B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2250/2012
U r t e i l v o m 1 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Robert Galliker,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
.Parteien
A.______, geboren (…),
alias B._______, geboren (…),
Russland,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 13. April 2012 / N (…).
D-2250/2012
Seite 2
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 16. Dezember 2011 in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass er bei der Erstbefragung vom 27. Dezember 2011 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) C.______, der am selben Ort durchgeführten
Gewährung des rechtlichen Gehörs vom 16. Januar 2012 sowie anläss-
lich der direkten Bundesanhörung vom 29. Februar 2012 im Wesentlichen
geltend machte, er sei ethnischer Kurde jezidischen Glaubens und habe
seit 1991 zusammen mit seiner Familie in D._______ gelebt,
dass es im Juni 2010 zwischen ihm und drei Männern auf der Strasse zu
einem Streit gekommen sei, in dessen Verlauf er verprügelt worden sei,
dass plötzlich die Polizei vorgefahren sei und sie alle vier auf einen Poli-
zeiposten mitgenommen habe, wo er gegen die drei Männer habe Klage
erheben wollen, was ihm jedoch verweigert worden sei,
dass etwas später zwei der drei Männer, von denen er auf der Strasse
geschlagen worden sei, in den Raum gekommen seien, weshalb er reali-
siert habe, dass sie auch Polizisten seien,
dass er von ihnen misshandelt worden sei und sie ihn hätten töten wollen,
sie jedoch darauf verzichtet hätten,
dass sie aber für seine Freilassung einen hohen Geldbetrag verlangt hät-
ten, weshalb er seine Schwester per Telefon angewiesen habe, einen Teil
des verlangten Geldes zu besorgen,
dass er dieses Geld den Polizisten in seinem Garten übergeben und ver-
sprochen habe, den Restbetrag innert eines Monats zu bezahlen,
dass er sich anschliessend in ein Spital begeben habe, um seine durch
die Misshandlungen erlittenen Verletzungen zu behandeln,
dass er aus Furcht vor den Polizisten kurze Zeit nach der Entlassung aus
dem Spital D.______ verlassen habe und nach E._______ gereist sei, wo
er aufgrund seiner Verletzungen noch während Monaten bettlägerig ge-
wesen sei,
dass er in E._______ wegen seines Glaubens beleidigt und beschimpft
worden sei und unter psychischen Problemen gelitten habe,
D-2250/2012
Seite 3
dass er deswegen Russland am 12. oder 13. Dezember 2011 verlassen
habe und mit einem Schengenvisum ohne Probleme in die Schweiz ge-
langt sei,
dass bezüglich des weiteren Inhalts der Aussagen auf die Protokolle bei
den Akten verwiesen wird,
dass der Beschwerdeführer bei der Einreichung des Asylgesuchs im EVZ
C._______ schriftlich aufgefordert wurde, innert 48 Stunden ein Reise-
oder Identitätspapier einzureichen,
dass er im Verfahren vor der Vorinstanz auszugsweise Kopien seines In-
landpasses, seinen Führerausweis, zwei fremdsprachige Arztzeugnisse
vom 17. Juni 2010 respektive 8. Dezember 2011 sowie ein Röntgenbild
zu den Akten reichte,
dass das BFM mit Entscheid vom 13. April 2012 – eröffnet am 18. April
2012 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgeset-
zes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch vom
16. Dezember 2011 nicht eintrat und die Wegweisung sowie den Vollzug
verfügte,
dass die Vorinstanz zur Begründung dieses Entscheides im Wesentlichen
ausführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innerhalb der
eingeräumten Frist von 48 Stunden keine rechtsgenüglichen Identitätspa-
pieren abgegeben, da weder die von ihm zum Nachweis seiner Identität
abgegebenen Kopien von einigen Seiten seines Inlandpasses noch sein
im April 2003 ausgestellter Führerschein rechtgenügliche Dokumente im
Sinne von Art. 1 (recte: 1a) Bst. b und c der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) seien,
dass diese Dokumente keinen eindeutigen Rückschluss auf die Identität
des Inhabers erlaubten,
dass unter den Begriff "Reise- oder Identitätspapier" gemäss Art. 32
Abs. 2 Bst. a AsylG nur Dokumente fielen, welche von den heimatlichen
Behörden zum Zweck des Identitätsnachweises ausgestellt worden seien,
mithin grundsätzlich nur Reisepässe und Identitätskarten diese Anforde-
rungen erfüllten, nicht aber zu anderen Zwecken ausgestellte Dokumente
wie Führerausweise oder Geburtsurkunden (vgl. BVGE 2007/7 E. 6),
D-2250/2012
Seite 4
dass vor diesem Hintergrund selbst ein Originalführerausweis den Anfor-
derungen an ein Reisepapier oder an einen rechtsgenüglichen Her-
kunftsausweis nicht genüge,
dass umso weniger blosse Kopien von einigen Seiten des Inlandpasses
diese Anforderungen zu erfüllen vermöchten, weshalb vorliegend die in
Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG statuierte Grundvoraussetzung für ein Nicht-
eintreten wegen fehlender Papiere erfüllt sei,
dass weder die wahre Identität des Beschwerdeführers feststehe noch
das richtige Ausreisedatum und die tatsächliche Reiseroute, da er keinen
heimatlichen Reisepass oder sonst einen rechtsgenüglichen Identitäts-
ausweis zu den Akten gegeben habe,
dass er widersprüchliche Aussagen über seinen Reisepass gemacht ha-
be, da er anlässlich der Erstbefragung gesagt habe, er habe seinen Rei-
sepass nach Russland zurückgeschickt, während er in der direkten Bun-
desanhörung behauptet habe, er habe ihn in C._______ unter einem
Baum vergraben,
dass als weiteres Indiz für die Verheimlichung der Identitätsdokumente
hinzukomme, dass er sich auch nach seiner Ankunft in der Schweiz of-
fensichtlich in keiner Weise ernsthaft um deren Erhalt bemüht habe, ob-
wohl es durchaus möglich wäre und er deren Zustellung bereits in der
Erstbefragung versprochen habe,
dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorlägen, die es dem Be-
schwerdeführer verunmöglichen würden, Reise- oder Identitäspapiere
einzureichen,
dass, da die Identität, der Reiseweg und auch der Zeitpunkt der Ausreise
des Beschwerdeführers aus dem Heimatland nicht feststünden, seine
Glaubwürdigkeit generell in Frage gestellt werde,
dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in der direkten Bundes-
anhörung wesentlich von seinen Sachverhaltsdarlegungen anlässlich der
Erstbefragung abwichen,
dass er erstmals bei der direkten Bundesanhörung erwähnt habe, dass er
von den Polizisten erpresst und erst nach Bezahlung eines hohen Geld-
betrages freigelassen worden sei,
D-2250/2012
Seite 5
dass er darüber jedoch in der Erstbefragung ebenso kein Wort verloren
habe, wie über seine Benachteiligungen wegen seines jezidischen Glau-
bens in E._______,
dass solche Verfolgungsmassnahmen erfahrungsgemäss eine zentrales
Element in der Begründung eines Asylgesuchs bildeten,
dass, wenn jedoch solche zentralen Elemente ohne zwingenden Grund
erst im späteren Verlauf des Verfahrens nachgeschoben würden und
nicht lediglich eine Konkretisierung bereits dargelegter Ereignisse dar-
stellten, deren Wahrheitsgehalt zweifelhaft sei,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers deshalb nicht geglaubt
werden könnten, zumal seine weiteren Aussagen auch widersprüchlich
seien,
dass er in der Erstbefragung insbesondere ausgesagt habe, er sei später
von einem der Polizisten auf der Strasse bedroht worden, während er an-
lässlich der direkten Bundesanhörung lediglich vorgebracht habe, er habe
zweimal einen der Polizisten gesehen,
dass das Verhalten des Beschwerdeführers in vielerlei Hinsicht nicht dem
Verhalten einer Person entspreche, welche gerade Opfer einer Misshand-
lung durch rangniedrige Polizisten geworden sei, da davon auszugehen
sei, dass er sich – insbesondere in der Stadt D._______ – in dieser Situa-
tion an die Behörden oder eine Rechtsvertretung wenden würde, statt
seine gewohnte Umgebung zu verlassen,
dass er durch sein Verhalten allerdings das Bestehen einer vorhandenen
innerstaatlichen Wohnsitzalternative nachgewiesen habe, zumal er sich
mit seinem Wohnortswechsel nach E.______ der lokal auf D.______ be-
grenzten Gefährdung habe entziehen können und er daher nicht auf den
Schutz der Schweiz angewiesen sei,
dass an dieser Einschätzung die eingereichten Arztzeugnisse nichts zu
ändern vermöchten, zumal sie hinsichtlich der Ursache der Verletzungen
den Aussagen des Beschwerdeführers widersprächen,
dass dieser nämlich behauptet habe, die Verletzungen seinen auf die
Misshandlungen durch die Polizisten zurückzuführen, er sich die Verlet-
zungen gemäss seinen im Arztzeugnis vom 17. Juni 2010 festgehaltenen
Aussagen jedoch bei einem Sturz aus einer Höhe von zirka fünf Metern
zugezogen habe,
D-2250/2012
Seite 6
dass die Sachverhaltsdarlegungen eindeutig Kennzeichen einer erfunde-
nen Verfolgungsgeschichte aufwiesen und insgesamt den Eindruck er-
weckten, er habe bei seinen Schilderungen nicht auf Erinnerungen an
tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können, sondern lediglich ver-
sucht, eine angebliche Verfolgungssituation zu konstruieren, weshalb sei-
nen Schilderungen nicht geglaubt werden könne,
dass der Beschwerdeführer deshalb die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststel-
lung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshinder-
nisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass für die weitere Begründung auf die vorinstanzliche Verfügung zu
verweisen ist,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 24. April 2012 (Poststem-
pel: 25. April 2012; vorab per Fax) gegen diesen Entscheid beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht
beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, zudem sei festzustellen,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich
sowie die vorläufige Aufnahme anzuordnen sei,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersuchte, eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wieder-
herzustellen und die zuständige Behörde vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftstaates
sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, eventuell
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe die beschwerdeführende Person
darüber in einer separaten Verfügung zu informieren,
dass in Bezug auf die Beschwerdebegründung auf die Beschwerdeschrift
zu verweisen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
D-2250/2012
Seite 7
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR
172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat und durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6
AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 VwVG),
dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 55 Abs. 1
VwVG) und die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einer allfälli-
gen Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht entzogen hat (Art. 55
Abs. 2 VwVG),
dass daher auf das Eventualbegehren, die aufschiebende Wirkung sei
wiederherzustellen, mangels Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 und Art. 35a Abs. 2 AsylG), die Beurteilungskompe-
D-2250/2012
Seite 8
tenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist,
ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prü-
fung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neu-
er Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE 2007/8 E.
2.1),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss
Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flücht-
lingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies
im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. a.a.O. insb.
E. 5.6.5),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren
ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichtein-
tretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand
bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1),
dass jedoch auf das Beschwerdebegehren nicht einzutreten ist, soweit
darin beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüfte, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den
Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs
Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), wenn auf Grund
D-2250/2012
Seite 9
der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nö-
tig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass der Beschwerdeführer innert der gesetzlichen Frist von 48 Stunden
nach Einreichung seines Asylgesuchs beziehungsweise der schriftlichen
Aufforderung vom 16. Dezember 2011, rechtsgenügliche Identitäts- re-
spektive Reisepapiere einzureichen, keine solchen Papiere im Original
eingereicht hat, womit die Grundvoraussetzung für einen Nichteintretens-
entscheid in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG erfüllt ist (vgl.
BVGE 2007/7 E. 4-6),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach
Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts –
überzeugend dargelegt hat, warum für das Nichteinreichen von Reise-
oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, weshalb
zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die diesbe-
züglichen Erwägungen der Vorinstanz verwiesen wird,
dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM auf Grund der Anhörung zu
Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Ab-
klärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Weg-
weisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat,
dass nach Prüfung der Akten durch das Gericht – in Übereinstimmung mit
der Vorinstanz – festzustellen ist, dass die Asylgründe des Beschwerde-
führers unglaubhaft sind, da er im Verlaufe seiner Befragungen teilweise
widersprüchliche und realitätsfremde Aussagen machte und er zudem
wesentliche Verfolgungsvorbringen erst in der direkten Bundesanhörung
vorbrachte, wobei diesbezüglich vorab auf die zutreffenden vorinstanzli-
chen Erwägungen zu verweisen ist,
dass die Beschwerdevorbringen nicht geeignet sind, zu einer von der Vor-
instanz abweichenden Betrachtungsweise zu führen, zumal der Be-
schwerdeführer den vorinstanzlichen Erwägungen nichts Substanzielles
entgegenhält,
dass insbesondere seine in der Rechtsmittelschrift erhobene Behaup-
tung, wonach er anlässlich der Erstbefragung alle seine Asylgründe habe
darlegen wollen, jedoch immer wieder unterbrochen worden sei, als er
D-2250/2012
Seite 10
etwas habe erzählen wollen, unglaubhaft ist, da dem Erstbefragungspro-
tokoll keine Hinweise zu entnehmen sind, dass er während seiner Ausfüh-
rungen von der befragenden Person jeweils unterbrochen worden wäre,
dass im Weiteren darauf hinzuweisen ist, dass dem Beschwerdeführer
gegen Ende der Erstbefragung die Gelegenheit eingeräumt wurde, weite-
re Asylgründe vorzutragen, ohne dass dieser davon Gebrauch machte,
dass gestützt auf die Aktenlage und die vorstehenden Erwägungen das
Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 und 7 AsylG und
– wie sich nachfolgend ergibt – das Fehlen von Wegweisungsvollzugs-
hindernissen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG (vgl. BVGE
2009/50 E. 5-8) offenkundig erscheinen und sich aus den Akten keine
Anhaltspunkte für die Annahme ergeben, das BFM habe eine mehr als
bloss summarische materielle Prüfung vorgenommen oder zusätzliche
Abklärungen getroffen,
dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht, weshalb die verfügte Wegweisung im
Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom
Bundesamt zu Recht angeordnet wurde (vgl. BVGE 2009/50 E. 9),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind
zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls we-
nigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Ueber-
sax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009,
Rz. 11.148),
D-2250/2012
Seite 11
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und
keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sin-
ne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die ihm in Russland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass die allgemeine Lage in Russland nicht auf eine konkrete Gefähr-
dung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen lässt,
dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ein Beziehungsnetz hat, das
ihn bei einer Rückkehr nötigenfalls unterstützen kann,
dass er überdies über eine gute Ausbildung sowie jahrelange Berufser-
fahrung verfügt, weshalb anzunehmen ist, er könne sich in seiner Heimat
auch in wirtschaftlicher Hinsicht wieder integrieren,
dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
geltend gemachten und mit einem ärztlichen Zeugnis vom 8. Dezember
2011 belegten gesundheitlichen Probleme festzuhalten ist, dass auch
diese den Vollzug der Wegweisung nach Russland nicht als unzumutbar
D-2250/2012
Seite 12
erscheinen lassen, da nach Kenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die
medizinische Versorgung in diesem Land grundsätzlich gewährleistet ist,
weshalb eine Behandlung auch dort durchgeführt werden kann, sollte
dies erforderlich sein,
dass demnach weder die allgemeine Lage in Russland noch individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs des Be-
schwerdeführers sprechen, weshalb der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar zu erachten ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe beantragt, die
Vollzugsbehörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit
dem Heimat- oder Herkunftsstaat sowie jeglichen Datentransfer zu unter-
lassen, um im Fall einer Rückkehr keine Probleme zu bekommen,
dass mit vorliegendem Urteil die Beschwerde abgewiesen wird und damit
das Beschwerdeverfahren abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf
Anordnung vorsorglicher Massnahmen – solche sind ohnehin nur für die
Dauer des Beschwerdeverfahrens wirksam – als gegenstandslos erweist,
dass im Übrigen aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht hervor-
geht, die Vorinstanz habe den Beschwerdeführer betreffende Daten an
den Heimatstaat weitergegeben, weshalb auf das Eventualbegehren, es
sei bei bereits erfolgter Datenweitergabe der Beschwerdeführer darüber
in einer separaten Verfügung zu informieren, mangels Rechtsschutzinte-
resses im Rahmen dieses Verfahrens nicht einzutreten ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos wird,
D-2250/2012
Seite 13
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wegen der Aussichtslosigkeit der Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und
5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
D-2250/2012
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand: