B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2251/2010
U r t e i l v o m 1 2 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiber Stefan Weber.
Parteien
A._______, geboren (...),
B._______, geboren (...),
C._______, geboren (...),
D._______, geboren (...),
Serbien,
alle vertreten durch Dieter Roth, Advokat,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 3. März 2010 / N_______.
D-2251/2010
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Die Beschwerdeführer, serbische Staatsangehörige und ethnische
Roma aus E._______ in der Vojvodina, reisten am 29. Dezember 2005 in
die Schweiz und suchten gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszent-
rum (EVZ) in F._______ erstmals um Asyl in der Schweiz nach. Mit Ver-
fügung vom 28. April 2006 lehnte das BFM die Asylbegehren der Be-
schwerdeführer ab und ordnete gleichzeitig die Wegweisung und deren
Vollzug an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen
damit, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen
von Art. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die
Flüchtlingseigenschaft nicht genügten. Der Vollzug der Wegweisung wur-
de als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Die dagegen erhobene
und bei der damals zuständigen Schweizerischen Asylrekurskommisson
(ARK) eingereichte Beschwerde vom 29. Mai 2006 wurde mit Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2006 vom 20. Februar 2009 abge-
wiesen. Mit Schreiben des BFM vom 26. Februar 2009 wurde den Be-
schwerdeführern eine neue Frist bis 26. März 2009 zum Verlassen der
Schweiz eingeräumt. Am 30. April 2009 wurden die Beschwerdeführer
von G._______ nach H._______ zurückgeführt.
A.b. Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführer ihren
Heimatstaat erneut am 22. Dezember 2009 auf dem Landweg. Über
I._______ und vermutlich J._______ sowie K._______ seien sie am
24. Dezember 2009 illegal in die Schweiz gelangt. Am gleichen Tag reich-
ten sie im EVZ in L._______ zweite Asylgesuche ein. Nach den dort am
5. Januar 2010 durchgeführten Kurzbefragungen und den direkten Anhö-
rungen vom 11. Januar 2010 wurden die Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 3. Februar 2010 für den Aufenthalt während des Asylverfahrens dem
Kanton G._______ zugewiesen.
Zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs führte der Beschwerdefüh-
rer im Wesentlichen aus, nach seiner Rückkehr aus der Schweiz habe er
mit der Hilfe einer Roma-Organisation, deren Mitglied er gewesen sei, ei-
ne Firma gegründet, um als M._______ arbeiten zu können. Innerhalb
dieser Organisation habe er sich für die Rechte seiner Volksgruppe ein-
gesetzt. Von (...) bis (...) sei er dann effektiv als M._______ tätig gewe-
sen. Wegen seiner ethnischen Zugehörigkeit zu den Roma sei er von den
anderen serbischen M._______ schikaniert worden, welche immer wieder
seine Pneus zerstochen oder diese sogar demontiert hätten. Auch die
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serbischen Kunden hätten ihn boykottiert, was sich letztlich negativ auf
seine Auftragslage ausgewirkt habe. Ungefähr Mitte (...) sei sein Auto,
das auf dem N._______ in O._______ gestanden habe, während seiner
Arbeitspause von Unbekannten demoliert worden. Auch seien ihm seine
privaten Wertsachen und Identitätsdokumente aus dem Wagen gestohlen
worden. Er habe den Vorfall der Polizei gemeldet, die an den Tatort ge-
kommen sei und ein Protokoll aufgenommen habe. Später hätten ihm die
Polizisten auf dem Posten vorgeworfen, den Schaden selber inszeniert zu
haben, und man habe ihn als Lügner abgestempelt und sogar geohrfeigt.
Ferner sei er immer wieder von den Personen, welche früher bereits sei-
ne Eltern bedrängt hätten, aufgefordert worden, das Haus zu verkaufen
und das Dorf zu verlassen. Er habe sich mit diesen Leuten jedoch nicht
anlegen können, da ihm das Haus gar nicht gehört habe. Sein Vater sei
wegen dieser Probleme am (...) an (...) verstorben. Auch habe er verzich-
tet, bei der Polizei eine Anzeige einzureichen, da er nicht gewusst habe,
wer hinter diesen Leuten gestanden habe. Weiter habe er seine Kinder
nach der Rückkehr in ihre Heimat nicht mehr in die Schule schicken kön-
nen, da er für den Schuleintritt spezielle Dokumente benötigt habe, die er
in der Schweiz hätte ausstellen lassen müssen. Die Schulbehörden hät-
ten dann vorgeschlagen, seine Kinder in eine Schule für Zurückgebliebe-
ne zu schicken, womit er aber nicht einverstanden gewesen sei. So habe
er von der Schulbehörde eine Verwarnung erhalten, worin ihm mit der
Auferlegung einer Busse, allenfalls einer Haftstrafe gedroht worden sei,
weil er den Entscheid der Schulbehörde nicht akzeptiert habe.
Die Beschwerdeführerin ihrerseits schloss sich im Wesentlichen den Vor-
bringen ihres Ehemannes an und führte ergänzend aus, sie habe persön-
lich mit niemandem Probleme gehabt, jedoch wegen der Schwierigkeiten
und der Schikanen in ihrer Heimat schon an (...) Beschwerden – so ins-
besondere an (...) – gelitten und therapiere diese seit Jahren. In diesem
Zusammenhang sei ihr in Serbien eine andere Therapie als in der
Schweiz verordnet worden, was jedoch nicht so erfolgreich gewesen sei.
Auf die weiteren Ausführungen der Beschwerdeführer wird, soweit we-
sentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
A.c. Mit Verfügung vom 14. Januar 2010 trat die Vorinstanz auf die Asyl-
gesuche der Beschwerdeführer vom 24. Dezember 2009 gestützt auf Art.
32 Abs. 2 Bst e AsylG nicht ein, ordnete die Wegweisung sowie deren
Vollzug an, wies die Beschwerdeführer an, die Schweiz am Tag nach Ein-
tritt der Rechtskraft zu verlassen, und händigte ihnen die editionspflichti-
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gen Akten gemäss Aktenverzeichnis aus. Die dagegen erhobene Be-
schwerde vom 21. Januar 2010 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts D-407/2010 vom 28. Januar 2010 gutgeheissen, soweit darauf
eingetreten wurde, die Verfügung des BFM vom 14. Januar 2010 aufge-
hoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an
die Vorinstanz zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen
angeführt, den Aussagen der Beschwerdeführer seien Hinweise dafür zu
entnehmen, dass seit Abschluss des letzten Asylverfahrens am 20. Feb-
ruar 2009 Ereignisse eingetreten seien, welche geeignet sein könnten,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen. Damit falle die Möglichkeit, in
Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensent-
scheid zu treffen, von vornherein ausser Betracht.
B.
Mit Verfügung vom 3. März 2010 – eröffnet am 5. März 2010 – lehnte das
BFM die zweiten Asylgesuche der Beschwerdeführer ab und ordnete
gleichzeitig die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Die
Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die
Schilderungen der Beschwerdeführer den Anforderungen von Art. 3 AsylG
an die Flüchtlingseigenschaft nicht standhielten. Der Vollzug der Wegwei-
sung sei zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und praktisch
durchführbar.
C.
Mit Eingabe vom 6. April 2010 erhoben die Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und bean-
tragten die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Gewäh-
rung von Asyl. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung aufzuheben
und das Verfahren zur Vornahme weiterer Abklärungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Subeventualiter sei die Verfügung betreffend die Weg-
weisung aufzuheben und es sei ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz
anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei für den Fall des Unterliegens
die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses zu verzichten. Es sei festzustellen, dass sie den Aus-
gang des Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten könnten, und
es sei das Migrationsamt des Kantons G._______ anzuweisen, vorläufig
von jeglichen Vollzugsmassnahmen abzusehen. Gegenüber allfälligen
Stellungnahmen des BFM sei ihnen das Replikrecht einzuräumen. Auf die
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Begründung und die eingereichten Beweismittel wird, soweit entscheid-
wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 26. April 2010 wurde
den Beschwerdeführern mitgeteilt, dass sie den Abschluss des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten könnten. Die Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung und um Beigabe eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG sowie um Er-
lass des Kostenvorschusses wurden abgewiesen. Gleichzeitig wurden die
Beschwerdeführer aufgefordert, bis zum 11. Mai 2010 einen Kostenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall.
Der Kostenvorschuss wurde am 10. Mai 2010 geleistet.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführer haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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1.3. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
1.4. Die Abteilungen des Bundesverwaltungsgerichts entscheiden in der
Regel in der Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen (vgl. Art. 21
Abs. 1 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht kann auch in solchen Fällen
auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichten (Art. 111a Abs. 1
AsylG).
2.
2.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifi-
schen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG).
2.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
3.
3.1. Die Vorinstanz brachte zur Begründung des ablehnenden Asylent-
scheides im Wesentlichen vor, die Beschwerdeführer hätten Nachteile
von Seiten privater Dritter wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zur Min-
derheit der Roma geltend gemacht (Behelligungen durch serbische
M._______; Beschädigung des Autos; Auseinandersetzungen wegen des
Engagements für die Rechte der Roma; Forderungen/Drohungen im Zu-
sammenhang mit dem Elternhaus). Betreffend die Lage der ethnischen
Minderheiten in Serbien sei festzuhalten, dass sich deren Situation im
Zuge des demokratischen Wandels entspannt habe. Am 25. Februar
2002 sei das Bundesgesetz zum Schutz und zur Freiheit der nationalen
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Minoritäten in Kraft getreten, wobei es sich um einen gesetzlichen Rah-
men handle, der die Rechte der nationalen Minderheiten und der Angehö-
rigen von ethnischen Minderheiten schütze. Auch die Roma würden als
nationale Minderheit anerkannt. Gemäss dem Minderheitengesetz wür-
den die Minoritäten das Recht auf Schulbildung in der Muttersprache, das
Recht auf den Gebrauch der Muttersprache als Amtssprache sowie das
Recht auf Information in eigener Sprache erhalten. Vorgesehen sei zu-
dem, dass die nationalen Minderheiten in öffentlichen Ämtern proportional
vertreten seien. Zwar könnten vereinzelte Übergriffe durch Drittpersonen
auf Roma nicht restlos ausgeschlossen werden. Allerdings komme sol-
chen Verfolgungsmassnahmen in der Regel keine asylrelevante Intensität
zu. Zudem billige oder unterstütze der Staat solche Übergriffe nicht. Die
im Sachverhalt dargelegten Vorfälle würden auch in Serbien Straftatbe-
stände darstellen, die strafrechtlich zur Verfolgung gelangten. Hinsichtlich
der Vorbringen, wonach die Polizei auf Anzeige zunächst eine Untersu-
chung eingeleitet, jedoch später behauptet habe, das erstellte Protokoll
gebe es nicht mehr, und den Beschwerdeführer sogar der Manipulation
bezichtigt und geohrfeigt habe, könne es in einzelnen Fällen zwar vor-
kommen, dass Behördenvertreter mit niederen Chargen die notwendigen
Untersuchungsmassnahmen trotz wiederholten Intervenierens nicht ein-
leiteten. Es bestehe jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Beamte auf
dem Rechtsweg vorzugehen und die zustehenden Rechte bei höheren
Instanzen einzufordern. Der serbische Staat sei bestrebt, Verfehlungen
von Beamten zu ahnden. Der Beschwerdeführer habe in diesem Zusam-
menhang selber angegeben, beim zuständigen Ministerium eine Be-
schwerde eingereicht zu haben. Da demnach ein adäquater Schutz durch
den Heimatstaat vorhanden sei, seien die geltend gemachten Übergriffe
beziehungsweise die Furcht vor solchen in casu asylirrelevant. Zu den
Problemen mit den Schulbehörden sei anzuführen, dass die Beschwerde-
führer durch die Beschaffung der geforderten Dokumente in der Schweiz
(Nennung Dokumente) die Möglichkeit gehabt hätten, einen Eintritt ihrer
Kinder in die gewünschte Schule zu ermöglichen. Die Zuweisung in eine
andere Schule sei nicht nach ethnischen Prinzipien, sondern aufgrund
des Bildungsstandes der beiden Kinder, des Fehlens der erforderlichen
Papiere und des Umstandes, dass die Kinder die serbische Sprache und
das kyrillische Alphabet nicht beherrschen würden, geschehen. Die Be-
schwerdeführer seien der Aufforderung, die Kinder in eine andere Schule
zu schicken, nicht nachgekommen. Folglich hätten die zuständigen Be-
hörden zu Recht mit Sanktionen gedroht, zumal sie sich auf die Schul-
pflicht der Kinder berufen hätten. Diese Vorbringen seien demnach eben-
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Seite 8
falls nicht asylbeachtlich, da die Massnahmen der zuständigen serbi-
schen Behörden auf rechtsstaatlich legitimen Grundlagen beruht hätten.
3.2. Demgegenüber wenden die Beschwerdeführer ein, die Vorinstanz
habe ihre geltend gemachten Asylvorbringen nicht ernsthaft geprüft. Die
Haltung des BFM, wonach bezüglich des serbischen Staates davon aus-
zugehen sei, dass er "adäquaten Schutz" biete, erscheine so platitüden-
haft wie der vom Bundesverwaltungsgericht aufgehobene Nichteintre-
tensentscheid. Es sei ersichtlich, dass es vorliegend offenbar alles daran
setze, sie im Schnellverfahren abzuweisen und ausser Landes zu schi-
cken. Die Lektüre des angefochtenen Entscheides mache offenkundig,
dass man hier bloss mit Textbausteinen agiert habe und ein paar wenige
Textzeilen für die materielle Abweisung eingefügt worden seien. Da keine
wirkliche Prüfung ihrer Vorbringen stattgefunden habe, sei die Angele-
genheit an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Ferner hätten sie durchaus glaubhaft dargelegt, dass sie in der Heimat
aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit massiven Benachteiligungen und
systematischer Diskriminierung ausgesetzt gewesen seien. Die Reaktion
der serbischen Behörden lasse nicht den Schluss zu, dass ihnen der
Heimatstaat gegen private ethnische Gewalt effektiven Schutz bieten
würde. Sie seien unter dermassen intensiver politischer Verfolgung ge-
standen, dass ihren Vorbringen zweifellos Asylrelevanz zukomme. Als
Angehörige der Minderheit der Roma seien sie Ziel von Übergriffen so-
wohl von Seiten der serbischen Zivilbevölkerung als auch der Polizei. Es
entspreche durchaus der bekannten Praxis der serbischen Behörden, Hil-
fe offiziell in Aussicht zu stellen, letztlich aber keine zu gewähren. Oftmals
verschlimmere sich die Situation der Betroffenen nach einer Anzeige
noch. Es müsse davon ausgegangen werden, dass die serbischen Be-
hörden nicht willig seien, sie als Angehörige der Volksgruppe der Roma
hinreichend zu schützen. Zudem müssten sie bei einer Rückkehr erneut
um Leib und Leben fürchten, weshalb ihnen aufgrund dieser Individual-
verfolgung Asyl zu gewähren sei.
3.3. Der Instruktionsrichter hielt in der Zwischenverfügung vom 26. April
2010 fest, dass das BFM in seinen Erwägungen mit überzeugender, um-
fassender und hinreichend auf die Akten abgestützter Begründung zur
Erkenntnis gelangt sei, die Vorbringen der Beschwerdeführer würden den
Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht
genügen. Es könne daher vollumfänglich auf diese Erwägungen verwie-
sen werden, da in diesen nach Prüfung der Akten kein Beanstandungspo-
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tenzial zu erblicken sei und der Inhalt der Beschwerde die vorinstanzli-
chen Erkenntnisse offensichtlich nicht umzustossen vermöge. In der Be-
schwerde werde unter anderem gerügt, die Vorinstanz habe die Asylvor-
bringen nicht ernsthaft geprüft, weshalb die Angelegenheit erneut zur
reellen Prüfung der Asylgründe an die Vorinstanz zurückzuweisen sei.
Diesbezüglich werde angeführt, das BFM habe offenbar alles daran ge-
setzt, sie im Schnellverfahren abzuweisen und ausser Landes zu schi-
cken, zumal der Nichteintretensentscheid drei Tage nach ihrer Anhörung
und der angefochtene Entscheid wiederum gerade einen Monat nach
dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts ergangen sei. Nach Würdi-
gung der Akten dürften die Erwägungen der Vorinstanz zu den fehlenden
Voraussetzungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG je-
doch zutreffen und entgegen den diesbezüglichen pauschalen Vorbringen
dürfte keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes zu erkennen
sein. Vor diesem Hintergrund dürften die weitergehenden Ausführungen
in der Rechtsmitteleingabe – es erscheine platitüdenhaft, der serbische
Staat biete den Beschwerdeführern "adäquaten Schutz" vor Übergriffen –
unhaltbar sein und nicht zu einer anderen Betrachtungsweise führen.
4.
Vorliegend führt eine Gesamtbeurteilung der vorgebrachten Asylgründe
zur Überzeugung, dass die Schilderungen der Beschwerdeführer den An-
forderungen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genü-
gen, die dementsprechenden Schlussfolgerungen im angefochtenen Ent-
scheid des BFM nicht umzustossen vermögen und die in Ziffer 3.3. oben
dargelegten Schlussfolgerungen des Instruktionsrichters vorliegend zu
bestätigen sind.
4.1. Soweit die Beschwerdeführer zunächst vorbringen, die Vorinstanz
habe die von ihnen geltend gemachten Asylvorbringen nicht ernsthaft ge-
prüft und damit sinngemäss eine Verletzung des Untersuchungsgrund-
satzes rügen, ist Folgendes festzuhalten:
4.1.1. In seinem Urteil D-407/2010 vom 28. Januar 2010 hielt das Bun-
desverwaltungsgericht fest, das BFM habe sich mit den Vorbringen der
Beschwerdeführer materiell auseinandergesetzt und sie einer Prüfung ih-
rer asylrechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG unterzogen. Die-
ses Vorgehen sei mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts unver-
einbar, wonach die Beweismassanforderungen, welchen die Verfolgungs-
hinweise im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG zu genügen haben, um
einen Nichteintretensentscheid auszuschliessen, tief anzusetzen seien.
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Sobald Hinweise auf eine Verfolgung nicht auf den ersten Blick als un-
glaubhaft erkennbar seien, bleibe für einen Nichteintretensentscheid kein
Raum (E. 4.4). Mit diesen Erwägungen bezog sich das Gericht auf eine
von der ARK gepflegte und vom Gericht fortgesetzte Praxis, dass kom-
plexe Erwägungen im Zusammenhang mit dem Flüchtlingsbegriff nicht
vorfrageweise bei der Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung dargetan
seien, die nicht geradezu haltlos seien, im Nichteintretensverfahren ab-
gehandelt werden könnten, sondern dass diesbezüglich eine materielle
erstinstanzliche Verfügung getroffen werden müsse (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 2 E. 4.5).
Diesem Erfordernis ist im vorliegenden Verfahren – indem das BFM auf
die Asylgesuche der Beschwerdeführer nunmehr eintrat und sie materiell
prüfte – entgegen der in der Beschwerdeschrift geäusserten Rüge – Ge-
nüge getan.
4.1.2. Weiter hat gemäss Untersuchungsgrundsatz die Behörde von Am-
tes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserhebli-
chen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Sach-
verhaltsunterlagen zu beschaffen und die rechtlich relevanten Umstände
abzuklären sowie ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen muss, wo-
bei dieser Grundsatz jedoch nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Kor-
relat in der Mitwirkungspflicht des Asylsuchenden findet (vgl. Art. 13
VwVG und Art. 8 AsylG) und sich trotz Untersuchungsgrundsatzes die
entscheidende Behörde in der Regel darauf beschränken kann, die Vor-
bringen eines Gesuchstellers zu würdigen und die von ihm angebotenen
Beweise abzunehmen, ohne weitere Abklärungen vornehmen zu müssen.
Vorliegend durfte die Vorinstanz demnach aufgrund der Parteiauskünfte
(vgl. Art. 12 Bst. b VwVG) und der Aktenlage zu Recht davon ausgehen,
dass der rechtserhebliche Sachverhalt als erstellt gelten könne und keine
weiteren Beweismassnahmen zu ergreifen seien. Das BFM gelangte
nach einer Würdigung der aktenkundigen Parteivorbringen und der einge-
reichten Beweismittel zu einem anderen Schluss als die Beschwerdefüh-
rer, was jedenfalls keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes dar-
stellt. Die dementsprechende Rüge der Beschwerdeführer erweist sich
somit als unbegründet.
4.2. Im Folgenden ist materiell zu prüfen, ob das BFM die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführer zu Recht verneint hat.
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Seite 11
Die Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Einschätzung der
Vorinstanz betreffend die Situation der ethnischen Minderheit der Roma in
Serbien sowie des Schutzwillens der serbischen Behörden sei unzutref-
fend. Dieser Beurteilung kann jedoch nicht gefolgt werden. Namentlich
bezeichnete der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 19. März 2009 ab
dem 1. April 2009 als "Safe Country", womit er insbesondere dessen Ein-
haltung der Menschenrechte sowie die Anwendung internationaler Kon-
ventionen im Menschenrechtsbereich bestätigte. Weitere Verbesserungen
der menschenrechtlichen Lage folgten: Am 26. März 2009 erfolgte die
Verabschiedung eines Anti-Diskriminierungsgesetzes, welches am
1. Januar 2010 in Kraft trat, am 31. August 2009 erging das Gesetz über
nationale Minderheiten, welches den Minderheiten grosse Autonomie in
den Bereichen Sprache, Bildung und Kultur gewährt, und am 6. Juni 2010
wurden die ersten Wahlen für diese Räte durchgeführt. Die inter-
ethnische Situation in der Vojvodina, wo die Beschwerdeführer herstam-
men, hat sich weiter verbessert und es konnte ein Rückgang inter-
ethnischer Vorfälle verzeichnet werden. Vereinzelte Übergriffe durch
Drittpersonen gegen Roma können aber weiterhin nicht ausgeschlossen
werden. Der serbische Staat billigt oder unterstützt solche Übergriffe je-
doch nicht, sondern erweist sich – entgegen der in der Beschwerdeschrift
geäusserten Ansicht – grundsätzlich als schutzwillig und schutzfähig und
verfolgt die Vorfälle strafrechtlich. So konnten in jüngster Zeit in Bezug
auf polizeiliche Untersuchungen bei inter-ethnischen Vorfällen Verbesse-
rungen verzeichnet werden. Trotz politischer Sensibilisierung in diesem
Bereich und Massnahmen zur Stärkung der Effizienz der Polizeiarbeit,
kann es aber vorkommen, dass polizeilich untergeordnete Behörden bei
einer Anzeige die notwendigen Untersuchungsmassnahmen nicht einlei-
ten. In solchen Fällen besteht jedoch die Möglichkeit, gegen fehlbare Be-
amte auf dem Rechtsweg vorzugehen. Der Beschwerdeführer habe denn
auch eigenen Angaben zufolge mit Hilfe eines Rechtsanwalts beim Minis-
terium eine Beschwerde eingereicht (vgl. act. B10/17, S. 10). Nach den
Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts wurden bereits vereinzel-
te, ethnisch motivierte Übergriffe gerichtlich verfolgt (vgl. bspw. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-912/2011 vom 16. Juni 2011 E. 6). Diesbe-
züglich sind die vorinstanzlichen Erwägungen vollumfänglich zu stützen,
wonach der serbische Staat schutzwillig und schutzfähig sei. Das Gericht
geht denn auch nicht von einer Kollektivverfolgung der Roma in Serbien
aus.
Schliesslich sind auch die angeführten Probleme mit den heimatlichen
Schulbehörden – wie die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Be-
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gründung erwog – als nicht asylrelevant zu erachten, da das Vorgehen
der Schulbehörden als rechtsstaatlich legitim zu erachten ist. Überdies
können die von den Beschwerdeführern dargelegten Schwierigkeiten
auch nicht auf ihre Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Roma zurückge-
führt werden.
4.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorbringen der Be-
schwerdeführer den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft von
Art. 3 AsylG nicht genügen. Das BFM hat demnach die Asylgesuche der
Beschwerdeführer zu Recht abgelehnt.
5.
5.1. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ord-
net den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
5.2. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733; BVGE 2008/34 E. 9.2 S. 510; EMARK 2001 Nr. 21).
6.
6.1.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Auslän-
dern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
6.2.
6.2.1. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers
in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art.
83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
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die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Dieses flüchtlings-
rechtliche Rückschiebungsverbot schützt nur Personen, die die Flücht-
lingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG respektive Art. 1A FK erfüllen.
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR
0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Fol-
ter oder eine andere Art unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder
Behandlung droht.
6.2.2. Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann
das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Rück-
schiebungsverbots vorliegend nicht zur Anwendung gelangen. Der Voll-
zug der Wegweisung nach Serbien ist demnach unter dem Aspekt von
Art. 5 AsylG rechtmässig.
6.2.3. Weder aus den Aussagen der Beschwerdeführer noch aus den Ak-
ten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefährdung ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Falle einer Rück-
schiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl.
EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Es besteht kein konkreter Anlass zur
Annahme, den Beschwerdeführern würde bei einer Rückkehr in ihr Hei-
matland eine menschenrechtswidrige Behandlung drohen. Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation in Serbien – Serbien gilt seit dem
1. April 2009 als "Safe Country" – lässt den Wegweisungsvollzug zum
heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen.
6.2.4. Was die in den ärztlichen Unterlagen bei der Beschwerdeführerin
diagnostizierte (Nennung Diagnose) betrifft, so kann gemäss der Praxis
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des EGMR der Vollzug der Wegweisung eines abgewiesenen Asylsu-
chenden mit gesundheitlichen Problemen im Einzelfall einen Verstoss
gegen Art. 3 EMRK darstellen; hierfür sind jedoch ganz aussergewöhnli-
che Umstände Voraussetzung (vgl. EMARK 2005 Nr. 23 E. 5.1. S. 211 f.,
mit einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des EGMR). Vorliegend
können solche ganz aussergewöhnlichen Umstände („very exceptional
circumstances“), wie sie der EGMR in seinem Urteil vom 2. Mai 1997 i.S.
D. gegen Grossbritannien feststellte, wo neben einer kurzen Lebenser-
wartung aufseiten des an AIDS erkrankten Auszuweisenden erschwerend
die Gefahr eines Todes unter extremen physischen und psychischen Lei-
den hinzukam, hinlänglich ausgeschlossen werden (vgl. BVGE 2011/9 E.
7.1 S. 117 f., BVGE 2009/2 E. 9.1.3).
6.2.5. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
6.3.
6.3.1. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für
Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat-
oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg,
allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von
Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.5 S. 748, BVGE 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002,
BBl 2002 3818).
6.3.2. Die allgemeine Lage in Serbien ist weder von Bürgerkrieg noch von
allgemeiner Gewalt gekennzeichnet, so dass der Vollzug der Wegwei-
sung dorthin grundsätzlich zumutbar scheint.
6.3.3. Betreffend die geltend gemachten (...) Probleme reichte die Be-
schwerdeführerin B._______ ein (Nennung Beweismittel) ein, gemäss
welchem (Nennung Diagnose) attestiert wird. Ausserdem wurde darauf
durch den aktuellen Hausarzt (...) handschriftlich vermerkt, dass sich
seither an der Diagnose nichts verändert habe. Gemäss Rechtsmittelein-
gabe sei die Beschwerdeführerin mittlerweile an einen für solche Leiden
spezialisierten Dienst (...) weiter gewiesen worden. Eine konkrete Ge-
fährdung von B._______ im Falle einer Rückkehr nach Serbien wird aus
diesen Attesten aber nicht ersichtlich. Zudem existiert in Serbien ein aus-
reichendes Angebot an Medizinern und Fachärzten. Bereits im Urteil des
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Bundesverwaltungsgerichts D-5789/2006 vom 20. Februar 2009 wurden
die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführer einlässlich behan-
delt und auf die in deren Heimat bestehenden Behandlungsmöglichkeiten
hingewiesen. Die Beschwerdeführerin B._______ führte denn auch aus,
bereits früher in ihrer Heimat entsprechende Therapien erhalten respekti-
ve durchlaufen zu haben (vgl. act. B11/12, S. 8). Unter diesen Umständen
sieht das Bundesverwaltungsgericht denn auch keine Veranlassung, vor-
liegend ein weiteres Arztzeugnis zum aktuellen Gesundheitszustand von
B._______ nachzufordern (antizipierte Beweiswürdigung; FRITZ GYGI,
Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 274) oder dem
Beweisantrag auf unabhängige fachmedizinische Begutachtung der Be-
schwerdeführerin bezüglich ihrer posttraumatischen Belastungsstörung
und der zugrunde liegenden Verfolgungsgründe zu entsprechen.
Es ist dem Bundesverwaltungsgericht zwar bekannt, dass die Roma in
Serbien noch immer mit erschwerten Lebensbedingungen zu kämpfen
haben. Blosse soziale und wirtschaftliche Erschwernisse stellen jedoch
für sich alleine noch keine existenzbedrohende Situation dar, welche den
Wegweisungsvollzug als unzumutbar erscheinen liesse, weshalb – ent-
gegen der Auffassung der Beschwerdeführer – aufgrund der alleinigen
Zugehörigkeit zu den Roma keine Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges angenommen wird. Zwar kann sich der Zugang zu Wohnraum für
Roma als schwierig erweisen. Vorliegend ist aber den Akten zufolge da-
von auszugehen, dass die Beschwerdeführer, die neben ihrer Mutter-
sprache Rom auch Serbisch sprechen, nach wie vor über ein tragfähiges
Beziehungsnetz und eine Erwerbsmöglichkeit besitzen. Es darf davon
ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführer – so auch in Berück-
sichtigung der Berufserfahrungen des Beschwerdeführers – in der Lage
sein werden, sich eine (erneute) Existenz aufzubauen (vgl. act. B11/12,
S. 4; A10/26, S. 10). Weiter ist anzuführen, dass serbische Staatsangehö-
rige – falls sie nicht in einem Arbeitsverhältnis stehen – grundsätzlich kos-
tenlosen Zugang zu medizinischer Versorgung erhalten; gewisse Leistun-
gen müssen allerdings selbst beglichen werden. Es ist festzuhalten, dass
sich die Beschwerdeführerin B._______ angesichts der in ihrer Heimat
bestehenden medizinischen Strukturen bezüglich der ärztlich diagnosti-
zierten Beschwerden in ihrer Heimat weiterbehandeln lassen kann und
nicht zwingend auf eine Weiterbehandlung in der Schweiz angewiesen
ist.
6.3.4. Sind von einem allfälligen Wegweisungsvollzug Kinder betroffen, so
bildet im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung das Kindeswohl einen Ge-
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sichtspunkt von gewichtiger Bedeutung. Dies ergibt sich nicht zuletzt aus
einer völkerrechtskonformen Auslegung von Art. 83 Abs. 4 AuG im Licht
von Art. 3 Abs. 1 des Übereinkommens vom 20. November 1989 über die
Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention [KRK, SR 0.107]). Unter dem
Aspekt des Kindeswohls sind demnach sämtliche Umstände einzubezie-
hen und zu würdigen, die im Hinblick auf eine Wegweisung wesentlich er-
scheinen. In Bezug auf das Kindeswohl können namentlich folgende Kri-
terien im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung von Bedeutung
sein: Alter, Reife, Abhängigkeiten, Art (Nähe, Intensität, Tragfähigkeit)
seiner Beziehungen, Eigenschaften seiner Bezugspersonen (insbesonde-
re Unterstützungsbereitschaft und -fähigkeit), Stand und Prognose bezüg-
lich Entwicklung/Ausbildung, Grad der erfolgten Integration bei einem
längeren Aufenthalt in der Schweiz, usw. Gerade der letzte Aspekt ist im
Hinblick auf die Prüfung der Chancen und Hindernisse einer Reintegrati-
on im Heimatland bei einem Kind als gewichtiger Faktor zu werten, da
Kinder nicht ohne guten Grund aus einem einmal vertrauten Umfeld wie-
der herausgerissen werden sollten. Dabei ist aus entwicklungspsycholo-
gischer Sicht nicht nur das unmittelbare persönliche Umfeld des Kindes
(d.h. dessen Kernfamilie) zu berücksichtigen, sondern auch dessen übri-
ge soziale Einbettung. So kann die Verwurzelung in der Schweiz auch ei-
ne reziproke Wirkung auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs haben, indem eine starke Assimilierung in der Schweiz mithin ei-
ne Entwurzelung im Heimatstaat zur Folge haben kann, welche unter
Umständen die Rückkehr dorthin als unzumutbar erscheinen lässt (vgl.
BVGE 2009/51 E. 5.6 S. 749).
Die Beschwerdeführer ersuchten erstmals am 29. Dezember 2005 in der
Schweiz um Asyl. Zu diesem Zeitpunkt waren ihre zwei Kinder C._______
und D._______ (...) beziehungsweise (...) alt. Im April 2009 kehrten die
Beschwerdeführer in ihre Heimat zurück und stellten im Dezember des
gleichen Jahres ein erneutes Asylgesuch in der Schweiz. Obwohl die bei-
den Kinder mittlerweile (...) respektive (...) Jahre alt sind, ist davon aus-
zugehen, dass sie sich bei einer gemeinsamen Rückkehr mit den Eltern
im Heimatstaat werden (re-)integrieren können, zumal aufgrund der Ak-
tenlage nicht auf eine aussergewöhnliche Verwurzelung sowohl der Kin-
der als auch der Eltern in der Schweiz geschlossen werden kann. Die
Beschwerdeführer befinden sich seit der Einreichung des zweiten Asylge-
suchs am 24. Dezember 2009 in der Schweiz. Zwar ergäbe sich, wenn
die Aufenthaltsdauer der Familie während des ersten Asylverfahrens mit-
gerechnet würde, eine Gesamtaufenthaltsdauer in der Schweiz von rund
(...) Jahren. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu berücksichtigen,
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dass die Kinder – auch wenn sie mittlerweile mehrere Jahre in hiesige
Schulen gegangen sind – während rund (...) Jahren beziehungsweise
über (...) Jahre in ihrer Heimat lebten, mit den dortigen sozialen Bege-
benheiten vertraut sind und während einiger Zeit die dortigen Institutionen
respektive Schulen besuchten. Ausserdem ist festzuhalten, dass den Ak-
ten zufolge nach der Rückkehr nach Serbien im Jahre 2009 die erneute
Einschulung der Kinder letztlich lediglich am Willen ihres Vaters scheiter-
te. Vorliegend ist in Würdigung sämtlicher Umstände und in Berücksichti-
gung des Umstandes, dass eine Reintegration mit Schwierigkeiten ver-
bunden sein dürfte, nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts noch
keine in erheblichem Mass geschehene Prägung durch das hiesige kultu-
relle und soziale Umfeld zu bejahen, weshalb eine zwangsweise Rück-
kehr nach Serbien für die Beschwerdeführer C._______ und D._______
demnach noch keine Entwurzelung aus dem sozial-schulischen oder per-
sönlichen Umfeld bedeuten würde.
Insoweit in der Rechtsmitteleingabe beantragt wird, die Kinder seien zur
allfälligen Wegweisungsfrage persönlich anzuhören, ist festzuhalten, dass
gemäss bundesgerichtlicher Praxis in ausländerrechtlichen Verfahren
kein vorbehaltloser Anspruch auf persönliche Anhörung der Kinder be-
steht, sondern eine Anhörung in angemessener Weise genügt (vgl. Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts E-3296/2012 vom 18. September 2012
E. 5). Die Interessen und Anliegen der Kinder konnten vorliegend rechts-
genüglich mittels der Vorbringen in der Beschwerde eingebracht werden,
weshalb der diesbezügliche Antrag abgewiesen wird.
6.3.5. Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in den Heimat-
staat ist somit im Rahmen einer Gesamtwürdigung und in Berücksichti-
gung der angeführten Aspekte auch im heutigen Zeitpunkt als zumutbar
zu qualifizieren.
6.4. Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zustän-
digen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
6.5. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
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7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– den
Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 – 3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem
am 10. Mai 2010 in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführern auf-
erlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss ver-
rechnet.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Thomas Wespi Stefan Weber
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