verfolgung
würden, sei somit als hoch einzuschätzen, da eine grosse Verwirkli-
chungswahrscheinlichkeit und ein hohes Risiko vorliegen würden.
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D-2237/2013
Seite 15
6.4
6.4.1 In der Vernehmlassung bezüglich des Verfahrens des Beschwerde-
führers vom 18. Juni 2013 führte das BFM aus, es sei zusätzlich darauf
hinzuweisen, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers und seiner
Tochter auch der Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG nicht standhiel-
ten. Das BFM sei in der fraglichen Verfügung nicht auf die zahlreichen
Unglaubhaftigkeitselemente eingegangen, da die Vorbringen der Be-
schwerdeführer asylunbeachtlich seien. Der Vollständigkeit halber solle
im Rahmen der vorliegenden Vernehmlassung auf einzelne Unglaubhaf-
tigkeitselemente verwiesen werden. Der Beschwerdeführer habe anläss-
lich der Anhörung angegeben, er sei informiert worden, dass Unbekannte
sich auch nach Kriegsende nach ihm erkundigt hätten. Auf Nachfrage ha-
be der Beschwerdeführer angegeben, er habe dies nicht von Verwandten,
sondern nur von Bekannten erfahren. Die Tochter des Beschwerdeführers
habe im Rahmen ihrer Anhörung angegeben, sie sei im Jahr 2012 zwei-
mal von Unbekannten zu ihrem Vater befragt worden. Hätten Unbekannte
tatsächlich verschiedentlich die Tochter des Beschwerdeführers zu ihrem
Vater befragt, hätte sie ihren Vater bestimmt darüber informiert. Dem Be-
schwerdeführer könne nicht geglaubt werden, es bestehe seitens der sri-
lankischen Regierung ein gewichtiges Verfolgungsinteresse gegen seine
Person. So habe weder der Beschwerdeführer noch seine Tochter ernst-
hafte, gegen ihre Person gerichtete Verfolgungsmassnahmen geltend
gemacht. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer und
seine Tochter verschiedentlich von der Armee im Rahmen von Routine-
kontrollen befragt worden seien, ohne jemals festgenommen oder ernst-
haft behelligt worden zu sein, zeige, dass die Behauptung des Beschwer-
deführers, die sri-lankische Regierung habe ein ernsthaftes und anhal-
tendes Verfolgungsinteresse, übertrieben sei. Entgegen der Angabe des
Beschwerdeführers, er und seine Tochter hätten während des Bürger-
kriegs lediglich zwei bis drei Mal LTTE-Kader beherbergt, werde in der
Rechtsmittelschrift die Behauptung aufgestellt, der Beschwerdeführer und
seine Tochter hätten über mehrere Jahre LTTE-Kader bei sich zu Hause
aufgenommen. Es entstehe der Eindruck, der Beschwerdeführer versu-
che nach erstinstanzlicher Ablehnung des Asylgesuchs den Sachverhalt
nachträglich zu ändern. Zudem stünden die in der Rechtsmittelschrift ge-
machten Angaben auch mit den Ausführungen der Tochter des Be-
schwerdeführers im Widerspruch. So werde in der Rechtsmittelschrift be-
hauptet, der Beschwerdeführer und seine Tochter hätten zwischen 1997
und 1999 LTTE-Kader bei sich zu Hause beherbergt. Die Tochter des Be-
schwerdeführers habe anlässlich der Anhörung jedoch angegeben, sie
und ihr Vater hätten lediglich im Jahr 1999 für etwa sechs Monate LTTE-
Kader zu Hause aufgenommen. Angesichts dieser Ungereimtheiten kön-
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ne dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden, er habe die LTTE in
beachtlicher Weise unterstützt und sei deshalb seitens der sri-lankischen
Regierung gesucht worden. Das BFM sei ebenfalls der Ansicht, dass die
Verbindungen des Beschwerdeführers mit den LTTE nicht als überdurch-
schnittlich eng zu bezeichnen seien. So könne dem Beschwerdeführer
nicht geglaubt werden, er und seine Tochter hätten die LTTE im geltend
gemachten Ausmass unterstützt. Zudem mache der Beschwerdeführer
nicht geltend, jemals Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Er habe zwi-
schen 2004 und 2008 lediglich für ein Konsortium gearbeitet, das angeb-
lich von den LTTE kontrolliert worden sei. Der Beschwerdeführer sei zu
dieser Zeit in Y._______ wohnhaft gewesen. Aufgrund der Organisations-
struktur der LTTE in den von ihnen kontrollierten Gebieten sei es nicht er-
staunlich, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Tätigkeit als
Übersetzer für das fragliche Konsortium verschiedentlich Kontakt mit den
LTTE gehabt habe. Ein solcher Kontakt vermöge jedoch zum heutigen
Zeitpunkt die Furcht des Beschwerdeführers vor zukünftiger Verfolgung
nicht zu begründen.
6.4.2 In der Vernehmlassung bezüglich des Verfahrens der Beschwerde-
führerin vom 18. Juni 2013 verwies das BFM in der Hauptsache auf die
Erwägungen in der Vernehmlassung des Beschwerdeführers und bean-
tragte die Abweisung der Beschwerde.
6.5
6.5.1 Mit Eingaben vom 5. Juli 2013 machte der Beschwerdeführer in
seiner Replik auf die neusten Entwicklungen in Sri Lanka aufmerksam. Zu
den in der Vernehmlassung vorgebrachten Unglaubhaftigkeitselementen
brachte er im Wesentlichen vor, es sei klar, dass er, welcher sich einer-
seits an manche Dinge nicht mehr erinnern könne, welche wenig lange
zurückliegen, anderseits weiter zurückliegende Dinge klar und detailreich
erzählen könne, ohne weiteres in seiner Befragung beziehungsweise An-
hörung widersprüchlich wirke. Ein Vergleich mit den Aussagen der Anhö-
rung beziehungsweise Befragung seiner Tochter ergebe somit wegen der
geltend gemachten Gedächtnisstörungen wenig Sinn. So sei es bereits
vorgängig klar gewesen, dass Widersprüche in den Protokollen auftau-
chen würden, da er nicht einmal seine eigene Geschichte habe wider-
spruchsfrei darlegen können. Bezüglich des Vorbringens, dass die Toch-
ter ihn über allfällige Fragen durch Unbekannte informiert hätte, könnten
gleich zwei Dinge entgegengesetzt werden: Zum einen sei klar, dass er
unter Gedächtnisstörungen leide. Es sei deshalb nicht sicher, ob er sich
überhaupt noch daran erinnert hätte, wenn seine Tochter ihm dies erzählt
hätte. Zum anderen sei nie geklärt worden, ob seine Tochter ihn tatsäch-
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Seite 17
lich über diese Vorfälle informiert habe. So scheine es doch ein mensch-
lich nachvollziehbares Vorgehen zu sein, ihn nicht noch durch angstaus-
lösende Informationen zusätzlich zu beunruhigen. Bezüglich des Verfol-
gungsinteresses gegenüber seiner Person habe er vorgebracht, dass er
mehrmals bei sich zuhause gesucht und befragt worden sei. Zudem seien
ehemalige NGO-Mitarbeiter vermehrt verhaftet und für einen Monat inhaf-
tiert worden. Seine Tochter habe beschrieben, wie sie mehrmals zu seiner
Person befragt worden sei und auch wie Soldaten Hausdurchsuchungen
durchgeführt hätten. Auch die von ihm eingereichten Zeitungsartikel zeig-
ten deutlich das Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Behörden auf.
Somit würden verschiedene Teilbeweise gegen die Annahme des BFM
sprechen, dass das Verfolgungsinteresse nicht geglaubt werden könne.
Dieses Verfolgungsinteresse ergebe sich durch seine langjährige Arbeit
bei humanitären Organisationen und deren Verbindungen zu den LTTE,
sowie durch die Beherbergung von LTTE-Mitgliedern. Der Widerspruch
bezüglich des Zeitpunktes, der Dauer und der Intensität der Beherber-
gung von LTTE-Kämpferinnen könne damit erklärt werden, dass sie den
Kämpferinnen zwei bis dreimal über mehrere Monate Unterschlupf gebo-
ten hätten. So seien die LTTE-Kämpferinnen im Jahr 1999 für etwa sechs
Monate bei ihnen zuhause gewesen, wie dies seine Tochter ausgesagt
habe. Sie habe aber nie gesagt, dass dies lediglich einmal vorgekommen
sei. Bezüglich der vom BFM behaupteten unterdurchschnittlich engen
Verbindung zu den LTTE könne nochmals auf sein langjähriges Engage-
ment für humanitäre Organisationen in ständiger Verbindung zu den LTTE
verwiesen werden, zumal nicht nur LTTE-Mitglieder in den Verdacht der
Regierung geraten würden.
6.5.2 In der Replik der Beschwerdeführerin verwies diese in erster Linie
auf die Replik des Beschwerdeführers. So habe das BFM der Beschwer-
deschrift offenbar nichts entgegenzusetzen, da ansonsten fallbezogene
Ausführungen in der Vernehmlassung hätten gemacht werden können
und nicht bloss pauschal auf die Erwägungen in der Vernehmlassung des
Beschwerdeführer hätte verwiesen werden müssen. Zudem habe sie in-
dividuelle Asylgründe, auf welche das BFM in seiner Vernehmlassung
nicht eingegangen sei. So habe sie weder soziale Kontakte noch Berufs-
erfahrung, da sie in den letzten 17 Jahren ihren Vater gepflegt habe. Da-
her wäre sie als Frau in Sri Lanka auf sich alleine gestellt, da ihr Vater ihr
keinen Schutz bieten könne, was zu einer geschlechtsspezifischen Ge-
fährdung führen könne.
7.
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Seite 18
7.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend
substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in
vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüch-
lich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen
oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die
asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbeson-
dere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch
dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch dar-
stellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder un-
begründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht,
wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber
überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt
der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspek-
te wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte
Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Ge-
samtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objekti-
vierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2; BVGE 2010/57
E. 2.3).
7.2 Vorauszuschicken ist an dieser Stelle, dass der in der Beschwerde
geltend gemachte besorgniserregende Gesundheitszustand durch den
ärztlichen Bericht von C._______ vom 3. Juni 2013 nicht bestätigt wird.
So hätten die Untersuchungen ergeben, dass sich keine chronischen Er-
krankungen ergeben hätten. Die Gedächtnisstörungen müssten als vor-
zeitig, aber doch altersgerecht eingestuft werden. Es bestünde auch kei-
ne akute Behandlungsbedürftigkeit. Seine Aussagen in der Anhörung re-
spektive in der Befragung erscheinen denn auch im Allgemeinen stimmig
und chronologisch korrekt. So vermag der Beschwerdeführer seine vielen
Wohnorte und Tätigkeiten verständlich und grösstenteils übereinstim-
mend mit den Aussagen der Beschwerdeführerin wiederzugeben. Auch
wenn seine Antworten teilweise eher kurz ausfallen, vermag er sich auch
an verschiedene Details – wie beispielsweise die Namen der NGOs – zu
erinnern und diese zu schildern (vgl. beispielsweise N (…) A13 F13,
F37f., F69, F97). Somit kann davon ausgegangen werden, dass sich der
Beschwerdeführer durchaus – unter Berücksichtigung seines fortgeschrit-
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tenen Alters – an die Geschehnisse in Sri Lanka erinnern kann und seine
Schilderungen ohne weiteres in die Urteilsfindung miteinbezogen werden
können.
7.3 Hinsichtlich der Glaubhaftigkeit der Aussagen ist in erster Linie das
Vorbringen zur Dauer der Beherbergung von LTTE-Kadern umstritten. So
fällt auf, dass der Beschwerdeführer in seiner Anhörung vorbringt, dass
"ab und zu" Frauen der LTTE bei ihnen übernachtet hätten, und präzisiert
anschliessend: "Nur ab und zu. Zwei bis drei Mal" (vgl. N (…) A13 F48).
Auf Nachfrage des Befragers führt er aus: "Nur die Frauen von (den)
LTTE. Sie übernachten nur dort und dann gehen sie, das ist normal." (vgl.
N (…) A13 F49). Die Beschwerdeführerin hingegen führt diesbezüglich
aus: "Die LTTE-Mitglieder, die Frauen-Mitglieder, haben bei uns zu Hause
für etwa sechs Monate gelebt." (vgl. N (…) A12 F64). In der Beschwerde
bringen die Beschwerdeführenden sodann vor, in der Zeit von 1997 bis
1999, während mehr als zwei Jahren drei verschiedene Gruppen von
LTTE-Kämpferinnen beherbergt zu haben, wobei der Beschwerdeführer
als einzige männliche Bezugsperson für deren Schutz verantwortlich ge-
wesen sei. In der Replik bringen die Beschwerdeführenden wiederum vor,
dass zwei bis drei Mal über mehrere Monate LTTE-Kämpferinnen über-
nachtet hätten.
7.4 Die Beschwerdeführenden geben unabhängig voneinander zu Proto-
koll, dass bei ihnen mehrmals Frauen der LTTE übernachtet hätten. Die-
ses Vorbringen wird daher im Grundsatz nicht bezweifelt. Es erscheint
auch nachvollziehbar, dass die genaue Anzahl Nächte, während welchen
LTTE-Kämpferinnen bei den Beschwerdeführenden übernachtet haben,
nicht eruiert werden kann. Allerdings ist eine derartige Diskrepanz in den
Aussagen – zwischen wenigen Nächten bis hin zu mehreren Jahren –
nicht erklärbar. Die Vorbringen in der Beschwerde erscheinen ohne Be-
weismittel oder substanziierte Aussagen als aufgebauscht und nachge-
schoben. Die Beschwerdeführenden vermögen sodann auch nicht zu er-
klären, warum sie in den Anhörungen eine allfällige Beherbergung wäh-
rend über zwei Jahren nicht stärker ins Zentrum ihrer Asylvorbringen ge-
stellt und erst auf Beschwerdeebene die Intensität der Betreuung vorge-
bracht hätten. Insgesamt geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus,
dass die Beschwerdeführenden ab und zu, mutmasslich mehrmals über
mehrere einzelne Nächte die LTTE-Frauen beherbergt hatten, ohne je-
doch mit deren Handlungen für die LTTE näher in Kontakt gekommen
oder gar für die Frauen verantwortlich gewesen zu sein.
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Seite 20
7.5 Die übrigen während der Anhörung gemachten Aussagen erscheinen
im Wesentlichen glaubhaft. So ist im Weiteren davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer vor Kriegsende für verschiedene NGOs tätig war
und dabei auch in Kontakt mit Mitgliedern der LTTE gekommen ist. Unter
anderem hat er im Jahre 1999 auch Übersetzungsarbeiten für die LTTE
geleistet. Die Beschwerdeführerin hat ihre Arbeitstätigkeit nach dem Tod
ihrer Mutter im Jahr 1996 aufgegeben und sich im Wesentlichen um den
Vater gekümmert. Nach Kriegsende haben der Beschwerdeführer wie
auch die Beschwerdeführerin gelegentlich unterrichtet, und sie sind an ih-
rem gewöhnlichen Wohnort verblieben. Dort haben sich offenbar Unbe-
kannte nach den früheren Tätigkeiten des Vaters erkundigt, ohne dass
der Beschwerdeführer aber selber befragt oder ernsthaften Nachteilen
ausgesetzt worden wäre. Ausgereist seien sie im Wesentlichen aufgrund
dieses Interesses von Unbekannten und aufgrund des Umstandes, dass
es zu Übergriffen auf andere frühere NGO-Mitarbeitende gekommen sei.
8.
Es ist somit zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die Voraussetzun-
gen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG zu erfüllen
vermögen.
