B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2244/2019
Ur t e i l vom 1 6 . Ok t o be r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Jürg Marcel Tiefenthal,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Urs Ebnöther, Rechtsanwalt,
Advokatur Kanonengasse,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 8. April 2019 / N (...).
D-2244/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am (...) 2016 in der Schweiz um Asyl nach.
B.
Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 15. Januar 2016 und der
Anhörung vom 7. August 2018 machte der Beschwerdeführer zur Begrün-
dung seines Asylgesuches im Wesentlichen geltend, er habe von Geburt
bis ungefähr im Jahr 2011 im elterlichen Haus in B._______ (Provinz West-
Aserbaidschan) gelebt. Am 27. August 2011 habe er sich einer Demonst-
ration gegen die Austrocknung des (...)-Sees angeschlossen, als sie am
Geschäft seines Bruders, in dem er sich aufgehalten habe, vorbeigezogen
sei. Wenig später hätten die Sicherheitskräfte interveniert und er sei zu-
sammen mit vielen anderen Demonstrationsteilnehmenden verhaftet wor-
den. Nach (...) Monaten respektive im (...) 2012 sei er frühzeitig freigelas-
sen worden, weil sein Bruder seine Geschäftslizenz hinterlegt habe. Da-
mals habe eine kleine Gerichtsverhandlung stattgefunden, bei der auch
sein Bruder anwesend gewesen sei. (...) oder (...) Monate nach der Frei-
lassung habe eine zweite Gerichtsverhandlung stattgefunden. Dabei habe
sein Bruder eine Kaution bezahlt. Nach der Freilassung bis zur zweiten
Gerichtsverhandlung sei nichts mehr passiert beziehungsweise er habe
sich jede Woche (...) bis (...) Mal bei den Behörden melden müssen, wobei
er verhört und geschlagen worden sei. Bei der zweiten Gerichtsverhand-
lung sei er anwesend gewesen. Das Gericht in B._______ habe ihn wegen
Teilnahme an illegalen Kundgebungen zu (...) Haft und (...) Peitschenhie-
ben verurteilt. Das Gericht habe eine Kaution in Höhe von umgerechnet
Fr. (...) festgelegt und er habe den Gerichtssaal verlassen dürfen. (...) Tage
später habe er das Urteil per Post erhalten, versehen mit einer Rechtsmit-
telfrist von (...) Tagen. Er habe sich zu einem Freund in der Nähe von
B._______ begeben und sei dort bis zu seiner Ausreise am (...) 2015 ge-
blieben, ohne das Urteil anzufechten.
Der Beschwerdeführer reichte anlässlich seiner Anhörung ein Urteil des
Gerichts in B._______ zu den Akten, demzufolge er zu (...) Haft und (...)
Peitschenhieben verurteilt worden sei, sowie Fotografien von sich, auf wel-
chen Peitschenspuren auf (...) zu erkennen seien.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2019 – eröffnet am 10. April 2019 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch vom 1. Januar 2016 ab. Gleichzeitig verfügte
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es die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete
den Vollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung sei vollumfänglich aufzuheben. Es sei
die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen. Die Vo-
rinstanz sei anzuweisen, ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Vo-
rinstanz anzuweisen, die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde zudem beantragt, es sei ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, auf das Erheben eines Kostenvorschusses
zu verzichten und ihm der rubrizierte Rechtsvertreter als unentgeltlicher
Rechtsbeistand zu bestellen.
Als Beweismittel wurde insbesondere die Übersetzung eines Urteils des
Revolutionsgerichts der Stadt B._______ eingereicht.
E.
Mit Eingabe vom 21. Mai 2019 wurden eine Bestätigung betreffend Sozial-
hilfe sowie (...) zu den Akten gereicht.
F.
Am 4. Juni 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang
der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Über Beschwerden ge-
gen Verfügungen, die gestützt auf das AsylG durch das SEM erlassen wor-
den sind, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich (mit
Ausnahme von Verfahren betreffend Personen, gegen die ein Ausliefe-
rungsersuchen des Staates vorliegt, vor welchem sie Schutz suchen) end-
gültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG).
1.2 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
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(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 3 AsylG;
Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zu-
ständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu be-
gründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.
4.1 Im Asyl- und Wegweisungsverfahren gilt der Untersuchungsgrundsatz.
Die Asylbehörde hat deshalb den rechtserheblichen Sachverhalt vor ihrem
Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG), wobei sie die für das Verfahren erforderlichen
Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abklären und darüber ordnungsgemäss Beweis führen muss. Unvollstän-
dig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn die angefochtene Verfügung
nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksich-
tigt (BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 414 f.).
4.2 Die Vorinstanz erachtete die geltend gemachte Demonstrationsteil-
nahme als glaubhaft, ebenso, dass der Beschwerdeführer in diesem Zu-
sammenhang eine bestimmte Zeit in Haft verbracht habe und vermutlich
dabei auch ausgepeitscht worden sei. Dagegen könne ihm der Rest seines
Asylvorbringens, nämlich dass er die Haftstrafe nicht vollständig verbüsst
hätte, ihn die iranischen Behörden nicht endgültig freigelassen hätten, er
von diesen gesucht würde und keine weiteren Gerichtsunterlagen erhalten
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hätte, sich fast vier Jahre lang in einem Dorf bei B._______ bei einem
Freund versteckt hätte und anschliessend illegal ausgereist sei, nicht ge-
glaubt werden.
4.3 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dem Wortlaut des Urteils
könne laut der nunmehr eingereichten Übersetzung entnommen werden,
dass der Beschwerdeführer die Haftstrafe noch nicht vollständig abgeses-
sen habe. Ebenso ergebe sich aus dem Urteil, dass die Peitschenhiebe
noch nicht vollstreckt worden seien. Schliesslich sei die vorinstanzliche
Übersetzung des Urteils insofern zu berichtigen, als es sich eben nicht um
eine Bestrafung auf Bewährung, sondern um ein unbedingtes Strafurteil
handle. In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, der Beschwerdeführer
sei nach dem Urteilsspruch gegen eine Kaution von umgerechnet rund
Fr. (...) bis zum Vollzug der Strafe entlassen worden. Die Kaution sei von
seinem Bruder bezahlt worden und habe dessen kautionsweise Hinterle-
gung der Geschäftslizenz ersetzt.
4.4 Das besagte Urteil wurde anlässlich der Anhörung des Beschwerde-
führers durch den Dolmetscher lediglich summarisch übersetzt. Der Über-
setzung lässt sich entnehmen, dass es im Zusammenhang mit der Teil-
nahme an Demonstrationen wegen des austrocknenden (...)-Sees erging.
Laut dem Urteil werde der Beschwerdeführer zu einem Jahr Gefängnis ver-
urteilt. Zudem würden die (...) Peitschenhiebe, die zuvor als Bewährungs-
urteil gegolten hätten, nun vollzogen (vgl. act. […]). Im weiteren Verlauf der
Anhörung korrigierte der Dolmetscher seine Übersetzung insofern, als der
Angeklagte zu (...) Peitschenhieben auf Bewährung verurteilt werde. Die
Zeit, die er zuvor in Haft gewesen sei, "wird davon abgezogen, von diesem
(...)" (vgl. a.a.O., […]). Schliesslich wurde der Beschwerdeführer vom SEM
darauf hingewiesen, dass das Urteil sehr unvollständig sei: Es besage,
dass er zu einer Freiheitsstrafe von (...) und auf Bewährung zu (...) Peit-
schenhieben verurteilt worden sei. Darin stehe aber nicht, wie lange er be-
reits in Haft gewesen sei, welche Haftzeit angerechnet werde und wann er
freigelassen worden sei. Daraufhin fragte das SEM den Beschwerdeführer,
ob er zu jenem Zeitpunkt eventuell bereits fast die ganze Strafe abgeses-
sen gehabt habe, was dieser verneinte (vgl. a.a.O., […]).
Aufgrund der summarischen Übersetzung des Urteils durch das SEM bleibt
unklar, ob der Beschwerdeführer, wie in der Zusammenfassung des rechts-
erheblichen Sachverhalts in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, tat-
sächlich auf Bewährung zu (...) Haft und (...) Peitschenhieben verurteilt
wurde, oder ob es sich, wie gestützt auf die vom Beschwerdeführer beim
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Bundesverwaltungsgericht eingereichte Übersetzung, um ein unbedingtes
Strafurteil handelt, wobei die Haftstrafe noch nicht vollständig abgesessen
sei und die Peitschenhiebe noch nicht vollstreckt worden seien. Insofern
hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig festge-
stellt, ist doch dem genauen Inhalt des Urteils entscheidwesentliche Be-
deutung beizumessen. Die Vorinstanz wäre unter diesen Umständen ge-
halten gewesen, sich nicht mit einer summarischen Übersetzung des Ur-
teils zu begnügen, sondern dieses präzis zu übersetzen. Darauf basierend
hätte sie in die Entscheidbegründung insbesondere einfliessen lassen
müssen, ob das Urteil auf Bewährung ausgesprochen worden oder unbe-
dingt zu vollstrecken sei, ob Teile der Strafe und bejahendenfalls welche,
bereits vollstreckt worden seien und allenfalls angerechnet würden, ob
eventuell zuvor auf Bewährung ausgesprochene Strafen nun zu vollstre-
cken seien und gegebenenfalls welche, beziehungsweise welche Reststra-
fen auf Bewährung ausgesprochen worden beziehungsweise zu vollziehen
seien.
4.5 Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Untersu-
chungsgrundsatz verletzt hat, indem sie das zu den Akten gereichte Urteil
lediglich summarisch übersetzt hat, weshalb die Folgen des Urteils in Be-
zug auf die im Asylverfahren zu beantwortenden Fragen im Unklaren blei-
ben.
5.
5.1 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5.1 S. 415). Vor-
liegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung,
wobei sich die erforderliche Entscheidungsreife für ein reformatorisches
Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mit geringem Aufwand her-
stellen lassen dürfte.
5.2 Angesichts der unklaren Übersetzung des zu den Akten gereichten Ur-
teils und des damit verbundenen Abklärungsaufwands ist die angefochtene
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Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache in Anwen-
dung von Art. 61 Abs. 1 VwVG an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese
ist anzuweisen, das besagte Urteil präzis zu übersetzen und sich vor dem
Hintergrund der in Erwägung 4.4 aufgeworfenen Fragen zum Vorliegen all-
fälliger Asylgründe sowie von Vollzugshindernissen zu äussern und über
die Sache neu zu befinden.
6.
Die Beschwerde ist gutzuheissen. Die vorinstanzliche Verfügung vom
8. April 2019 ist aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Mit Ergehen des vorliegenden Urteils wird das Gesuch um Verzicht auf das
Erheben eines Kostenvorschusses gegenstandslos.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 VwVG).
8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde
keine Kostennote eingereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten auf-
grund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE)
ist dem Beschwerdeführer zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädi-
gung von pauschal Fr. 2’000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zuzu-
sprechen.
8.3 Der Beschwerdeführer ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtsverbeiständung im Sinne von aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG. Die öf-
fentlichrechtliche Entschädigung des Rechtsbeistandes kommt jedoch bei
einer zugesprochenen Prozessentschädigung lediglich subsidiär zum Tra-
gen. Es ist deshalb kein amtliches Honorar zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt wird.
2.
Die Verfügung des SEM vom 8. April 2019 wird aufgehoben und die Sache
im Sinne der Erwägungen zur vollständigen Erhebung des rechtserhebli-
chen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewie-
sen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, eine Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 2’000.– an den Beschwerdeführer zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Daniel Widmer
Versand: