B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2254/2012/was
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Anna Dürmüller Leibundgut.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
und D._______, geboren am (…),
Serbien,
alle vertreten durch Hansjörg Trüb, Asylbrücke Zug,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 16. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden, serbische Staatsangehörige und ethni-
sche Romas mit letztem Wohnsitz in E._______ (Gemeinde Surdulica),
ihr Heimatland eigenen Angaben zufolge am 3. Dezember 2011 verlies-
sen und tags darauf von Kroatien sowie ihnen unbekannten Ländern her-
kommend in die Schweiz einreisten,
dass sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______
um Asyl nachsuchten, dort am 14. Dezember 2011 summarisch befragt
und in der Folge für die Dauer des Verfahrens dem Kanton G._______
zugewiesen wurden,
dass das BFM die Beschwerdeführenden am 12. April 2012 gestützt auf
Art. 29 Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
ausführlich zu ihren Asylgründen anhörte,
dass die Beschwerdeführenden zur Begründung ihrer Asylgesuche im
Wesentlichen geltend machten, die Beschwerdeführerin habe im Alter von
16 Jahren ihren Ex-Mann geheiratet und von ihm einen Sohn bekommen,
habe sich jedoch bald scheiden lassen, weil der Ex-Mann sie geschlagen
habe,
dass das Gericht ihrem Ex-Mann das Sorgerecht für das Kind zugespro-
chen habe, weil er vermögender gewesen sei als sie,
dass sie daraufhin den Beschwerdeführer geheiratet habe,
dass der Beschwerdeführer im Jahr 2007 wegen seiner Ethnie von einem
ihm bekannten Taxifahrer namens P. sowie dessen zwei Kollegen, welche
allesamt drogensüchtig seien, bewusstlos geschlagen worden sei,
dass er seither an Epilepsie leide und lebenslang Medikamente nehmen
müsse,
dass er die Täter angezeigt habe, worauf sie zu einer Haftstrafe verurteilt
worden seien, diese jedoch nicht hätten absitzen müssen,
dass er den Tätern ausserdem in einer Gerichtsverhandlung schriftlich
verziehen habe,
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dass er von diesen Personen einige Monate später wieder bedroht wor-
den und die Polizei trotz Anzeige untätig geblieben sei,
dass die Beschwerdeführenden aus diesen Gründen im September 2010
in Schweden um Asyl nachgesucht hätten, Schweden die Gesuche je-
doch abgelehnt und sie am 4. Januar 2011 nach Serbien zurückgeschafft
habe,
dass der Beschwerdeführer ungefähr Mitte November 2011 einen Tele-
fonanruf von P. erhalten und dieser ihm gesagt habe, wenn er nicht 2'000
Euro zahle, werde er umgebracht,
dass er diese Summe nicht gehabt habe, weshalb sie sich aus Furcht vor
P. zur erneuten Ausreise aus dem Heimatland entschlossen hätten,
dass im Übrigen alle Roma in Serbien abschätzig behandelt und schika-
niert würden,
dass für den weiteren Inhalt der Aussagen auf die Protokolle bei den Ak-
ten zu verweisen ist,
dass das BFM auf die Asylgesuche der Beschwerdeführenden mit Verfü-
gung vom 16. April 2012 – eröffnet am 18. April 2012 – in Anwendung von
Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung ihres Entscheids im Wesentlichen
ausführte, Serbien sei vom Bundesrat als verfolgungssicherer Staat im
Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG bezeichnet worden,
dass sich aus den Akten keine Hinweise ergäben, welche die in Bezug
auf Serbien bestehende Vermutung der Verfolgungssicherheit wiederle-
gen könnte,
dass es sich bei den geltend gemachten Behelligungen um Übergriffe
Dritter handle, der serbische Staat indessen – wie mit dem gegen die Tä-
ter durchgeführten Gerichtsverfahren gezeigt werde – fähig und gewillt
sei, seine Bürger zu schützen,
dass die Beschwerdeführenden somit nicht auf den Schutz der Schweiz
angewiesen seien,
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dass bei dieser Sachlage darauf verzichtet werden könne, auf diverse
Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen der Beschwerdeführenden
einzugehen,
dass auf die Asylgesuche demnach gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG nicht
eingetreten werde und der Vollzug der Wegweisung durchführbar sei,
dass für den weiteren Inhalt der vorinstanzlichen Verfügung auf die Akten
zu verweisen ist,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2012 (Post-
stempel) an das Bundesverwaltungsgericht gelangten und dabei beantra-
gen liessen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vorin-
stanz sei anzuweisen, auf die Asylgesuche einzutreten, eventuell sei in-
folge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme
anzuordnen,
dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) sowie um Verzicht
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen vorgebracht wurde, entgegen der
Auffassung der Vorinstanz lägen Hinweise auf Verfolgung vor,
dass im vorliegenden Fall ein weiter Verfolgungsbegriff anzuwenden sei,
welcher auch von Menschenhand zugefügte Wegweisungshindernisse
umfasse,
dass zudem nur offensichtliche Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbrin-
gen zu einem Nichteintretensentscheid führen könne,
dass die Frage der Asylrelevanz hingegen im Rahmen eines materiellen
Verfahrens zu prüfen sei,
dass somit die Frage, ob die Beschwerdeführenden auf den Schutz der
Schweiz angewiesen seien oder ob sie in ihrem Heimatland wirksamen
Schutz hätten erhalten können, in einem materiellen Verfahren hätte be-
antwortet werden müssen,
dass die Vorinstanz zwar erwähnt habe, es lägen diverse Unglaubhaftig-
keitselemente vor, diese jedoch nicht ausgeführt habe,
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dass die Vorinstanz somit zu Unrecht auf die Asylgesuche nicht eingetre-
ten sei,
dass mit Eingabe vom 27. April 2012 eine Bestätigung betreffend Sozial-
hilfebezug vom 25. April 2012 zu den Akten gereicht wurde.
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG,
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 43 – 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5
S. 116 m.w.H.),
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dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.H.a. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich begründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren Staaten
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-Regelung)
nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf eine Verfolgung
(Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass dabei praxisgemäss derselbe weite Verfolgungsbegriff zur Anwen-
dung kommt wie bei den Art. 18, Art. 33 Abs. 3 Bst. b und Art. 35 AsylG
(zu den beiden erstgenannten Bestimmungen vgl. EMARK 2004 Nr. 35
E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand verursachten Weg-
weisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Aus-
länderinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004
Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Beweis-
mass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab anzuwen-
den ist und demnach auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungssi-
cheren Staat das Erfüllen der Flüchtlingseigenschaft einlässlich geprüft
werden muss, sobald in den Akten Hinweise auf eine Verfolgung (im so-
eben erläuterten Sinn) zu verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht
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schon auf den ersten Blick erkannt werden kann (vgl. EMARK 2005 Nr. 2
E. 4.3 S. 16 f.),
dass es sich bei den Beschwerdeführenden ihren Angaben sowie den
eingereichten Identitätsdokumenten zufolge um serbische Staatsangehö-
rige handelt,
dass der Bundesrat Serbien mit Beschluss vom 1. April 2009 zum "safe
country" im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG erklärt hat und auf diese
Einschätzung im Rahmen der periodischen Überprüfung (vgl. Art. 6a
Abs. 3 AsylG) bisher nicht zurückgekommen ist,
dass die formelle Voraussetzung für den Erlass eines Nichteintretensent-
scheids gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG somit gegeben ist,
dass somit zu prüfen bleibt, ob Hinweise auf eine Verfolgung bestehen,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zwar am Rande er-
wähnt, es bestünden diverse Unglaubhaftigkeitselemente, diese jedoch
nicht näher ausführt und insgesamt nicht darlegt, die von den Beschwer-
deführenden vorgetragenen Verfolgungsvorbringen seien offensichtlich
haltlos,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretensentscheids vielmehr
anführt, die Beschwerdeführenden seien nicht auf den Schutz der
Schweiz angewiesen, weil der serbische Staat grundsätzlich fähig und
willens sei, sie vor Übergriffen Dritter zu schützen,
dass daraus zu schliessen ist, die Vorinstanz habe die von den Be-
schwerdeführenden geltend gemachten Vorbringen nicht als völlig un-
glaubhaft erachtet, da sie sich nämlich materiell mit diesen auseinander-
gesetzt und sie einer Prüfung ihrer flüchtlings- beziehungsweise asyl-
rechtlichen Relevanz im Sinne von Art. 3 AsylG unterzogen hat,
dass diese Vorgehensweise mit der vorstehend erläuterten Praxis des
Bundesverwaltungsgerichts, wonach bei Vorliegen von nicht auf den ers-
ten Blick als unglaubhaft erkennbaren Verfolgungshinweisen – worunter
in Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs auch von privaten Drittper-
sonen ausgehende ernsthafte Benachteiligungen und Drohungen zu sub-
sumieren sind – kein Raum mehr bleibt für einen Nichteintretensent-
scheid, unvereinbar ist,
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dass eine Prüfung der asylrechtlichen Relevanz einer geltend gemachten
Verfolgung im Rahmen eines Nichteintretensentscheids im Sinne von
Art. 34 Abs. 1 AsylG unzulässig ist,
dass das BFM somit zu Unrecht gestützt auf Art. 34 Abs. 1 AsylG einen
Nichteintretensentscheid erlassen hat,
dass die Beschwerde demnach gutzuheissen, die angefochtene Verfü-
gung vom 16. April 2012 aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Kosten auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG),
dass damit das in der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gegens-
tandslos geworden ist,
dass angesichts des vorliegenden direkten Entscheids in der Hauptsache
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
ebenfalls gegenstandslos geworden ist,
dass den obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführenden zulasten
der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen not-
wendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (vgl.
Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]),
dass sich der notwendige Vertretungsaufwand aufgrund der Aktenlage
zuverlässig abschätzen lässt, weshalb auf die Einholung einer Kostenno-
te verzichtet werden kann (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE),
dass die von der Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung dem-
nach in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksich-
tigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE) von
Amtes wegen auf pauschal Fr. 400.– festzusetzen ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Das BFM hat den Beschwerdeführenden für das Verfahren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu entrich-
ten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Anna Dürmüller Leibundgut
Versand: