B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2251/2019
mel
Ur t e i l vom 3 . J un i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richter David R. Wenger, Richter Gérard Scherrer,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
Gesuchstellende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Fristwiederherstellungsgesuch;
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019.
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Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 27. Februar 2019 lehnte das SEM das Asylgesuch der
Gesuchstellenden vom 17. August 2015 ab und ordnete die Wegweisung
sowie den Vollzug an.
B.
Diese Verfügung wurde vom SEM am 6. März 2019 mittels eingeschriebe-
ner Sendung mit Rückschein versandt. Der postalische Abholungsschein
zur Entgegennahme der Verfügung wurde den Gesuchstellenden gemäss
der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. März 2019 zu-
gestellt. Die Gesuchstellenden holten die Verfügung innerhalb der von
Art. 20 Abs. 2bis VwVG vorgesehenen siebentägigen Frist nicht ab, wes-
halb jene am 15. März 2019 wieder ans SEM retourniert wurde.
C.
Gemäss Aktennotiz vom 8. April 2019 bestätigte das kantonale Migrations-
amt gegenüber dem SEM telefonisch, dass die Adresse der Gesuchstel-
lenden nach wie vor aktuell sei.
D.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhoben die Gesuchstellenden gegen die
Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und die Asylgewährung, eventualiter die Feststellung der Unzuläs-
sigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und
die Erteilung einer vorläufigen Aufnahme, subeventualiter die Rückweisung
der Sache an die Vorinstanz und subsubeventualiter die Wiederherstellung
der Beschwerdefrist. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Einsicht in
die vorinstanzlichen Akten und damit verbunden um Frist zur Beschwerde-
ergänzung, um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG, (SR 142.31) und um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2019 wurden die Gesuchstellenden
aufgefordert, zum Umstand Stellung zu nehmen, wonach ihnen die Verfü-
gung des SEM gemäss den Akten am 7. März 2019 zur Abholung gemeldet
worden sei, sie diese jedoch innert Frist nicht abgeholt hätten.
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F.
Mit Eingabe vom 22. Mai 2019 reichten die Gesuchstellenden eine ent-
sprechende Stellungnahme zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Mai 2019 wurde der Vollzug der Wegwei-
sung gemäss Art. 56 VwVG einstweilen ausgesetzt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht ist gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 VGG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen des
SEM nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des
Asyls in der Regel endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Diese Zuständigkeit umfasst auch die Beurteilung von Gesu-
chen um Wiederherstellung von Fristen im Sinne von Art. 24 Abs. 1 VwVG,
welche im Zusammenhang mit solchen Beschwerden stehen (vgl. EGLI
PATRICIA, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Art. 24 N 6).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel in der Beset-
zung mit drei Richterinnen oder Richtern (Art. 21 Abs. 1 VGG). Da Frist-
wiederherstellungsgesuche im Sinne von Art. 24 VwVG nicht unter die in
Art. 111 AsylG auf dem Gebiet des Asylrechts dem Einzelrichter respektive
der Einzelrichterin vorbehaltenen Zuständigkeiten fallen, gilt diese Regel
auch bezüglich dieser Verfahren.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.5 Die Beschwerde ist formgerecht eingereicht worden. Die Gesuch-
stellenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
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schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Auf ein Gesuch um Fristwiederherstellung wird eingetreten, wenn unter An-
gabe des Grundes innert 30 Tagen nach Wegfall des Hindernisses darum
ersucht und die versäumte Rechtshandlung nachgeholt wird (Art. 24 Abs. 1
VwVG).
2.1 Die Gesuchstellenden machen geltend, dass sie vom Entscheid des
SEM vom 27. Februar 2019 erst im Rahmen eines Gesprächs am 24. April
2019 auf dem kantonalen Migrationsamt erfahren hätten. Letzteres wird
durch die mit der Beschwerde eingereichten kantonalen Akten in Form ei-
nes Protokolls dieses Gespräches bestätigt. Das Hindernis – die Unkennt-
nis vom Inhalt der Verfügung – bezüglich der Einhaltung der Beschwerde-
frist ist erst mit diesem Datum weggefallen. Das Gesuch um Fristwieder-
herstellung datiert vom 10. Mai 2019 und wurde somit innert der gesetzli-
chen Frist von 30 Tagen seit Wegfall des Hindernisses eingereicht. Mit ihrer
Eingabe vom 10. Mai 2019 haben sie auch die versäumte Rechtshandlung
(Beschwerdeerhebung) innerhalb dieser Frist nachgeholt.
2.2 Nach dem Gesagten sind die formellen Voraussetzungen zur materiel-
len Behandlung des Gesuchs um Wiederherstellung der Beschwerdefrist
gegeben, weshalb auf dieses einzutreten ist.
3.
3.1 Nach Art. 24 Abs. 1 VwVG wird die Frist wiederhergestellt, wenn die
Gesuchstellenden oder ihr Vertreter unverschuldeterweise davon abgehal-
ten wurden, binnen Frist zu handeln.
3.2 Eine Fristwiederherstellung bezweckt die Beseitigung von Rechtsnach-
teilen wegen unverschuldeter Fristversäumnis (vgl. EGLI PATRICIA, a.a.O.,
Art. 24 N 1; STEFAN VOGEL in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, Zürich/St. Gallen
2008, N 1 zu Art. 24 VwVG). Nach Lehre und Rechtsprechung zu Art. 24
Abs. 1 VwVG gilt ein Fristversäumnis nur dann als unverschuldet, wenn
objektive Gründe vorliegen und der säumigen Partei beziehungsweise ih-
rer Vertretung keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann, sondern
das Versäumnis auf eine erhebliche Behinderung wie etwa durch das feh-
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lerhafte Verhalten einer Behörde zurückzuführen ist (vgl. ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz 587; EGLI
PATRICIA, a.a.O., Art. 24 N 12; BGE 112 V 255, BGE 108 V 109).
3.3 Die Gesuchstellenden machen in ihrer Eingabe vom 10. Mai 2019 gel-
tend, die Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 sei ihnen nicht zuge-
stellt worden. In ihrer Stellungnahme vom 22. Mai 2019 führten sie aus, es
liege möglicherweise an der Organisation der Postzustellung in ihrer Un-
terkunft, dass sie nicht einmal die Abholungseinladung erhalten hätten. Sie
seien sechs Personen in der Unterkunft und teilten sich einen Briefkasten.
Sämtliche Post werde in diesen Briefkasten geworfen und alle Bewohner
und Bewohnerinnen hätten Zugriff auf diesen. Es sei deshalb möglich, dass
eine andere Person versehentlich ihre Post abgeholt habe und die Abho-
lungseinladung dabei abhandengekommen sei. Für diese Umstände trü-
gen sie keine Verantwortung. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die
Gesuchstellenden Fotografien vom Briefkasten und ein Schreiben der zu-
ständigen Person zu den Akten, worin bestätigt wird, dass alle Bewohner
und Bewohnerinnen Zugang zum Briefkasten hätten.
3.4 Vorliegend ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszuge-
hen, dass die Abholungseinladung den Gesuchstellenden nicht in die
Hände gelangte und sie ohne ihr Verschulden keine Kenntnis von der an-
gefochtenen Verfügung erlangten. Die Gesuchstellenden teilen sich die
Wohnung und den Briefkasten mit andern Personen, wobei sie diese Ge-
meinschaft nicht frei so wählten, sondern die Unterkunft ihnen so zugewie-
sen wurde, weshalb nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden
kann, sie hätten sich Auswirkungen einer von ihren Mitbewohnern und Mit-
bewohnerinnen missachteten Sorgfaltspflicht anrechnen zu lassen. Ihre
Erklärung, weshalb sie von der betreffenden Abholungseinladung nicht
Kenntnis genommen hätten, erscheint jedenfalls vor dem umschriebenen
Hintergrund plausibel, zumal die Akten des kantonalen Migrationsamtes
ihre Ausführungen, wie sie von der ergangenen Verfügung Kenntnis erhal-
ten hätten, bestätigen. Zudem gilt es darauf hinzuweisen, dass das SEM
vorliegend darauf verzichtete, nach erfolgloser Zustellung der Verfügung
per Einschreiben, diese den Gesuchstellenden noch einmal per normaler
Briefpost zuzustellen. Vielmehr begnügte es sich damit, sich die Richtigkeit
der Adresse telefonisch beim kantonalen Migrationsamt bestätigen zu las-
sen. Bei dieser Sachlage ist – wie bereits zuvor in ähnlich gelagerten Fällen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-353/2019 vom 22. März
2019, D-836/2017 vom 20. Februar 2017, E-8229/2015 vom 8. März 2016
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und E-8300/2015 vom 30. Dezember 2015) – davon auszugehen, dass die
Gesuchstellenden die übliche und ihnen zumutbare Sorgfalt angewendet
haben und somit ohne ihr Verschulden vor dem 24. April 2019 keine Kennt-
nis von der Verfügung des SEM vom 27. Februar 2019 erhalten konnten.
3.5 Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. Mai 2019 ist demzufolge
gutzuheissen und das Instruktionsverfahren bezüglich der weiteren mit die-
ser Eingabe gestellten Begehren unter der Verfahrensnummer
D-2768/2019 aufzunehmen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Den Gesuchstellenden wäre angesichts ihres Obsiegens in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihnen notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da diese jedoch im
Verfahren nicht vertreten wurden, sind keine Kosten im erwähnten Sinne
entstanden, sodass keine Parteientschädigung auszurichten ist.
4.3 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. aArt. 110a AsylG wird bezüglich des
vorliegenden Verfahrens mit dem heutigen Entscheid gegenstandslos.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Fristwiederherstellungsgesuch vom 10. Mai 2019 wird gutgeheissen.
2.
Das Instruktionsverfahren bezüglich der weiteren mit dieser Eingabe ge-
stellten Begehren wird unter der Verfahrensnummer D-2768/2019 aufge-
nommen.
3.
Für das vorliegende Fristwiederherstellungsverfahren werden keine Kosten
auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an die Gesuchstellenden, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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