B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2248/2019
Ur t e i l vom 2 7 . Ma i 20 19
Besetzung
Einzelrichter Simon Thurnheer,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Andrea Beeler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. April 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Eth-
nie – suchte am 24. August 2015 im Bundesasylzentrum (damals: Emp-
fangs- und Verfahrenszentrum) des SEM in B._______ um Asyl nach. Am
7. September 2015 wurde er zu seiner Person, zum Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person, BzP). Am
23. Februar 2016 hörte ihn das SEM einlässlich zu den Asylgründen an
(Anhörung).
B.
Anlässlich seiner Befragungen machte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen geltend, dass er aus dem Dorf C._______ (Distrikt Mosul, Provinz
Ninawa) stamme, wo er zusammen mit seiner Mutter und einer jüngeren
Schwester von Geburt an bis zum (…) August 2014 gelebt habe. Sein Va-
ter sei verstorben. Er habe die Schule besucht. Einer bezahlten Arbeit sei
er nicht nachgegangen. Er sei ledig und kinderlos. Als die Terrororganisa-
tion Islamischer Staat (IS) am (…) August 2014 C._______ angegriffen
habe, habe er mit seiner Mutter und Schwester sein Dorf unverzüglich ver-
lassen und sei mit ihnen nach D._______ bei Dohuk in den Nordirak ge-
flüchtet. Da seine persönliche und wirtschaftliche Lage im Nordirak
schlecht gewesen sei, sei er am 4. August 2015 in die Türkei ausgereist,
von wo aus er nach Europa gelangt sei. Seine Mutter und seine Schwester
seien nach wie vor in D._______ wohnhaft.
C.
Am 21. März 2018 wurde im Auftrag der Vorinstanz mit dem Beschwerde-
führer ein Telefoninterview zur Sprach- und Herkunftsabklärung durchge-
führt. Zu den Abklärungsergebnissen vom 27. November 2018 gewährte
die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben von 29. Novem-
ber 2018 das rechtliche Gehör und informierte ihn gleichzeitig über den
Werdegang und die Qualifikation der sachverständigen Person sowie über
die Möglichkeit, die Gesprächsaufzeichnung anzuhören.
D.
Am 31. Januar 2019 nahm der Beschwerdeführer Stellung. Als Beweismit-
tel reichte er einen Auszug aus dem Geburtenregister in Kopie sowie eine
Bescheinigung über den Schulbesuch in Kopie zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 10. April 2019 – eröffnet am 11. April 2019 – stellte das
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SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete den
Vollzug an.
F.
Mit handschriftlich ergänzter Formular-Eingabe vom 11. Mai 2019 erhob
der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht gegen den vo-
rinstanzlichen Entscheid Beschwerde und beantragte in materieller Hin-
sicht, die Verfügung sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft
festzustellen und ihm sei Asyl zu gewähren. Eventualiter sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sei und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht er-
suchte der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung einschliesslich des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses, um die Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes sowie um
die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
G.
Mit Schreiben vom 13. Mai 2019 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG und entscheidet auf dem
Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83
Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist
als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG).
Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten
(aArt. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.2 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der
Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September
2015).
1.3 Am 1. Januar 2019 wurde zudem das Ausländergesetz vom 16. De-
zember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Auslän-
der- und Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwen-
dende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG
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übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Geset-
zesbezeichnung verwenden wird.
2.
2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten
Richterin oder eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weite-
rungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1
und 2 AsylG).
3.
Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die
Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag
betreffend aufschiebende Wirkung ist von vornherein gegenstandslos.
4.
Der Beschwerdeführer hat als erste Seite seiner Rechtsmitteleingabe ein
an die Vorinstanz adressiertes Formular für ein Akteneinsichtsgesuch ver-
wendet. Da er indes ein allfälliges Gesuch um Akteneinsicht nicht ansatz-
weise begründet geschweige denn das entsprechende Formular unter-
zeichnet hat, ist darauf nicht weiter einzugehen, zumal dem Beschwerde-
führer bereits durch die Vorinstanz Akteneinsicht gewährt wurde ([…]). Es
ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer irrtümlich ein
unpassendes Formular verwandt hat.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
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Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung ihrer abweisenden Verfügung führte die Vorinstanz
aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an
das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten würden. Auf-
grund grosser Zweifel an der von ihm geltend gemachten Herkunft sei die
Fachstelle LINGUA mit einer Sprach- und Herkunftsabklärung beauftragt
worden. Eine sachverständige Person habe das Telefoninterview vom
21. März 2018 ausgewertet und dazu ein Sprach- und Herkunftsgutachten
erstellt. Die Auswertung seiner landeskundlich-kulturellen Kenntnisse zur
angegebenen Herkunftsregion habe ergeben, dass er nicht über das All-
tagswissen verfüge, das von einer einheimischen Person, welche 18 Jahre
in C._______ gelebt habe, erwartet werden könne. Er habe zwar den Na-
men der Primarschule in C._______ gekannt und habe korrekt angeben
können, dass das Dorf von drei verschiedenen Ethnien bewohnt werde.
Seine Angaben hätten aber einige Lücken und Unstimmigkeiten aufgewie-
sen, die vor dem angegebenen biografischen Hintergrund nicht erklärbar
seien. So sei der sachverständigen Person aufgefallen, dass er sich der
meisten Antworten über seine angebliche Herkunftsregion sehr unsicher
gewesen sei und oftmals mit "Ich weiss nicht." oder mit "Ich erinnere mich
nicht." geantwortet habe. Er sei nicht in der Lage gewesen allgemeine In-
formationen über seinen Herkunftsort und seine Bewohner zu machen und
habe nichts über die Kirche oder das Ölfeld in C._______ gewusst. Er sei
nicht in der Lage gewesen die genaue geografische Position des Dorfes
und die Distanz zu Mosul anzugeben. Auch habe er nichts zu den verschie-
denen Kleidertypen sagen können, welche die Bevölkerung im Dorf
C._______ auszeichne. Sodann habe er gegenüber der sachverständigen
Person den von ihm gesprochenen Dialekt mit Bahdini angegeben. Die
Bahdini-Variante werde hauptsächlich im nördlichen Irak (zum Beispiel in
der Stadt Dohuk), in der Hakkari Provinz der Türkei und in der West-Aser-
baidschan Provinz im Iran gesprochen. Da er angeblich 18 Jahre in
C._______ und damit ausserhalb von Kurdistan gelebt habe, sei von ihm
zu erwarten, dass sich seine Sprachvariante deutlich von jener der Dohuk-
Region unterscheide. Die Analyse seiner Sprache habe jedoch ergeben,
dass sie ausschliesslich Gemeinsamkeiten mit der in der Provinz Dohuk
gesprochenen Sprache aufweise, insbesondere mit der Region um
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E._______ oder F._______. Zudem habe er aktiv Ausdrücke verwendet,
die typisch für junge Sprecher in der Provinz Dohuk seien, welche dort die
Schule besucht hätten. Die sachverständige Person sei zum Schluss ge-
kommen, dass er sehr wahrscheinlich nicht wie angegeben in C._______,
sondern in der Provinz Dohuk und dort sehr wahrscheinlich in einem Dorf
bei E._______ oder F._______ hauptsozialisiert worden sei.
Insofern er in seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2019 erklärt habe, er
habe im Telefoninterview sehr wohl einige Angaben zu C._______ machen
können, er sei aufgrund seiner vierjährigen Abwesenheit aber bei verschie-
denen Fragen unsicher gewesen, und darauf hingewiesen habe, dass er
während des Jahres, indem er in Dohuk gelebt habe, seine Sprache ange-
passt habe, sei festzustellen, dass diese Einwände die Einschätzung des
Sprach- und Herkunftsgutachtens nicht umzustossen vermöchten. Es sei
unwahrscheinlich, dass er wegen eines einjährigen Aufenthalts im Nordirak
seinen angeblichen Heimatdialekt gänzlich verloren habe. Die im Rahmen
der Stellungnahme nachgereichten Dokumente, namentlich die Geburtsur-
kunde und die Schulbestätigung lägen lediglich in Kopie vor und würden,
soweit dies anhand der Kopien beurteilt werden könne, keine Sicherheits-
merkmale aufweisen anhand derer die Echtheit abschliessend beurteilt
werden könne. Darüber hinaus habe er auch kein rechtsgenügliches Iden-
titätspapier zu den Akten gereicht, obwohl er angeblich im Besitz einer
Identitätskarte und eines Nationalitätenausweises sei. Seine Identität stehe
somit nicht fest, womit auch nicht abschliessend festgestellt werden könne,
ob die Geburtsurkunde und die Schulbestätigung tatsächlich ihm zustün-
den. Gestützt auf die Ergebnisse des Sprach- und Herkunftsgutachtens
bestünden erhebliche Zweifel daran, dass er im zentralirakischen
C._______ hauptsozialisiert worden sei.
Aus den Akten würden sich auch erhebliche Widersprüche in seiner Bio-
grafie ergeben: Im Telefoninterview vom 21. März 2018 habe er angege-
ben, sein Vater und sein Bruder seien irgendwann im Jahr 2013 oder 2014
verstorben. In der BzP beziehungsweise in der Anhörung habe er demge-
genüber angeführt, sein Vater sei im Oktober 2014 verstorben. Einen Bru-
der habe er hingegen weder in der BzP noch der Anhörung erwähnt. In der
BzP habe er diesbezüglich vorgebracht, er habe nur eine Schwester. Zu
seinem Schulbesuch habe er in der BzP zu Protokoll gegeben, er sei bis
zur siebten Klasse zur Schule gegangen, wobei er die siebte Klasse nicht
abgeschlossen habe. In der Anhörung habe er aber ausgesagt, er habe die
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Schule nur bis zur sechsten Klasse besucht. Auf den Widerspruch zu sei-
ner Aussage in der BzP angesprochen habe er lediglich bestritten, diese
Angaben in der BzP gemacht zu haben.
Was seine Kernvorbringen (Flucht aus C._______ wegen Einfalls des IS)
betreffe, so sei es bereits aufgrund des Ergebnisses des Sprach- und Her-
kunftsgutachtens unwahrscheinlich, dass er solches tatsächlich erlebt
habe. Diesen Eindruck vermittle indessen auch sein Sachverhaltsvortrag
in der Anhörung. So seien seine Schilderungen zu den geltend gemachten
Fluchtgründen äusserst oberflächlich und schemenhaft ausgefallen. Auch
Realkennzeichen seien in seinen Ausführungen nur unzureichend vorhan-
den. Die freie Schilderung seiner Fluchtgründe habe sich auf gerade mal
zwei Sätze beschränkt, nämlich auf die Aussage, dass die Situation bei ihm
sehr schwierig gewesen sei, weshalb er es nicht mehr ausgehalten habe
und ausgereist sei. Seine Antworten auf die nachfolgenden Fragen zur Prä-
zisierung des Sachverhaltes seien ebenso einsilbig ausgefallen. So habe
er auf die Frage nach dem Grund seiner Flucht lediglich allgemein ausge-
führt, dass alle Leute hätten fliehen müssen. Auf die Frage, was ihm denn
genau passiert sei, habe er lediglich erwidert, dass er habe flüchten müs-
sen, weil die Situation sehr schwierig gewesen sei. Auf die Frage, was ge-
nau an jenem Tag passiert sei, als er habe fliehen müssen, habe er nur
ausgesagt, es habe ein Durcheinander und Panik geherrscht und alle
Leute seien in alle Richtungen geflohen. Später habe er zwar noch ange-
fügt, er sei aus dem Haus geflohen, ohne die Möglichkeit, etwas ausser
seinen Sandalen mitzunehmen und es sei nachts gewesen. Da es sich
aber um ein einschneidendes Erlebnis gehandelt habe, hätte von ihm in
dieser Hinsicht ein ausführlicher Bericht erwartet werden können. Darüber
hinaus habe er auch nicht darüber berichten können, aus welcher Richtung
sein Dorf vom IS angegriffen worden sei, wie lange sich der IS bereits in
der Region aufgehalten habe oder wie die Dorfbewohner von der Präsenz
des IS in der Nähe erfahren hätten. Ebenso wenig habe er konkrete Anga-
ben über die nächtliche Flucht aus seinem Dorf nach D._______ zu ma-
chen vermocht. Seine Darstellung, wonach er der dort nach einem 30-
minütigen, allenfalls stündlichen Fussmarsch angekommen sei, sei ange-
sichts der grossen Entfernung der Städte Mosul und Dohuk (Luftlinie rund
60 Kilometer, Fahrtstrecke rund 80 Kilometer) als realitätsfremd einzustu-
fen. Die einzige Schilderung, welche die Qualifikation der Substanziiertheit
verdiene sei die Beschreibung der Ankunft in der Flüchtlingsunterkunft in
D._______. Mehrere weitere Schilderungen würden dagegen auffällig
platt, konstruiert und realitätsfremd wirken. Insgesamt sei es ihm nicht ge-
lungen seine Fluchtgründe glaubhaft zu machen.
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Seite 8
6.2 In seiner Beschwerde bringt der Beschwerdeführer dagegen vor, dass
er nicht in seine Heimat, „sozusagen eine Hölle", zurückkehren wolle. Was
er alles erlebt habe, sei sehr schwierig und er habe viel verloren. Es be-
stehe dort die Gefahr, dass er eines Tages umgebracht werde. Er komme
aus einem Kriegsgebiet und es sei nicht menschlich, was dort gerade pas-
siere, so würden Kinder sterben und Frauen würden vergewaltigt. Er sei
schon seit vier Jahren in der Schweiz und habe sich hier integriert. Er ar-
beite hier und gebe „alles“. Er sei nicht kriminell oder gefährlich. In seiner
Heimat gebe es keine Perspektiven, weil man nie wisse, was dort morgen
passieren werde. Man habe keine Chance zu überleben. Wenn man ihn
zurückschicke, schicke man ihn direkt in seinen Tod. Er sei jung und wolle
leben. In der Schweiz fühle er sich sicher und wolle er arbeiten, um etwas
zu erreichen. Er habe bei seinem Interview alles wahrheitsgetreu erklärt
und nicht gelogen.
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht
standhalten. Die Vorinstanz hat ausführlich dargelegt, aus welchen Grün-
den sie die geltend gemachte Herkunft des Beschwerdeführers sowie
seine Asylgründe als unglaubhaft erachtet. Um Wiederholrungen zu ver-
meiden kann auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung verwiesen werden.
Die Beschwerde stellt dem nichts Stichhaltiges entgegen, zumal sie in ihrer
Begründung äusserst oberflächlich bleibt und sich mit der vorinstanzlichen
Verfügung in keiner Weise inhaltlich auseinandersetzt und somit auch nicht
aufzeigt, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung Bundesrecht ver-
letzen oder zu einer rechtsfehlerhaften Sachverhaltsfeststellung führen
soll.
Schliesslich wäre selbst bei Wahrunterstellung der Vorbringen die Asylre-
levanz zu verneinen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Nachteile
und Ängste im Zusammenhang mit dem IS sind auf die bürgerkriegsbe-
dingte Situation in seiner angeblichen Heimat zurückzuführen. Allgemeine,
im Rahmen eines Krieges oder Bürgerkrieges erlittene Nachteile stellen
jedoch keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar, da es an der Ge-
zieltheit der Verfolgung fehlt.
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7.2 Nach dem Gesagten hat das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft
verneint und das Asylgesuch abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
9.2 Im Grundsatz sind Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Voll-
zugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet ihre
Grenzen nach Treu und Glauben jedoch an der Mitwirkungspflicht des
Asylsuchenden, welche insbesondere die Pflicht umfasst, sich an der Fest-
stellung des Sachverhaltes zu beteiligen (Art. 8 AsylG).
Wie vorstehend dargelegt, ist die geltend gemachte Herkunft des Be-
schwerdeführers aus C._______ nicht glaubhaft. Mit der Vorinstanz ist in-
des davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aus einer der vier von
der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen
stammt (vgl. dazu: Referenzurteil des BVGer E-3737/2015 vom 14. De-
zember 2015). Die Durchführbarkeit des Vollzugs der Wegweisung ist da-
her unter diesem Aspekt zu prüfen.
9.3 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfüllt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs.
1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des
Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und
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Seite 10
völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR
0.105]; Art. 3 EMRK).
Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten er-
geben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in die kurdischen Gebiete des Nordiraks dort mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Auch die allgemeine Menschen-
rechtssituation lässt den Vollzug der Wegweisung nicht als unzulässig er-
scheinen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich mithin als zulässig.
9.4
9.4.1 Nach Art 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind.
9.4.2 Im Urteil BVGE 2008/5 hat sich das Bundesverwaltungsgericht ein-
lässlich mit der Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in die
drei damaligen kurdischen Provinzen des Nordiraks (Dohuk, Erbil und Su-
laymania) auseinandergesetzt. Es hielt diesbezüglich fest, dass sich so-
wohl die Sicherheits- als auch die Menschenrechtslage in dieser Region im
Verhältnis zum restlichen Irak relativ gut darstelle. Gestützt auf die vorge-
nommene Lageanalyse kam das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss,
dass ein Wegweisungsvollzug in die kurdischen Provinzen dann zumutbar
ist, wenn die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt, oder
eine längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder aber über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5, insbesondere E.
7.5.1 und 7.5.8).
Diese Praxis wurde in den folgenden Jahren durch das Bundesverwal-
tungsgericht bekräftigt. Im Referenzurteil E-3737/2015 wurde die Lage im
Nordirak und die Zumutbarkeitspraxis neuerlich überprüft. Festgestellt
wurde, dass in den vier Provinzen der Region des Kurdistan Regional
Government (KRG) aktuell nach wie vor nicht von einer Situation allgemei-
ner Gewalt im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG auszugehen ist. An dieser Ein-
schätzung, welche jeweils auf die die aktuell herrschende Lage fokussiert,
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Seite 11
ändert auch das am 25. September 2017 in der KRG-Region durchge-
führte Referendum nichts, in welchem offenbar eine Mehrheit der Kurden
für die Unabhängigkeit vom Irak votierte. Den begünstigenden individuellen
Faktoren – insbesondere denjenigen eines tragfähigen familiären Bezie-
hungsnetzes – ist angesichts der Belastung der behördlichen Infrastruktu-
ren durch im Irak intern Vertriebene (Internally Displaced Persons [IDPs])
gleichwohl ein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. auch die Urteile des
BVGer D-233/2017 vom 9. März 2017 E. 10.6, D-3994/2016 vom 22. Au-
gust 2017 E. 6.3.3, D-1477/2018 vom 10. August 2018 E. 7.3.7 und E-
882/2018 vom 15. August 2018 E. 8.5.3).
9.4.3 Weil der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine glaub-
haften Angaben zu seiner Herkunft und seiner familiären Situation gemacht
hat, ist es dem Gericht nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächli-
chen persönlichen und familiären Verhältnisse des Beschwerdeführers zur
Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern. Beim Beschwer-
deführer handelt es sich um einen alleinstehenden, jungen und – soweit
aktenkundig – gesunden kurdischen Mann, bei dem, wie oben ausgeführt,
davon auszugehen ist, dass er im Nordirak sozialisiert worden ist, der also
dort aufgewachsen ist und längere Zeit gelebt hat. Aus diesem Grund ist
schliesslich mangels seiner Mitwirkung auch davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer im Nordirak über ein soziales Umfeld verfügt, dass ihn
bei seiner Rückkehr sowohl bezüglich Unterkunft als auch finanziell unter-
stützen kann. Aus den Akten sind zudem keine individuellen Vollzugshin-
dernisse ersichtlich.
Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als
zumutbar.
9.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
9.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
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Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106
Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
11.1 Das Gesuch um Kostenvorschussverzicht ist mit dem vorliegenden
Direktentscheid gegenstandslos geworden. Der Beschwerdeführer er-
suchte um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1
VwVG) und die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes (aArt. 110a
Abs. 1 AsylG). Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass seine
Begehren als aussichtslos zu gelten haben. Damit ist einer der kumulativ
zu erfüllenden Voraussetzungen nicht gegeben, weshalb die Gesuche un-
geachtet einer allfälligen Mittellosigkeit abzuweisen sind.
11.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeistän-
dung werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Andrea Beeler
Versand: