B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2250/2010
U r t e i l v o m 2 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Bendicht Tellenbach (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiberin Corinne Krüger.
Parteien
A._______, geboren (…),
B._______, geboren (…),
und ihre Kinder
C._______, geboren (…),
D._______, geboren (…),
Afghanistan,
vertreten durch Alexandra von Weber,
BAS Beratungsstelle für Asylsuchende der Region Basel,
(…)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2010 / N (…).
D-2250/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden, afghanische Staatsangehörige tadschikischer
Ethnie aus den Provinzen Kandahar (Ehemann) und Herat (Ehefrau)
stammend, verbrachten den grössten Teil ihres Lebens in E._______
(Iran). Eigenen Angaben zufolge verliessen sie den Iran Mitte Juni 2009
und reisten via die Türkei, Griechenland und Frankreich am 19. Oktober
2009 in die Schweiz ein. Gleichentags suchten sie im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) F._______ um Asyl nach. Am 26. Oktober 2009
wurden die Beschwerdeführenden dort zu ihren Personalien und summa-
risch zu ihren Ausreisegründen sowie zu ihrem Reiseweg befragt. Am 23.
November 2009 hörte sie das BFM einlässlich zu ihren Asylgründen an.
B.
Zur Begründung ihres Asylgesuchs machten die Beschwerdeführenden
im Wesentlichen geltend, sie seien beide in E._______ (Iran) aufgewach-
sen. Der Beschwerdeführer sei mit seiner Familie 1996 für rund ein Jahr
nach G._______ zurückgekehrt. Danach hätten sie zwei Jahre lang in
H._______ (Pakistan) gelebt. Nach dem Tod seines Vaters im Jahr 1999
seien sie wieder in den Iran gezogen. Die Beschwerdeführerin sei mit ih-
rer Familie im Jahr 2002 für etwa sechs Monate nach Afghanistan zu-
rückgekehrt. In dieser Zeit (als sie etwa zwölf Jahre alt gewesen sei) ha-
be ihr Vater sie einem in I._______ lebenden und viel älteren Cousin zur
Ehefrau versprochen. Sie habe allerdings nicht gleich bei ihm bleiben
müssen, weil ihr Vater gewollt habe, dass sie zuerst erwachsen werde.
Sie habe ihrem Vater aber immer wieder gesagt, dass sie diesen Mann
nicht heiraten werde. Im März 2006 habe die Beschwerdeführerin den
Beschwerdeführer im Geschäft eines Freundes kennengelernt und sie
hätten sich ineinander verliebt. In der Folge hätten sie sich über mehrere
Monate hinweg heimlich getroffen. Dabei seien sie vermutlich von jeman-
dem gesehen worden, der die Familie der Beschwerdeführerin informiert
habe. Deswegen sei sie von ihren beiden Brüdern heftig verprügelt wor-
den. Der Beschwerdeführer habe seine Mutter und Schwester mehrmals
zu der Familie der Beschwerdeführerin geschickt, um dort um ihre Hand
anzuhalten. Da die Beschwerdeführerin aber bereits ihrem Cousin ver-
sprochen gewesen sei, hätten ihre Eltern den Antrag abgewiesen. Des-
wegen seien sie zusammen durchgebrannt. Am 2. Dezember 2006 hätten
sie sich in E._______ gegen den Willen der Eltern der Beschwerdeführe-
rin religiös trauen lassen. Da ihnen bewusst gewesen sei, dass sie des-
wegen Probleme bekommen würden und die Brüder der Beschwerdefüh-
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Seite 3
rerin sich an ihnen rächen würden, um die Familienehre wiederherzustel-
len, seien sie zwei Wochen nach der Trauung nach J._______ gezogen.
Am 16. Oktober 2007 sei ihr gemeinsamer Sohn zur Welt gekommen. Im
März/April 2008 sei der Beschwerdeführer, der in J._______ als Schweis-
ser gearbeitet und gut verdient habe, an seinem Arbeitsplatz wegen ille-
galen Aufenthalts festgenommen und durch die iranischen Behörden
nach Afghanistan ausgeschafft worden. Nach etwa drei bis vier Wochen
sei er nach J._______ zurückgekehrt. Da ihre Mutter gesundheitliche
Probleme habe, habe die Beschwerdeführerin regelmässig mit ihrer
Schwägerin in E._______ telefoniert. Dadurch hätten ihre Brüder heraus-
gefunden, dass sie sich in J._______ aufhielten. J._______ sei zwar
gross, trotzdem hätten sie Angst gehabt, von den Brüdern gefunden zu
werden. Ihre Schwägerin habe ihr nämlich immer wieder erzählt, dass ih-
re Brüder geschworen hätten, sie zu töten, um die Familienehre wieder-
herzustellen. Deshalb seien sie Mitte Juni 2009 mit dem Ziel, in der
Schweiz um Asyl zu ersuchen, aus dem Iran ausgereist. Nach Afghanis-
tan hätten sie nicht zurückkehren können, weil dort der Onkel der Be-
schwerdeführerin (in I._______) und weitere weit entfernte Familienange-
hörige (in I._______ und in M._______) lebten. Gemäss eigenen Anga-
ben lebt die Kernfamilie der Beschwerdeführerin (Eltern, ihre beiden Brü-
der und ihre Schwester) noch immer in E._______. Zwei Onkel und zwei
Tanten von ihr leben ebenfalls im Iran. Die Mutter des Beschwerdefüh-
rers, seine beiden Brüder und eine Schwester leben in E._______ (Iran),
seine beiden anderen Schwestern sowie eine Tante wohnen in
G._______.
C.
Der Beschwerdeführer reichte seine Identitätskarte (Taskara, Nr. (…),
ausgestellt am (…) in K._______/G._______) zu den Akten.
D.
Mit Verfügung vom 4. März 2010 stellte das BFM fest, die Beschwerde-
führenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesu-
che ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ord-
nete es infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige
Aufnahme an.
E.
Mit Eingabe vom 6. April 2010 liessen die Beschwerdeführenden durch
ihre Rechtsvertreterin gegen diese Verfügung Beschwerde erheben und
beantragen, die Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2010 sei aufzuhe-
D-2250/2010
Seite 4
ben, es sei festzustellen, dass sie die Flüchtlingseigenschaft erfüllten und
es sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht liessen sie beantragen, es sei ihnen die unentgeltliche Rechts-
pflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten.
F.
Mit Verfügung vom 12. April 2010 bestätigte der Instruktionsrichter das
den Beschwerdeführenden von Gesetzes wegen zustehende Recht auf
Aufenthalt in der Schweiz bis zum Abschluss des Verfahrens. Gleichzeitig
forderte er die Beschwerdeführerin aufgrund eines Hinweises in der Be-
schwerde auf, bis zum 27. April 2010 einen aktuellen ärztlichen Bericht
sowie eine Erklärung über die Entbindung von der ärztlichen Schweige-
pflicht gegenüber den Asylbehörden einzureichen. Schliesslich verfügte
er, dass über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeit-
punkt befunden werde. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wur-
de verzichtet.
G.
Am 27. April 2010 reichte die Rechtsvertreterin für die Beschwerdeführe-
rin eine Entbindungserklärung und ein ärztliches Überweisungsschreiben
ein.
H.
Am 29. Juni 2010 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die Be-
schwerdeakten zur Stellungnahme an das BFM. Am 7. Juli 2010 reichte
das BFM eine Vernehmlassung ein und beantragte darin die Abweisung
der Beschwerde. Diese wurde den Beschwerdeführenden am 8. Juli 2010
zur Kenntnisnahme zugestellt.
I.
Am 27. Oktober 2010 wurde die gemeinsame Tochter der Beschwerde-
führenden geboren.
D-2250/2010
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Im vorliegenden Verfahren bilden gemäss Anträgen der Beschwerdefüh-
renden nur die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 1 des
Dispositivs) und die Gewährung von Asyl (Ziff. 2 des Dispositivs) Pro-
zessgegenstand, da sie mit Verfügung des BFM vom 4. März 2010 we-
gen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläu-
fig aufgenommen worden sind. Die Wegweisung als solche (Ziff. 3 des
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Seite 6
Dispositivs) kann praxisgemäss nur aufgehoben werden, wenn eine Auf-
enthaltsbewilligung vorliegt oder ein Anspruch auf Erteilung einer solchen
besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asyl-
rekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
4.
4.1 In der Beschwerde wird in formeller Hinsicht sinngemäss gerügt, der
Sachverhalt sei ungenügend erstellt worden. Dieser Vorwurf ist vorab zu
prüfen, da er im Bejahungsfall geeignet wäre, eine Kassation der vo-
rinstanzlichen Verfügung zu bewirken. Die Beschwerdeführenden ma-
chen insbesondere geltend, die Vorinstanz habe erforderliche Sachver-
haltsabklärungen unterlassen. So habe die Beschwerdeführerin in der
Anhörung vorgebracht, dass sie in der Schweiz wegen Rippenschmerzen
und Schmerzen an der Wirbelsäule – die vermutlich von den Schlägen ih-
rer Brüder herrührten – in ärztlicher Behandlung sei. Die Vorinstanz habe
diesbezüglich aber keine weiteren Abklärungen getroffen.
4.2 Diese Rüge vermag nicht zu überzeugen. Da ein Arzt zwar feststellen
kann, dass die Beschwerdeführerin gesundheitliche Probleme und
Schmerzen hat, jedoch nicht – insbesondere nicht mehr nach mehreren
Jahren – mit Sicherheit bestimmen kann, welche Ursache diese haben,
durfte das BFM darauf verzichten, (weitere) medizinische Abklärungen
vorzunehmen. Der diesbezügliche Einwand erweist sich somit als unbe-
rechtigt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der rechtserheb-
liche Sachverhalt durch das BFM richtig und vollständig abgeklärt wurde.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
5.2 Nachteilen, die Frauen zugefügt werden oder zugefügt zu werden
drohen, liegt ein flüchtlingsrechtlich relevantes Motiv im Sinne von Art. 3
Abs. 1 AsylG dann zugrunde, wenn diese Nachteile in diskriminierender
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Seite 7
Weise an das Merkmal des (weiblichen) Geschlechts anknüpfen. Dies ist
etwa der Fall, wenn in Ländern mit weit verbreiteten traditionell-konserva-
tiven Wertvorstellungen von Zwangsheirat oder Ehrenmord bedrohte
Frauen und Mädchen nicht denselben staatlichen Schutz erhalten, mit
dem im Allgemeinen männliche Opfer von privater Gewalt rechnen kön-
nen (vgl. Urteil D-4289/2006 vom 11. September 2008 E. 6.4).
5.3 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1
6.1.1 Das BFM lehnte die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit der
Begründung ab, ihre Vorbringen hielten den Anforderungen an die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG sowie (teilweise) denjenigen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand.
6.1.2 Zu seiner Begründung führte das BFM aus, der Wahrheitsgehalt
wesentlicher Vorbringen sei zweifelhaft, wenn sie ohne zwingenden
Grund erst im späteren Verlauf des Verfahrens geltend gemacht würden
und nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse
darstellten. Die Beschwerdeführenden hätten [in der zweiten Anhörung]
geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei im Jahr 2006 von ihren
Brüdern verprügelt worden, weil sie sich mit dem Beschwerdeführer ge-
troffen habe. Solche Übergriffe würden erfahrungsgemäss ein wichtiges
Element in der Begründung eines Asylgesuchs bilden. Deshalb hätte er-
wartet werden dürfen, dass die Beschwerdeführenden diese Übergriffe
auf die Beschwerdeführerin bereits in der Erstbefragung erwähnt hätten.
Aus diesem Grund sei dieses Vorbringen nicht glaubhaft, weshalb dessen
Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.
6.1.3 Im Weiteren führte das BFM aus, dass Befürchtungen, künftig staat-
lichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt zu sein, nur dann asylrele-
vant seien, wenn begründeter Anlass zur Annahme bestehe, dass sich
die Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zu-
kunft verwirklichen werde. Die Beschwerdeführenden hätten geltend ge-
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Seite 8
macht, sie fürchteten sich vor Übergriffen durch die Familie der Be-
schwerdeführerin, weil sie mit dem Beschwerdeführer geflüchtet sei und
nicht den für sie bestimmten Mann geheiratet habe. Es genüge jedoch
nicht, eine Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich
früher oder später möglicherweise ereignen könnten, zu begründen.
Vielmehr müssten hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedro-
hung vorhanden sein, die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und
nicht auf dem subjektiven Empfinden des Betroffenen fussten. Dies sei
vorliegend nicht der Fall. Die Beschwerdeführenden könnten nach
G._______, in die Heimatstadt der Familie des Beschwerdeführers, zu-
rückkehren. Die Kernfamilie der Beschwerdeführerin wohne in L._______
im Iran. Ursprünglich stamme ihre Familie aus I._______ in Afghanistan.
Bei dieser Konstellation sei es unwahrscheinlich, dass die Beschwerde-
führenden bei einem Aufenthalt in G._______ von Familienmitgliedern der
Beschwerdeführerin behelligt werden könnten. Deshalb bestehe für die
Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung.
6.2
6.2.1 In ihrer Rechtsmitteleingabe erklärt die Rechtsvertreterin der Be-
schwerdeführenden zur Situation in Afghanistan, dass gemäss dem Posi-
tionspapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) vom 26. Februar
2009 das afghanische Rechtssystem und die afghanische Gesellschafts-
ordnung Frauen aus politischen und religiösen Gründen diskriminieren
und für bestimmte Handlungen, die als schwere Delikte geahndet wür-
den, wie z.B. Verstösse gegen Kleider- und Moralvorschriften, Frauen be-
sonders hart bestraft bzw. extralegal getötet würden (Ehrenmorde). Das
Recht der Blutrache gelte noch heute – vor allem in ländlichen Gebieten –
und könne über mehrere Generationen vererbt werden. Die Sicherheit
von Personen, denen Blutrache angedroht worden sei, sei nicht gewähr-
leistet und sie unterlägen asylrelevanter Verfolgung.
6.2.2 In der Beschwerde wird weiter ausgeführt, dass die Beschwerdefüh-
renden die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllten. Vor dem
Hintergrund der afghanischen Rechts- und Gesellschaftsordnung hätten
sie begründete Furcht vor einer zukünftigen Verfolgung durch die Familie
der Beschwerdeführerin, da sie eine sexuelle Beziehung miteinander ein-
gegangen seien, obwohl die Beschwerdeführerin einem anderen Mann
versprochen gewesen sei. Für ihre Familie sei deren Ehre beschmutzt
worden und die männlichen Familienmitglieder hätten Rache geschwo-
ren.
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Seite 9
6.2.3 Der Erwägung der Vorinstanz, das Vorbringen bezüglich der Über-
griffe auf die Beschwerdeführerin durch ihre Brüder sei verspätet vorge-
bracht worden und somit unglaubhaft, wird in der Rechtsmitteleingabe
entgegengehalten, dass die Beschwerdeführenden in der summarischen
Erstbefragung übereinstimmend erwähnt hätten, sich vor einer Verfolgung
durch die Brüder der Beschwerdeführerin zu fürchten. Der Beschwerde-
führer habe auf Seite 5 des Protokolls ausgesagt, dass sich die Brüder
seiner Frau an ihnen rächten wollten, weil sie ohne das Einverständnis ih-
rer Familie geheiratet hätten. Auf Seite 6 habe er vorgebracht, dass die
Brüder der Beschwerdeführerin in Erfahrung gebracht hätten, dass sie
sich in Teheran aufhielten und nach ihnen suchen würden. Die Be-
schwerdeführerin habe auf Seite 5 des Protokolls ebenfalls vorgebracht,
dass sie den Iran aus Angst vor ihren Brüdern verlassen hätten und diese
in Erfahrung gebracht hätten, wo sie sich aufhielten und bereits auf dem
Weg seien, um sie zu suchen. Auf Seite 6 habe sie angegeben, im Falle
einer Rückkehr in ihr Heimatland Angst zu haben, von ihren Brüdern ge-
tötet zu werden. Gemäss einem Grundsatzurteil der Schweizerischen
Asylrekurskommission (ARK) (EMARK 1993 Nr. 3 S. 13) komme der
Erstbefragung zu den Ausreisegründen aufgrund ihres summarischen
Charakters hinsichtlich der Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu den Asyl-
gründen lediglich beschränkte Beweiskraft zu. Es dürfe nicht davon aus-
gegangen werden, dass Asylsuchende in der Erstbefragung die Möglich-
keit bzw. gar die Pflicht hätten, sämtliche Asylgründe abschliessend vor-
zubringen. Die Beschwerdeführenden hätten übereinstimmend bereits in
den Erstbefragungen ihre Angst vor der Verfolgung durch die Brüder der
Beschwerdeführerin vorgebracht. Die Konkretisierung der bereits in der
Erstbefragung dargelegten Ereignisse, d.h. die Verprügelung der Be-
schwerdeführerin durch ihre Brüder, sei dann von den Beschwerdefüh-
renden in der Anhörung dargelegt worden. Gemäss Praxis des Bundes-
verwaltungsgerichts könne entgegen der Annahme der Vorinstanz dem-
zufolge nicht einfach davon ausgegangen werden, dass dieses Vorbrin-
gen nicht glaubhaft sei.
6.3 Nach Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche im Falle
einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen der
asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmoti-
ve drohen oder zugefügt worden sein. Begründete Furcht vor Verfolgung
liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte
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Seite 10
sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklicht. Es müssen damit
hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung
und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die
Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu
erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person be-
reits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen
zu ergänzen. Wer bereits Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die erlittene
Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss
zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder
Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides
noch aktuell sein. Ferner setzt die Anerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft voraus, dass die betroffene Person einer landesweiten Verfolgung
ausgesetzt ist und sich nicht in einem anderen Teil ihres Heimatstaates in
Schutz bringen kann (BVGE 2007/31 E. 5.2ff., EMARK 2006 Nr. 32 E.5).
6.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stimmt den vorinstanzlichen Erwä-
gungen zu, wonach die Vorbringen, die Beschwerdeführerin sei von ihren
Brüdern geschlagen worden, als unglaubhaft zu beurteilen sind, da sie
ohne plausible Erklärung erst in einem späten Stadium und in Abwei-
chung von ihren früheren Aussagen vorgebracht wurde. Es macht tat-
sächlich einen signifikaten Unterschied, ob die Beschwerdeführenden wie
in der ersten Befragung eine abstrakte Angst vor möglichen Übergriffen
durch die Brüder der Beschwerdeführerin geltend machen oder ob sich
solche Übergriffe bereits ereignet haben sollen. Deshalb kann vorliegend
nicht von einer Konkretisierung der Vorbringen gesprochen werden. Das
Bundesverwaltungsgericht erachtet demgegenüber, dass die Beschwer-
deführenden das Vorbringen bei der einlässlichen Anhörung gezielt nach-
geschoben haben, um den Sachverhalt glaubhafter darzustellen.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin erklärte, sie leide seit den angeblichen
Schlägen ihrer Brüder an Rückenschmerzen. Zur Stützung dieses Vor-
bringens reichte die Rechtsvertreterin am 27. April 2010 ein ärztliches
Überweisungsschreiben vom 18. November 2009 von Dr. med. M.P.R. an
Dr. med. J.K. ein. Demnach habe die Beschwerdeführerin am 28. Oktober
2009 über eine seit drei Tagen akute Dorsalgie mit positiven Atmungs-
schmerzen geklagt. Nachts beim Drehen im Bett habe eine Exacerbation
bestanden. Auslösend dafür sei ein heftiges Husten gewesen. Einen ähn-
lichen Schub habe sie vor drei Monaten gehabt. Der behandelnde Arzt
D-2250/2010
Seite 11
diagnostizierte ein akutes Costovertebralsyndrom mit funktioneller Blo-
ckierung der 6. Rippe rechts. Auf eine radiologische Abklärung verzichtete
er. Mit spezifisch chiropraktischen Massnahmen sowie Eisapplikationen
seien die Beschwerden vollständig abgeklungen und die Beschwerdefüh-
rerin habe am 13. November 2009 beschwerdefrei entlassen werden
können. Die Rechtsvertreterin führte dazu aus, dass es der Beschwerde-
führerin aufgrund eines fehlenden Dolmetschers nicht möglich gewesen
sei, dem behandelnden Arzt genauere Informationen über ihre Be-
schwerden bzw. die Vorgeschichte ihrer Schmerzen zu geben. Demzufol-
ge seien keine Röntgenaufnahmen gemacht worden, die die mögliche
Ursache der Beschwerden, wie beispielsweise eine alte Rippenfraktur,
hätten aufzeigen können.
6.3.3 Der eingereichte Arztbericht ist nicht geeignet, die Vorbringen der
Beschwerdeführerin zu belegen. Selbst wenn durch radiologische Abklä-
rungen eine verheilte Verletzung wie beispielsweise eine Rippenfraktur
festgestellt würde, könnte damit nicht nachgewiesen werden, dass die
Beschwerdeführerin von ihren Brüdern geschlagen worden ist. Röntgen-
bilder oder andere weitere Untersuchungen würden in diesem Fall nichts
über die Ursache, geschweige denn über die Urheberschaft der Verlet-
zung auszusagen vermögen. Ein Arzt könnte lediglich Mutmassungen
anstellen, die die Vorbringen der Beschwerdeführerin ebenfalls nicht be-
legen könnten. Aus diesem Grunde kann im Sinne einer antizipierten Be-
weiswürdigung darauf verzichtet werden, weitere Arztberichte einzufor-
dern bzw. ärztliche Untersuchungen anzuordnen (vgl. EMARK 2003 Nr.
13 S. 84 E. 4c).
6.3.4 Auch zehn Jahre nach dem Ende der Taliban-Herrschaft sind Ver-
gehen gegen Frauen und Mädchen in Afghanistan noch weit verbreitet.
Frauen und Mädchen werden diskriminiert und Opfer zahlreicher Men-
schenrechtsverletzungen. Häusliche Gewalt, Frauenhandel und Zwangs-
ehen sind verbreitet. Auch Blutrache bzw. Ehrenmorde kommen in Afgha-
nistan wie in vielen hauptsächlich islamischen Ländern vor.
6.3.5 Das Bundesverwaltungsgericht hält es aufgrund der Aktenlage ins-
gesamt für durchaus möglich, dass die Beschwerdeführerin sich gegen
eine drohende Zwangsheirat auflehnte und dadurch den Zorn ihrer Fami-
lie, insbesondere den ihrer Brüder auf sich lenkte. Es ist auch möglich,
dass die Beschwerdeführerin für sich selber keinen anderen Ausweg sah,
als mit dem Beschwerdeführer in eine andere Stadt zu ziehen, um so
dem Druck und Zorn ihrer Familie zu entkommen. Allerdings ist auch das
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Seite 12
Bundesverwaltungsgericht der Ansicht, dass die Beschwerdeführenden
vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte darlegen konnten, wonach die
Beschwerdeführerin ernsthaft befürchten muss(te), von ihren Brüdern
wegen verletzter Familienehre getötet, also Opfer eines Ehrenmordes zu
werden. Wie das BFM ausführte, genügt es nämlich nicht, eine Furcht le-
diglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später
möglicherweise ereignen könnten, zu begründen. Vielmehr müssen hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein,
die auf einer objektivierten Betrachtungsweise und nicht auf dem subjek-
tiven Empfinden der Betroffenen fussen. Solche objektive Anhaltspunkte
sind vorliegend nicht gegeben. So gaben die Beschwerdeführenden bei-
spielsweise an, nur von der Schwägerin erfahren zu haben, dass ihre
Brüder sie suchen würden und töten wollten. Der Umstand, wonach der
oder die Asylsuchende von einer Drittperson erfahren haben soll, gesucht
zu werden, genügt allerdings nicht für die Annahme einer begründeten
Furcht vor Verfolgung (vgl. WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens,
Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 144), zumal diese Aussagen durch keinerlei
Beweismittel gestützt werden. In diesem Zusammenhang erscheint es
auch realitätsfremd, dass die Beschwerdeführerin während der zweiein-
halb Jahre, die sie in J._______ lebten, regelmässigen telefonischen
Kontakt zu ihrer Schwägerin gehabt haben will, obwohl sie dadurch habe
befürchten müssen, von ihren Brüdern erwischt und getötet zu werden.
6.3.6 Ehrenmorde geschehen vermehrt in ländlichen Gebieten und in ei-
nem sehr konservativen Umfeld. Im vorliegenden Fall erscheint die Fami-
lie der Beschwerdeführerin allerdings nicht besonders konservativ. So er-
klärte sie, ihre Familie lebe schon lange nicht mehr in Afghanistan, son-
dern seit bereits vor ihrer Geburt in der Grossstadt E._______ im Iran.
Weiter gab sie an, dass ihr Vater vermögend sei. Ausserdem erklärte die
Beschwerdeführerin, dass sie in E._______ zur Schule gegangen sei und
in einem Berufsbildungszentrum für afghanische Flüchtlinge Coiffeurkurse
habe besuchen dürfen. Auch darüber hinaus durfte sie das Elternhaus al-
leine verlassen. So gab sie an, ihren jetzigen Ehemann in einem Kosme-
tikgeschäft kennengelernt zu haben, als sie dort einkaufen war. Danach
hätten sie sich über einen Zeitraum von einem Dreivierteljahr regelmässig
getroffen, wenn sie (alleine) zum Coiffeurkurs unterwegs gewesen sei.
Daraus lässt sich der Schluss ziehen, dass die Familie der Beschwerde-
führerin nicht besonders konservativ ist. Dies ist ein Indiz gegen die Ver-
mutung, dass ihr bei einer Rückkehr in ihren Herkunfts- bzw. Heimatstaat
ein Ehrenmord drohen würde. Im Weiteren gab die Beschwerdeführerin
an, ihr Vater habe sie zwar als sie zwölf Jahre alt gewesen sei, an einen
D-2250/2010
Seite 13
Cousin versprochen, allerdings sei diese Zwangsheirat nicht vollzogen
worden, bis sie ihren jetzigen Ehemann kennengelernt habe – also bis sie
fast 17 Jahre alt gewesen sei. Auch dies spricht nicht dafür, dass der Va-
ter bzw. die Familie der Beschwerdeführerin besonders konservativ wäre.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorbringen bezüglich eines
drohenden Ehrenmordes nicht plausibel erscheinen.
6.3.7 Wenn es dennoch so gewesen wäre, dass die Beschwerdeführerin
zum Zeitpunkt ihrer Flucht aus E._______ nach J._______ im Dezember
2006 ernsthafte Übergriffe durch ihre Brüder zu befürchten gehabt hätte,
so lebte sie mit ihrer Ehemann danach dennoch zweieinhalb Jahre unbe-
helligt in J._______. Mittlerweile sind seit ihrem Wegzug aus E._______
insgesamt sechs Jahre vergangen. Durch diesen Zeitablauf dürfte sich
die mögliche Gefahr eines allfälligen Racheaktes durch ihre Brüder stark
verringert haben. Eine Gesamtwürdigung der vorliegenden Umstände legt
den Schluss nahe, dass die Wahrscheinlichkeit, dass ein Ehrenmord im
heutigen Zeitpunkt überhaupt (noch) droht, äusserst gering erscheint.
6.3.8 Schliesslich bleibt anzufügen, dass selbst wenn die in E._______
(Iran) lebende Familie der Beschwerdeführerin noch immer nach ihr und
dem Beschwerdeführer suchen würde, diese nicht in den Iran zurückkeh-
ren müssen. Sie haben die Möglichkeit und es wäre ihnen zuzumuten
(vgl. BVGE 2011/51), sich in ihrem Heimatstaat Afghanistan in G._______
niederzulassen, wo die Familie des Beschwerdeführers herstammt und
wo noch immer zwei seiner Schwestern leben. Dort besteht keine Gefahr,
von der Kernfamilie der Beschwerdeführerin und ihren in I._______ le-
benden Verwandten aufgespürt und behelligt zu werden.
6.4 Somit besteht in Afghanistan unter Berücksichtigung sämtlicher Um-
stände für die Beschwerdeführenden keine begründete Furcht vor zukünf-
tiger asylrelevanter Verfolgung. Sie erfüllen damit die Flüchtlingseigen-
schaft gemäss Art. 3 AsylG nicht, weshalb das Bundesamt das Asylge-
such zu Recht abgelehnt hat.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
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7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
8.2 Da die Beschwerdeführenden mit Verfügung des BFM vom 4. März
2010 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich jegli-
che Ausführungen zur Frage des Wegweisungsvollzugs.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Da die Beschwerdeführenden mit ihrer Beschwerde unterlegen sind, wä-
ren ihnen grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführenden haben jedoch um Gewährung der un-
entgeltlichen Rechtspflege ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird die
Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, auf Antrag von der
Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aus-
sichtslos erscheint. Vorliegend ist davon auszugehen, dass die Be-
schwerdeführenden mittellos sind. Zudem war das vorliegende Be-
schwerdeverfahren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung aufgrund
der vorstehenden Erwägungen nicht als aussichtslos zu bezeichnen. Das
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist demnach
gutzuheissen. Den Beschwerdeführenden sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gut-
geheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Corinne Krüger
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