B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2248/2017
Ur t e i l vom 1 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis, Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 14. März 2017 / N (…).
D-2248/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer
Ethnie aus B._______, Zoba C._______, Subzoba B._______ – gelangte
am 5. Juli 2015 in die Schweiz, wo er am folgenden Tag um Asyl nach-
suchte. Mit Schreiben vom 7. Juli 2015 teilte das SEM dem Beschwerde-
führer mit, er sei per Zufallsprinzip dem Verfahrenszentrum Zürich zuge-
wiesen worden, wo sein Asylgesuch gemäss Art. 4 Abs. 3 der Verordnung
über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnah-
men im Asylbereich vom 4. September 2013 (TestV, SR 142.318.1) behan-
delt werde. Am 8. Juli 2015 erhob das SEM im Verfahrenszentrum Zürich
seine Personalien und befragte ihn zum Reiseweg (MIDES Personalien-
aufnahme). Auf eine summarische Befragung zu seinen Ausreisegründen
wurde verzichtet. Am 10. Juli 2015 hörte ihn das SEM ein erstes Mal (ein-
lässlich) zu seinen Asylgründen an. Eine zweite ausführliche Anhörung des
Beschwerdeführers durch das Staatssekretariat fand am 22. September
2015 statt.
Hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse und zur Begründung seines
Asylgesuches führte dieser im Wesentlichen aus, er habe in B._______ die
Schule besucht und seine Familie bei den Landwirtschaftsarbeiten unter-
stützt. Ausserdem habe er zwei bis drei Jahre bis zur Ausreise als (…) ge-
arbeitet.
Sein Vater, welcher Freiheitskämpfer gewesen sei, diene noch heute im
Militär. Er selbst habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht, die er allerdings
nicht bestanden habe. Später habe er versucht, das Schuljahr nachzuho-
len, was ihm verweigert worden sei. Gleichzeitig sei ihm eröffnet worden,
dass er seinen Militärdienst leisten müsse. Danach habe er sich versteckt,
da er nicht wie sein Vater ewig im Militär habe zubringen wollen. Etwa
sechs oder sieben Monate nach dem Schulabbruch beziehungsweise ein
bis zwei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea hätten seine Eltern eine
auf seine Person ausgestellte militärische Vorladung erhalten. Daraufhin
habe er sich zur Ausreise aus Eritrea entschlossen. Noch in Eritrea sei er
allerdings von Raschaidas entführt worden, die für seine Freilassung ein
Lösegeld in Höhe von 300‘000 Nakfas gefordert hätten. Sein Vater sei da-
mals wegen der Flucht seiner Tochter D._______ aus Eritrea inhaftiert ge-
wesen. Die eritreischen Behörden hätten diesen allerdings vorübergehend
freigelassen, um das für ihn verlangte Lösegeld aufzutreiben. Nach der Be-
zahlung des Lösegelds durch seinen Vater hätten die Raschaidas ihn nach
D-2248/2017
Seite 3
etwa einer Woche Gefangenschaft am 1. Januar 2015 in E._______ im
Sudan freigelassen. Er sei in der Folge nach F._______ weitergereist, wo
er bis zum 25. Mai 2015 geblieben sei. Anschliessend sei er am 3. Juli
2015 über die Sahara und das Mittelmeer nach Italien gelangt. Zwei Tage
später sei er illegal in die Schweiz eingereist. Sein Vater habe in Eritrea
wegen seiner Ausreise nochmals sechs Monate in Haft verbringen müs-
sen.
Der Beschwerdeführer reichte im Rahmen des erstinstanzlichen Verfah-
rens keinerlei persönliche Identitätspapiere, sondern lediglich Kopien der
eritreischen Identitätskarten seiner Eltern ein.
B.
Am 28. September 2015 verwies das SEM das vorliegende Verfahren
zwecks weiterer Abklärungen mit der Länderfederführung des SEM vom
Testphasenverfahren ins erweiterte Verfahren und wies ihn für die Dauer
seines Asylverfahrens gleichzeitig dem Kanton G._______ zu. Am
29. September 2015 legte die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im
Testbetrieb VZ Zürich ihr Mandat in vorliegender Angelegenheit nieder.
C.
Mit Schreiben vom 2. Oktober 2015 stellte das Amt für (…) des Kantons
G._______ fest, der Beschwerdeführer sei eigenen Angaben zufolge am
(…) geboren und damit noch minderjährig, weshalb ihm bis zur allfälligen
Bestellung eines Vormundes oder Beistandes beziehungsweise bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres eine Vertrauensperson zugeordnet
werde.
D.
Mit am 15. März 2017 versandter Verfügung vom 14. März 2017 stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte sein Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es seine Wegweisung
aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
E.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2017 (Datum
der Sendungsaufgabe laut track and trace) beantragte der Beschwerde-
führer durch seinen Rechtsvertreter, die Verfügung des SEM vom 14. März
2017 sei aufzuheben, seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
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Seite 4
ben und wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die ange-
fochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die
Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte
er, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1
VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31) zu gewähren, ihm in
der Person seines Rechtsvertreters ein amtlicher Rechtsbeistand zu be-
stellen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten (vgl.
hierzu Beschwerde S. 2 i.V.m. S. 12).