8.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernst-
hafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise
solche im Fall einer Rückkehr in den Heimatstaat befürchten muss. Die
Nachteile müssen der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund be-
stimmter Verfolgungsmotive drohen oder zugefügt worden sein. Eine Ver-
folgungshandlung im Sinne von Art. 3 AsylG kann von staatlichen oder
nichtstaatlichen Akteuren ausgehen. Die Anerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft setzt zudem voraus, dass die betroffene Person einer landes-
weiten Verfolgung ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ih-
res Heimatstaates in Schutz bringen kann. Ausgangspunkt für die Beur-
teilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage nach der im Zeitpunkt der
Ausreise bestehenden Verfolgung oder begründeten Furcht vor einer sol-
chen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides ist jedoch im Rah-
men der Prüfung nach der Aktualität der Verfolgungsfurcht ebenfalls we-
sentlich. Veränderungen der objektiven Situation im Heimatstaat zwi-
schen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zugunsten und zulasten
der ein Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen (vgl. BVGE
2008/12 E. 5 und BVGE 2010/57 E. 2, beide mit weiteren Hinweisen).
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Seite 21
8.2 Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch
aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für
eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in
vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur
Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund
einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen, und sie ist anderer-
seits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wis-
sen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Grün-
de für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5
mit weiteren Hinweisen).
9.
9.1 Seit Mai 2009 ist gemäss weitgehend übereinstimmenden Berichten
insgesamt von einer seit Beendigung des militärischen Konflikts zwischen
der sri-lankischen Armee und den LTTE erheblich verbesserten Lage in
Sri Lanka auszugehen. Militärisch gelten die LTTE als vernichtet; es gibt
keine Anzeichen, dass sie heute noch in der Lage wären, Angriffe auf die
Sicherheitskräfte oder sonstige Attentate auszuführen. Die Sicherheitsla-
ge hat sich in bedeutsamer Weise stabilisiert, auch wenn sich das Land
immer noch in einem Entwicklungsprozess befindet. Die Menschen-
rechtslage hat sich jedoch gleichzeitig namentlich hinsichtlich der Mei-
nungsäusserungs- und der Pressefreiheit weiter verschlechtert. Politisch
Oppositionelle jeglicher Couleur werden seitens der Regierung als
Staatsfeinde betrachtet und müssen mit entsprechenden Verfolgungs-
massnahmen rechnen (vgl. BVGE 2011/24 E. 7.6). Aus diesem Grunde
definierte das Bundesverwaltungsgericht im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 – im Sinne von Risikogruppen – Personenkreise, deren Zugehö-
rige einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen. Zu diesen Risikogrup-
pen gehören namentlich (1) Personen, die auch nach Beendigung des
Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen
beziehungsweise gestanden zu sein, (2) kritisch auftretende Journalisten
und Medienschaffende, (3) Menschenrechtsaktivisten und regimekritische
Nichtregierungsorganisationen-Vertreter, ferner (4) Personen, die Opfer
oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse wurden oder diesbezüg-
lich juristische Schritte einleiten, sowie (5) Rückkehrer aus der Schweiz,
denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden beziehungsweise
die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen (BVGE 2011/24 E. 8). In-
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Seite 22
nerhalb der Risikogruppen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die
individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu be-
gründen vermögen. Namentlich bildet nach Auffassung des Bundesver-
waltungsgerichts der Umstand allein, dass ein Angehöriger der tamili-
schen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des Bürgerkriegs mit den LTTE
in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium für eine asylrechtlich rele-
vante Gefährdung. Diese Einschätzung trifft auch zum heutigen Zeitpunkt
zu, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten Ge-
bieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszuge-
hen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter Wei-
se entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines kon-
kreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonderes
Profil der betreffenden Person voraus (vgl. beispielsweise Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts E-1858/2012 vom 24. Januar 2013 E. 6.2). Diese
Lageeinschätzung des Grundsatzurteils BVGE 2011/24 des Bundesver-
waltungsgerichts ist weiterhin zutreffend und wird in der jüngsten Ein-
schätzung des UNHCR und in den weiteren vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche
Lage in Sri Lanka bestätigt (vgl. UNHCR: Eligibility Guidelines for Asses-
sing the International Protection Needs of Asylum Seekers from Sri Lan-
ka, 21. Dezember 2012; Amnesty International [AI], Report 2012, London
2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; Dies., Sri Lanka: Locked
away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-Index: ASA
37/003/2012]; Human Rights Watch, World Report 2012, New York 2012,
S. 388 ff.; International Crisis Group, Sri Lanka's North I: The Denial of
Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219, Colombo/Brüssel 2012;
SFH, Sri Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende
TamilInnen in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern,
22. September 2011, sowie Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
E-2625/2011 vom 22. Januar 2013 E. 5.5.3). Auch im neusten Bericht der
SFH wird klar zum Ausdruck gebracht, es gebe keine Hinweise, dass
sämtliche Rückkehrenden systematisch entführt, verhaftet oder gefoltert
werden würden (vgl. SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation, Bern,
15. November 2012, S. 20 ff.). Somit kann davon ausgegangen werden,
dass nach Konsultation insbesondere auch der vom Beschwerdeführer
eingereichten Quellen bezüglich der Einschätzung der Lage in Sri Lanka
rückkehrenden Tamilen gemäss der nach wie vor geltenden Rechtspre-
chung nicht in genereller Weise unmenschliche Behandlung droht (vgl.
BVGE 2011/24 E. 10.4.2). Insbesondere kann der Argumentation des Be-
schwerdeführers nicht gefolgt werden, allein der Umstand, dass es in der
Vergangenheit gegenüber Rückkehrern zu willkürlichen Übergriffen ge-
kommen sei, begründe eine objektive Furcht im Sinne des Art. 3 Abs. 1
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AsylG. Vielmehr bedarf es zur objektiven Begründetheit einer Furcht,
dass sich die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit verwirklicht,
was aufgrund der bisherigen Erwägungen einzig aufgrund der Rückreise
aus Europa eben nicht der Fall ist.
9.2 Auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat
sich im Hinblick auf eine EMRK-widrige Behandlung wiederholt mit der
Gefährdungssituation von aus einem europäischen Land rückkehrenden
Tamilen befasst (vgl. NA. v. United Kingdom, Application no. 25904/07,
Entscheid vom 17. Juli 2008; P.K. v. Denmark, Application no. 54705/08,
Entscheid vom 20. Januar 2011; T.N. v. Denmark, Application no.
20594/08, Entscheid vom 20. Januar 2011; E.G. v. United Kingdom, Ap-
plication no. 41178/08, Entscheid vom 31. Mai 2011). Auch der EGMR
hält fest, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurück-
kehrenden Tamilen drohe unmenschliche Behandlung; eine entsprechen-
de Risikoeinschätzung müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Be-
tracht ziehen, aus denen sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse,
dass der Betreffende ernsthafte Gründe für die Befürchtung habe, die
Behörden hätten an seiner Festnahme und Befragung ein Interesse. Als
derartige risikobegründende Faktoren nennt der EGMR namentlich As-
pekte wie eine frühere Registrierung als verdächtigtes oder tatsächliches
LTTE-Mitglied, das Bestehen einer Vorstrafe oder eines offenen Haftbe-
fehls, die Flucht aus der Haft oder aus Kautionsauflagen, die Unterzeich-
nung eines Geständnisses oder ähnlicher Dokumente, die Anwerbung als
Informant der Sicherheitskräfte, die Existenz von Körpernarben, die
Rückkehr nach Sri Lanka von London oder von einem anderen Ort, wel-
cher als LTTE-Finanzmittelbeschaffungszentrum gilt, das Fehlen von
Identitätspapieren oder anderen Dokumenten, die Asylgesuchstellung im
Ausland oder die Verwandtschaft mit einem LTTE-Mitglied (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2).
9.3
9.3.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Beherber-
gung von LTTE-Kämpferinnen sowie durch die Tätigkeit des Beschwerde-
führers bei verschiedenen NGOs, welche zum Teil auch von den LTTE
geführt worden seien, heute von den sri-lankischen Behörden gesucht zu
werden beziehungsweise begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen
zu haben.
9.3.2 In diesem Zusammenhang ist vorauszuschicken, dass die geltend
gemachten bisherigen Erlebnisse offensichtlich nicht geeignet sind, die
Voraussetzungen an aktuelle und intensive Nachteile zu erfüllen. So liegt
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die geltend gemachte Haft des Beschwerdeführers im Jahre 1986 zu lan-
ge zurück, als dass sie für die Ausreise kausal gewesen sein könnte. Die
Befragungen durch Unbekannte oder durch den CID, die die Beschwer-
deführenden erlebt haben, können sodann nicht als ernsthafte Nachteile
qualifiziert werden, zumal es zu keinen Übergriffen gekommen sei. Sol-
che wurden von den Beschwerdeführenden denn auch lediglich befürch-
tet, nicht zuletzt auch wegen entsprechender Vorkommnisse gegenüber
anderen NGO-Mitarbeitenden. Ob diese Befürchtungen objektiv begrün-
det erscheinen, ist im Folgenden zu prüfen.
9.3.3 Bezüglich der Übernachtungen der LTTE-Kämpferinnen in ihrem
Haus ist anzumerken, dass seit diesem Ereignis bereits knapp 15 Jahre
vergangen sind. Die Beschwerdeführenden machen überdies nicht gel-
tend, selbst Mitglied der LTTE gewesen zu sein. Im Übrigen bringt der
Beschwerdeführer vor, die geleistete Unterstützung sei zu dieser Zeit
"normal" gewesen (vgl. N (…) A13 F49). Zweifellos hatte der Beschwer-
deführer aber auch durch seine Arbeit bei NGOs verschiedene Kontakte
mit den LTTE. Da die LTTE in der fraglichen Zeit das Gebiet, in welchem
sich die Beschwerdeführenden aufgehalten haben, kontrollierten, dürften
jedoch die meisten Personen Kontakte und Verbindungen mit den LTTE
gehabt haben (vgl. UNHCR, a.a.O. 2012, S. 26). Zwar hatte der Be-
schwerdeführer durch seine intellektuellen Tätigkeiten zweifellos auf einer
anderen Ebene Verbindungen zu den LTTE als Personen, die Hilfsarbei-
ten wie Transporte oder Bunkerbau leisten mussten. Dass diese Verbin-
dungen jedoch auch nach Kriegsende die Aufmerksamkeit der sri-
lankischen Behörden auf sich gezogen hätten, lässt sich aus den Akten
nicht ableiten.
9.3.4 Im Besonderen fällt auf, dass die Beschwerdeführerin lediglich
zweimal und der Beschwerdeführer selber gemäss seinen Aussagen in
der Befragung lediglich ab und zu vom CID persönlich befragt wurde, ob-
schon sie bis am 9. Juli 2012 in Sri Lanka an ihrem gewöhnlichen Aufent-
haltsort blieben und so auffindbar gewesen wären. Hätten die Behörden
ein Interesse an den Kenntnissen des Beschwerdeführers gehabt oder
hätten sie ihn als Sicherheitsrisiko eingeschätzt, wäre es zweifellos zu
weitergehenden Untersuchungen gekommen. Aus dem relativ unbehellig-
ten Aufenthalt in den drei Jahren nach Kriegsende ist abzuleiten, dass die
vergangenen Verbindungen mit den LTTE keine Gefährdung auszulösen
vermochten. Die geltend gemachten Schikanen gegenüber der Be-
schwerdeführerin an den Kontrollposten bestätigen diese Einschätzung.
So habe manchmal ihr Vater vorbeikommen und auf Singhalesisch erklä-
ren müssen, dass sie seine Tochter sei. Danach hätten sie sie gehen las-
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Seite 25
sen (vgl. N (…) A12 F93). Dieses Vorgehen erscheint offenbar undenkbar,
wäre der Beschwerdeführer von den sri-lankischen Behörden ernsthaft
aufgrund von Verbindungen zu den LTTE gesucht worden. Die Be-
schwerdeführenden machen geltend, die Situation habe sich kurz vor der
Ausreise deutlich verschlechtert. So sei nicht nur nach dem Beschwerde-
führer gefragt worden, es seien auch andere NGO-Mitarbeitende in den
Fokus der Behörden geraten und verfolgt worden. Es ist denn auch be-
kannt, dass im Rahmen des Kampfes gegen das Wiedererstarken der
LTTE NGO-Mitarbeitende wie auch Regimekritiker in Sri Lanka einer Ver-
folgung ausgesetzt sein können. Dass auch den Beschwerdeführenden
eine solche Gefahr drohte, vermag jedoch nicht zu überzeugen. Zwar
versuchen die sri-lankischen Behörden mit allen Mitteln das Wiederer-
starken der LTTE zu verhindern oder die Opposition zu schwächen. Zu
bemerken ist in diesem Zusammenhang allerdings, dass die Beschwer-
deführenden nach Kriegsende keine Tätigkeiten mehr ausübten, die auf
weiter bestehende Verbindungen zu tamilischen Organisationen schlies-
sen lassen könnten oder die mit regimekritischen Aktivitäten in Verbin-
dung gebracht werden könnten. Dass also der betagte Beschwerdeführer,
der kaum noch beruflichen und schon gar keinen politischen Tätigkeiten
mehr nachgeht, oder die Beschwerdeführerin, die sich seit Jahren über-
wiegend um ihren alten Vater kümmert, von den Behörden als Sicher-
heitsrisiko eingeschätzt werden könnte, ist nicht nachvollziehbar. Daran
vermag auch nichts zu ändern, dass Bekannte und Verwandte nach dem
Beschwerdeführer befragt worden seien.
9.3.5 Obschon in BVGE 2011/24 E. 8.3.1 festgestellt wurde, dass die
Gewalt gegenüber Frauen zugenommen hat, kann aus den Akten auch
keine geschlechtsspezifische Gefährdung der Beschwerdeführerin abge-
leitet werden. Ihre Furcht davor erweist sich aus ihren diesbezüglichen
Aussagen nicht als fundiert, zumal sie mit ihrem Vater zurückkehren kann
und im Heimatstaat über weitere familiäre Kontakte verfügt.
9.4 Somit ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden kein Risikopro-
fil aufweisen, das sie in der heutigen Zeit und unter den derzeit in Sri
Lanka herrschenden Bedingungen als in asylrelevanter Weise gefährdet
erscheinen lassen würde. Auch die auf Beschwerdeebene gemachten
Ausführungen beinhalten keine konkreten Indizien, die im Zeitpunkt der
Ausreise oder aktuell ein Verfolgungsinteresse durch die sri-lankische
Regierung als wahrscheinlich erscheinen liessen. Die eingereichten Be-
weismittel vermögen an dieser Beurteilung nichts zu ändern.
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Seite 26
9.5 Vor diesem Hintergrund erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführun-
gen und die zu deren Stützung eingereichten Unterlagen einzugehen,
weil diese nicht geeignet sind, zu einer anderen Beurteilung zu gelangen.
Soweit die auf Beschwerdeebene eingereichten Eingaben verdeckte An-
träge im Lauftext enthalten, sind diese nicht wirksam gestellt und offen-
sichtlich unzulässig (vgl. auch Art. 52 Abs. 2 VwVG), weil nach Treu und
Glauben von einer rechtskundig vertretenen Partei erwartet werden darf
und muss, dass sie ihre Begehren in der Sache sowie Verfahrensanträge
klar erkennbar und separat von der Begründung ausweist. Die Asylgesu-
che wurden vom Bundesamt zu Recht abgewiesen.
10.
10.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
10.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(vgl. BVGE 2009/50 E. 9 mit weiteren Hinweisen).
11.
11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Be-
weis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl.
BVGE 2011/24 E.10.2).
12.
12.1 In ihren Beschwerden führen die Beschwerdeführenden zum Weg-
weisungsvollzug aus, es sei bei der Rückschaffung von tamilischen Asyl-
gesuchstellern davon auszugehen, dass sie jederzeit Opfer einer Verhaf-
tung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könnten. Da
sie mit ihrer Vorgeschichte und durch ihren Aufenthalt im Ausland in diese
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Seite 27
bestimmte Gruppe fallen würden, sei auch bei ihnen von einer überwie-
genden Gefahr auszugehen und somit die Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs festzustellen. Überdies befinde sich der Beschwerdeführer
mit (…) Jahren in einem desolaten Gesundheitszustand. Es dürfte sich
nach dem Vorliegen der entsprechenden ärztlichen Berichte zeigen, dass
er unter schwerwiegenden körperlichen und geistigen Erkrankungen lei-
de, dass er auf ständige Betreuung angewiesen sei und dass auch man-
gels des fälschlicherweise angenommenen Beziehungsnetzes und der
fälschlicherweise angenommenen Möglichkeit zur Erwerbstätigkeit (durch
die Beschwerdeführerin) von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs auch aus diesen Gründen auszugehen sei.
12.2 In der Vernehmlassung des Beschwerdeführers bringt das BFM be-
züglich des Wegweisungsvollzugs vor, der Beschwerdeführer mache fer-
ner geltend, er und seine Tochter würden in ihrem letzten Wohnort in Sri
Lanka über kein tragfähiges Beziehungsnetz verfügen. Diesbezüglich sei
festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zu Pro-
tokoll gegeben habe, er habe sehr viele Verwandte in seinem letzten
Wohnsitz in X._______. Obschon der Beschwerdeführer und seine Toch-
ter angegeben hätten, sie hätten keinen Kontakt mit ihren Verwandten in
Sri Lanka, sei es den Verwandten des Beschwerdeführers im Rahmen
der Verwandtenunterstützungspflicht dennoch zuzumuten, den Be-
schwerdeführer und seine Tochter zumindest ansatzweise zu unterstüt-
zen. Ferner habe die Tochter des Beschwerdeführers angegeben, sie und
ihr Vater stünden in engem Kontakt zum Bruder des Beschwerdeführers.
Auch wenn der fragliche Bruder des Beschwerdeführers selber auch eine
betagte Person sei, so sei vorliegend dennoch davon auszugehen, dass
der Bruder des Beschwerdeführers und seine in X._______ wohnhaften
Kinder den Beschwerdeführer und dessen Tochter bei einer Rückkehr in
die Heimat unterstützen könnten. Gemäss den Angaben des Beschwer-
deführers habe er von 2008 bis 2012 immer an derselben Adresse gelebt
und gearbeitet. Es sei folglich davon auszugehen, dass sowohl der Be-
schwerdeführer und seine Tochter etliche Bekannte in X._______ hätten
und sich auch auf dieses soziale Beziehungsnetz stützen könnten. Die
Befürchtung des Beschwerdeführers, er würde bei einer Rückkehr nach
Sri Lanka in eine existenzielle Notlage geraten, sei auch deshalb unbe-
gründet, da es den im Ausland wohnhaften Verwandten im Rahmen der
Verwandtenunterstützungspflicht zuzumuten sei, den Beschwerdeführer
und seine Tochter finanziell zu unterstützen. In diesem Zusammenhang
sei auch zu erwähnen, dass bereits eine geringe finanzielle Unterstützung
aus Kanada und der Schweiz in Sri Lanka eine beachtliche Kaufkraft ent-
falten könne. Es sei darauf hinzuweisen, dass sowohl der Beschwerde-
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führer wie auch seine Tochter ein Gesuch um Rückkehrhilfe stellen könn-
ten. Zudem könne der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seinen
gesundheitlichen Beschwerden einen Antrag auf medizinische Rückkehr-
hilfe stellen. An dieser Stelle sei zu unterstreichen, dass die öffentlichen
Spitäler in Sri Lanka unentgeltlich zugänglich seien und einen verhältnis-
mässig hohen medizinischen Standard hätten.
12.3 In ihren Repliken entgegneten die Beschwerdeführenden, bei den
vom BFM genannten Verwandten handle es sich um weit entfernte Ver-
wandte, mit welchen sie nicht in einer Beziehung stünden. Diesen Ver-
wandten eine finanzielle Unterstützung zuzumuten sei absurd, da weder
das BFM noch sie wüssten, ob diese entfernten Verwandten überhaupt
ein Einkommen hätten. Da sein Bruder, welcher der einzige Verwandte
sei, mit welchem er noch Kontakt pflege, auch betagt sei, könne dieser
nicht für sie aufkommen. Es könne daher nicht davon gesprochen wer-
den, dass sie ein tragfähiges Beziehungsnetz in Sri Lanka hätten.
13.
13.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu
Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
13.2 Die Vorinstanz wies in ihren angefochtenen Verfügungen zutreffend
darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement
nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung in den vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdefüh-
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Seite 29
renden nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
13.3 Sodann ergeben sich weder aus ihren Aussagen noch aus den Ak-
ten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit be-
achtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK
verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis
des EGMR sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Be-
schwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer],
Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen).
13.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht nahm in BVGE 2011/24 zur Frage
der Gefährdung von Personen aus Sri Lanka eine Lageanalyse vor. Es
gebe Personenkreise, die immer noch einer erhöhten Verfolgungsgefahr
ausgesetzt sein könnten. Indes ist entgegen den Ausführungen in der Be-
schwerde nicht in genereller Weise davon auszugehen, zurückkehrenden
Tamilen drohe in Sri Lanka unmenschliche Behandlung (vgl. BVGE
2011/24 E. 10.4.2, SFH, Sri Lanka: Aktuelle Situation, a.a.O., S. 20 ff.;
UNHCR, a.a.O, S. 26 ff.). Auch der EGMR unterstreicht, dass nicht in ge-
nereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe
unmenschliche Behandlung; eine entsprechende Risikoeinschätzung
müsse vielmehr verschiedene Faktoren in Betracht ziehen, aus denen
sich insgesamt im Einzelfall schliessen lasse, dass der Betreffende ernst-
hafte Gründe für die Befürchtung habe, die Behörden hätten an seiner
Festnahme und Befragung ein Interesse.
13.3.2 Eine entsprechende konkrete Gefahr, die den Beschwerdeführen-
den drohen könnte, ist jedoch – auch unter Berücksichtigung der jüngsten
Berichte – nicht ersichtlich. So wurde bereits festgestellt, dass die Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführenden nicht auf begründete Furcht vor
ernsthaften Nachteilen im Falle der Rückkehr ins Heimatland schliessen
lassen. Gegenteiliges vermögen die Beschwerdeführenden auch nicht mit
den eingereichten Beweismitteln, aus denen kein "real risk" abgeleitet
werden kann, zu belegen.
13.4 Die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt entgegen den wenig stichhalti-
gen Beschwerdevorbringen ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen.
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Seite 30
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
13.5
13.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5, BVGE 2009/41 E. 7.1; Botschaft zum Bundesgesetz über
die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818).
13.5.2 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im
Distrikt Mannar – in welchem die Beschwerdeführenden die letzten Jahre
gelebt haben und wo auch Verwandte leben – hat sich die Sicherheits-
und Versorgungslage seit dem Kriegsende deutlich verbessert, so dass
keine Situation allgemeiner Gewalt mehr herrscht. Davon ausgenommen
werden muss der nördliche Teil, welcher sich gemäss BVGE 2011/24
E. 13.2.2.1 im Vanni-Gebiet befindet. Im restlichen Gebiet des Distrikts –
wo sich auch X._______ befindet – ist die politische Lage nicht dermas-
sen angespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzu-
mutbar eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirt-
schaftlichen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim
Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende
Beurteilung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das
zeitliche Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges
im Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24
E. 13.2.1).
13.5.3 Die Beschwerdeführenden lebten vor ihrer Ausreise im Jahre 2012
in Z._______ (vgl. N (…) A13 F29 sowie N (…) A12 F20), wo der Be-
schwerdeführer Englisch unterrichtet hatte. Gemäss den Angaben in den
Befragungen der Beschwerdeführenden lebt der Onkel der Beschwerde-
führerin, welcher drei Kinder hat, in X._______ (rund 17 km von
Z._______ entfernt). Zudem ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer
aufgrund seiner Tätigkeit bei verschiedenen NGOs und der mehrjährigen
Anwesenheit in Z._______ zumindest über ein ausgeprägtes ausserfami-
liäres Beziehungsnetz verfügt und sie sich trotz der Abwesenheit wieder
werden integrieren können. Die Beschwerdeführerin verfügt zudem über
einen Advanced-Level-Abschluss (vgl. N (…) A12 F74), womit sie auch
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Seite 31
nach längerer Zeit ohne Arbeit wieder eine Erwerbsmöglichkeit finden
dürfte. Die auf Beschwerdeebene vorgebrachten gesundheitlichen Be-
schwerden des Beschwerdeführers werden mit dem ärztlichen Bericht
vom 3. Juni 2013 relativiert. Dabei weist der behandelnde Arzt C._______
ausdrücklich darauf hin, dass die Abklärungen keine chronischen Erkran-
kungen ergeben hätten und dass bezüglich der Gedächtnisstörungen
keine akute Behandlungsbedürftigkeit bestünde, womit keine Gefährdung
bei einer möglichen Ausreise und Rückschaffung ins Heimatland vorliege.
Somit erübrigen sich weitere Ausführungen zu den anderen, in der Be-
schwerde vorgebrachten gesundheitlichen Einschränkungen sowie auch
zum fortgeschrittenen Alter des Beschwerdeführers. Daraus folgt ferner,
dass die Beschwerdeführerin in Sri Lanka nicht auf sich alleine gestellt
sein wird, sondern sich zusammen mit ihrem zwar betagten, jedoch dem
Alter entsprechend gesunden Vater wieder in der Gesellschaft integrieren
dürfte, zumal seit ihrer Ausreise erst ein gutes Jahr vergangen ist. Den
Beschwerdeführenden bleibt es zudem unbenommen, für die Anfangs-
phase ihrer Rückkehr (medizinische) Rückkehrhilfe zu beantragen.
13.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
13.7 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendi-
gen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch
als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
13.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
14.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen Verfügun-
gen Bundesrecht nicht verletzen, die rechtserheblichen Sachverhalte rich-
tig und vollständig feststellen und angemessen sind (Art. 106 Abs. 1
AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten abzuweisen.
15.
Bei diesem Ausgang der Verfahren wären die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
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Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Nachdem jedoch die
mit Eingaben vom 21. Mai 2013 gestellten Gesuche um unentgeltliche
Rechtspflege mit Verfügung vom 29. Mai 2013 gutgeheissen wurden, sind
keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 33
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Anne Kneer
Versand: