B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2250/2015
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Contessina Theis,
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren am (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Evelyn Stokar,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (...).
D-2250/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer – ein sri-lan-
kischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie aus B._______ im
C._______-Distrikt mit letztem Wohnsitz in D._______ – seine Heimat am
15. Juli 2012 und gelangte am 23. Juli 2012 in die Schweiz, wo er am glei-
chen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ um Asyl
nachsuchte. Am 27. Juli 2012 fand im EVZ E._______ die Befragung zur
Person (BzP) statt und am 17. Dezember 2012 wurde er vom BFM ange-
hört.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte der Beschwerdeführer im
Wesentlichen geltend, wegen Problemen mit der sri-lankischen Armee aus
seiner Heimat geflohen zu sein. Im Jahre (...) habe er zusammen mit
Freunden Ball gespielt, als ausserhalb des Spielfeldes ein Sprengkörper
explodiert sei. In der Folge seien er und vier weitere Personen von Armee-
angehörigen festgenommen und während (...) Tagen festgehalten worden.
In dieser Zeit habe man ihn wiederholt verhört und geschlagen, was grös-
sere Verletzungen an seinem Kopf zur Folge gehabt habe. Diese habe er
im Spital behandeln lassen müssen. Seit diesem Vorfall bekomme er
Angst, wenn er Soldaten sehe. Sodann habe er sich zusammen mit seinem
Vater zu dessen Schwester ins Vanni-Gebiet und nach F._______ bege-
ben, wo er sich im Camp von G._______ aufgehalten habe. Da er bei der
Kontrolle keinen Pass habe vorweisen können, sei er im Jahre (...) wäh-
rend (...) Tagen wegen des Vorwurfs, ein Unterstützer der Liberation Tigers
of Tamil Eelam (LTTE) zu sein, festgehalten und geschlagen worden. Nach
seiner Entlassung sei er noch bis im Jahre (...) in F._______ geblieben,
habe sich aber nicht frei bewegen können. Er sei ständigen Kontrollen –
verbunden mit Schlägen – ausgesetzt gewesen. In den Jahren (...) und (...)
hätten ihn die sri-lankischen Behörden während jeweils rund (...) Tagen
festgehalten und schikaniert. Überdies sei er im Frühjahr (...), als er noch
in F._______ gewohnt habe, von diesen festgenommen und während eini-
ger Tage in einem Camp festgehalten und mit Schlägen traktiert worden.
Im (...) habe er sich nach D._______ begeben, wo er zwei Monate später
seine Mutter wieder getroffen habe. Aufgrund der andauernden Probleme,
der Belästigungen an Checkpoints und weil er nicht mehr habe geschlagen
werden wollen, habe er schliesslich den Entschluss zur Ausreise gefasst.
A.b Mit Verfügung vom 28. März 2013 lehnte die Vorinstanz das Asylge-
such des Beschwerdeführers ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung
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aus der Schweiz und den Vollzug an. Die dagegen am 2. Mai 2013 erho-
bene Beschwerde hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil
D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 gut, hob die Verfügung des BFM vom
28. März 2013 auf und wies die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurück.
A.c Mit Schreiben vom 21. Februar 2014 zeigte die Rechtsvertretung die
Übernahme des Mandats an.
A.d Am 14. November 2014 führte die Vorinstanz eine ergänzende Anhö-
rung mit dem Beschwerdeführer durch. Dabei wurde er zu Beginn dersel-
ben vom Befrager darauf aufmerksam gemacht, dass auf die Vorbringen
der BzP vom Juli 2012 und der Anhörung im Jahre 2012 nicht nochmals
eingegangen werde, sondern sich die Fragen auf Sachverhaltselemente,
die er erst in seiner Beschwerde vom 13. Mai 2013 (recte: 2. Mai 2013)
geltend gemacht habe (Nennung Sachverhaltselemente) und eventuell
Elemente, die er nach der Einreichung seiner Beschwerde in Erfahrung
gebracht habe, beschränken würden. Anlässlich der Anhörung wurden
dem Beschwerdeführer zunächst Ausschnitte aus seiner Beschwerde-
schrift vom 30. Mai 2013 betreffend die geltend gemachte Tätigkeit als
(Nennung Tätigkeit) zitiert. Diesbezüglich gab er zu Protokoll, nicht er, son-
dern seine Mutter habe mit (Name Organisation) in Kontakt gestanden.
Diese habe nämlich sein Verschwinden bei diversen Organisationen ge-
meldet. Da sein Leben in Gefahr gewesen sei, habe er das Land verlassen.
Weiter kenne er die Person, bei welcher er gemäss den Ausführungen in
der Rechtsmitteleingabe in Ungnade gefallen sein soll, nicht. Es könne je-
doch sein, dass diese Person beim Militär sei. Zudem habe er diesbezüg-
lich keine Angaben gemacht. Die fragliche Beschwerde habe ein (Nennung
Beruf) in (...) verfasst. Ferner habe er für die LTTE keine zivilen Hilfeleis-
tungen erbracht. Er habe aber während seines Aufenthaltes in H._______
in den Jahren (...) von der Organisation einige Fitnesstrainings erhalten.
Von (...) bis (...) habe er versteckt in F._______ gelebt und dabei Angehö-
rigen der LTTE unregelmässig mitgeteilt, wo er Soldaten der sri-lankischen
Armee gesehen habe. Überdies habe er von (...) bis (...) für die LTTE (Nen-
nung Tätigkeit). An den Namen der Person, der er (Nennung Tätigkeit), wie
auch an viele andere Sachen könne er sich nicht mehr erinnern. Er habe
die Tätigkeiten für die LTTE erst in der Beschwerde geltend gemacht, weil
er sich nach seiner Einreise in die Schweiz zunächst gar nicht gut gefühlt
habe. Erst später sei es ihm besser gegangen und er habe sich wieder
teilweise an Sachen erinnern können. Viele Sachen habe er auch nicht ge-
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wusst. So sei er erst kürzlich von seiner Mutter über die Ereignisse infor-
miert worden. Hinsichtlich der mit der Beschwerde eingereichten Zeitungs-
ausschnitte gab der Beschwerdeführer auf Nachfrage an, die Ermordung
eines Kollegen im (...) sei in dem Sinne für sein Asylgesuch relevant, als er
damals im Nachgang zur Explosion mit diesem Kollegen und weiteren vier
Personen festgenommen worden sei. Er wisse jedoch nicht genau, wann
der Kollege getötet worden sei. Im Jahre (...) sei ein Cousin plötzlich ver-
schwunden, als er sich gerade bei ihm und seiner (Nennung Person) in (...)
aufgehalten habe. Er wisse nicht, ob die Ermordung eines Bekannten sei-
ner Schwester für sein Asylgesuch relevant sei. Seine Mutter habe ihm so-
dann gesagt, dass er nach seiner Ausreise fünf Mal gesucht worden sei,
so letztmals am (...). Anlässlich dieser letzten Suche seien Leute bei seiner
Mutter erschienen, die sich als Angehörige des Criminal Investigation De-
partment (CID) ausgegeben hätten. Das Haus sei durchsucht und seine
Mutter bedroht und aufgefordert worden, seinen Aufenthaltsort preiszuge-
ben. Die Nachfrage, ob er wegen der von ihm in der Anhörung ver-
schiedentlich erwähnten psychischen beziehungsweise gesundheitlichen
Beschwerden in Behandlung stehe, verneinte der Beschwerdeführer,
brachte aber vor, regelmässig Medikamente einzunehmen. Er müsse sich
behandeln lassen, da er sehr vergesslich geworden und mehrmals in Ohn-
macht gefallen sei. Schliesslich brachte er vor, die mit der Beschwerde ein-
gereichten Beweismittel habe er gar nie gesehen. Er habe lediglich (Nen-
nung Beweismittel) abgegeben. Auf die weiteren Ausführungen wird, so-
weit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.e Mit Eingabe vom 15. Januar 2015 reichte der Beschwerdeführer (Nen-
nung Beweismittel) zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 – eröffnet am 11. März 2015 – stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung aus
der Schweiz und den Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung
damit, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers weder den Anforderun-
gen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG (SR 142.31) noch
denjenigen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG genügten. Demzu-
folge erfülle er die Flüchtlingseigenschaft nicht, so dass das Asylgesuch
abzulehnen sei. Zudem sei der Vollzug der Wegweisung als zulässig, zu-
mutbar und möglich zu erachten.
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C.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht gerichteter Eingabe vom 10. April
2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung Beschwerde
und beantragte, es sei die vorinstanzliche Verfügung vom 10. März 2015
aufzuheben und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzulässigkeit,
allenfalls die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und
als Folge davon die vorläufige Aufnahme in der Schweiz zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts
und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte er um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Erlass des Kostenvorschusses.
Seiner Eingabe legte der Beschwerdeführer nebst Kopien des angefochte-
nen Entscheides, der Vollmacht und einer Kostennote diverse Beweismittel
(Auflistung Beweismittel) bei. Auf die Begründung und die eingereichten
Beweismittel wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen ein-
gegangen.
D.
Mit Verfügung vom 20. April 2015 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem
Beschwerdeführer mit, dass er den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess es die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und
um Erlass des Kostenvorschusses gut und verzichtete auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses. Es lud die Vorinstanz in Anwendung von Art. 57
VwVG zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 5. Mai 2015 ein.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 hielt die Vorinstanz an ihren Er-
wägungen vollumfänglich fest.
F.
Mit Verfügung vom 12. Mai 2015 wurde dem Beschwerdeführer die vor-
instanzliche Vernehmlassung zugestellt und ihm die Möglichkeit zur Stel-
lungnahme eingeräumt. Dieser replizierte mit Eingabe vom 26. Mai 2015,
welcher er (Nennung Beweismittel) beilegte.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.3 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
2.
2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz hielt zur Begründung des ablehnenden Asylentscheides
im Wesentlichen fest, es sei einleitend auf die im Frühling 2014 erstellte
neue Lageanalyse und daraus resultierend auf die Erstellung eines neuen
internen Risikoprofils zu verweisen. Dieses Risikoprofil werde auf jene
Sachverhalte angewendet, welche im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft ge-
macht würden, könne aber nicht zu einer Neubeurteilung der Glaubhaf-
tigkeit führen. Soweit auf der Glaubhaftigkeit der unbewiesen gebliebenen
Vorbringen, welche in den Befragungen im Juli 2012 beziehungsweise De-
zember 2012 geltend gemacht worden seien, beharrt werde, sei auf die
Erwägungen im BFM-Entscheid vom 8. Januar 2013 zu verweisen.
Wie in der Verfügung des BFM vom 8. Januar 2013 bereits ausgeführt, sei
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, zentrale Vorkommnisse glaub-
haft darzutun, so insbesondere die platt geschilderten und widersprüchlich
datierten Festnahmen sowie deren Anzahl und Dauer. Die in seiner Be-
schwerdeeingabe (vom 2. Mai 2013) geltend gemachten Vorbringen, er sei
sowohl im (...) als auch im (...) (...) beziehungsweise (...) Tage in Haft ge-
wesen, trage zu dieser Konfusion nur noch bei. Die durch die widersprüch-
lichen Haftgeschichten bereits arg in Zweifel gezogene Glaubhaftigkeit sei-
ner Vorbringen werde durch die in der Rechtsmitteleingabe nachgescho-
benen Elemente weiter vermindert. In der Tat sei nicht nachvollziehbar,
weshalb er in der BzP und der vertieften Anhörung gleich mehrere Kern-
vorbringen vergessen oder – wie in der Beschwerdeschrift geltend ge-
macht – aus Angst nicht erwähnt habe. So sei der Wahrheitsgehalt seiner
Behauptung, er sei Mitglied der LTTE gewesen beziehungsweise er habe
für diese (Nennung Aktivitäten) ausgeführt, äusserst fragwürdig. Auszu-
schliessen sei auch, dass er je irgendeinen Kurs bei den LTTE absolviert
habe. Kaum anders sei sonst zu erklären, dass aus der in der Beschwer-
deeingabe nachgeschobenen "(...) Kampfausbildung" in der ergänzenden
Anhörung ein "Fitnesstraining" geworden sei. Auf eine ausführliche Erläu-
terung einer Reihe weiterer nachgeschobener Elemente werde aus pro-
zessökonomischen Gründen verzichtet. Dennoch sei darauf hinzuweisen,
dass sich die zum Zweck der Untermauerung der Asylvorbringen eigens
konstruierte Schilderung in Bezug auf eine angebliche kritische Berichter-
stattung des Beschwerdeführers über (Nennung Vorfall), in deren Folge die
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heimatlichen Behörden ihn ins Visier genommen hätten, sich in der ergän-
zenden Anhörung als komplettes Lügengebäude entpuppt habe. Zusam-
menfassend sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend ge-
machten Vorfluchtgründe glaubhaft zu machen, weshalb sich eine Prüfung
deren Asylrelevanz erübrige.
Zu prüfen bleibe, ob weitere Faktoren vorliegen würden, welche – kumuliert
mit seiner Zugehörigkeit zur tamilischen Ethnie und seiner mehrjährigen
Landesabwesenheit – eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG zu be-
gründen vermöge. Es möge zutreffen, dass die sri-lankischen Behörden
gegenüber Personen tamilischer Ethnie, welche nach einem Ausland-
aufenthalt nach Sri Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf-
weisen würden. Die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur tamilischen
Ethnie und seine mehrjährige Landesabwesenheit reichten jedoch nach
herrschender Praxis nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei einer
Rückkehr auszugehen. Insoweit sei nicht nachvollziehbar, dass neu ein
Verfolgungsinteresse seitens der sri-lankischen Behörden an ihm entstan-
den sein sollte. Zwar könne der Verdacht auf eine illegale Ausreise allen-
falls die Aufmerksamkeit der sri-lankischen Behörden ihm gegenüber im
Rahmen einer Wiedereinreise und Wiedereingliederung zusätzlich erhö-
hen. Trotz dieser zusätzlichen Faktoren gebe es jedoch keinen hinreichend
begründeten Anlass zur Annahme, er habe Massnahmen zu befürchten,
welche über einen sogenannten "background check" (Befragungen, Über-
prüfung von Auslandaufenthalten und Tätigkeiten in Sri Lanka und im Aus-
land) hinausgehen würden.
3.2 Demgegenüber wendete der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde-
schrift zunächst in formeller Hinsicht ein, das Bundesverwaltungsgericht
habe die Vorinstanz in seinem Urteil D-2523/2013 vom 14. Januar 2014
konkret damit beauftragt, den bisherigen Sachverhalt vollständig abzuklä-
ren. Dies habe die Vorinstanz grösstenteils unterlassen, indem sie an der
ergänzenden Anhörung vom 14. November 2014 ausdrücklich darauf ver-
zichtet habe, auf die in den vorangehenden Befragungen geltend gemach-
ten Vorbringen nochmals einzugehen. Zudem fehle im angefochtenen Ent-
scheid vom 10. März 2015 eine Zusammenfassung des geltend gemach-
ten Sachverhalts gänzlich und es finde sich darin ausschliesslich ein kurzer
Abschnitt mit Elementen aus der Beschwerde vom 2. Mai 2013. Die Vo-
rinstanz habe es demnach unterlassen, seine Vorbringen in ihrer Gesamt-
heit zu würdigen, und stütze sich ausschliesslich auf eine Beschwerde, de-
ren Inhalt ihm offensichtlich nicht bekannt sei, sowie auf die Beurteilung
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des Entscheides vom 28. März 2013, ohne darauf näher einzugehen. Da-
mit habe die Vorinstanz ihre Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von
Amtes wegen verletzt. Der Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 12 VwVG
umfasse auch die Beweisführungslast (Beweisführungspflicht), weshalb
das SEM verpflichtet sei, nicht nur über belastende, sondern auch entlas-
tende Sachverhaltselemente Beweis zu führen. Die aus dem Grundsatz
des rechtlichen Gehörs fliessende Pflicht der Behörden, sich mit den we-
sentlichen Vorbringen der Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide
zu begründen, habe die Vorinstanz ebenfalls verletzt. Bei der Anwendung
des Beweismasses seien zudem gewisse persönliche Umstände der asyl-
suchenden Person zu berücksichtigen, wie beispielsweise objektiv begrün-
dete Schwierigkeiten, sich klar und strukturiert auszudrücken, so zum Bei-
spiel aufgrund eines tiefen Bildungsniveaus, geringer intellektueller Fähig-
keiten, des Alters und wegen psychischer Probleme. Hinzu komme, dass
die Glaubhaftigkeitsprüfung in Fällen sri-lankischer Staatsangehöriger
nach der Inhaftierung zweier aus der Schweiz weggewiesener tamilischer
Asylsuchender am Flughafen Colombo Gegenstand gutachterlicher Kritik
durch Professor Kälin gewesen sei. So sei diesbezüglich vermehrt zu be-
achten, dass es um die Gesamtbeurteilung von Fällen im konkreten Kon-
text des Herkunftslandes gehe und aus einzelnen Widersprüchen oder Un-
gereimtheiten nicht vorschnell auf die Unbegründetheit des Gesuchs ge-
schlossen werden könne. Auch das Amt des Hohen Flüchtlingskommissars
der Vereinten Nationen (UNHCR) habe auf Mängel in der Prüfung der
Glaubhaftigkeit hingewiesen und empfohlen, dass individualisierte Her-
kunftsländerinformationen dabei einen deutlich grösseren Raum einneh-
men sollten. Es müsse Sorge getragen werden, dass ein im Aufenthalts-
land vorherrschendes Verständnis der Umstände die Glaubhaftigkeitsprü-
fung nicht ungebührlich beeinflusse. Die Vorinstanz habe entsprechend
dieser Kritik ihre Anhörungspraxis verbessert und die Glaubhaftigkeit der
Aussagen einer erneuten Prüfung unterzogen. In vielen Fällen seien auch
ausführliche ergänzende Anhörungen durchgeführt worden, in denen be-
sonders detailliert nach den bisherigen Vorbringen der Gesuchsteller ge-
fragt worden sei zwecks besserer Beurteilung von deren Glaubhaftigkeit.
Weshalb dies das SEM in seinem Fall für gänzlich unnötig befunden habe,
sei nicht nachvollziehbar. Dies umso mehr, als bei ihm mehrere Faktoren
vorliegen würden, die eine genauere Prüfung verlangt hätten. So sei er
während des ersten Asylverfahrens rechtlich nicht vertreten gewesen und
habe Mühe mit der Einordnung relevanter Sachverhaltselemente gehabt.
Gezieltere Nachfragen hätten sich an der Anhörung vom 17. Dezember
2012 im Rahmen der Untersuchungspflicht aufgedrängt. Sodann habe er
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wiederholt auf die Beeinträchtigung seines psychischen Gesundheitszu-
standes durch die Ereignisse des Jahres (...) hingewiesen, was von der
Vorinstanz in keiner Weise berücksichtigt worden sei und auch nicht zu
weiteren Abklärungen geführt habe. Der am 16. Januar 2015 eingereichte
(Nennung Beweismittel) habe denn auch den beeinträchtigten (...) Ge-
sundheitszustand bestätigt, was jedoch im angefochtenen Entscheid ledig-
lich unter der Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs kurz er-
wähnt worden sei. In der Anhörung vom 17. Dezember 2012 sei er kein
einziges Mal danach, was während der Festnahmen konkret vorgefallen
sei, oder zu weiteren inhaltlichen Punkten gefragt worden, was ihm eine
Präzisierung seiner Aussagen erlaubt hätte. Er sei jedoch ohne Weiteres
in der Lage, über die einzelnen Vorfälle auch detailliert zu berichten. In sei-
nen Aussagen liessen sich zahlreiche Hinweise auf die erlittenen Miss-
handlungen finden. Weiter habe die Vorinstanz eine chronologische Auf-
zählung seiner Erlebnisse erwartet, welche er jedoch in zusammengefass-
ter Form mit dem Begriff "Armee-Probleme" umschrieben habe. Eine sol-
che Ausdrucksweise sei aus seiner Sicht stimmig und werde in Sri Lanka
häufig verwendet, da damit sowohl unzählige willkürliche Übergriffe der sri-
lankischen Armee als auch die gezielte Suche nach ihm wegen angeblicher
Beteiligung an Terrorakten respektive Unterstützung oder Mitgliedschaft
bei den LTTE umfasst würden. Er sei derart oft festgehalten, geschlagen
und verhört worden, dass er die einzelnen Vorfälle – mit Ausnahme der
ersten Festnahme im Jahre (...), in deren Folge er während (...) im Spital
habe behandelt werden müssen – nicht mehr als besonders wichtig erach-
tet, sondern die gesamte Situation in den Vordergrund gestellt habe. Auch
die in der ergänzenden Anhörung vom 14. November 2014 von ihm selbst
erwähnten neuen Sachverhaltselemente, so namentlich die diversen Fahn-
dungen nach ihm bei seiner Schwester und seiner Mutter, habe die Vo-
rinstanz ebenso wenig berücksichtigt, wie die gesundheitlichen Einschrän-
kungen. Insgesamt habe es die Vorinstanz unterlassen, den Sachverhalt
vollständig abzuklären.
In materieller Hinsicht brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor,
dem Vorhalt widersprüchlicher Aussagen sei zu entgegnen, dass die Un-
gereimtheiten meistens Jahreszahlen und die Zeitdauer betreffen würden.
Seine psychische Erkrankung sei gebührend zu berücksichtigen, zumal
sich gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine solche
auf das Aussageverhalten auswirken könne. In Kombination mit der gerüg-
ten Vorgehensweise der Vorinstanz bei den Befragungen sei deren starker
Fokus auf angebliche Widersprüche in der Chronologie und Dauer der Er-
eignisse als spitzfindig und unangebracht zu erachten. Die zwei weiteren,
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kleinen Widersprüche würden sich leicht auflösen lassen, so bezüglich des
Wohnortes seiner Mutter im Jahre (...). Seine Mutter sei genau im (...) bei
der Tochter in I._______ zu Besuch gewesen, habe zu diesem Zeitpunkt
aber in D._______ gewohnt, wie in der Anhörung vom 17. Dezember 2012
angegeben worden sei. In der BzP sei ihm die Frage nicht mit dem Aus-
druck "Wohnort", sondern mit "Aufenthaltsort" übersetzt worden, was er
entsprechend beantwortet habe. Zur angeblich widersprüchlichen Aussage
zu seinem Lageraufenthalt in G._______ sei zu entgegnen, dass sich
sämtliche Teillager der (Name des Lagers) im Gebiet von G._______ be-
finden würden. Er habe mit seinen Aussagen entsprechend gemeint, dass
er in der Nähe der Ortschaft G._______ im Lager (Name des Lagers) fest-
gehalten worden sei. Seine diesbezüglichen Aussagen seien daher plausi-
bel und glaubhaft, zumal er mehrmals verlegt worden sei. Im Entscheid des
SEM vom 10. März 2015 hingegen scheine ihn die Vorinstanz primär an
den Aussagen in der Beschwerde vom 2. Mai 2013 wortwörtlich zu behaf-
ten, obwohl diese Rechtsschrift von einem Betrüger geschrieben und mit
Elementen aus anderen Fällen, die mit ihm und seinen Erlebnissen nichts
zu tun hätten, zusammengestellt worden sei. Er habe nicht kontrollieren
können, was sein damaliger Rechtsvertreter auf Deutsch geschrieben
habe. In der ergänzenden Anhörung habe er sich jedoch klar von den Be-
hauptungen der Beschwerde distanziert. Auch die Hilfswerkvertretung
habe in ihrem Bericht festgehalten, dass er offensichtlich "einem Betrüger
auf den Leim gegangen sei" und dass die Widersprüche diesbezüglich hät-
ten geklärt werden können. Die erwähnte Beschwerde weise denn auch
verschiedene Merkmale auf, die auf eine unseriöse Urheberschaft hindeu-
ten würden. Unter diesen Umständen erscheine es nicht nachvollziehbar,
dass ihn die Vorinstanz auf die offensichtlich nicht von ihm selbst stam-
menden Äusserungen der ersten Beschwerde behafte und daraus auf die
Unglaubhaftigkeit seiner gesamten Asylvorbringen schliesse. Insgesamt
sei daher – entgegen dem Dafürhalten des SEM – von einem glaubhaft
gemachten Sachverhaltsvortrag auszugehen. Aufgrund seiner Vorge-
schichte, der andauernden Gewalttaten von sri-lankischen Sicherheitskräf-
ten und Paramilitärs gegenüber der tamilischen Zivilbevölkerung und der
nach seiner Ausreise fortwährenden behördlichen Suche nach seiner Per-
son müsse er auch heute noch ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3
AsylG bei einer Rückkehr nach Sri Lanka befürchten.
3.3 In ihrer Vernehmlassung brachte die Vorinstanz vor, sofern von der
ärztlich festgestellten Traumatisierung auf eine Misshandlung des Be-
schwerdeführers geschlossen werde, sei auf die ständige Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts hinzuweisen, wonach die Ursachen einer
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(Nennung Krankheit) ohne einen konkret überprüfbaren und damit beweis-
baren Sachverhalt nicht mit mindestens überwiegender Wahrscheinlichkeit
eruierbar seien. So müsse nicht jedes Erscheinungsbild einer seelischen
Traumatisierung oder einer (Nennung Krankheit) auf Foltererfahrungen be-
ruhen. Es könne dafür auch andere Symptome geben. Der allein auf der
Anamnese beruhende von Spezialärzten vermutete Zusammenhang zwi-
schen (Nennung Krankheit) und den behaupteten Ereignissen vermöge die
Letzteren für sich nicht zu beweisen. Zudem vermöge diese psychische
Erkrankung die vollständige Auswechslung der Vorbringen nicht zu erklä-
ren. Sodann könne von einer asylsuchenden Person erwartet werden,
dass sie ihre wesentlichen Kernvorbringen (Nennung Beispiel) bei der ers-
ten Gelegenheit darlege. Soweit darauf hingewiesen werde, die erste In-
stanz habe die klare richterliche Anweisung missachtet, den bisherigen
Sachverhalt vollständig abzuklären – eine solche Instruktion suche man im
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2523/2013 vom 14. Januar 2014
vergebens – sei festzuhalten, dass die Vorinstanz den Sachverhalt mit Hilfe
der ergänzenden Anhörung gebührend aktualisiert und diesen anhand des
– während des Vollzugsmoratoriums – neu erarbeiteten Risikoprofils ge-
würdigt habe. Widersprüchliche Angaben würden unabhängig von der Si-
tuation im Herkunftsland aber weiterhin unglaubhaft bleiben. Inwiefern der
Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sein soll, werde weder be-
gründet noch erschliesse es sich auf andere Weise. Schliesslich sei dem
Vorhalt, die Vor-instanz scheine den Beschwerdeführer primär auf die Aus-
sagen der Beschwerde vom 2. Mai 2013 wortwörtlich zu behaften, entge-
genzuhalten, dass der Vertretene sich die Handlung des Vertreters zurech-
nen lassen müsse, wie wenn er selber gehandelt hätte. Der Umfang der
Vertretungsbefugnis richte sich nach der erteilten Vollmacht. Die vorlie-
gende Distanzierung von Vertretungshandlungen, die sich im Nachhinein
als nachteilig erwiesen hätten, könne vor diesem Hintergrund nicht gehört
werden. Im Übrigen sei auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid
zu verweisen, an denen vollumfänglich festgehalten werde.
3.4 In seiner Replik hielt der Beschwerdeführer sodann im Wesentlichen
fest, es sei in der Beschwerde nicht behauptet worden, die diagnostizierte
(Nennung Krankheit) stelle einen Beweis für deren Ursache dar. Der Ver-
weis auf entsprechende Ziffern (13 und 14) in der Rechtsmitteleingabe
lasse keinen Zusammenhang zum angeführten Argument erkennen. Hin-
gegen sei auf Ziffer 42 der Beschwerde zu verweisen, wonach eine diag-
nostizierte (Nennung Krankheit) das Aussageverhalten einer gesuchstel-
lenden Person stark beeinflussen und damit bei der Beurteilung der Glaub-
haftigkeit eine wichtige Rolle spielen könne. Im eingereichten Bericht des
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SRK werde sein auffälliges Verhalten infolge seines (Nennung Verhalten)
thematisiert, welches letztlich auf seine (...) Erkrankung zurückgeführt
werde. Dies sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen
ebenfalls zu berücksichtigen. Entgegen der vorinstanzlichen Ansicht habe
er seine Asylvorbringen nie "vollständig ausgewechselt" und er sei auch
nie Mitglied der LTTE gewesen. Wie in der Beschwerdeschrift bereits er-
wähnt, sei die Beschwerde vom 2. Mai 2013 von der von ihm beauftragten
Person in betrügerischer Weise verfasst worden und er habe die Be-
schwerdeschrift aus sprachlichen Gründen gar nicht verstanden. Entgegen
der vorinstanzlichen Ansicht habe es sich damals nicht um ein Vertretungs-
verhältnis gehandelt, zumal die Beschwerde in seinem Namen geschrie-
ben worden sei. Angesichts der darin enthaltenen Auffälligkeiten erscheine
es unbillig, davon auszugehen, dass in dieser Beschwerde tatsächlich
seine persönlichen Aussagen enthalten gewesen seien und diesen im Rah-
men der Glaubhaftigkeitsprüfung ein entscheidendes Gewicht beigemes-
sen werde. Soweit die Vorinstanz argumentiere, die im ersten Verfahren für
widersprüchlich befundenen Aussagen würden weiterhin unglaubhaft blei-
ben, verkenne sie, dass die Untersuchungen durch Professor Kälin und
das UNHCR zur früheren Beurteilung der Vorinstanz von Gesuchen sri-
lankischer Asylsuchender klar ergeben hätten, dass eine mangelhafte Prü-
fung der Glaubhaftigkeit zu diversen Fehlentscheiden geführt habe und
eine verbesserte Praxis empfohlen werde. Dieser Empfehlung sei die Vo-
rinstanz in zahlreichen anderen Fällen nachgekommen, indem sie in der
ergänzenden Anhörung erneut eingehend und detailliert ergänzende Fra-
gen zum bisherigen Sachverhalt gestellt habe. Weiter sei in der geänderten
Praxis zu Sri Lanka beispielsweise erkannt worden, dass auch weit zurück-
liegende Ereignisse asylrelevant sein könnten, und die Vorinstanz habe
den Gesuchstellern genauer erklärt, was sie unter detaillierten Schilderun-
gen und genauen Informationen verstehe. Dies zeige, dass das SEM nicht
nur die Risikoprofile für Asylsuchende aus Sri Lanka im Jahre 2014 ange-
passt habe, sondern auch das Vorgehen bei der Abklärung des Sachver-
halts verbessert worden sei. Indem die Vorinstanz sich vorliegend gewei-
gert habe, in der ergänzenden Anhörung auf die früher vorgebrachten
Gründe näher einzugehen, habe sie es versäumt, den Sachverhalt voll-
ständig abzuklären. Stossend sei insbesondere seine Ungleichbehandlung
gegenüber anderen Gesuchstellern in der gleichen Situation, denen Gele-
genheit gegeben worden sei, zuvor für unglaubhaft gehaltene Vorbringen
noch einmal zu erläutern.
4.
D-2250/2015
Seite 14
4.1 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Rechtsmitteleingabe unter an-
derem verschiedene Verletzungen formellen Rechts vor. Konkret habe die
Vorinstanz den Anspruch auf rechtliches Gehör (Verletzung der Begrün-
dungspflicht) sowie die Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Untersuchungsgrundsatz) verletzt.
Diese Rügen sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. BVGE
2015/4 E. 3.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl. 2013,
Rz. 1156 m.w.H.).
4.1.1 Im Verwaltungsverfahren im Allgemeinen und im Asylverfahren im
Besonderen gilt der Untersuchungsgrundsatz. Danach stellt die Behörde
den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG; vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Die Bestimmung
von Art. 13 VwVG beschränkt den Untersuchungsgrundsatz und hält fest,
dass die Parteien verpflichtet sind, an der Feststellung des Sachverhalts
mitzuwirken. Eine im Vergleich zum Verwaltungsverfahren verstärkte Mit-
wirkungspflicht ist in Art. 8 AsylG vorgesehen und detailliert umschrieben.
Dahinter steckt der Grundgedanke, dass die zuständige Behörde den
Sachverhalt nicht selber ermitteln muss, wenn ein Asylsuchender die erfor-
derliche Mitwirkung verweigert. Für das erstinstanzliche Asylverfahren be-
deutet dies, dass das SEM zur richtigen und vollständigen Ermittlung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts verpflichtet ist und Ele-
mente, die zugunsten der asylsuchenden Person sprechen, ebenso zu er-
mitteln hat wie solche, die sich zu ihren Ungunsten auswirken (vgl. BVGE
2012/21 E. 5.1).
4.1.2 Weiter verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2
BV, Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG) unter anderem, dass die verfü-
gende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört, sorgfältig
und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt, was sich
entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss (vgl.
Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nach den von Lehre und Praxis entwickelten
Grundsätzen hat die verfügende Behörde demnach die Überlegungen zu
nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Entscheid stützt.
Die Begründung des Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Be-
troffene ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Mit der Pflicht zur
Offenlegung der Entscheidgründe kann zudem in der Regel verhindert wer-
den, dass sich die Behörde von unsachgemässen Motiven leiten lässt (vgl.
dazu LORENZ KNEUBÜHLER in: Kommentar zum Bundesgesetz über das
D-2250/2015
Seite 15
Verwaltungsverfahren [VwVG], Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Zürich 2008,
N. 6 ff. zu Art. 35; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 629 ff.; BVGE 2013/34
E. 4.1, 2007/30 E. 5.6; BGE 134 I 83 E. 4.1).
4.2 Vorliegend hielt das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-2523/2013 vom 14. Januar 2014 – mit welchem die BFM-Verfügung
vom 28. März 2013 aufgehoben wurde – fest, der Mangel des angefochte-
nen BFM-Entscheides liege in einer unvollständigen Feststellung des
Sachverhalts und es bestehe kein Zweifel, dass eine neue Lagebeurteilung
vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts auswirken könne, sei es im Flüchtlings- und Asylpunkt, sei es im Weg-
weisungspunkt. Die Vorinstanz führte im Nachgang zu diesem Urteil am
14. November 2014 eine ergänzende Anhörung des Beschwerdeführers
durch. Dabei fällt zunächst auf, dass der Befrager des BFM in derselben
auf die Vorbringen des Beschwerdeführers in der BzP vom 27. Juli 2012
und der Anhörung vom 17. Dezember 2012 nicht nochmals einging, son-
dern sich ausschliesslich auf Fragen zu den in der Beschwerde vom 13.
Mai 2013 geltend gemachten Sachverhaltselementen und weiteren Ele-
menten, die der Beschwerdeführer nach der Einreichung dieser Be-
schwerde eventuell in Erfahrung gebracht haben könnte, beschränkte. Auf
Vorhalt des Beschwerdeführers, wonach die erste Instanz die klare richter-
liche Anweisung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2523/2013
vom 14. Januar 2014 missachtet habe, den bisherigen Sachverhalt voll-
ständig abzuklären, vertrat die Vorinstanz in ihrer Replik die Haltung, dass
eine solche Instruktion im erwähnten Urteil nicht enthalten sei. Zudem sei
der Sachverhalt mit Hilfe der ergänzenden Anhörung gebührend aktuali-
siert und dieser anhand des – während des Vollzugsmoratoriums – neu
erarbeiteten Risikoprofils gewürdigt worden.
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. So verkennt die Vorinstanz
bei ihrer Argumentation, dass der BFM-Entscheid vom 28. März 2013 mit
dem oben erwähnten Urteil aufgehoben wurde. In den Erwägungen des
jetzt angefochtenen Entscheides verweist sie zunächst pauschal auf die
Ausführungen ihres aufgehobenen ersten Asylentscheides, wonach der
Beschwerdeführer zentrale Vorkommnisse nicht habe glaubhaft darlegen
können (vgl. act. A30/8 S. 3 oben), um danach auf die Beschwerdeeingabe
vom 2. Mai 2013 einzugehen, in welcher diverse nachgeschobene Ele-
mente enthalten seien. Diese Vorgehensweise (gänzlicher Verzicht im
Rahmen der Sachverhaltsabklärung erneut – wenn allenfalls auch nur
punktuell – auf die ursprünglichen Asylvorbringen erneut einzugehen; pau-
schaler Verweis auf die Würdigung dieser ursprünglichen Fluchtgründe in
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Seite 16
einem mittlerweile aufgehobenen Entscheid) kann nicht als gebührende
Aktualisierung und Würdigung des rechtserheblichen Sachverhalts qualifi-
ziert werden. Diesbezüglich wären beispielsweise eingehendere Abklärun-
gen zu den beim Vorfall im Jahre (...) erlittenen gesundheitlichen Beein-
trächtigungen und die Prüfung daraus allenfalls resultierender möglicher
Auswirkungen auf das weitere Aussageverhalten des Beschwerdeführers
oder vertiefende Fragen zu den konkreten Vorkommnissen bei den geltend
gemachten weiteren Festnahmen vorstellbar gewesen. Zudem wird das
bei der ergänzenden Anhörung geltend gemachte Vorbringen, er sei von
den sri-lankischen Sicherheitskräften bis im (...) wiederholt bei seiner
Schwester und seiner Mutter gesucht worden, im angefochtenen Entscheid
in keiner Weise erwähnt oder gewürdigt.
Sodann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass im angefochtenen
Entscheid vom 10. März 2015 nicht ersichtlich ist, auf welche Asylvorbrin-
gen sich die Vorinstanz eigentlich abstützt. So wird im aufgeführten Sach-
verhalt im Wesentlichen die bisherige Verfahrensgeschichte aufgeführt und
lediglich auf ein paar Sachverhaltselemente aus der Beschwerde vom 2.
Mai 2013 hingewiesen. Ansonsten fehlt eine Darstellung der geltend ge-
machten Fluchtgründe respektive des vom SEM in der Folge gewürdigten
Sachverhalts vollständig. Dies vermag den Anforderungen an eine rechts-
genügende Begründung nicht standzuhalten. Die Vorin-stanz gab durch
die fehlende Darstellung des von ihr gewürdigten Sachverhalts in der Ver-
fügung in ungenügender Weise zu erkennen, auf welchen Sachverhalt sie
sich bei ihrer Prüfung effektiv abstützte und ob respektive inwieweit sie sich
mit den wesentlichen Punkten desselben tatsächlich auseinandersetzte.
Das SEM hat dadurch seine Begründungspflicht und den Anspruch auf
rechtliches Gehör verletzt, wenngleich nicht in einer Weise, welche die
sachgerechte Anfechtung seiner Verfügung verunmöglicht hätte.
4.3 Das Vorgehen der Vorinstanz stellt insgesamt eine unrichtige und un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie eine
Verletzung der Begründungspflicht, mithin eine Verletzung des Grundsat-
zes des rechtlichen Gehörs dar. Unter diesen Umständen braucht auf die
weiteren Rügen in materieller Hinsicht nicht weiter eingegangen zu wer-
den.
4.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte
Verletzung des rechtlichen Gehörs und die unvollständige sowie unrichtige
Feststellung des Sachverhaltes geheilt werden können oder zur Kassation
der angefochtenen Verfügung führen müssen. Grundsätzlich führt eine
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Seite 17
Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses An-
spruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des be-
treffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundes-
verwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Ge-
hörsverletzungen und unvollständige Sachverhaltsfeststellungen aufgrund
der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schran-
ken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art.
106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. Art. 106
Abs. 1 aBst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen,
die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesver-
waltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsver-
letzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird,
der Beschwerdeführer dazu Stellung nehmen kann und der Beschwer-
deinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf
Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung
nicht schwerwiegender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die
Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann
(vgl. BVGE 2008/47 E. 3.4.4 m.w.H.).
4.5 Vorliegend sind die festgestellten Verletzungen des rechtlichen Gehörs
als schwerwiegend zu bezeichnen, zumal aufgrund der Aktenlage nicht da-
von ausgegangen werden kann, dass es sich dabei um ein Versehen han-
delte, weshalb eine Heilung nicht angebracht ist. Die angefochtene Verfü-
gung vom 10. März 2015 ist demnach aufzuheben und die Sache zur for-
mell korrekten Durchführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als damit
die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen Abklärung
des Sachverhalts und Neubeurteilung beantragt wurde. Die Sache ist in
Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in fine VwVG zur erneuten Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Bei dieser Sachlage erübrigt es sich, auf die übrigen Anträge und Ausfüh-
rungen in der Beschwerdeschrift näher einzugehen.
6.
D-2250/2015
Seite 18
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Bereits mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 20. Ap-
ril 2015 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie um Erlass des Kosten-
vorschusses gutgeheissen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Die Rechtsvertreterin reichte mit ihrer Rechtsmitteleingabe vom 10. April
2015 ihre (undatierte) Kostennote zu den Akten und machte für das Be-
schwerdeverfahren einen Aufwand von dreizehn Stunden bei einem Stun-
denansatz von Fr. 200.–, eine Dossiereröffnungspauschale von Fr. 50.–,
dreieinhalb Stunden Übersetzungsarbeit durch die Dolmetscherin von ins-
gesamt Fr. 280.– und Auslagen von Fr. 7.– geltend, was einen Gesamtbe-
trag von Fr. 2937.– ergibt. Der weitere Aufwand für die Eingabe der Rechts-
vertreterin vom 26. Mai 2015 (Replik) ist darin nicht berücksichtigt, kann
aufgrund der Akten jedoch zuverlässig abgeschätzt werden (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE) und ist vorliegend auf eineinhalb Stunden mit zusätzlichen
Auslagen von Fr. 6.– zu beziffern. Allerdings ist der in der Kostennote aus-
gewiesene Aufwand angemessen respektive um vier Stunden zu kürzen.
So stellen sich die Ausführungen in der Beschwerdeschrift teilweise als
blosse Wiederholung des vom Beschwerdeführer bereits dargelegten
Sachverhalts, als Darlegung der Grundsätze des rechtlichen Gehörs sowie
als inhaltliche Zusammenfassung von gerichtlichen Entscheiden und der
am BFM geübten gutachterlichen Kritik durch Professor Kälin und das UN-
HCR und mithin als nicht vollumfänglich angemessen und notwendig dar.
Dem Beschwerdeführer ist zu Lasten des SEM aufgrund der Aktenlage,
obiger Ausführungen zur Kostennote sowie des weiteren Aufwandes, der
massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9–13 VGKE) und der Entschä-
digungspraxis in ähnlichen Fällen eine Parteientschädigung für den Auf-
wand seiner Rechtsvertreterin von insgesamt Fr. 2443.– (inkl. Auslagen)
zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 10. März 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2443.–
zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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