B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2248/2016
Ur t e i l vom 1 8 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richter David R. Wenger, Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
China (Volksrepublik),
Gesuchsteller,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristen;
Verfügung des SEM vom 10. März 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Vorinstanz trat mit Entscheid vom 10. März 2016 in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 42.31) auf das Asylgesuch des Gesuch-
stellers vom 1. Februar 2016 nicht ein und verfügte seine Wegweisung aus
der Schweiz nach Polen. Sie beauftragte den Kanton B._______ mit dem
Vollzug der Wegweisung und händigte dem Gesuchsteller die editions-
pflichtigen Akten aus. Einer Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog
sie die aufschiebende Wirkung. Zur Begründung führte das SEM aus, dem
Gesuchsteller sei von den polnischen Behörden ein Visum für den Schen-
genraum erteilt worden, was ihm die Einreise ermöglicht habe. Polen sei
für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig und die polnischen
Behörden hätten der Übernahme bereits zugestimmt. Da keine Gründe für
einen Selbsteintritt der Schweiz ersichtlich seien, werde auf das Asylge-
such nicht eingetreten.
B.
Die Verfügung vom 10. März 2016 wurde dem Gesuchsteller an seinem
Aufenthaltsort im Bundeszentrum C._______ in D._______, mittels Emp-
fangsbestätigung am 18. März 2016 eröffnet, er visierte die Entgegen-
nahme (vgl. act. A16/3).
C.
Am 1. April 2016 informierte das SEM den Migrationsdienst des Kantons
B._______ über die am 25. März 2016 eingetretene Rechtskraft des den
Gesuchsteller betreffenden Entscheids vom 10. März 2016 (vgl. act.
A17/3).
D.
Gemäss Aktenlage wurde der Gesuchsteller am 5. März 2016 aus der Un-
terkunft entlassen und hält sich seither in der Nothilfeunterkunft in
E._______, B._______, auf (vgl. act. A18/4 und Adresse auf der Eingabe
vom 11. April 2016).
E.
Am 11. April 2016 (Poststempel) richtete der Gesuchsteller ein Schreiben
an das Bundesverwaltungsgericht und brachte vor, der ihn betreffende Ent-
scheid sei ihm erst vor wenigen Tagen erläutert worden. Zwar enthalte die-
ser auf der Rückseite auch eine tibetische Übersetzung, jedoch sei dies für
ihn als Analphabeten wenig hilfreich. Es sei ihm erst jetzt klar geworden,
dass seine Beschwerdefrist abgelaufen sei. Seiner Meinung nach sei er
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nicht schuld an diesem Versäumnis. Bei einer so kurzen Frist und im Wis-
sen, dass der Empfänger den Inhalt des Schreibens nicht verstehen
konnte, hätte man ihn wenigstens darauf aufmerksam machen müssen,
dass es sich um einen wichtigen Brief gehandelt habe, so dass er rechtzei-
tig hätte reagieren können. Aus diesen Gründen ersuchte er um eine Ver-
längerung der Beschwerdefrist.
F.
Die Akten der Vorinstanz trafen am 14. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 i.V.m. Art. 33 VGG
für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des SEM nach
Art. 5 VwVG zuständig. Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung
von Gesuchen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24
Abs. 1 VwVG, welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden ste-
hen.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel
auch bezüglich dieser Verfahren.
1.3 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wird auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
2.
2.1 Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter
Angabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses da-
rum ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24
Abs. 1 VwVG).
2.2 Die Beschwerdefrist beträgt bei Beschwerden gegen Nichteintretens-
entscheide fünf Arbeitstage (Art. 108 Abs. 2 AsylG). Schriftliche Eingaben
sind spätestens am letzten Tag der Frist der Behörde einzureichen oder zu
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deren Handen der schweizerischen Post zu übergeben (Art. 21 Abs. 1
VwVG).
2.3 Die angefochtene Verfügung wurde am 18. März 2016 eröffnet und
demnach lief die Frist von fünf Arbeitstagen – unter Berücksichtigung der
Osterfeiertage (Karfreitag bis einschliesslich Ostermontag) am 29. März
2016 ab (Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfah-
rensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. auch BVGE 2009/55).
2.4 Der Gesuchsteller macht geltend, dass ihm der Inhalt des Entscheids
des SEM vom 10. März 2016 erst erklärt und übersetzt worden sei, nach-
dem die Beschwerdefrist bereits abgelaufen gewesen sei. Er habe bei der
Aushändigung am 18. März 2016 nicht verstanden, dass es ein wichtiger
Brief gewesen sei, daher habe er auch die Beschwerdefrist versäumt. Die
Eingabe des Gesuchstellers datiert vom 11. April 2016 und wurde somit
innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses
eingereicht.
2.5 Indem der Gesuchsteller in seiner Eingabe vom 11. April 2016 ferner
erklärte, er habe in der Schweiz Asyl beantragt und nicht in Polen, da die
Schweiz weltweit für ihre Menschenrechte und ihre humanitäre Einstellung
bekannt sei, wovon er als Tibeter in Tibet nur habe träumen können, bean-
tragte er sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die
Behandlung seines Asylgesuches in der Schweiz. Somit hat er auch die
versäumte Rechtshandlung (Beschwerdeerhebung) innerhalb der Frist von
Art. 24 Abs. 1 VwVG nachgeholt.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn der
Gesuchsteller unverschuldeterweise davon abgehalten wurde, binnen Frist
zu handeln. Die Wiederherstellung von Fristen dient dazu, die Rechtsnach-
teile zu beseitigen, die ein Verfahrensbeteiligter wegen unverschuldeter
Fristversäumnis erleidet. Ein Fristversäumnis ist dann unverschuldet, wenn
dafür objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei respektive ihrem
Vertreter keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann (vgl. ALFRED
KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz
587.; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109; Verwaltungspraxis der Bundesbe-
hörden [VPB] 60.39, S. 367). Dies ist beispielsweise bei Naturkatastro-
phen, Militärdienst oder schwerwiegender Erkrankung der Fall. Daneben
können auch subjektive Gründe eine Fristwiederherstellung rechtfertigen.
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Diese liegen dann vor, wenn die – objektiv betrachtet – handlungsfähige
Person lediglich deshalb untätig bleibt, weil sie die Situation zufolge eines
Irrtums oder auf Grund mangelnder Kenntnisse nicht richtig einzuschätzen
vermag, ohne dass ihr eine Vernachlässigung der nach Treu und Glauben
zumutbaren Aufmerksamkeit vorgeworfen werden könnte. Schliesslich
kann auch eine Kumulation verschiedener Umstände, die je für sich be-
trachtet das Versäumnis nicht zu entschuldigen vermögen, die Vorausset-
zungen von Art. 24 VwVG erfüllen. Bei der Beurteilung eines geltend ge-
machten Wiederherstellungsgrundes kommt dem behördlichen Ermessen
ein weiter Spielraum zu (vgl. STEFAN VOGEL, in: Kommentar zum Bundes-
gesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 24, Rz. 1, Rz. 7
sowie Rz. 10 ff.; vgl. auch die vom Bundesverwaltungsgericht fortgeführte
Praxis der Schweizerischen Asylrekurskommission in Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006
Nr. 12 und 2004 Nr. 15).
3.2 Der Gesuchsteller macht geltend, er habe den Inhalt der ihn betreffen-
den Verfügung zunächst nicht verstanden. Die dem Entscheid angeheftete
Übersetzung des Dispositivs und der Rechtsmittelbelehrung auf Tibetisch
sei für ihn nicht hilfreich gewesen, da er Analphabet sei. Erst nach Ablauf
der Beschwerdefrist habe man ihm den Entscheid übersetzt und er habe
vom Inhalt Kenntnis nehmen können. Tatsächlich hat der Gesuchsteller be-
reits in der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) im Empfangs-
und Verfahrenszentrum F._______ am 8. Februar 2016 darauf hingewie-
sen, dass er nur schlecht lesen könne und kaum etwas verstehe, wenn er
lese (vgl. act. A6/12, Mitwirkungspflicht Bst. e, S. 2). Er gab auch an, nie
eine Schule besucht zu haben und von seinen Eltern nur rudimentär Lesen
und Schreiben gelernt zu haben (vgl. ebenda, F. 1.17.04, S. 4).
3.3 Zwar stellt das Bundesverwaltungsgericht nicht in Abrede, dass der
Gesuchsteller möglicherweise Analphabet ist, dieser Umstand ändert je-
doch aus Sicht des Gerichts nichts daran, dass er die Beschwerdefrist nicht
unverschuldet im Sinne des Art. 24 VwVG versäumt hat.
Der Gesuchsteller wusste, dass die Schweizer Behörden Zweifel an ihrer
Zuständigkeit für sein Asylverfahren hegten. Es war ihm im Anschluss an
seine BzP bereits das rechtliche Gehör betreffend die mögliche Zuständig-
keit Polens für die Durchführung seines Asylverfahrens gewährt worden
(vgl. act. A8/2). Man hatte ihn auch über die Umstände seiner Einreise und
die Tatsache befragt, dass er mit einem Visum in den Schengenraum ein-
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gereist war, das ihm die polnische Vertretung in Neu Delhi, Indien, ausge-
stellt hatte. Bei dieser Ausgangslage ist es wenig nachvollziehbar, wenn
der Gesuchsteller vorbringt, er habe nicht wissen können, dass es sich bei
dem ihm eröffneten Schreiben der Vorinstanz um einen wichtigen Brief
handelte. Der Gesuchsteller befand sich in einem laufenden Asylverfahren,
er musste damit rechnen, dass die Briefe der Asylbehörde Informationen
und Mitteilungen enthielten, welche für den weiteren Verlauf seines Verfah-
rens von entscheidender Bedeutung waren.
Auch das Vorbringen, er sei Analphabet, entschuldigt sein Fristversäumnis
nicht, da er sich anlässlich der Eröffnung des Entscheids in der Asylunter-
kunft um eine Übersetzung der Verfügung hätte kümmern müssen. Auch
wenn er selbst den Inhalt des Entscheids nicht lesen und verstehen konnte,
so wäre ihm zuzumuten gewesen, sich an das Betreuungspersonal zu
wenden und dieses um Hilfe anzugehen. Das Zentrum wird von der [Be-
treuungsorganisation] betrieben. Es ist davon auszugehen, dass das Be-
treuungspersonal die dem Bundeszentrum zugewiesenen Asylsuchenden
unterstützt und ihnen dabei hilft, die sie betreffenden behördlichen Verfü-
gungen zu verstehen. Selbst wenn der Auftrag des Betreuungspersonals
eine weitergehende Beratung der Asylsuchenden nicht umfasst, so würde
es im Bedarfsfall auf die bestehenden Angebote spezialisierter Rechtsbe-
ratungsstellen hinweisen. Es wäre dem Gesuchsteller daher zuzumuten
gewesen, nach Erhalt der Verfügung die zuständige Rechtsberatungsstelle
zu kontaktieren und sich dort beraten zu lassen.
3.4 Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts sind keine objektiven
Gründe für das Versäumnis ersichtlich, sondern ist das Nichteinhalten der
Beschwerdefrist vielmehr auf Nachlässigkeit des Gesuchstellers zurückzu-
führen. Aus diesem Grund stehen öffentliche Interessen einer Fristwieder-
herstellung entgegenstehen und gilt das Versäumnis nicht als unverschul-
det. Der Gesuchsteller muss sich seine Nachlässigkeit anrechnen lassen,
weshalb das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abzuwei-
sen und auf die zufolge Verspätung offensichtlich unzulässige Beschwerde
nicht einzutreten ist (vgl. Art. 111 Bst. b AsylG und Art. 23 VGG). Die Ver-
fügung vom 10. März 2016 bleibt rechtskräftig.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist wird abgewiesen.
2.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Gesuchsteller, das SEM und die kantonale Mig-
rationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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