B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2245/2013
U r t e i l v o m 8 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren (…),
Tschechische Republik,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2013 / N (…).
D-2245/2013
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus B._______ stammende Beschwerdeführer eigenen Anga-
ben zufolge am 14. März 2013 legal in die Schweiz einreiste, wo er am
19. März 2013 in Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 5. April 2013 und der Anhö-
rung am 16. April 2013 nach Art. 29 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) vorbrachte, er werde im Heimatland seit 15 Jahren
von staatlichen Stellen daran gehindert, einen menschenwürdigen Le-
bensunterhalt zu verdienen, was eine staatliche Verletzung der Men-
schenrechte darstelle,
dass sein Bankkonto wegen Kreditschulden gesperrt sei, ihm gleichzeitig
gerichtlich hohe Unterhaltspflichten seinen Kindern gegenüber auferlegt
worden seien und er lediglich monatliche Sozialhilfe von 2200 Kronen er-
halte, was nicht für die Bezahlung der notwendigen medizinischen Ver-
sorgung und der Lebensunterhaltungskosten reiche,
dass er ausgereist sei aus Angst davor, mangels finanzieller Mittel letzt-
lich obdachlos zu werden und zu verhungern,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2013 – eröffnet gleichentags –
in Anwendung von Art. 32 Abs. 1 AsylG auf das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, bei den Vor-
bringen handle es sich ausschliesslich um wirtschaftliche und medizini-
sche Gründe, die keine asylbeachtliche Verfolgung nach Art. 3 AsylG dar-
stellten,
dass der Wegweisungsvollzug zumutbar sei, auch da der Beschwerde-
führer angegeben habe, im Heimatland Sozialhilfe erhalten zu haben und
dort medizinisch behandelt worden zu sein,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. April 2013 (Poststem-
pel) gegen diesen Nichteintretensentscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt eine auf Tschechisch verfasste Beschwerde mit deutschsprachiger
Übersetzung erhob und hierbei auch Wiedergutmachung forderte von den
staatlichen Stellen der Schweiz für das seiner Meinung nach herabwürdi-
gende Verhalten verschiedener Staatsbeamter und Sicherheitskräfte ihm
D-2245/2013
Seite 3
gegenüber im Zusammenhang mit seiner Asylgesuchstellung (bei der
Einreichung des Asylgesuches, der Unterbringung und während den Be-
fragungen),
dass er sich in Tschechien durch den gerichtlich verordneten Vorenthalt
von Verdienstmöglichkeiten vom Hungertod bedroht fühle, was er als
staatliche Folter empfinde, seine finanziellen Gründe mithin asylrelevant
seien,
dass er Zuflucht in der Schweiz gesucht habe, wo er sich eine Beschäfti-
gung suchen wolle,
dass die vorinstanzlichen Akten (per Telefax) am 23. April 2013 beim
Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer mit Zwi-
schenverfügung vom 25. April 2013 mitteilte, es ziehe in Betracht, den
Entscheid statt auf Art. 32 Abs. 1 AsylG auf Art. 34 Abs. 1 AsylG (Safe
Country) abzustützen und gewähre zur beabsichtigten Motivsubstitution
das rechtliche Gehör unter Fristsetzung bis zum 2. Mai 2013,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 2. Mai 2013 (Poststem-
pel) seine Stellungnahme einreichte, in welcher er erneut seine finanzielle
Situation, die drohende Obdachlosigkeit und den Hungertod betonte,
dass er ausführte, er sei ein Opfer der antisozialen tschechischen Politik,
in welcher der Staat Genozid an der eigenen Bevölkerung betreibe, in-
dem er die Bürger wirtschaftlich ausnehme und die Mittellosen loswerden
wolle und sie Hunger, Obdachlosigkeit und Krankheit aussetze,
dass in weiteren lückenhaften Übersetzungen von Internetartikeln die
tschechische Rentenreform, Sozial- und Gesundheitspolitik angeprangert
werden, unter besonderer Betonung der Diskriminierung von Rentnern,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
D-2245/2013
Seite 4
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen gilt und das Bundesverwaltungsgericht verpflichtet ist, auf
den festgestellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm und damit jenen
Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und ihm
jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist,
dass die Möglichkeit der Motivsubstitution im Grundsatz der Rechtsan-
wendung von Amtes wegen begründet ist (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Basel 2008, S. 181 Rz. 3.197).
dass daraus folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerde-
instanz nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist
(Art. 62 Abs. 4 VwVG) und es den angefochtenen Entscheid im Ergebnis
mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begründung bestätigen kann
(vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit Hinweisen),
dass dem Beschwerdeführer Gelegenheit zu geben ist, sich vorgängig zu
äussern, wenn sich der neue Entscheid auf Rechtsnormen stützt, mit de-
ren Anwendung er nicht rechnen musste (BGE 124 I 49 E. 3c; BVGE
2007/41 E. 2),
D-2245/2013
Seite 5
dass im vorliegenden Fall das Bundesverwaltungsgericht eine Motivsub-
stitution im erwähnten Sinne vornimmt und nachstehend die Vorbringen
des Beschwerdeführers nicht unter dem Gesichtspunkt des Nichteintre-
tens nach Art. 32 Abs. 1 AsylG (Nichtvorliegen eines Asylgesuches), son-
dern unter dem Gesichtspunkt des Art. 34 Abs. 1 AsylG (Safe Country)
gewürdigt werden,
dass der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 25. April 2013 auf das
beabsichtigte Vorgehen des Gerichts hingewiesen und ihm im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit eingeräumt wur-
de, sich dazu zu äussern,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe Country-Regelung)
D-2245/2013
Seite 6
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass der Bundesrat die Tschechische Republik mit Beschluss vom
25. Juni 2003 zum "Safe Country" (im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a
AsylG) erklärt hat, in welchem nach seinen Feststellungen Sicherheit vor
Verfolgung besteht,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Verfolgungs-
begriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG zur Anwen-
dung gelangt, welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile nach Art. 3 AsylG,
sondern auch die von Menschenhand verursachten Wegweisungshinder-
nisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
umfasst (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2; Entscheidungen und Mitteilungen der
vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 5
E. 4c.aa S. 35 f., 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass überdies nur einem tiefen Beweismass Genüge getan werden muss,
weshalb auf ein Gesuch einzutreten ist, wenn Verfolgungshinweise gel-
tend gemacht werden, die nicht bereits auf den ersten Blick als unglaub-
haft erkennbar sind (vgl. BVGE 2011/8 E. 6.2),
dass der Beschwerdeführer im Gegensatz zu der in der vorinstanzlichen
Verfügung vertretenen Auffassung um Schutz vor Verfolgung gemäss
Art. 18 AsylG sucht, da er den tschechischen Staat für seine finanziellen
Probleme verantwortlich sieht,
dass der mit seiner Sozialpolitik Genozid am eigenen Volk verübende
Staat ihn menschenunwürdigen Lebensbedingungen und letztendlich
dem Hungertod aussetze, womit auch das Folterverbot verletzt werde,
dass der Beschwerdeführer die Kontosperrung und Auferlegung der Un-
terhaltspflichten zwar als staatliche Diskriminierung empfindet, es sich
hierbei aber um zivil-gerichtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit
seinen finanziellen Verpflichtungen handelt (vgl. auch act. A5, S. 4),
dass die finanziellen Belastungen des Beschwerdeführers und schwieri-
gen Lebensumstände zwar nicht in Abrede gestellt werden sollen und
gewiss belastend sind, diese aber ausschliesslich als wirtschaftliche
D-2245/2013
Seite 7
Probleme einzuordnen sind und nicht als staatliche Verfolgungsmass-
nahmen im Sinne von Art. 3 AsylG,
dass auch die ausführlich in der Eingabe vom 2. Mai 2013 beschriebenen
Einschnitte durch die Reformen des tschechischen Sozialstaates nicht als
gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtete asylrelevante Verfolgung,
sondern vielmehr als problematische allgemeine wirtschaftliche und sozi-
ale Lebensbedingungen zu werten sind,
dass die Beschwerdevorbringen zu keinem anderen Schluss führen, da
sie im Wesentlichen die Ausführungen in den Befragungen wiedergeben,
dass die vom Beschwerdeführer prophezeite drohende Obdachlosigkeit
und sein Hungertod bereits angesichts dessen, dass er im Heimatland
nach eigenen Angaben Sozialhilfe erhalten hat (act. A5, S. 3) und ihm von
staatlichen Stellen eine Unterkunft bezahlt wurde (vgl. act. A5, S. 2) als
unbegründete und nicht asylrelevante Ängste einzuordnen sind,
dass nicht ausgeschlossen werden kann, dass es bei den staatlichen
Stellen in der Schweiz aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdefüh-
rer EU-Bürger ist und damit dem Personenfreizügigkeitsabkommen un-
tersteht, im Zusammenhang mit seiner Asylgesuchstellung gewisse Miss-
verständnisse gab,
dass es sodann zu bedauern ist, dass sich der Beschwerdeführer von
Staatsbeamten im Asylverfahren ungerecht behandelt gefühlt hat, even-
tuelle Wiedergutmachungsansprüche wegen vermeintlichen staatlichen
Fehlverhaltens im Zusammenhang mit der Asylgesuchstellung allerdings
nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind,
dass darauf hinzuweisen ist, dass es dem Beschwerdeführer als EU-
Bürger freisteht, sich im Rahmen des Abkommen vom 21. Juni 1999 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Euro-
päischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die
Personenfreizügigkeit (SR 142.112.681) um eine Erwerbstätigkeit in der
Schweiz zu bemühen,
dass die geltend gemachten Gesundheitsbeschwerden, vorwiegend im
Zusammenhang mit einer C._______, keine asylbeachtlichen Verfol-
gungsmassnahmen, sondern ausschliesslich medizinische Gründe dar-
stellen,
D-2245/2013
Seite 8
dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden kann, auf die weiteren
Vorbringen in der Beschwerde und in der Eingabe vom 2. Mai 2013 näher
einzugehen, da sie an der vorstehenden Einschätzung nichts zu ändern
vermögen,
dass demnach offensichtlich keine Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne
der vorgenannten Bestimmungen bestehen und das BFM somit zu Recht
auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Anordnung der Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und ebenfalls zu bestätigen ist (vgl. Art. 44 Abs. 1
AsylG sowie BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.),
dass somit zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Weg-
weisung entgegenstehen, da das BFM eine vorläufige Aufnahme von
Ausländern anzuordnen hat, wenn der Vollzug der Wegweisung als unzu-
lässig, unzumutbar oder unmöglich zu erkennen ist (vgl. Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass indes im Falle des Beschwerdeführers keine Vollzugshindernisse im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG zu erblicken sind,
dass sich der Vollzug der Wegweisung in Beachtung der massgeblichen
völker- und landesrechtlichen Bestimmungen als zulässig erweist, da vor-
liegend weder Hinweise auf Verfolgung ersichtlich sind noch Anhaltspunk-
te dafür bestehen, dem Beschwerdeführer würde in seiner Heimat eine
menschenrechtswidrige Behandlung drohen,
dass gleichzeitig von der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges aus-
zugehen ist, zumal der Beschwerdeführer, woraufhin das BFM zu Recht
hinweist, im Heimatland staatlich unterstützt wurde und die geltend ge-
machten gesundheitlichen Probleme als Gründe ausschliesslich medizi-
nischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzu-
mutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei
wesentlich im Sinne der Rechtsprechung und im Heimatstaat nicht erhält-
lich (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2 S. 21; EMARK 2003 Nr. 24 E. 5b S. 157
f.),
dass er zudem gemäss eigenen Aussagen in Tschechien medizinisch be-
handelt wurde (vgl. act. A5, S. 5), er folglich zur Weiterbehandlung des
D-2245/2013
Seite 9
Leidens auf die dort bestehenden, ihm bestens bekannten medizinischen
Strukturen zurückgreifen kann,
dass schliesslich von der Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs auszu-
gehen ist, zumal der Beschwerdeführer legal eingereist ist,
dass nach dem Gesagten die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme in
der Schweiz ausser Betracht fällt, womit die Anordnung des Wegwei-
sungsvollzuges zu bestätigen ist,
dass nach vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung zu be-
stätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbegründet
abzuweisen ist,
dass demnach die Kosten des Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzu-
erlegen wären, es sich jedoch vorliegend aufgrund der Vornahme einer
Motivsubstitution rechtfertigt, von einer Kostenauflage abzusehen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2245/2013
Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Kosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Mareile Lettau
Versand: