B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2252/2017
Ur t e i l vom 1 5 . F e b r u a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Marcel Tiefenthal (Vorsitz),
Richter Gérald Bovier, Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Raffaella Massara, Rechtsanwältin,
Berner Rechtsberatungsstelle für Menschen in Not,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 15. März 2017 / N (…).
D-2252/2017
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte gemäss eigenen Angaben am 11. Juni
2015 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte.
B.
Er wurde am 19. Juni 2015 zu seiner Person, dem Reiseweg sowie sum-
marisch zu den Gründen der Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Eine eingehende Anhörung zu den Asylgründen fand am 28. September
2016 statt.
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er aus
dem Nationaldienst geflohen sei und Eritrea illegal verlassen habe.
C.
Mit Verfügung vom 15. März 2017 (Eröffnung am 17. März 2017) stellte das
SEM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht er-
fülle, lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an.
D.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner damali-
gen Rechtsvertreterin vom 18. April 2017 beim Bundesverwaltungsgericht
an. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventua-
liter sei er als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Subeventualiter sei die
Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs festzustellen und eine vorläufige Aufnahme anzuordnen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 110a AsylG (SR 142.31).
E.
Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 hiess der damals zuständige
Instruktionsrichter das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung gut und ordnete Frau Livia Kunz als amtliche
Rechtsbeiständin bei.
D-2252/2017
Seite 3
F.
Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 beantragte Livia Kunz einen Wechsel des
amtlichen Mandats auf Rechtsanwältin Raffaella Massara.
G.
Mit Eingabe vom 22. August 2018 reichte die neue Rechtsvertreterin eine
Vollmacht sowie Fotos von Demonstrationsteilnahmen des Beschwerde-
führers ein.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober 2018 genehmigte das Bundesver-
waltungsgericht den Mandatswechsel und setzte Rechtsanwältin Raffaella
Massara als amtliche Rechtsbeiständin ein.
I.
Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2018 äusserte sich das SEM zur
Beschwerde, worauf der Beschwerdeführer am 28. November 2018 repli-
zierte.
J.
Am 12. Februar 2019 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe
ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
D-2252/2017
Seite 4
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch damit, dass er erit-
reischer Staatsbürger sei, im Jahre (…) sein 12. Schuljahr in Sawa ver-
bracht und anschliessend Militärdienst geleistet habe. Einmal habe er
Sawa ferienhalber für etwa einen Monat verlassen, sei dann aber wieder
zurückgekehrt. Anlässlich eines Marsches habe er sich von den Truppen
abgesetzt. Er sei jedoch kurz darauf festgenommen sowie inhaftiert und
anschliessend zu seiner Einheit zurückgebracht worden. Einige Zeit später
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Seite 5
sei er erneut desertiert. Er habe fortan versteckt in den Wäldern leben müs-
sen und die Behörden hätten sich bei seiner Ehefrau und seinem Vater
nach seinem Verbleib erkundigt. Die Militärbehörden hätten der Verwaltung
ferner ein Schreiben übergeben, welches diese ihm hätte aushändigen
müssen.
4.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Kernvorbringen
des Beschwerdeführers nicht glaubhaft seien. So habe er sich wider-
sprüchlich geäussert, indem er in der BzP ausgeführt habe, er sei ferien-
halber zwei Wochen nicht in Sawa gewesen, während er in der Anhörung
angegeben habe, erst nach einem Monat nach Sawa zurückgekehrt zu
sein. In der BzP habe er ferner ausgesagt, zuerst ein Jahr und nach dem
Ferienunterbruch ein weiteres Jahr in Sawa gewesen zu sein, während er
in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, nach dem Unterbruch lediglich
drei Wochen in Sawa verbracht zu haben. Seine Aussage, er habe für den
Marsch auch zivile Kleider mitgenommen, sei nicht plausibel. Ebenso we-
nig sei es plausibel, dass sie die Frauen anlässlich des Marsches hätten
tragen müssen. Die Ausführungen, er habe entkommen können, als er sich
zwecks Verrichtung der Notdurft draussen aufgehalten habe, sei inkonsis-
tent und stereotyp. In der BzP habe er ausgesagt, von B._______ deser-
tiert zu sein, während er in der Anhörung von C._______ gesprochen habe.
In der Anhörung habe er ferner ausgeführt, die Militärbehörde habe ihn
nach der Desertion jede zweite oder dritte Woche zu Hause gesucht, wäh-
rend er kurz davor noch erwähnt habe, er sei insgesamt zweimal gesucht
worden.
Aufgrund der illegalen Ausreise allein drohe ihm keine asylrelevante Ver-
folgung. Nebst der illegalen Ausreise seien keine zusätzlichen Anhalts-
punkte ersichtlich, welche ihn einer Verfolgungsgefahr aussetzen könnten.
4.3 Diesen Erwägungen wurde in der Beschwerdeschrift entgegengehal-
ten, das SEM zweifle nicht daran, dass der Beschwerdeführer das
12. Schuljahr in Sawa absolviert habe. Der Beschwerdeführer habe den
Ablauf des Schuljahres in Übereinstimmung mit aktuellen Länderberichten
beschrieben. Der Beschwerdeführer könne diesbezüglich neue Doku-
mente ins Recht legen. Die Admission Card werde nach der Prüfung in
Sawa ausgestellt. Bei der vermerkten Schule „(…)“ handle es sich um das
militärische Ausbildungslager in Sawa, was mit einem aktuellen Länderbe-
richt korreliere.
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Die von der Vorinstanz angerufenen Unglaubhaftigkeitselemente bezögen
sich auf die Zeit nach dem ersten Jahr in Sawa, weshalb sie das Vorbringen
der Rekrutierung im 12. Schuljahr nicht schmälern würden. Die Absolvie-
rung des 12. Schuljahrs in Sawa sei glaubhaft. Gemäss Rechtsprechung
sei die Furcht vor einer asylrelevanten Bestrafung wegen Dienstverweige-
rung oder Desertion begründet, wenn die betroffene Person in einem kon-
kreten Kontakt zu den Militärbehörden gestanden habe. Der Beschwerde-
führer sei für den Nationaldienst rekrutiert worden, weshalb er im Zusam-
menhang mit seiner Dienstpflicht in konkretem Kontakt mit den Behörden
gestanden habe. Mithin sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren.
Eventualiter erfülle er die Flüchtlingseigenschaft aufgrund der illegalen
Ausreise, da zusätzlich zur illegalen Ausreise weitere Faktoren vorliegen
würden, welche eine Verfolgungsgefahr begründen würden. So habe der
Beschwerdeführer Eritrea als Dienstpflichtiger illegal verlassen.
Als Beweismittel lagen der Beschwerde eine Admission Card, zwei Fotos
und ein Zustellumschlag bei.
4.4 In der Eingabe vom 22. August 2018 wurde ergänzend geltend ge-
macht, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers und sein Sohn beim Ver-
such, Eritrea illegal zu verlassen, verhaftet und für drei Monate inhaftiert
worden seien. Seit der Entlassung müsse sich die Ehefrau monatlich mel-
den, bis sie 50‘000 Nakfa bezahlt habe. Der Ehefrau sei zudem ihr Grund-
stück enteignet worden. Der Beschwerdeführer nehme in der Schweiz an
Demonstrationen teil, was durch Fotos dokumentiert sei. Diese Vorkomm-
nisse sprächen für die Glaubhaftigkeit der Fluchtgründe. Ferner würden sie
zusätzliche Gründe darstellen, welche zusammen mit der illegalen Aus-
reise zu einer Verfolgungsgefahr führen würden.
Der Eingabe lagen drei Fotos von Demonstrationsteilnahmen bei.
4.5 In der Vernehmlassung erwiderte das SEM, die Ausführungen des Be-
schwerdeführers zu den Umständen, unter welchen er das Land verlassen
habe, seien nicht glaubhaft. Es sei deshalb durchaus möglich, dass er von
der Dienstpflicht befreit worden sei oder diese bereits erfüllt habe. Die Vor-
kommnisse betreffend die Ehefrau und den Sohn seien blosse Behauptun-
gen, welche den Beschwerdeführer ohnehin nicht direkt betreffen würden.
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Soweit aus den Akten ersichtlich, habe der Beschwerdeführer an zwei De-
monstrationen teilgenommen. Dies reiche nicht aus, um den Fokus der erit-
reischen Behörden auf sich zu ziehen.
4.6 In der Replik wurde diesen Erwägungen entgegnet, der Beschwerde-
führer habe Eritrea, zweieinhalb Jahre nachdem er die Ausbildung in Sawa
begonnen habe, im Alter von (…) Jahren verlassen. Es gebe keine Anhalts-
punkte, dass er seinen Dienst bereits abgeleistet habe oder frühzeitig ent-
lassen worden wäre. Ferner sei glaubhaft dargelegt worden, dass er nach
der Beendigung der Ausbildung weiterhin im Nationaldienst gestanden
habe. Die diesbezüglichen Erwägungen des SEM seien einseitig. Der Be-
schwerdeführer habe den Desertionsversuch im Jahre 2013 detailliert ge-
schildert. Genauso seien die Ausführungen zur erfolgreichen Desertion im
(…) 2014 und zum illegalen Verlassen des Landes ausführlich, stimmig und
lebensnah. Schliesslich sei auch glaubhaft geschildert worden, wie er zu
Hause gesucht worden sei, und wie seine Familienangehörigen unter
Druck gesetzt worden seien. Das SEM erhebe den Vorwurf der Unplausi-
bilität, ohne auf entsprechende Quellen hinzuweisen oder Erklärungen an-
zubringen. Die marginalen Widersprüchlichkeiten hinsichtlich der zeitlichen
Einordnung würden nichts am stimmigen Gesamteindruck ändern.
Durch die gegenüber seiner Ehefrau und dem Sohn ergriffenen Massnah-
men würde sich auch eine Gefährdung des Beschwerdeführers ergeben,
zumal dadurch sein Profil geschärft werde. Eine fundierte Prüfung dieser
Vorkommnisse sei erst nach einer erneuten Anhörung des Beschwerdefüh-
rers möglich.
Die Demonstrationsteilnahmen dürften nicht isoliert betrachtet werden,
sondern würden wiederum zu einer Profilschärfung des Beschwerdefüh-
rers führen, welche in ihrer Gesamtheit zu würdigen sei.
4.7 In der Eingabe vom 12. Februar 2019 ergänzte der Beschwerdeführer,
dass es seiner Ehefrau und seinem Sohn gelungen sei, Eritrea illegal zu
verlassen. Sie würden sich derzeit in Äthiopien aufhalten und sein Sohn
sei krank.
5.
5.1 Das SEM hat die Desertion des Beschwerdeführers zu Recht für un-
glaubhaft befunden. Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG
bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den
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Seite 8
Vorbringen. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung des Asylsuchenden sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stantiiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2).
5.2 Das SEM weist zu Recht auf kleinere Widersprüchlichkeiten in den
Ausführungen betreffend die Aufenthalte in Sawa hin. In der BzP führte der
Beschwerdeführer aus, nach einem zweiwöchigen Ferienaufenthalt zu
Hause nach Sawa zurückgekehrt zu sein (act. A4 S 5), während dieser
Urlaub gemäss Anhörung einen Monat gedauert habe (vgl. act. A17 F98
f.). Ferner habe sein zweiter Aufenthalt in Sawa gemäss BzP nochmals ein
Jahr gedauert (vgl. act. A4 S. 5), während es gemäss Anhörung lediglich
drei Wochen gewesen seien (vgl. act. A17 F95). Die Schilderung des ers-
ten Fluchtversuchs ist ohne Substanz, obwohl der Beschwerdeführer
mehrmals angehalten wurde, den Vorfall detailliert zu schildern (vgl. act.
A17 F68 bis F80, F91). Auch die Wiedervereinigung mit seiner Einheit
wurde bloss oberflächlich geschildert (vgl. act. A17 F102), wobei sich hier
als Detail die Ausführung findet, seine Einheit sei zu einem Wasserloch
geführt worden, um dort die Kleider zu waschen (vgl. act. A17 F103).
Die Schilderung der zweiten Flucht ist ebenfalls substanzarm (vgl. act. A17
F107 bis F129) und lässt nicht den Eindruck aufkommen, dass sie auf tat-
sächlichen Erlebnissen beruht. Ferner äusserte sich der Beschwerdeführer
widersprüchlich zum Ort, von wo er geflohen sei (B._______ [act. A4 S. 5]
respektive C._______ [act. A17 F107 f.]).
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Seite 9
Hinsichtlich des Zeitraums, in welchem er nach der zweiten Flucht erfolglos
zuhause gesucht worden sei, fällt auf, dass die Aussagen stellenweise
mehr Substanz aufweisen. So schilderte er etwa Gesprächsinhalte, welche
ihm mitgeteilt worden seien (vgl. act. A17 F131, F133 und F134) oder er-
klärte, wie sich sein Vater anstelle seiner Frau und seines Sohnes habe
inhaftieren lassen (vgl. act. A17 F136 bis F140). Allerdings weist auch die-
ser Sachverhaltskomplex Lücken auf, indem etwa die Schilderung, wie er
sich drei Monate im Wald versteckt gehalten habe, ohne persönliche Fär-
bung erfolgte (vgl. act. A17 F136). Zudem bemerkte bereits das SEM eine
markante Unstimmigkeit hinsichtlich der Häufigkeit der Suche nach seiner
Person, indem er im Rahmen der freien Schilderung zu Protokoll gab, alle
zwei bis drei Wochen gesucht worden zu sein (vgl. act. A17 F107), wäh-
rend er – explizit nach der Häufigkeit der Suchen gefragt, von insgesamt
zwei Vorkommnissen sprach (vgl. act. A17 F137).
In Gesamtwürdigung dieser Elemente ist das Vorbringen des Beschwerde-
führers, aus dem Nationaldienst desertiert und daraufhin behördlich ge-
sucht worden zu sein, für unglaubhaft zu befinden, zumal die Widersprüch-
lichkeiten sowie substanzlosen Angaben zu zentralen Teilen der Kernvor-
bringen durch die wenigen substanzvoll geschilderten Elemente nicht auf-
gewogen werden, weshalb die Gründe, welche gegen die Richtigkeit der
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen. Es ist folglich anzuneh-
men, dass er – selbst unter der Annahme, er sei tatsächlich einmal im Na-
tionaldienst gestanden – unter anderen als den von ihm geschilderten Um-
ständen aus dem Dienst ausgeschieden ist. Die Desertion ist damit nicht
glaubhaft, weshalb deren Asylrelevanz nicht zu prüfen ist.
5.3 Auch aufgrund der illegalen Ausreise – deren Glaubhaftigkeit offenblei-
ben kann – ergibt sich keine asylrelevante Verfolgungsgefahr. Das Bun-
desverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Rechtsprechung davon
aus, dass bei einer illegalen Ausreise aus Eritrea im Falle einer Rückkehr
eine Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Bestrafung bestehe. Im
Referenzurteil D-7898/2015 vom 30. Januar 2017 kam das Gericht jedoch
zum Schluss, dass sich diese Praxis nicht mehr aufrechterhalten lasse und
eine illegale Ausreise allein zur Begründung der Flüchtlingseigenschaft
nicht ausreiche. Eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgungsgefahr sei
nur dann anzunehmen, wenn zusätzliche Anknüpfungspunkte vorlägen,
welche zu einer Schärfung des Profils führen (vgl. Referenzurteil
D-7898/2015 E. 4.1 und E. 5.1 f.).
D-2252/2017
Seite 10
5.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Schärfung seines Profils er-
gebe sich daraus, dass er exilpolitisch aktiv sei, und seine Frau und sein
Sohn beim Versuch, illegal auszureisen, festgenommen, inhaftiert und zu
einer Strafzahlung verpflichtet sowie enteignet worden seien. Hinsichtlich
des exilpolitischen Engagements ergibt sich aus den Akten kein exponier-
tes Wirken, weshalb sich daraus nur eine sehr geringfügige Akzentuierung
des Profils ergibt. Auch aus dem Vorbringen, seine Ehefrau und sein Sohn
seien bei der illegalen Ausreise gefasst und anschliessend bestraft worden
respektive seien illegal aus Eritrea ausgereist, ergibt sich keine wesentli-
che Schärfung, zumal der Beschwerdeführer in seiner eigenen Person nie
Anknüpfungspunkte geschaffen hat, welche ihn in den Augen der eritrei-
schen Behörden als missliebige Person erscheinen lassen könnten. Der
Antrag auf Anhörung des Beschwerdeführers ist folglich abzuweisen.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass das SEM zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneinte und sein Asylge-
such ablehnte.
6.
6.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes [AIG; SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
D-2252/2017
Seite 11
7.2 Auf Beschwerdeebene wurde geltend gemacht, der Wegweisungsvoll-
zug sei unzulässig, da dem Beschwerdeführer ein Einzug in den National-
dienst drohe, welcher einen Verstoss gegen das Verbot der Zwangsarbeit
gemäss Art. 4 EMRK sowie des Misshandlungsverbots gemäss Art. 3
EMRK darstelle. Sofern die Unzulässigkeit verneint würde, sei aufgrund
des drohenden Einzugs in den Nationaldienst von der Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs auszugehen. Ferner sei die noch ausstehende
Busse von 50‘000 Nakfa sowie das enteignete Grundstück bei der Zumut-
barkeit zu berücksichtigen.
8.
8.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember
1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedri-
gende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
8.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
8.3 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei anstehender
Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesverwaltungs-
gericht in einem jüngst ergangenen Grundsatzurteil geklärt worden (vgl.
D-2252/2017
Seite 12
Grundsatzurteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Pub-
likation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft.
Nach einer umfassenden Analyse der verfügbaren Quellen gelangte das
Bundesverwaltungsgericht im genannten Urteil in tatsächlicher Hinsicht
zum Ergebnis, dass die Bemessung der Dienstdauer und die Gewährung
von Urlauben im eritreischen Nationaldienst für die Einzelperson kaum vor-
hersehbar seien. Die durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau
beziffern, auszugehen sei jedoch davon, dass sie zwischen fünf und zehn
Jahre betrage und in Einzelfällen darüber hinausgehen könne. Die Lebens-
bedingungen gestalteten sich sowohl in der Grundausbildung als auch im
militärischen und im zivilen Nationaldienst schwierig. Darüber hinausge-
hend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass es im eritreischen
Nationaldienst – insbesondere in der Grundausbildung und im militärischen
Nationaldienst – zu Misshandlungen und sexuellen Übergriffen komme
(vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesverwaltungsgericht aus, Art. 4
Abs. 2 EMRK stehe dem Wegweisungsvollzug nur dann entgegen, wenn
das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung des Zwangsarbeitsver-
bots anzunehmen wäre. Der im eritreischen Nationaldienst effektiv zu be-
fürchtende Nachteil, auf unabsehbare Zeit eine niedrig entlöhnte Arbeit für
den Staat ausführen zu müssen, sei zwar als unverhältnismässige Last zu
qualifizieren. Der Nachteil beraube jedoch Art. 4 Abs. 2 EMRK nicht seines
essenziellen Gehalts; insofern sei keine flagrante Verletzung anzunehmen.
Nicht erstellt sei zudem, dass die kolportierten Misshandlungen und sexu-
ellen Übergriffe derart systematisch stattfänden, dass jede Nationaldienst-
leistende und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausge-
setzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Auch insofern sei eine Ver-
letzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK durch den Wegweisungsvollzugs zu ver-
neinen (vgl. zum Ganzen Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1.5.2).
Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK das ernst-
hafte Risiko ("real risk") nachweisen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung
Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Nr. 37201/06,
D-2252/2017
Seite 13
§§ 124–127 m.w.H.). Im Grundsatzurteil E-5022/2017 führte das Bundes-
verwaltungsgericht diesbezüglich aus, dass keine hinreichenden Belege
dafür existieren, dass Misshandlungen und sexuellen Übergriffe im Natio-
naldienst derart flächendeckend stattfänden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017 E. 6.1.6).
8.4 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu betrachten.
8.5 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.6 Gemäss aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea nicht von einem
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise einer generellen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausge-
gangen werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in ei-
nigen Bereichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor
schwierig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation,
der Zugang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der
Krieg ist seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Kon-
flikte sind nicht zu verzeichnen. Zu erwähnen sind an dieser Stelle auch
die umfangreichen Zahlungen aus der Diaspora, von denen ein Grossteil
der Bevölkerung profitiert. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage
des Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenz-
bedrohung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen.
Anders als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende
individuelle Faktoren jedoch nicht mehr zwingende Voraussetzung für die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs (vgl. Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
8.7 Der angefochtenen Verfügung ist auch in diesem Punkt im Ergebnis
zuzustimmen, zumal keine Hinweise ersichtlich sind, wonach der Be-
schwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzielle Notlage geraten
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könnte, weshalb sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar er-
weist. Die in diesem Zusammenhang vorgebrachte Verletzung des An-
spruchs auf rechtliches Gehör respektive des Untersuchungsgrundsatz ist
unbegründet, zumal das SEM dem Beschwerdeführer hinreichend Mög-
lichkeit bot, etwaige Vollzugshindernisse ins Verfahren einzubringen.
Auch der Umstand eines etwaigen Einzugs in den Nationaldienst vermag
die Unzumutbarkeit nicht zu begründen (vgl. Grundsatzurteil E-5022/2017
E. 6.2.4).
8.8 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AIG).
8.9 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihm jedoch mit
Zwischenverfügung vom 21. April 2017 die unentgeltliche Prozessführung
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten
zu erheben.
10.2 Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2017 wurde der Antrag auf amt-
liche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und Livia Kunz als amtliche
Rechtsbeiständin beigeordnet. Mit Zwischenverfügung vom 11. Oktober
2018 wurde die Übertragung des amtlichen Mandats auf die rubrizierte
Rechtsvertreterin bewilligt und festgestellt, dass davon ausgegangen
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werde, die vormalige Rechtsvertreterin übertrage ihren Anspruch auf amt-
liches Honorar an ihre Nachfolgerin. Letzterer ist deshalb ein amtliches Ho-
norar zu entrichten. Der in der Kostennote vom 18. April 2017 geltend ge-
machte zeitliche Aufwand von insgesamt 14 Stunden ist als überhöht zu
erachten und auf zehn Stunden zu kürzen. Aufgrund des Schriftenwech-
sels sowie der Eingaben vom 22. August 2018 und 12. Februar 2019 ist er
auf insgesamt 12 Stunden zu erhöhen. Der Stundenansatz ist unter Hin-
weis auf die Zwischenverfügung vom 21. April 2017 auf Fr. 150.– [betref-
fend Frau Kunz] respektive Fr. 200.– [betreffend Rechtsanwältin Massara]
festzusetzen. Die nicht weiter spezifizierte Auslagenpauschale von Fr. 50.–
ist unverhältnismässig hoch und daher auf Fr. 25.– zu kürzen.
Das amtliche Honorar – inkl. Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9
Abs. 1 Bst. c des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2] – beläuft sich somit auf insgesamt Fr. 2‘077.– (Fr. 1’900.– [10 x
150 plus 2 x 200] plus Fr. 25.– [Auslagen] plus Fr. 152.– [MwSt]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Rechtsanwältin Raffaella Massara wird ein amtliches Honorar von
Fr. 2‘077.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Marcel Tiefenthal Linus Sonderegger
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