Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2245/2011
Urteil vom 9. Mai 2011
Besetzung Richter Fulvio Haefeli (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
Parteien A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist;
Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 / N _______.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 15. Juli 2008
mit Verfügung vom 14. Januar 2011 ablehnte und ihr die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligte,
dass diese Verfügung der Beschwerdeführerin via die schweizerische
Botschaft in B._______ mit Begleitschreiben vom 27. Januar 2011
gemäss Rückschein und Rechtsmitteleingabe am 10. Februar 2011
zugestellt wurde,
dass die Beschwerdeführerin mit deutsch- und englischsprachiger
Telefaxeingabe vom 16. April 2011 gegen die Verfügung des BFM beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie gleichzeitig zur Untermauerung ihrer Verfolgungsvorbringen
diverse Beweismittel in deutscher, englischer und tamilischer Sprache zu
den Akten reichte,
dass die Originalbeschwerde mitsamt den Beweismitteln am 28. April
2011 beim Bundesverwaltungsgericht einging,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 – 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass das Bundesverwaltungsgericht auch für die Behandlung von
Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen gemäss Art. 24 Abs. 1
VwVG zuständig ist, bei denen es im Falle der Wiederherstellung über die
nachgeholte Parteihandlung beziehungsweise Rechtsvorkehr zu befinden
hat (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel
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in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 233),
dass die Beschwerde innerhalb von 30 Tagen seit Eröffnung der
Verfügung einzureichen ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG),
dass schriftliche Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist der
Behörde einzureichen oder zu deren Handen der schweizerischen Post
oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen
Vertretung zu übergeben sind (Art. 21 Abs. 1 VwVG),
dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin gemäss
Rückschein und deren eigenen Angaben in der Beschwerde am
10. Februar 2011 zuging und demnach die 30-tägige Beschwerdefrist am
14. März 2011 abgelaufen ist (Art. 20 Abs. 3 VwVG),
dass die am 16. April 2011 dem Bundesverwaltungsgericht eingereichte
Beschwerde demnach als verspätet zu erachten ist,
dass die Beschwerdeführerin sich für die verspätete Einreichung der
Beschwerde entschuldigt und in diesem Zusammenhang insbesondere
geltend macht, aufgrund der starken Regenfälle und
Überschwemmungen, die in C._______ vom 6. Februar bis am 12.
Februar 2011 gewütet und auch ihr Haus und Hof stark in Mitleidenschaft
gezogen hätten, sei sie nicht in der Lage gewesen, fristgerecht
Beschwerde zu erheben,
dass darüber hinaus eine Übersetzung der Beschwerde in C._______
nicht möglich gewesen sei, weshalb sie nach B._______ habe gehen
müssen,
dass sie aus den dargelegten Gründen sinngemäss darum ersucht, ihre
Beschwerde trotz verspäteter Einreichung zu berücksichtigen,
dass die Beschwerdeführerin somit in der Telefaxeingabe vom 16. April
2011 beziehungsweise in der am 28. April 2011 beim Gericht im Original
eingegangenen Beschwerde um die Wiederherstellung der abgelaufenen
Beschwerdefrist ersucht,
dass nach Art. 24 Abs. 1 VwVG die Frist wiederhergestellt wird, wenn der
Gesuchsteller oder sein Vertreter unverschuldeterweise abgehalten
worden ist, binnen Frist zu handeln, sofern er unter Angabe des Grundes
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innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum ersucht und die
versäumte Rechtshandlung nachholt,
dass gemäss einem Artikel der NZZ Online vom 6. Februar 2011 in Sri
Lanka infolge heftiger Monsunregen die Häuser von mehr als einer Million
Menschen überschwemmt wurden,
dass die Katastrophenschutzbehörde in Colombo mitgeteilt habe, die
meisten Betroffenen seien zu Verwandten oder Freunden geflüchtet,
dass durch das Hochwasser nach Angaben der Polizei mehrere
Menschen ums Leben gekommen seien,
dass im Norden, Zentrum und Osten des Inselstaates zahlreiche
Strassen und Felder überflutet worden seien,
dass unter diesen Umständen davon auszugehen ist, die
Beschwerdeführerin habe ihr Gesuch um Wiederherstellung der
Beschwerdefrist innert 30 Tagen seit Wegfall der genannten Hindernisse
(ungünstige Wetterverhältnisse, kein geeigneter Übersetzer in
C._______) eingereicht und gleichzeitig die versäumte Rechtshandlung
(Einreichung der Beschwerde) innert Frist nachgeholt, weshalb auf das
Fristwiederherstellungsgesuch einzutreten ist,
dass die Wiederherstellung von Fristen dazu dient, die Rechtsnachteile
zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet (vgl. STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], VwVG, Kommentar zum Bundesgesetz über das
Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen 2008, N 1 zu Art. 24 VwVG),
dass ein Fristversäumnis dann unverschuldet ist, wenn dafür objektive
Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann wie etwa im
Falle von Naturkatastrophen, bei Militärdienst oder schwerwiegender
Erkrankung,
dass daneben auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung
rechtfertigen können, welche dann vorliegen, wenn der - objektiv
betrachtet - Handlungsfähige lediglich deshalb untätig bleibt, weil er die
Situation zufolge eines Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse
nicht richtig einzuschätzen vermag,
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dass schliesslich auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je
für sich betrachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermöchten,
die Voraussetzungen von Art. 24 VwVG erfüllen können (vgl. zum
Ganzen STEFAN VOGEL, a.a.O. N 10 ff. zu Art. 24 VwVG),
dass den Nachweis, dass die Frist wegen eines unverschuldeten
Hindernisses nicht gewahrt werden konnte, der Gesuchsteller zu
erbringen hat, wobei die entsprechenden Umstände zu beweisen sind
und ein blosses Glaubhaftmachen nicht genügt (vgl. URSINA BEERLI-
BONORAND, a.a.O., S. 227 ff.),
dass die Beschwerdeführerin nicht behauptet, sie sei in Bezug auf die
Frist zur Einreichung einer Beschwerde einem Irrtum unterlegen, sondern
geltend macht, sie habe die Beschwerde erst einreichen können,
nachdem sie diese – mangels eines geeigneten Übersetzers in
C._______ – in B._______ habe übersetzen lassen können,
dass es sich bei C._______ um die Hauptstadt der (…)provinz handelt
und die Stadt mehr als 115'000 Einwohner zählt, weshalb die geltend
gemachten Schwierigkeiten bei der Suche nach einem geeigneten
Übersetzer bereits aus diesem Grund nicht plausibel erscheinen
beziehungsweise die diesbezügliche Reise der Beschwerdeführerin nach
B._______ nicht erforderlich war, weshalb auch die durch das Unwetter
bedingten Probleme als Hindernis im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG
nicht zum Tragen kommen,
dass die Beschwerdeführerin angab, hinsichtlich der geltend gemachten
Verfolgungsvorbringen mit Institutionen vor Ort (Human Rights
Commission, ICRC) in Kontakt gestanden zu haben (vgl. ihr Schreiben an
die schweizerische Botschaft vom 16. Juli 2008), weshalb es ihr
zuzumuten gewesen wäre, allenfalls eine solche Organisation zwecks
Hilfe bei der Vorbereitung der Beschwerdeeingabe beizuziehen, auch
wenn diese in jüngster Zeit ihre Aktivitäten eingeschränkt haben,
dass es ihr im Übrigen auch hätte zugemutet werden können, sich
zwecks fristgerechter Einreichung des Rechtsmittels bei dessen
Vorbereitung der Telekommunikation (Telefon, Telefax, Internet/E-Mail)
zu bedienen,
dass das Fristversäumnis der Beschwerdeführerin nach dem Gesagten
nicht als unverschuldet bezeichnet werden kann, womit es an einer der
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kumulativ erforderlichen Voraussetzungen für die Wiederherstellung der
Beschwerdefrist fehlt,
dass demzufolge das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
abzuweisen ist,
dass bei dieser Sachlage gleichzeitig auf die verspätet eingereichte
Beschwerde gegen die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2011 nicht
einzutreten ist (Art. 111 Bst. b AsylG),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (vgl. Art. 1-3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), indessen
aus verwaltungsökonomischen Gründen auf die Erhebung von
Verfahrenskosten zu verzichten ist (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art.
6 Bst. b VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
zuständige schweizerische Vertretung.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
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