B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2251/2017
Ur t e i l vom 1 6 . J a nu a r 2 0 2 0
Besetzung
Einzelrichterin Daniela Brüschweiler,
mit Zustimmung von Richter Jürg Marcel Tiefenthal;
Gerichtsschreiberin Mareile Lettau.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Ruedy Bollack,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess sein Heimatland eigenen Angaben zu-
folge im Dezember 2014 und reiste am 15. Juni 2015 in die Schweiz ein,
wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 29. Juni 2015 wurde er zu
seiner Person, dem Reiseweg sowie summarisch zu den Gesuchsgründen
befragt (Befragung zur Person; BzP).
A.b Das SEM teilte dem Beschwerdeführer am 15. September 2015 mit,
aufgrund der Aktenlage sei das Dublin-Verfahren beendet worden und es
werde das nationale Asyl- und Wegweisungsverfahren durchgeführt.
A.c Die Anhörung zu den Asylgründen fand am 9. November 2016 statt.
A.d Gegenüber der Vorinstanz brachte der Beschwerdeführer im Wesent-
lichen vor, er sei ethnischer Tigrinya und stamme aus dem Dorf B._______
(Subzoba C._______, Zoba D._______). Er habe die Schule bis ein-
schliesslich der neunten Klasse besucht. Von März (…) bis zur Ausreise im
Dezember 2014 habe er sich ausserhalb des Dorfes auf der Plantage sei-
ner Familie nahe E._______ (Zoba F._______) aufgehalten.
Sein Militärdienst habe – in der 19. Runde – im Februar 2006 begonnen
beziehungsweise er sei im Februar 2006 bei einer Razzia in seinem Dorf
B._______ im Rahmen der 19. Rekrutierungsrunde von bewaffneten Sol-
daten aufgegriffen und ins Gefängnis gesteckt worden. Nach wenigen Ta-
gen im Militärdienst sei er desertiert und nach Hause zurückgekehrt. Nach
der Flucht aus dem Militärdienst habe er auf der Plantage der Familie ver-
steckt gelebt und sich um das dortige Vieh der Familie gekümmert. Er sei
von seinem Grossvater und seiner Mutter unterstützt worden. In die Ge-
gend der Plantage seien ab und zu Soldaten gekommen, die Flüchtige wie
den Beschwerdeführer gesucht hätten, er habe sich aber jeweils der Fest-
nahme entziehen können.
Ab dem Jahr 2007 habe er an seiner Heimatadresse mehrfach schriftliche
Aufgebote für den Militärdienst erhalten, zuletzt im Mai 2014, die seine Mut-
ter jedes Mal für ihn in Empfang genommen habe. Auch sei er zu Hause
mehrfach gesucht worden. Im Jahr 2008 sei seine Mutter wegen seiner
Desertion fünf Monate lang inhaftiert worden und erst im Rahmen einer
Amnestie am Unabhängigkeitstag freigelassen worden.
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Im Oktober 2014 habe die Regierung seiner Familie untersagt, die Plan-
tage weiter landwirtschaftlich zu betreiben. Sie seien von ihrem Land ver-
jagt worden, da es für touristische Zwecke habe genutzt werden sollen. Die
Regierung habe ihre zahlreichen Tiere und landwirtschaftlichen Geräte
konfisziert. Da seine Existenz bedroht und ihm das Verstecken dort verun-
möglicht worden sei, sei er ausgereist. Er habe sich jahrelang vor den Be-
hörden verstecken müssen, um nicht in den Militärdienst eingezogen zu
werden. Er habe gehofft, dass irgendwann die Suche nach ihm vorbei sei.
Es sei ihm nichts anderes übriggeblieben, als das Land zu verlassen, sonst
wäre er in den Militärdienst eingezogen worden. Da er bei seinem Vater
mitbekommen habe, wie dieser im Militärdienst Zwang und Gewalt ausge-
setzt gewesen sei, habe er keinen Militärdienst leisten wollen.
Hinsichtlich der weiteren Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die
Protokolle bei den vorinstanzlichen Akten verwiesen.
B.
Das SEM forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Februar
2017 auf, Fragen zum Erhalt beziehungsweise zur Beschaffung der Origi-
nal-Identitätskarte, welche von den Behörden des Wohnkantons sicher-
und am 13. Januar 2016 an das SEM zugestellt worden sei, zu beantwor-
ten. Dem kam der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Februar 2017
nach.
C.
Mit Verfügung vom 16. März 2017 – eröffnet am 17. März 2017 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.
Das SEM erachtete die Verfolgungsvorbringen als unglaubhaft, da die Ant-
worten des Beschwerdeführers trotz mehrfacher Nachfragen durchgehend
oberflächlich und ohne persönlichen Bezug ausgefallen seien, er somit die
behauptete Razzia, bei der er festgenommen und zum Militärdienst einge-
zogen worden sei, nicht gehaltvoll habe schildern können, ebenso wenig
die erste Zeit im Militärlager sowie die Desertion mit der anschliessenden
Flucht in den Heimatort. Zudem habe er sich in der BzP und Anhörung er-
heblich widersprochen, nämlich den Ort des Militärlagers und die dortige
Aufenthaltsdauer betreffend. Auch habe er in der BzP die Rekrutierung an-
ders geschildert als in der Anhörung, indem er in der BzP die Razzia und
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Inhaftierung unerwähnt gelassen habe. Zudem seien die Antworten in Be-
zug auf die Suche durch die Militärbehörden sehr substanzlos und ober-
flächlich ausgefallen. Auch das Verhalten des Beschwerdeführers als ge-
suchte Person sei unlogisch, habe der Beschwerdeführer doch in seinem
Schreiben vom 15. Februar 2017 in Bezug auf die Ausstellungsmodalitäten
seiner Identitätskarte angegeben, diese 2011 legal erworben zu haben,
wozu er mehrere Verwaltungsstellen persönlich habe aufsuchen müssen.
Angesichts der damit einhergehenden Gefahr der Festnahme erschliesse
sich nicht, wieso er dieses Risiko für die Ausstellung einer Identitätskarte
habe auf sich nehmen wollen. Ebenso unlogisch erscheine, dass er zwar
von den Soldaten im Versteck entdeckt worden sei, aber dennoch an die-
sen Ort zurückgekehrt sei, um sich dort noch ein Jahr lang unbehelligt auf-
zuhalten. Auch erscheine es unwahrscheinlich, dass dem Beschwerdefüh-
rer als gesuchter Person überhaupt ein Ausweisdokument ausgestellt wor-
den sei.
Zudem sei die Flüchtlingseigenschaft im Hinblick auf die vorgebrachte ille-
gale Ausreise zu verneinen und das Asylgesuch abzulehnen, da es an zu-
sätzlichen Anknüpfungspunkten fehle, welche den Beschwerdeführer in
den Augen der eritreischen Behörden als missliebige Person erscheinen
lassen könne. Die geltend gemachte illegale Ausreise alleine vermöge
keine Furcht vor einer zukünftigen asylrelevanten Verfolgung zu begrün-
den. Den Wegweisungsvollzug erachtete das SEM als zulässig, zumutbar
und möglich.
D.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
18. April 2017 – handelnd durch seinen Rechtsvertreter – Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte dabei in materieller Hin-
sicht, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu ge-
währen und er sei als Flüchtling anzuerkennen, eventualiter sei er wegen
Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Sa-
che zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege, um Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung durch
den Unterzeichnenden und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses.
Auf die Begründung der Beschwerdebegehren wird – soweit für den Ent-
scheid wesentlich – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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E.
Mit Schreiben vom 20. April 2017 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht
den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 21. April 2017 ging beim Bundesverwaltungsgericht die in der Be-
schwerde angekündigte Fürsorgebestätigung vom 19. April 2017 ein.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 hielt der damals zuständige In-
struktionsrichter fest, dass der Beschwerdeführer den Ausgang des Ver-
fahrens in der Schweiz abwarten dürfe. Gleichzeitig hiess er das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut, verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses und setzte den rubrizierten Rechtsver-
treter als amtlichen Rechtsbeistand ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision (AS 2016 3101) des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
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Seite 6
1.4 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG)
und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Die Tatsache, dass dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechts-
pflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) gewährt wurde, die Beschwerde also im Be-
schwerdezeitpunkt als nicht aussichtslos zu qualifizieren war, steht einer
Behandlung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in
bestimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der
Fall, wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer
geänderten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als of-
fensichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016 E. 2.2.2). Zwar decken sich die Begriffe der Aussichtslosig-
keit (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und der offensichtlichen Unbegründetheit
(Art. 111 Bst. e AsylG) materiell weitgehend. Für die Prüfung der offen-
sichtlichen Unbegründetheit (Art. 111 Bst. e AsylG) ist jedoch der Urteils-
zeitpunkt massgebend, während für die Beurteilung der Aussichtslosigkeit
der Beschwerdebegehren (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf den Zeitpunkt der Be-
schwerdeerhebung abzustellen ist (BGE 133 III 614 E. 5). Insofern ist nicht
ausgeschlossen, dass eine als nicht aussichtslos beurteilte Beschwerde,
wie dies vorliegend zutrifft, als offensichtlich unbegründet abgewiesen
wird.
1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
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Seite 7
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die
Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen
Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier
verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 m. Verw.).
4.
4.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht
ebenfalls zu Schluss, dass der im Rahmen einer Razzia im Jahr 2006 er-
folgte Einzug in den Militärdienst sowie die wenig später erfolgte Desertion
und die Suche nach dem Beschwerdeführer, der sich acht Jahre lang einer
Festnahme habe entziehen können, als unglaubhaft zu qualifizieren sind.
4.1.1 Dabei ist zunächst festzuhalten, dass verschiedene Widersprüche
zwischen den Schilderungen des Beschwerdeführers in der BzP und in den
Anhörungen, das Kerngeschehen betreffend, auffallen. Die Vorinstanz
durfte diese somit berücksichtigen, auch wenn die Angaben der lediglich
summarischen Befragung generell nur mit Zurückhaltung heranzuziehen
sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer D-4295/2017 vom 9. Januar 2019
E. 6.1.2 m.w.H, insb. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3).
4.1.2 Dem SEM ist zuzustimmen, dass die Angaben des Beschwerdefüh-
rers widersprüchlich sind. Die Erklärungen in der Beschwerde zu den fest-
gestellten Widersprüchen vermögen nicht zu überzeugen. So behauptet er
in Bezug auf die unterschiedlichen Ortsangaben, sich lediglich nicht genau
ausgedrückt zu haben, es liege ein Missverständnis vor. "G._______" sei
der Name des Bezirkes, in welchem das Ausbildungslager liege,
"H._______" der eigentliche Bestimmungsort, an den der Beschwerdefüh-
rer habe gebracht werden sollen, aber vorher geflohen sei. Und
"I._______" sei eine Zwischenstation gewesen, wo der Beschwerdeführer
inhaftiert worden sei (vgl. Beschwerde, S. 5). Diese Beschwerdeausfüh-
rungen sind wenig hilfreich und nicht plausibel, können sie doch nicht er-
klären, weshalb der Beschwerdeführer in der BzP die dreitägige Haft in
I._______ unerwähnt liess und davon sprach, aus H._______, wo er zuletzt
stationiert gewesen sei, geflohen zu sein (vgl. act. A4, S. 6). Von einem
Bestimmungsort H._______ ist dort nicht die Rede, auch nicht von einer
Bezirksangabe (vgl. act. A20, S. 11). Auch die Entgegnungen in der Be-
schwerde zur Aufenthaltsdauer überzeugen nicht. So wird in der Be-
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schwerde behauptet, die Angabe von zehn Tagen in Bezug auf die Deser-
tion habe sich auf die gesamte Abwesenheitsdauer des Beschwerdefüh-
rers von seinem Wohnort bezogen. Es seien von der Razzia bis zur Rück-
kehr des Beschwerdeführers an seinen Wohnort zehn Tage verstrichen
(vgl. Beschwerde, S. 5, 6). Diese Behauptung widerspricht aber der Aus-
sage des Beschwerdeführers in der BzP, er sei zehn Tage nach der Eintei-
lung desertiert (vgl. act. A4, S. 6, 7). Und in der Anhörung sagte er, er sei
nach fünf Tagen im Militärlager geflohen (vgl. act. A20, S. 4, 11). Neun Tage
später sei er zu Hause angekommen (vgl. act. A20, S. 11). Die Erklärung
zu den 10 Tagen als Gesamtabwesenheitszeitraum ab der Razzia ist dem-
nach nicht überzeugend. Auch die Behauptungen in der Beschwerde, der
Beschwerdeführer habe den Aufenthalt im Gefängnis vergessen zu erwäh-
nen, da es sich um einen kurzen Aufenthalt gehandelt habe und die Über-
gänge zwischen Rekrutierungszentrum und Gefängnis fliessend seien,
überzeugen nicht. Der Beschwerdeführer soll nämlich gemäss seinen
Schilderungen an einem gänzlich anderen Ort als in G._______, in
I._______, drei Tage unter schlimmen Verhältnissen im Gefängnis einge-
sperrt gewesen sein (vgl. act, A20, S. 6, 7). Dass er ein so einschneidendes
Ereignis, bei dem er auch seinen späteren Fluchtbegleiter kennengelernt
habe (vgl. act. A20, S. 4), in der BzP vergass zu erwähnen, ist schwer vor-
stellbar. Auch kann es sich kaum um einen fliessenden Übergang der Orte
gehandelt haben, da er von I._______ im Militärwagen etwa sieben Stun-
den ins Militärcamp G._______ gebracht worden sei (vgl. act. A20, S. 7).
4.1.3 Dem SEM ist auch darin zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer
die Suche der Behörden nach ihm nicht substanziiert schildern konnte (vgl.
act. A20, S. 7-11). Wenig realistisch erscheint sodann der Umstand, dass
er im Jahr 2013, als ihn die Soldaten in seinem Versteck entdeckt hätten,
wieder dorthin zurückgekehrt und bis ins Jahr 2014 nicht mehr behelligt
worden sei (vgl. act. A20, S. 8).
4.1.4 Schliesslich kann der Beschwerdeführer auch in der Beschwerde
nicht überzeugend erklären, weshalb er sich als gesuchte Person ange-
sichts des hohen Festnahmerisikos an verschiedene Behörden gewandt
haben will, um eine Identitätskarte zu beantragen. Er konnte sich im Rah-
men des rechtlichen Gehörs zu den Umständen der Beschaffung der Iden-
titätskarte äussern (vgl. act. A21, A22). Dabei hat er aber nicht, wie in der
Beschwerde nachträglich und wenig glaubhaft vorgebracht, angeführt, er
habe bei der Identitätskartenbeantragung den verschiedenen Behörden
gegenüber zusichern müssen, sich zum Wehrdienst zu melden. Dies wird
erst in der Beschwerde behauptet (vgl. act. A22; Beschwerde, S. 6). Es ist
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schwer vorstellbar, dass eine im Jahr 2006 desertierte und seitdem jahre-
lang gesuchte militärdienstpflichtige Person einzig wegen Zusicherungen
gegenüber den Behörden, sich zum Militärdienst zu melden, nicht festge-
nommen worden sei und einen Zeitaufschub bis zur nächsten Rekrutie-
rungsrunde erhalten habe (vgl. Beschwerde, S. 6). Angesichts der Suche
nach dem Beschwerdeführer wäre zu erwarten gewesen, dass er das Ri-
siko, persönlich bei den Behörden vorstellig zu werden zum Erhalt des Do-
kumentes, gar nicht erst auf sich nimmt. Auch ist dem SEM Recht zu ge-
ben, dass es unwahrscheinlich erscheint, die eritreischen Behörden hätten
einer gesuchten Person eine Identitätskarte ausgestellt.
4.2 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
angesichts zahlreicher Widersprüche, Ungereimtheiten und unsubstantiier-
ter Aussagen nicht gelang, glaubhaft zu machen, er sei zwangsweise im
Rahmen einer Razzia rekrutiert worden, desertiert und habe sich acht
Jahre lang einer erneuten Festnahme entziehen können. Somit konnte der
Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen, dass er im Zeitpunkt seiner
Ausreise asylrelevante Verfolgung bereits erlebt oder solche zu befürchten
hatte.
5.
5.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer wegen seiner Ausreise
aus Eritrea bei einer Rückkehr dorthin – mithin wegen subjektiver Nach-
fluchtgründe – befürchten müsste, ernsthaften Nachteilen im Sinne von
Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
5.2 Mit Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 gelangte das
Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass im eritreischen Kontext die
illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft nicht
ausreicht. Vielmehr bedarf es hierzu zusätzlicher Anknüpfungspunkte, wel-
che die asylsuchende Person in den Augen der eritreischen Behörden als
missliebige Person erscheinen lassen und dadurch zu einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgungsgefahr führen könnten.
5.3 Das Vorliegen solcher zusätzlicher Faktoren ist im Falle des Beschwer-
deführers zu verneinen. Einerseits konnte er – wie oben ausgeführt – die
geltend gemachten Vorfluchtgründe nicht glaubhaft machen, andererseits
sind bei vorliegender Aktenlage keine anderen Anknüpfungspunkte ersicht-
lich, welche ihn in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Per-
son erscheinen lassen könnten.
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Seite 10
5.4 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers – auch im Hinblick auf die illegale Aus-
reise mangels subjektiver Nachfluchtgründe – zu Recht verneint und sein
Asylgesuch abgelehnt hat.
5.5 Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass eine allfällige
zukünftige Einziehung des Beschwerdeführers in den eritreischen Natio-
naldienst jedenfalls unter flüchtlingsrechtlichen Gesichtspunkten nicht nä-
her zu thematisieren ist; die Einziehung knüpft nämlich nicht an ein flücht-
lingsrechtlich relevantes Motiv an (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 E. 5.1). Dieser Aspekt ist vielmehr unter
dem Gesichtspunkt der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs zu thema-
tisieren (vgl. nachfolgend).
6.
Der subsubeventualiter gestellte Beschwerdeantrag auf Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung erweist sich nach dem Gesag-
ten als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
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Seite 11
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.2.2 Die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs bei anstehender Einziehung in den eritreischen Na-
tionaldienst ist vom Bundesverwaltungsgericht in einem jüngst ergangenen
Grundsatzurteil geklärt worden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1). Das Gericht
hat die Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im genannten Urteil sowohl
unter dem Gesichtspunkt des Zwangsarbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK)
als auch unter jenem des Verbots der Folter und der unmenschli-
chen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
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Seite 12
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinaus stellte
das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen Nationaldienst
– insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst
– zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme (vgl. zum Gan-
zen BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlohnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu verneinen (vgl. zum Ganzen BVGE
2018 VI/4 E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
§§ 124-127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil BVGE 2018 VI/4 führte das Bun-
desverwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Be-
lege dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im
Nationaldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleis-
tende und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre,
selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Ri-
siko einer Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den
eritreischen Nationaldienst (a.a.O., E. 6.1.6).
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8.2.3 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefähr-
dung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläu-
fige Aufnahme zu gewähren.
8.3.1 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für
die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des
BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.3.2 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der noch
junge Beschwerdeführer ohne aktenkundige gesundheitliche Beschwer-
den, der mit seiner Ehefrau und dem gemeinsamen Kind sowie den Eltern
und Geschwistern über ein grosses familiäres Beziehungsnetz im Heimat-
land verfügt, zu welchem er in Kontakt steht (vgl. act. A4, S. 4, 5; act. A20,
S. 3), bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten könnte. Auch
wenn die Familie von den Feldern vertrieben sein sollte, so ist doch ange-
sichts dessen, dass sie bisher ihr Auskommen aus der Landwirtschaft mit
eigenen Tieren erwirtschaften konnte und die zahlreichen Tiere und land-
wirtschaftliche Geräte nach der Beschlagnahme durch die Behörden wie-
der zurückerlangen konnte (vgl. act. A20, S. 7, 9,12), davon auszugehen,
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dass sie weiterhin in der Landwirtschaft ein Auskommen haben wird. Der
Vollzug der Wegweisung erweist sich somit auch als zumutbar. Auch der
Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag keine Un-
zumutbarkeit zu begründen (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.2.4).
8.4 Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass eine zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea zwar derzeit generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit
der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der
Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG
entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Verfügung vom 25. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung gewährt
wurde und seither keine Veränderung der finanziellen Lage ersichtlich ist,
ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
10.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 25. April 2017 wurde das Gesuch um
amtliche Verbeiständung gutgeheissen (aArt. 110a Abs. 1 AsylG) und der
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers als amtlicher Rechtsbeistand ein-
gesetzt. Folglich ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen
Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten.
Der amtliche Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht. Aufgrund
der Akten ist es jedoch ohne Weiteres möglich, den entstandenen Aufwand
zu schätzen, so dass darauf verzichtet werden kann, den amtlichen
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Rechtsbeistand zur Nachreichung einer Kostennote aufzufordern. Dem
amtlichen Rechtsbeistand wird deshalb zu Lasten der Gerichtskasse und
unter Berücksichtigung des mit Zwischenverfügung vom 25. April 2017 mit-
geteilten Stundenansatzes ein amtliches Honorar von Fr. 600.– (inkl. Aus-
lagen) zugesprochen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem amtlichen Rechtsbeistand wird zu Lasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in der Höhe von Fr. 600.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Daniela Brüschweiler Mareile Lettau
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