B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2246/2012
law/auj/wif
U r t e i l v o m 1 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer;
Gerichtsschreiberin Jacqueline Augsburger.
Parteien
A._______, geboren […],
B._______, geboren […],
C._______, geboren […] ,
D._______, geboren […],
Bosnien und Herzegowina,
alle vertreten durch Annelise Gerber,
[…],
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N […].
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, Staatsangehörige von Bosnien und
Herzegowina und ethnische Roma, am 17. Januar 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten um Asyl nachsuchten,
dass das BFM am 24. Januar 2012 die Personalien der Beschwerde-
führenden erhob und die Eltern summarisch zum Reiseweg und zu den
Gründen für das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass das BFM die Eltern am 5. März 2012 einlässlich zu den Asyl-
gründen anhörte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. April 2012 – eröffnet am 18. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die Wegwei-
sung aus der Schweiz verfügte und den Vollzug der Wegweisung anord-
nete,
dass die Beschwerdeführenden mit am 25. April 2012 per Telefax und
am 27. April 2012 per Post übermittelter Eingabe ihrer Rechtsvertrete-
rin vom 24. April 2012 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liessen, es sei auf
die Asylgesuche einzutreten, es sei die Unzulässigkeit und die Unzu-
mutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzustellen und es sei ih-
nen und ihren Kinder die vorläufige Aufnahme zu gewähren, gegebe-
nenfalls sei das Dossier zur Neubeurteilung an das BFM zurückzuwei-
sen,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) ersuchen liessen,
dass der Instruktionsrichter mit Verfügung vom 1. Mai 2012 das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege guthiess und dem BFM
Gelegenheit einräumte, innert Frist eine Vernehmlassung zur Beschwer-
de vom 24. April 2012 einzureichen,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 4. Mai 2012 die Abweisung
der Beschwerde beantragte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 – 35a AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
E-6496/2009 vom 16. November 2011 E. 3, BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
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(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend – wie nachfolgend aufge-
zeigt – um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden Staatsangehörige von Bosnien und Her-
zegowina sind, der Bundesrat diesen Staat mit Beschluss vom 25. Juni
2003 zum "safe country" erklärt hat, da nach seinen Feststellungen dort
Sicherheit vor Verfolgung besteht, und auf diese Einschätzung im Rah-
men der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a Abs. 3 AsylG) bisher nicht
zurückgekommen ist,
dass somit die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintre-
tensentscheides gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG gegeben ist,
dass im Anwendungsbereich von Art. 34 Abs. 1 AsylG derselbe weite
Verfolgungsbegriff wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35
AsylG zur Anwendung gelangt, der nicht bloss ernsthafte Nachteile
nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten
Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m.
Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst,
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzu-
wenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssiche-
ren Staat die Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft werden muss,
sobald sich aus den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläu-
terten Sinn) ergeben, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ers-
ten Blick erkannt werden kann (vgl. BVGE 2011/8 E. 4.2 S. 108 f., vgl.
EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247,
EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f.),
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung des Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend machen, der Beschwerdeführer habe am 5. Ja-
nuar 2012 seinen Cousin E._______, der – wie sie vermuteten – in
Drogengeschäfte involviert sei, zu einem Kaffee in einem Restaurant
eingeladen,
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dass der Cousin dem Beschwerdeführer im Restaurant vier "Kumpels"