F.
Mit Schreiben vom 21. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsge-
richt den Eingang der vorliegenden Beschwerde.
G.
Am 21. April 2017 ging dem Bundesverwaltungsgericht eine auf die Person
des Beschwerdeführers ausgestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung
des Sozialdienstes des Kantons G._______ vom 19. April 2017 zu.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 28. April 2017 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechts-
verbeiständung unter Vorbehalt einer allfälligen Verbesserung der finanzi-
ellen Lage des Beschwerdeführers gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Antragsgemäss ordnete er dem Beschwerde-
führer MLaw Ruedy Bollack als amtlichen Rechtsbeistand bei.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. Oktober 2018 lud das Bundesverwal-
tungsgericht die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung bis zum
18. Oktober 2018 ein.
J.
Am 18. Oktober 2018 reichte das SEM eine Vernehmlassung ein.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht stellte dem Beschwerdeführer die Ver-
nehmlassung des SEM am 24. Oktober 2018 zu und räumte ihm die Gele-
genheit ein, bis zum 8. November 2018 eine Replik einzureichen.
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Seite 5
L.
Am 6. Dezember 2018 reichte der Beschwerdeführer innert zweimalig er-
streckter Frist eine Replik ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Der bei den Akten befindliche Rückschein der Verfügung des SEM vom
14. März 2017 enthält weder ein Zustellungsdatum noch eine Unterschrift
des Empfängers. Die angefochtene Verfügung wurde indessen laut den auf
dem Rückschein befindlichen Stempeln am 15. März 2017 versandt und
der Rückschein als solcher nach Zustellung der Sendung am 17. März
2017 an den Absender retourniert. Die Sendung wurde folglich frühestens
am 16. März 2017 zugestellt, weshalb das Ende der 30-tägigen Beschwer-
defrist unter Berücksichtigung der beiden Feiertage Karfreitag und Oster-
montag auf den 18. April 2017 fällt. Die am 18. April 2017 versandte Be-
schwerde ist demnach fristgerecht eingereicht worden und erfüllt überdies
die Formerfordernisse einer Beschwerde. Der Beschwerdeführer hat am
Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 37
VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde
ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
D-2248/2017
Seite 6
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Flüchtlingen wird nach Art. 54 AsylG kein Asyl gewährt, wenn sie erst
durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ih-
res Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Art. 3 AsylG
wurden (subjektive Nachfluchtgründe).
3.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Das SEM begründet seinen Entscheid namentlich damit, die Aussagen
des Beschwerdeführers hinsichtlich des Zeitpunkts seines angeblichen
Schulabbruchs sowie des Zeitpunkts der Zustellung der militärischen Vor-
ladung seien widersprüchlich ausgefallen. So habe er einerseits gesagt, er
habe die Schule im Juni 2014 verlassen, und im Oktober desselben Jahres
sei ihm die Rückkehr an die Schule verweigert worden, um andererseits zu
behaupten, er habe die Schule bereits im Jahr 2013 beendet. Wiederum
an anderer Stelle habe er erklärt, im Juni 2013 mit der Schule aufgehört,
indessen im Oktober 2014 versucht zu haben, sich wieder für die Schule
anzumelden, um auf die Frage hin, weshalb er mit der Neuanmeldung
mehr als ein Jahr zugewartet habe, auszusagen, er habe sich bereits im
Oktober 2013 wieder für die Schule angemeldet. Aufgrund der divergieren-
den Zeitangaben könne nicht nachvollzogen werden, wann er die Schule
abgebrochen habe, weshalb seine Glaubwürdigkeit in Frage gestellt wer-
den müsse.
D-2248/2017
Seite 7
Hinsichtlich des Zeitpunkts der Zustellung des militärischen Aufgebots
habe er einerseits gesagt, die Vorladung ungefähr ein bis zwei Monate vor
seiner (Ende des Jahres 2014 erfolgten) Ausreise, andererseits sechs bis
sieben Monate nach seinem Versuch, sich im Oktober 2014 wieder neu an
der Schule anzumelden, erhalten zu haben. Auf den Vorhalt hin, sechs bis
sieben Monate nach der Neuanmeldung im Oktober 2014 würde bedeuten,
dass er die militärische Vorladung erst im März oder April 2015, also nach
seiner Ausreise aus Eritrea erhalten hätte, habe er schliesslich behauptet,
das schriftliche Aufgebot ungefähr im Juli oder August 2014 erhalten zu
haben. Diese konfusen Antworten liessen im Ergebnis darauf schliessen,
dass er in Wirklichkeit nie ein militärisches Aufgebot erhalten habe.
Zusammenfassend sei festzuhalten, dass es sich bei seinen Asylvorbrin-
gen offensichtlich um ein oberflächlich zusammengestelltes Konstrukt
handle. Auch von einem 17 Jahre alten Minderjährigen dürfe erwartet wer-
den, in der Lage zu sein, über wichtige Geschehnisse ausführlich und zu-
sammenhängend berichten zu können.
Hinsichtlich der geltend gemachten illegalen Ausreise des Beschwerdefüh-
rers aus Eritrea sei festzuhalten, dass eine solche zufolge seiner vagen
und substanzlosen Ausführungen zu den Umständen seiner Ausreise nicht
glaubhaft sei, weshalb sich eine Prüfung subjektiver Nachfluchtgründe
(Republikflucht) erübrige.
Gemäss seinen Angaben habe er Eritrea als Minderjähriger verlassen, wo-
mit er im Falle einer Rückkehr dorthin in den Nationaldienst aufgeboten
werden könnte. Nach gängiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts sei indessen die blosse Möglichkeit, bei einer Rückkehr nach Erit-
rea in den Nationaldienst eingezogen zu werden, nicht asylrelevant (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.10 in fine S. 40).
4.2 In der Beschwerde wird geltend gemacht, die Vorinstanz vertrete in ih-
rer Verfügung die Ansicht, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien
zufolge wesentlicher Widersprüche und Ungereimtheiten nicht glaubhaft.
Mit dieser Einschätzung vernachlässige sie aber den Umstand, dass es
ihm im Rahmen der BzP sowie der Anhörung vom 22. September 2015
offensichtlich äusserst schwer gefallen sei, für den jeweiligen Vorfall ein
genaues Datum zu nennen. Auch sei klar ersichtlich, dass er Kalender- und
Schuljahre verwechselt habe, weshalb seine Angaben teilweise nicht ohne
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Seite 8
Weiteres nachvollziehbar seien. Ausserdem habe er selbst mehrfach aus-
gesagt, dass er nur ungefähre Angaben machen könne und er sich nicht
sicher sei, wann die Vorfälle genau passiert seien. Würden diese Um-
stände berücksichtigt, sei zusammenfassend davon auszugehen, dass er
bis im Sommer 2013 die 8. Klasse besucht habe, das Schuljahr indessen
hätte wiederholen müssen, da er die Abschlussprüfungen nicht bestanden
habe. Als er sich im Herbst 2013 für das Wiederholen des Schuljahrs habe
anmelden wollen, sei ihm jedoch mitgeteilt worden, dass er in den Militär-
dienst gehen müsse. Gegen Ende dieses Jahres habe er dann keinen gül-
tigen Passierschein mehr gehabt, weshalb er in ständiger Gefahr gewesen
sei, im Rahmen einer Razzia zwangsrekrutiert zu werden. Im Sommer des
Jahres 2014 habe er dann ein schriftliches Militäraufgebot erhalten, das
seinen Eltern zugestellt worden sei. Somit habe der Beschwerdeführer im
Sinne einer Gesamtbetrachtung für die wesentlichen Bestandteile seiner
Vorbringen nachvollziehbare und kongruente Angaben gemacht, weshalb
diese als glaubhaft bezeichnet werden müssten.
Somit verkenne die Vorinstanz, dass dem Beschwerdeführer eine Rekru-
tierung für den Militärdienst unmittelbar bevorgestanden habe, da er nach
seinem Schulabbruch im Falle einer Razzia aufgegriffen und zwangsrekru-
tiert worden wäre. Dieses Vorgehen der eritreischen Behörden sei bekannt
und es sei nicht davon auszugehen, dass er von einer Zwangsrekrutierung
verschont worden wäre. Gleichzeitig hätten die unmittelbar bevorstehende
Zwangsrekrutierung sowie die Angst vor Razzien bei ihm einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirkt, ansonsten er als Jugendlicher seine Fa-
milie in Eritrea nie verlassen hätte. Er wäre demnach bei einer Rückkehr
nach Eritrea gefährdet, auch in Zukunft ernsthafte Nachteile zu erleiden.
Es liege somit eine begründete Furcht vor ernstlichen Nachteilen vor, wel-
che ein asylrelevantes Ausmass erreichten.
Der Beschwerdeführer habe überdies in der Zwischenzeit veranlassen
können, dass ihm Dokumente aus Eritrea zugeschickt würden, welche
seine Vorbringen beweisen könnten. Diese seien bisher noch nicht einge-
troffen, würden von ihm aber so schnell wie möglich nachgereicht.
Sollte wider Erwarten davon ausgegangen werden, dass er zum Zeitpunkt
der Ausreise aus Eritrea keinen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt gewe-
sen sei, sei zu prüfen, ob er wegen seiner illegalen Ausreise aus Eritrea
Nachfluchtgründe habe und bei einer Rückkehr nach Eritrea befürchten
müsste, deswegen ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG aus-
gesetzt zu sein. In Bezug auf eritreische Staatsangehörige, die illegal aus
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Seite 9
ihrem Herkunftsland ausgereist seien, sei gemäss der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts, wie sie zum Zeitpunkt des Erlassens der
angefochtenen Verfügung bestanden habe, das Vorliegen von subjektiven
Nachfluchtgründen zu bejahen, da die illegale Ausreise vom eritreischen
Regime als Zeichen der politischen Opposition verstanden werde und des-
halb drakonische Strafen nach sich ziehe.
Zudem lägen in der Person des Beschwerdeführers zusätzliche Umstände
vor, aufgrund welcher er bei einer allfälligen Rückkehr nach Eritrea zusätz-
lich gefährdet wäre. So seien sämtliche seiner Geschwister bereits aus
Eritrea geflohen. Sein Vater sei deswegen bereits inhaftiert worden und
habe hohe Geldbeträge zahlen müssen. Seine Familie sei den eritreischen
Behörden also bekannt und bei einer Rückkehr sei deshalb davon auszu-
gehen, dass ihm ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen
würden. Er erfülle somit die Flüchtlingseigenschaft, weshalb das Prinzip
der Nichtrückschiebung anwendbar sei. Gestützt auf Art. 33 FK und Art. 5
AsylG sei die Wegweisung unzulässig. Im Weiteren sei die Wegweisung
hinsichtlich der bevorstehenden Zwangsrekrutierung unter Berücksichti-
gung von Art. 3 und 4 EMRK betreffend das Verbot der Sklaverei und
Zwangsarbeit als unzulässig zu betrachten. Der Beschwerdeführer sei des-
halb zumindest als Flüchtling vorläufig aufzunehmen (Urteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 4.4 und 5.1).
Ohnehin sei die Wegweisung nach Eritrea unzumutbar. Dies einerseits vor
dem Hintergrund der dokumentierten und schwerwiegenden Menschen-
rechtsverletzungen in Eritrea sowie der willkürlichen Vorgehensweise der
eritreischen Behörden gegenüber den eigenen Staatsbürgern, anderer-
seits angesichts des Umstands, dass seiner Familie jegliche Existenz-
grundlage fehle, weshalb er bei einer Wegweisung nach Eritrea umgehend
in eine existenzielle Notlage geraten würde.
Falls ihm weder Asyl noch die vorläufige Aufnahme gewährt würde, sei die
Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. So sei die
Anhörung vom 22. September 2015 mangelhaft durchgeführt und damit
der Untersuchungsgrundsatz verletzt worden. Aufgrund einer angespann-
ten Atmosphäre sowie eines fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen
der befragenden Person und dem Beschwerdeführer habe dieser nur
knappe Antworten geben können, und es sei ihm schwergefallen, seine
Gesuchsgründe ausführlich darzulegen.
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Seite 10
4.3 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, welche
eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könnten.
Ergänzend führte die Vorinstanz aus, es sei nicht ersichtlich, weshalb die
Behauptung, dass der Beschwerdeführer Mühe mit den Daten habe, aus-
reichen sollte, um widersprüchliche Angaben glaubhaft zu machen.
Ein allgemein bekanntes Vorgehen der eritreischen Behörden bezüglich
der Rekrutierung bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer tatsächlich
zum Militärdienst aufgeboten worden sei, zumal seine diesbezüglichen
Aussagen nicht zu überzeugen vermocht hätten.
Die in der Beschwerde in Aussicht gestellten Beweismittel seien bis im Ok-
tober 2018 nicht eingereicht worden.
Gemäss geltender Praxis des Bundesverwaltungsgerichts gelte die illegale
Ausreise aus Eritrea, Glaubhaftigkeit vorausgesetzt, nicht mehr zwingend
als subjektiver Nachfluchtgrund.
Das SEM gehe davon aus, dass die Zwangsrekrutierung beziehungsweise
die geltend gemachte Desertion nicht stattgefunden hätten.
Es sei nicht ersichtlich, weshalb die eritreischen Behörden den Beschwer-
deführer einzig deswegen, weil dessen Geschwister Eritrea bereits früher
verlassen hätten, hätten verfolgen sollen.
Es gebe auch keine Gründe für eine Wiederaufnahme der Instruktions-
massnahmen respektive eine Neubeurteilung des Asylgesuchs, da der
Sachverhalt vollständig und sachlich erhoben worden sei.
4.4 In der Replik wird ausgeführt, die Vorinstanz unterlasse es offensicht-
lich weiterhin, eine umfassende Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Vor-
bringen des Beschwerdeführers vorzunehmen, schliesse sie doch auf-
grund der Tatsache, dass dieser Mühe mit einzelnen Daten gehabt habe,
auf Unglaubhaftigkeit seiner Aussagen. Dabei verkenne sie weiterhin, dass
der Beschwerdeführer offensichtlich Kalender- und Schuljahre verwechselt
habe. Bei Berücksichtigung dieses Umstandes würde sich eine durchaus
nachvollziehbare und im Wesentlichen widerspruchsfreie Chronologie der
Ereignisse ergeben.
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Seite 11
Ausserdem handle es sich bei dem durch die unmittelbar bevorstehende
Rekrutierung ausgelösten unerträglichen psychischen Druck entgegen der
Annahme der Vorinstanz keineswegs um eine blosse Interpretation des
Rechtsvertreters, sondern um die Wiedergabe der Gefühlslage des Be-
schwerdeführers, wie dieser sie anlässlich der Instruktionsbesprechung mit
seinem Rechtsvertreter geschildert habe.
5.
5.1 Grundsätzlich glaubhaft sind die Vorbringen einer asylsuchenden Per-
son dann, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und
auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen.
Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaubwürdig
erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber auch
dann nicht, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen ei-
ner um Asyl nachsuchenden Person. Entscheidend ist, ob im Rahmen ei-
ner Gesamtwürdigung die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhalts-
darstellung der asylsuchenden Person sprechen, überwiegen oder nicht.
Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2015/3
E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich nach Sichtung der Akten
der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Ausführungen des Be-
schwerdeführers in Bezug auf seine Ausreisegründe auffallend wider-
sprüchlich und vage ausgefallen sind.
5.2.1 So erklärte er einerseits, er habe die Schule Ende Sommer 2014 be-
ziehungsweise im Juni 2014 verlassen und versucht, im Oktober dessel-
ben Jahres die 8. Klasse zu wiederholen, was ihm verweigert worden sei
(vgl. act. A18/26 S. 6 f. F48 bis 55, F59, F64 f. i.V.m. S. 10 F101 f.), um
andererseits zu behaupten, er habe sich im Oktober 2013 wieder bei der
Schule gemeldet, um „weiterzumachen“ (vgl. act. A18/26 S. 9 F94). An spä-
terer Stelle sagte er aus, die Schule im Juni 2013 verlassen, sich indessen
erst im Oktober 2014 wieder bei der Schule angemeldet zu haben (vgl.
D-2248/2017
Seite 12
act. A18/26 S. 16 F155 bis 157 und F167). Diese Aussagen sind derart
inkonsistent, dass aus Sicht des Gerichts vollkommen unklar bleibt, ob der
Beschwerdeführer die Schule in Eritrea vor seiner Ausreise überhaupt vor-
zeitig verlassen hat.
5.2.2 Hinsichtlich des Zeitpunkts des angeblichen Erhalts der militärischen
Vorladung sagte der Beschwerdeführer zum einen, er (beziehungsweise
seine Eltern [vgl. act. A18/26 S. 13 F126 f.]) hätten diese ungefähr einen
oder zwei Monate vor seiner Ausreise aus Eritrea erhalten (vgl. act. A18/26
S. 12 F125), um zum anderen zu sagen, die Vorladung sei etwa sechs oder
sieben Monate, nachdem ihm der Wiedereintritt in die Schule verweigert
worden sei (vgl. act. A18/26 S. 13 F136 f.), erfolgt. Je nach Lesart, ob der
Wiedereintrittsversuch in die Schule nun im Oktober 2013 oder im Oktober
2014 stattgefunden hätte, würde letztere Aussage bedeuten, dass die mili-
tärische Vorladung im April/Mai 2014 beziehungsweise im April/Mai 2015
erfolgt wäre, was mit der früheren Behauptung, die Vorladung sei einen
oder zwei Monate vor der Ausreise, also im November oder Dezember
2014, zugestellt worden, zeitlich nicht in Einklang zu bringen ist. Der dies-
bezügliche Erklärungsversuch des Beschwerdeführers in der Beschwerde,
er habe Mühe mit Daten, Kalender- und Schuljahren (a.a.O. S. 5 Ziff. 12),
vermag das Gericht nicht zu überzeugen. Denn es darf von einem Asylsu-
chenden erwartet werden, konzise Aussagen darüber machen zu können,
bis wann er die Schule besucht hat beziehungsweise ob die Zustellung der
militärischen Vorladung nun vor oder nach seiner Ausreise beziehungs-
weise kurz oder doch mehr als ein halbes Jahr vor seiner Ausreise zuge-
stellt worden sein soll. Das Unvermögen des Beschwerdeführers, zentrale
und fluchtbegründende Geschehnisse zeitlich genauer einzuordnen, lässt
aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts durchaus den Schluss zu, dass
er dem Gericht die wahren Beweggründe seiner Ausreise aus seiner Hei-
mat zu verheimlichen versucht. Letztere Folgerung liegt auch deshalb
nahe, weil der Beschwerdeführer in anderem Zusammenhang durchaus in
der Lage war, zeitlich klare Aussagen zu machen. So vermochte er den
Zeitpunkt, wann ihn die Raschaidas nach E._______ im Sudan gebracht
hätten, exakt mit dem 1. Januar 2015 zu benennen (vgl. act. A15/14 S. 5
F40 und A18/26 S. 14 F141), und er machte darüber hinaus auch sehr prä-
zise zeitliche Angaben in Bezug auf den Antritt seiner Reise durch die Sa-
hara (25. Mai 2015), seiner Ankunft in Italien (29. Juni 2015), der Ankunft
in Neapel (3. Juli 2015) sowie der Einreise in die Schweiz (5. Juli 2015 [vgl.
zum Ganzen act. A15/14 S. 5 F40]).
D-2248/2017
Seite 13
5.3 Schliesslich bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer bis zum
heutigen Zeitpunkt keinerlei Dokumente (z.B. eine persönliche Identitäts-
karte, die militärische Vorladung, Schulzeugnisse oder Schülerausweise)
aus Eritrea zu den Akten gereicht hat, die seine Gesamtvorbringen in ei-
nem glaubhaften Licht erscheinen lassen könnten, wiewohl er die Nachrei-
chung solcher bereits in der Beschwerde ausdrücklich in Aussicht gestellt
hatte (a.a.O. S. 7 Ziff. 16). Auch dieses Verhalten spricht im Ergebnis ge-
gen die Glaubhaftigkeit seiner geltend gemachten Verfolgungssituation.
5.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, eine ihm zum Zeitpunkt seiner Ausreise seitens der erit-
reischen Behörden drohende Verfolgung glaubhaft zu machen. Es erübrigt
sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern vermögen.
5.5
5.5.1 Im (eineinhalb Monate vor der angefochtenen Verfügung ergange-
nen) Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Bundes-
verwaltungsgericht nach einer eingehenden quellengestützten Lageana-
lyse (E. 4.6-4.11) zum Schluss, dass die bisherige Praxis, wonach eine il-
legale Ausreise per se zur Flüchtlingseigenschaft führte, nicht mehr auf-
rechterhalten werden könne (E. 5.1). Es sei nicht mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass einer Person einzig aufgrund ihrer
illegalen Ausreise aus Eritrea eine asylrelevante Verfolgung drohe (a.a.O.).
Nicht asylrelevant sei auch die Möglichkeit, dass jemand nach der Rück-
kehr in den Nationaldienst eingezogen werde; ob eine drohende Einzie-
hung in den Nationaldienst unter dem Blickwinkel von Art. 3 EMRK und
Art. 4 EMRK relevant sein könnte, betreffe die Frage der Zulässigkeit be-
ziehungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (a.a.O.). Für die
Begründung der Flüchtlingseigenschaft im eritreischen Kontext bedürfe es
neben der illegalen Ausreise zusätzlicher Anknüpfungspunkte, welche zu
einer Verschärfung des Profils und dadurch zu einer flüchtlingsrechtlich re-
levanten Verfolgungsgefahr führen könnten (E. 5.2).
5.5.2 Nachdem vorstehend erwogen wurde, dass der Beschwerdeführer
nicht glaubhaft machen konnte, vorzeitig aus der Schule ausgeschieden
und deswegen von den eritreischen Behörden zum Militärdienst aufgebo-
ten worden zu sein, bestehen keine Hinweise darauf, dass – neben seiner
allenfalls illegalen Ausreise – zusätzliche Anknüpfungspunkte existierten,
die ihn in den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person er-
scheinen liessen. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang
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behauptet, sämtliche seiner Geschwister seien bereits zu einem früheren
Zeitpunkt aus Eritrea geflohen, weshalb seine Familie den eritreischen Be-
hörden bekannt sei und ihm deswegen bei einer Rückkehr dorthin ernst-
hafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden (Beschwerde
S. 10 Ziff. 25), ist Folgendes auszuführen: Der Beschwerdeführer hat wäh-
rend seiner Befragung durch die Schweizer Asylbehörden nie geltend ge-
macht, wegen der früheren Ausreise seiner Geschwister seitens der eritre-
ischen Behörden behelligt worden zu sein. Im Weiteren wusste er nicht
einmal, weshalb seine vier in der Schweiz befindlichen Geschwister ihre
Heimat verlassen haben (vgl. act. A18/26 S. 8 f. F77). Bei dieser Sachlage
bestehen auch keine hinreichenden Hinweise dafür, dass er im Falle einer
Rückkehr ihretwegen behördliche Anstände haben könnte. Er erfüllt die
Flüchtlingseigenschaft deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt nicht.
5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sowohl das Vorliegen von
Vorfluchtgründen als auch dasjenige von subjektiven Nachfluchtgründen
zu verneinen ist. Es erübrigt sich, auf die weiteren Ausführungen in der
Beschwerde im Einzelnen einzugehen, da sie an der vorgenommenen
Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen. Das SEM hat zu
Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
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der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Weiter ist Art. 4 EMRK zu
beachten.
8.
8.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli
2018 (als Referenzurteil publiziert) die Frage geklärt, ob der Vollzug der
Wegweisung angesichts einer drohenden Einziehung in den Nationaldienst
als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AIG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AIG) betrach-
tet werden kann. Es hat dabei aufgrund der verfügbaren Quellen (vgl.
a.a.O. E. 4) den Zweck, die Dienstzweige, den Kreis der Dienstpflichtigen
und das Rekrutierungssystem des Nationaldienstes beleuchtet (vgl. a.a.O.