vorgestellt habe, die sich zu ihnen gesellt hätten, nachdem der Cousin
diese Leute telefonisch dorthin bestellt habe,
dass diese vier Personen – mutmassliche Mafiamitglieder – am 12. Ja-
nuar 2012 um fünf Uhr morgens im Hause der Familie erschienen sei-
en, um vom Beschwerdeführer den Aufenthaltsort des Cousins zu er-
fahren,
dass sie 20'000 Euro verlangt hätten, die ihnen der Cousin schulde,
und dem Beschwerdeführer gedroht hätten, ihn und seine Familie um-
zubringen, wenn er ihnen den Aufenthaltsort des Cousins in den
nächsten Tagen nicht preisgebe,
dass die Männer dem Beschwerdeführer einen Fusstritt in die Brust
verpasst, die Beschwerdeführerin geohrfeigt, ihnen 2'000 KM (Konver-
tible Mark) und verschiedene elektronische Geräte weggenommen und
ihnen gedroht hätten, sie würden die Familie umbringen, wenn sie zur
Polizei gegen beziehungsweise jemandem von ihrem Besuch erzählen
würden,
dass bezüglich der weiteren Einzelheiten in den Aussagen der Be-
schwerdeführenden auf die Protokolle vom 24. Januar 2012 und vom
5. März 2012 zu verweisen ist,
dass aufgrund einer Prima-facie-Prüfung angesichts der Schwere der von
den Beschwerdeführenden beschriebenen Drohungen seitens der vier
Mitglieder der Drogenmafia Hinweise auf eine Verfolgung im Sinne von
Art. 18 AsylG ohne weiteres vorliegen,
dass das BFM in der Begründung seiner Verfügung ausführt, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführenden, wonach sie von der Mafia zu Geldzahlun-
gen gezwungen und mit dem Tod bedroht worden seien, könnten auf-
grund massiver Wiedersprüche und Ungereimtheiten in ihren Aussagen
nicht geglaubt werden,
dass der Beschwerdeführer den Besuch der vier Männer der Mafia in der
Befragung zur Person im EVZ Altstätten etwas anders geschildert habe,
als in der Anhörung zu den Asylgründen,
dass er in der Kurzbefragung angegeben habe, seine Frau sei in Anwe-
senheit der vier Männer das sich im Haus befindliche Bargeld von
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2'000 KM holen gegangen, um dieses den Eindringlingen zu übergeben,
während er bei der Anhörung gesagt habe, die Kriminellen hätten sich der
Handtasche seiner Frau bemächtigt, diese zerrissen und die 2'000 KM ei-
genhändig herausgenommen,
dass die Beschwerdeführerin ihrerseits bei der summarischen Befragung
erzählt habe, die vier Männer der Mafia seien bewaffnet gewesen, wäh-
rend sie bei der Anhörung trotz zahlreicher Fragen nach dem äusseren
Erscheinungsbild der Eindringlinge mit keinem Wort erwähnt habe, dass
diese Waffen auf sich getragen hätten,
dass sie auf diesen Unterschied angesprochen erklärt habe, sie sei in Alt-
stätten explizit danach gefragt worden, ob die Kriminellen bewaffnet ge-
wesen seien, worauf sie erwidert habe, dass dies – wie bei der Mafia in
der Regel üblich – vermutlich der Fall gewesen sei,
dass die Beschwerdeführerin jedoch die Bewaffnung der vier Männer bei
der summarischen Befragung – entgegen ihrer Behauptung – nicht erst
auf Nachfrage, sondern bereits bei der freien Asylschilderung von sich
aus erwähnt habe, weshalb diese Stellungnahme die unterschiedlichen
Schilderungen nicht zufriedenstellend zu erklären vermöge,
dass abschliessend anzufügen sei, dass der Beschwerdeführer seiner-
seits weder in der Kurzbefragung noch in der Anhörung erwähnt habe,
dass die vier Mafiosi bei ihrem Besuch bewaffnet gewesen seien,
dass schliesslich auch nicht einleuchte, weshalb die Beschwerdeführen-
den die geltend gemachten Vorfälle angeblich nicht der Polizei hätten
melden wollen,
dass sie zwar übereinstimmend erklärt hätten, sie hätten grosse Angst
gehabt, sich an die heimatlichen Sicherheitsbehörden zu wenden, und sie
zugleich davon ausgegangen seien, dass die Polizei im Falle einer Anzei-
geerstattung ohnehin nichts unternehmen würde,
dass diese Behauptungen jedoch nicht nachvollzogen werden könnten,
weil die Beschwerdeführenden einerseits nicht in der Lage gewesen sei-
en, ihre angebliche Angst konkret zu begründen, sondern sich diesbezüg-
lich lediglich oberflächlich und in stereotyper Weise geäussert hätten, und
andererseits Bosnien und Herzegowina – entgegen den Aussagen der
Beschwerdeführenden – in der Lage sei, durch wirksame Polizei- und
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Justizorgane zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Verfol-
gungshandlungen, Schutz zu gewähren,
dass die Durchsicht der Protokolle vom 24. Januar 2012 und vom 5. März
2012 ergibt, dass die Beschwerdeführenden den zur Begründung der
Asylgesuche geltend gemachten Sachverhalt im Kern kongruent geschil-
dert haben,
dass sie insbesondere die Geschehnisse und den Handlungsablauf beim
nächtlichen Besuch der vier mutmasslichen Mitglieder der Drogenmafia
weitgehend übereinstimmend beschrieben haben und ihre diesbezügli-
chen Schilderungen diverse Realkennzeichen enthalten,
dass ihre Angaben auch nicht als durchwegs unsubstanziiert oder von
vornherein realitätsfremd zu qualifizieren sind,
dass die vom BFM erwähnten und als "massiv" bezeichneten Widersprü-
che und Ungereimtheiten bei nüchterner Betrachtung der protokollierten
Aussagen der Beschwerdeführenden zudem nicht derart eklatant zu Tage
treten, dass diese im Rahmen einer Gesamtwürdigung die für die Richtig-
keit der Sachverhaltsdarstellung sprechenden Gesichtspunkte (vgl. BVGE
2010/57 E. 2.3 S. 826 f., Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.) der-
art überlagern, dass die Vorbringen der Beschwerdeführenden insgesamt
als auf den ersten Blick haltlos bezeichnet werden könnten,
dass das BFM seine in der Begründung vertretene Auffassung, wonach
die festgestellten Wiedersprüche und Ungereimtheiten "massiv" seien,
denn auch gleich selber relativiert, indem es ausführt, der Beschwerde-
führer habe den Besuch der vier Männer der Mafia in der Befragung zur
Person im EVZ Altstätten "etwas" anders geschildert, als in der Anhörung
zu den Asylgründen,
dass die im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht weiter auf ihre
Stichhaltigkeit zu prüfenden Ausführungen des BFM im Gesamtkontext
einer eigentlichen Glaubhaftigkeitsprüfung der Vorbringen der Beschwer-
deführenden im Sinne von Art. 7 AsylG gleichkommen, für welche im
Rahmen eines gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG ergehenden Nichteintre-
tensentscheides kein Raum bleibt,
dass sich jedoch nicht sagen lässt, es könne schon aufgrund einer sum-
marischen Prüfung auf den ersten Blick festgestellt werden, dass die Vor-
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bringen der Beschwerdeführenden selbst Beweisanforderungen nicht zu
genügen vermögen, die im Vergleich zu denjenigen der Glaubhaftma-
chung im Sinne von Art. 7 AsylG nochmals herabgesetzt sind,
dass das BFM mithin Bundesrecht verletzt hat, indem es auf die Asylge-
suche der Beschwerdeführenden trotz Hinweisen auf eine Verfolgung, de-
ren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten Blick erkannt werden
kann, gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eingetreten ist,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen, die angefochtene Verfügung
vom 16. April 2012 aufzuheben und die Sache an das BFM zur Neubeur-
teilung zurückzuweisen ist,
dass das BFM die Vorbringen der Beschwerdeführerenden mithin unter
dem Aspekt von Art. 7 AsylG und Art. 3 AsylG materiell im Rahmen eines
ordentlichen Verfahrens zu beurteilen hat (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c
S. 35 f.),
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Verfahrenskosten aufzu-
erlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG), weshalb der Umstand, dass
den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 1. Mai 2012 die unentgelt-
lichen Rechtspflege gewährt wurde, nicht zum Tragen kommt,
dass die Beschwerdeführenden als obsiegende Partei Anspruch auf Ent-
schädigung für die ihnen durch das Beschwerdeverfahren erwachsenen
notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten haben (Art. 64 Abs. 1
VwVG und Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]),
dass seitens der Rechtsvertretung keine Kostennote eingereicht wurde
(Art. 14 Abs. 1 VGKE), weshalb die Parteientschädigung (Art. 8 ff. VGKE)
aufgrund der Akten festzusetzen und auf insgesamt Fr. 400.– (inkl. Ausla-
gen und Mehrwertsteuer) zu bemessen ist (Art. 14 Abs. 2 und Art. 10
Abs. 2 VGKE),
dass das BFM anzuweisen ist, den Beschwerdeführenden diesen Betrag
als Parteientschädigung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. April 2012 wird aufgehoben und die Sache im
Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine Parteient-
schädigung von Fr. 400.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Lang Jacqueline Augsburger
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