E. 5.1) und untersucht, welche Bedingungen im eritreischen Nationaldienst
herrschen, wobei die Verhältnisse in der Grundausbildung beziehungs-
weise jene im militärischen und im zivilen Nationaldienst sowie die Frage
der Dauer der Nationaldienstleistung gesondert in Augenschein genom-
men wurden.
8.2 Gestützt auf diese Analyse ist das Bundesverwaltungsgericht in seinem
Urteil sodann zur Erkenntnis gelangt, dass es sich beim eritreischen Nati-
onaldienst zwar nicht um Sklaverei oder um Leibeigenschaft im Sinne von
Art. 4 Abs. 1 EMRK handelt. Da die Dienstzeit nicht vorhersehbar sei und
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für den Staat bei schlechter Entlohnung im Durchschnitt mindestens fünf
bis zehn Jahre Dienst geleistet werden müsse, stelle der Nationaldienst für
die Betroffenen jedoch eine unverhältnismässige Last dar, weshalb dieser
als Zwangsarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren sei.
Nicht erstellt sei jedoch ein derart flächendeckendes Ausmass an Miss-
handlungen und sexuellen Übergriffen während des Nationaldienstes,
dass die Annahme gerechtfertigt wäre, jede nationaldienstleistende Person
sei dem ernsthaften Risiko ausgesetzt, selbst solche Übergriffe zu erleiden.
Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, es bestehe generell
das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs-
und Pflichtarbeit im Sinne von Art. 4 Abs. 2 EMRK während des National-
dienstes und auch eine Verletzung von Art. 3 EMRK könne deshalb nicht
angenommen werden. Die drohende Einziehung in den eritreischen Natio-
naldienst führe deshalb nicht zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs
im Sinne von Art. 83 Abs. 3 AIG (vgl. a.a.O. E. 6.1). Vor diesem Hinter-
grund sei auch nicht davon auszugehen, Nationaldienstleistende seien ge-
nerell im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG konkret gefährdet. Die drohende Ein-
ziehung in den eritreischen Nationaldienst führe mithin auch nicht zur Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. a.a.O. E. 6.2). Zu beachten
ist ferner, dass das Gericht die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei
einer allfälligen zwangsweisen Rückschaffung ausdrücklich offengelassen
hat.
8.3 Vor diesem Hintergrund kann nicht davon ausgegangen werden, für
den Beschwerdeführer bestehe aufgrund der im Falle der Rückkehr abseh-
baren Einberufung in den Nationaldienst ein tatsächliches und unmittelba-
res Risiko einer zukünftigen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK. Es
erübrigt sich unter diesen Umständen, auf weitere Einzelheiten in der Be-
schwerdebegründung einzugehen, und es kann diesbezüglich vollumfäng-
lich auf das Urteil E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 verwiesen werden.
8.4 Im Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 kam das Bundesverwal-
tungsgericht bei der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nah-
rungsmittel- und Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesund-
heitssystem Eritreas könne die bisherige Praxis, dass eine Rückkehr nur
bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entschei-
dungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2005 Nr. 12), nicht mehr aufrechterhalten werden (a.a.O.,
E. 17.2). Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirt-
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schaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer Um-
stände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen wer-
den. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu prüfen
(a.a.O., E. 17.2). Vorliegend kann nicht auf die Unzumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs aufgrund in der Person des Beschwerdeführers liegen-
den Gründen geschlossen werden. Er hat eigenen Angaben gemäss die
Schule bis zur 8. Klasse besucht und in der Landwirtschaft wie auch als
(…) Arbeiten verrichtet (act. A15/14 S. 3 F15 bis 17, A18/26 S. 4 F30 und
S. 12 F121 f.). Seine Eltern und mehrere Onkel und Tanten leben nach wie
vor in Eritrea, sie werden ihn nach einer Rückkehr dabei unterstützen, sich
in der Heimat wieder zurechtzufinden. In diesem Zusammenhang bleibt
anzufügen, dass der in der Schweiz befindliche Bruder H._______ (N […])
im Gegensatz zum Beschwerdeführer nie behauptet hat, sein Vater sei im-
mer noch im Militärdienst, sondern angegeben hat, dieser sei als (…) und
(…) tätig. Ausserdem ist anzunehmen, dass ihn auch seine drei als Flücht-
linge in der Schweiz wohnhaften Geschwister bei einer Rückkehr nach Erit-
rea finanziell unterstützen würden. Aktuelle gesundheitliche Probleme
macht der Beschwerdeführer keine geltend, weshalb der Vollzug der Weg-
weisung in Anbetracht aller vorliegenden Umstände als zumutbar zu be-
zeichnen ist.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). Dass zurzeit eine zwangsweise Rück-
schaffung nach Eritrea nicht zu Gebote steht, steht der Annahme der Mög-
lichkeit des Vollzugs nicht entgegen.
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
9.1 Der Beschwerdeführer stellt im Falle einer Verneinung seiner Flücht-
lingseigenschaft beziehungsweise der Nichtgewährung einer vorläufigen
Aufnahme den Antrag, die angefochtene Verfügung sei wegen mangelhaf-
ter Durchführung der Anhörung vom 22. September 2015 beziehungs-
weise der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes aufzuheben und
zwecks korrekter Erstellung des Sachverhalts und zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Aufgrund einer angespannten Atmosphäre
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sowie eines fehlenden Vertrauensverhältnisses zwischen der befragenden
Person und dem Beschwerdeführer habe dieser nur knappe Antworten ge-
ben können und es sei ihm schwergefallen, seine Gesuchsgründe ausführ-
lich zu präsentieren. Die Rolle der befragenden Person erschöpfe sich
nicht im Stellen von Fragen. Vielmehr nehme sie auch eine Aufsichtsrolle
wahr und trage eine grosse Verantwortung im jeweiligen Asylverfahren. Sie
müsse sich neutral verhalten, damit die asylsuchende Person Vertrauen
fassen könne und ihre Asylgründe offenlegen könne. Aus dem Protokoll
der Anhörung vom 22. September 2015 gehe jedoch hervor, dass die be-
fragende Person nicht die nötige Geduld und Neutralität aufgebracht habe,
um ein vertrauensvolles Klima zu schaffen. So sei dem Beschwerdeführer
mehrfach vorgeworfen worden, dass seine Aussagen keinen Sinn machen
würden. Ausserdem habe die befragende Person bei der Befragung des
Beschwerdeführers zum chronologischen Ablauf der Geschehnisse offen-
sichtlich die Geduld verloren und diesen wiederholt mit belehrenden
Äusserungen dazu aufgefordert, nun endlich die genauen Daten der jewei-
ligen Vorfälle zu nennen. Ausserdem hätten im Verlauf der Anhörung meh-
rere Antworten des Beschwerdeführers wiederholt werden müssen, da der
Dolmetscher Mühe bekundet habe, ihn zu verstehen, weshalb wahrschein-
lich auch einige seiner Antworten nicht korrekt übersetzt worden seien (vgl.
Beschwerde S. 11 Ziffn. 27 bis 29).
9.2 Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Anhörung vom 22. September
2015 mehr als sechs Stunden gedauert hat und insgesamt sehr ausführlich
ausgefallen ist. Die teilweise insistierenden Fragen anlässlich der Anhö-
rung rühren daher, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitraums
des Schulabbruchs, der Gültigkeit seines Schülerausweises und des Zeit-
punkts der Zustellung der militärischen Vorladung immer wieder unter-
schiedliche beziehungsweise ungenaue Angaben machte. Die Wiederho-
lung einzelner Fragen diente somit lediglich dem Bemühen, Ordnung in
den chronologischen Ablauf der Geschehnisse zu bringen. Nach dem Ge-
sagten kann nicht davon gesprochen werden, dass das Verhalten des Be-
fragers auf fehlende Neutralität respektive Sachlichkeit desselben schlies-
sen liesse. Soweit der Beschwerdeführer behauptet, es könnten sich bei
der Übersetzung Fehler eingeschlichen haben, handelt es sich hierbei um
eine reine Mutmassung, die sich durch keine stichhaltigen Hinweise bestä-
tigen liesse. Dass bei insgesamt 251 Fragen einzelne Antworten seitens
des Beschwerdeführers wiederholt werden mussten, vermag hieran nichts
zu ändern. Schliesslich bleibt anzumerken, dass der damalige Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers bei dieser Anhörung ebenfalls anwesend
war und nach der Rückübersetzung des Protokolls unterschriftlich dessen
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Richtigkeit und Vollständigkeit bestätigte, ohne irgendwelche Vorbehalte
anzubringen. Nach dem Gesagten ist von einer korrekt durchgeführten An-
hörung auszugehen, weshalb das Protokoll vom 22. September 2015 dem
vorliegenden Urteil zugrunde gelegt werden darf. Der Antrag auf Rückwei-
sung der Sache zur nochmaligen Anhörung des Beschwerdeführers sowie
zur Neubeurteilung ist demnach abzuweisen.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 37 VGG i.V.m. 63 Abs. 1 VwVG;
Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Da ihm indessen mit Instruktionsverfügung vom 28. April 2017 die unent-
geltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und Art. 110a
Abs. 1 AsylG gewährt wurde und sich an den Voraussetzungen dazu nichts
geändert hat, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
12.
Dem amtlichen Rechtsbeistand ist ein Honorar auszurichten (vgl. für die
Grundsätze der Bemessung der Parteientschädigung Art. 7 ff. VGKE). Das
Gericht legt der amtlichen Verbeiständung bei nicht-anwaltlichen Vertretern
einen Tarif von Fr. 100.– bis 150.– zugrunde. Der Rechtsvertreter hat keine
Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb das Gericht die auszurichtende
Entschädigung von Amtes wegen festsetzt (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt
auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) ist
dem Rechtsbeistand ein Betrag von Fr. 800.– (inklusive Auslagen und
Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht entrichtet dem als amtlichen Rechtsbei-
stand eingesetzten Rechtsvertreter ein Honorar in der Höhe von insgesamt
Fr. 800.–.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Simon Thurnheer Philipp Reimann
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