B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2254/2015
Ur t e i l vom 1 7 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Contessina Theis;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______, geboren (…),
und ihr Kind
B._______, geboren (…),
Kosovo,
beide vertreten durch Christian Hoffs,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 2. April 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden gelangten am 13. Februar 2015 in die Schweiz,
wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchten.
B.
Sie wurden am 24. Februar 2015 zu ihrer Person, zum Reiseweg sowie
summarisch zu den Fluchtgründen befragt. Eine eingehende Anhörung
fand am 10. März 2015 statt.
Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass der
Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden im Kosovo in eine
Blutrache verwickelt sei. Er sei bereits im Juni 2014 in die Schweiz gelangt
und sei mit Verfügung des BFM (…) 2014 wegen Unzulässigkeit des Weg-
weisungsvollzugs vorläufig aufgenommen worden. Die Beschwerdeführen-
den seien von der Blutrache ebenfalls betroffen und könnten deshalb ihr
Haus nicht mehr verlassen.
C.
Mit Verfügung vom 11. März 2015 lehnte das SEM das Asylgesuch der Be-
schwerdeführenden ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz so-
wie deren Vollzug an. Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde
wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-1713/2015 vom 22.
März 2015 gutgeheissen, die vorinstanzliche Verfügung aufgehoben und
die Streitsache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
D.
Mit Verfügung vom 2. April 2015 (Eröffnung am selben Tag) lehnte das SEM
das Asylgesuch erneut ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
E.
Diese Verfügung fochten die Beschwerdeführenden mit Eingabe ihres
Rechtsvertreters vom 10. April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an
und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ge-
währung von Asyl. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit o-
der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die Be-
schwerdeführenden in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. Subeventuali-
ter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
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In prozessualer Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung und amtlichen Rechtsverbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG (SR 142.31) ersucht.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. April 2015 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des AsylG die Verletzung von
Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermes-
sens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Soweit den
Wegweisungsvollzug betreffend (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG [SR 142.20]), kann
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zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49
VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt,
handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 In Anwendung von Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Beschwerdeführenden begründeten ihr Asylgesuch damit, dass sie
kosovarische Staatsangehörige albanischer Ethnie seien und in
C._______ (Kosovo) leben würden. Ihr Ehemann respektive Vater lebe seit
Juni 2014 in der Schweiz und wurde am 22. August 2014 wegen Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Im Kosovo
seien sie in eine Blutrache verwickelt, wodurch eine Bedrohungslage für
die ganze Familie bestehe und sie das Haus nicht mehr hätten verlassen
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können. Schliesslich sei der Sohn auf seinen Vater angewiesen, weshalb
sie in die Schweiz gekommen seien.
5.2 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die von der Be-
schwerdeführerin A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) geschil-
derte Bedrohungslage nicht glaubhaft sei. Gemäss Kanun seien Frauen
und Kinder nicht von Blutrache betroffen. Die anderslautende Behauptung
der Beschwerdeführerin habe nicht hinreichend erklärt werden können. So
seien die Ausführungen allgemein ausgefallen und Gefährdungsmomente
hätten nicht geschildert werden können. Es gebe in den Aussagen keine
Anzeichen dafür, dass die Beschwerdeführerin und ihr Kind direkt und per-
sönlich gefährdet seien. Nur weil die gegnerische Familie zu keinen Ge-
sprächen bereit sei und eine Besa ablehne, bedeute dies noch nicht, dass
eine Gefahr für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn bestehe. Die Schil-
derung, sie habe ihr Haus seit Bestehen der Blutrache lediglich zweimal
verlassen, um ihre Eltern zu besuchen, sei ausweichend und widersprüch-
lich, zumal sie später in der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, sie habe
das Haus auch zwecks Ausstellung der Identitätskarte verlassen. Ferner
würde es einen grossen Zufall darstellen, dass sie gerade an dem Tag aus-
ser Haus gewesen sei, als der Vertreter der schweizerischen Botschaft die
Familie des Ehemannes besucht habe. Weiter habe sie geschildert, ihre
Schwägerin, die Ehefrau des Mannes, welcher den Mord begangen habe,
der die Blutrache ausgelöst habe, gehe öfters zu ihrer Familie und besuche
ihren Mann gelegentlich im Gefängnis. Daraus könne geschlossen werden,
dass die Furcht vor Verfolgung subjektiver Natur sei. Die gegnerische Fa-
milie habe anlässlich einer Botschaftsabklärung bestätigt, dass sie kein In-
teresse daran habe, an den Kindern und der Familie des Ehemannes Ra-
che zu nehmen. Dies entkräfte auch das Vorbringen, das Kind habe die
Schule nicht besuchen können, wobei zudem anzumerken sei, dass das
Kind derzeit gar nicht schulpflichtig sei. Schliesslich stelle der Wunsch,
dass das Kind beim Vater leben könne, keinen Asylgrund dar.
5.3 In der Beschwerde wird diesen Ausführungen entgegnet, die Be-
schwerdeführenden ständen im Kosovo aufgrund der Blutrache unter ei-
nem enormen psychischen Druck und seien gesellschaftlich geächtet. Sie
würden das Haus kaum mehr verlassen und könnten ihre sozialen Kon-
takte kaum noch pflegen. Daher würden sie die Flüchtlingseigenschaft er-
füllen. Gemäss dem Grundsatz der Einheit der Familie seien die Beschwer-
deführenden zumindest in die vorläufige Aufnahme des Ehemannes res-
pektive Vaters einzubeziehen, zumal das SEM nicht darzulegen vermocht
habe, inwiefern die Berufung auf diesen Grundsatz missbräuchlich sein
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solle. Denn der blosse Umstand eines (erfolglosen) Asylgesuchs reiche für
diese Annahme nicht aus. Es würde der ratio legis von Art. 44 AsylG wider-
sprechen, würde man dessen Anwendung vom Zeitpunkt der Einreichung
des Asylgesuchs bzw. von der Tatsache abhängig machen, ob die Familie
zusammen oder – wie vorliegend – zeitlich gestaffelt um Asyl nachsuchte.
Schliesslich sei es auch nicht zumutbar, ein (…) Kind seinem Vater zu ent-
reissen.
6.
Das SEM hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abge-
lehnt. Denn bei der geltend gemachten Blutrache handelt es sich um eine
Verfolgung, der kein asylrelevantes Motiv zugrunde liegt. Somit erfüllen die
Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht und deren Asylge-
such ist abzulehnen. Auf die Frage der Relevanz der geltend gemachten
Blutrache ist in nachstehender Erwägung 9.2 zum Wegweisungsvollzug
einzugehen.
7.
7.1 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.
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9.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund
nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Aus-
reise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. De-zem-
ber 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder ernied-
rigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3
EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den
Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Ver-
fahren keine Anwendung finden.
9.2 Die unter Hinweis auf die Erwägungen des SEM wohl zu verneinende
Fragen, ob die Beschwerdeführenden aufgrund der Blutrache einem realen
Risiko einer gegen Art. 3 EMRK verstossenden Behandlung ausgesetzt
wären, kann an dieser Stelle offenbleiben, da die Beschwerdeführenden in
die vorläufige Aufnahme des in der Schweiz lebenden Ehemannes respek-
tive Vaters einzuschliessen sind. Gemäss Art. 44 AsylG ist im Zusammen-
hang mit der Anordnung der Wegweisung und des Vollzugs der Grundsatz
der Einheit der Familie zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich, dass im
Falle der vorläufigen Aufnahme des einen Familienmitglieds die ganze Fa-
milie aufzunehmen ist. Dieser Grundsatz gilt jedoch nicht uneingeschränkt.
Es können insbesondere dann Ausnahmen angezeigt sein, wenn das auf-
zunehmende Familienmitglied die Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs.
7 AuG erfüllt; ebenso in jenen Fällen, in denen eine Familienvereinigung
ohne Weiteres im Ausland möglich wäre. Schliesslich sind Ausnahmen
auch in eigentlichen Missbrauchsfällen denkbar, wobei die blosse Tatsache
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eines erfolglosen Asylgesuchs für sich allein nicht genügt, um diesbezüg-
lich eine rechtsmissbräuchliche Umgehung der Familiennachzugsvor-
schriften anzunehmen (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts E-
5999/2014 vom 8. Dezember 2014 E. 5.1,
E-367/2010 vom 28. September 2010 E. 5.4; Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 12
E. 7b, EMARK 1998 Nr. 31 E. 8c/ee f. und EMARK 1995 Nr. 24 E. 10 f.). In
Anwendung dieser Ausnahmeregelung steht es einem Familienmitglied
beispielsweise nicht frei, beliebig in sein Heimatland auszureisen, zu einem
späteren Zeitpunkt ohne Notwendigkeit wieder in die Schweiz zurückzu-
kehren und unter Berufung auf den Grundsatz der Familieneinheit eine vor-
läufige Aufnahme zu erwirken (vgl. EMARK 2004 Nr. 12 E. 7.d.bb, wobei in
diesem Verfahren eine zerrüttete Ehe bestand).
Der Ehemann respektive Vater der Beschwerdeführenden wurde mit Ver-
fügung des BFM vom 22. August 2014 in der Schweiz wegen der sich aus
der Blutrache ergebenden Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs vor-
läufig aufgenommen. Diese Ersatzmassnahme wurde bisher nicht aufge-
hoben, so dass die Beschwerdeführenden grundsätzlich in die vorläufige
Aufnahme einzubeziehen sind. Das SEM begründet die Abweichung von
diesem Grundsatz hauptsächlich mit dem Umstand, dass auch die Be-
schwerdeführenden die Voraussetzung des Familiennachzugs gemäss Art.
85 Abs. 7 AuG zu erfüllen hätten, da es sonst zu einer ungerechtfertigten
Ungleichbehandlung anderer vorläufig Aufgenommen kommen würde.
Diese Argumentation überzeugt nicht. Denn Art. 44 AsylG, welcher auf Per-
sonen, welche aus der Schweiz weggewiesen worden sind, anzuwenden
ist, führt die Kriterien von Art. 85 Abs. 7 AuG nicht explizit auf. Vielmehr
sind in solchen Fällen nicht die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG
zu prüfen, sondern die oben skizzierten, durch die Gerichtspraxis entwi-
ckelten Grundsätze und dabei insbesondere der Frage nachzugehen, ob
die Berufung auf den Grundsatz der Einheit der Familie missbräuchlich er-
folgt. Dies ist vorliegend klar zu verneinen. Eine Vereinigung der Familie im
Heimatland ist aufgrund der Blutfehde nicht möglich. Genauso sind keine
Ausschlussgründe gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ersichtlich. Ebenfalls zu ver-
neinen ist der offensichtliche Missbrauch. Gemäss Ansicht der Vorinstanz
liege dieser deshalb vor, weil das Asylgesuch der Beschwerdeführenden
offensichtlich unbegründet sei und es daher lediglich eingeleitet worden
sei, um dadurch die Bestimmungen über den "ordentlichen" Familiennach-
zug zu umgehen. Allerdings kann – wie bereits weiter oben ausgeführt –
bei einem abgelehnten Asylgesuch nicht unbesehen auf eine offensichtli-
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che Missbräuchlichkeit geschlossen werden. Anhaltspunkte, dass eine tat-
sächliche Familiengemeinschaft nicht mehr bestehe, wie dies in EMARK
2004 Nr. 12 der Fall war oder auch in anderen Urteilen des Bundesverwal-
tungsgerichts abgehandelt wurde (vgl. etwa Urteil E-5999/2014 vom 8. De-
zember 2014 E. 5.2), sind nicht ersichtlich. Gegen einen offensichtlichen
Missbrauch spricht auch, dass sich die Familie der Beschwerdeführenden
in einer Blutfehde befindet. Das Argument der Vorinstanz, Kinder und
Frauen hätten gemäss den Regeln des Kanuns nichts zu befürchten, ver-
mag nur bedingt zu überzeugen, zumal diese Regeln regelmässig nicht
eingehalten werden, wodurch auch Kinder gezwungen sein können, das
Haus nicht zu verlassen (vgl. etwa Immigration and Refugee Board of Ca-
nada: Kosovo: Blood feuds and availability of state protection (2010-Sep-
tember 2013), 10. Oktober 2013, 388218_de.html >, abgerufen am 17.04.2015). Aus dem Umstand der Blut-
fehde resultiert somit, selbst wenn dieser aufgrund mangelnder Intensität
die Schwelle zur Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzugs nicht zu erreichen vermag, eine äusserst schwierige Lebenssitua-
tion. Das Argument, die Gesuchseinreichung habe einzig eine Umgehung
der ausländerrechtlichen Bestimmungen bezweckt, ist deshalb nicht halt-
bar.
9.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde daher gutzuheissen, sowie die
Aufhebung der Dispositivziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung vom
2. April 2015 beantragt wurde. Demgegenüber ist sie betreffend den Asyl-
und Wegweisungspunkt (Ziffern 1 bis 3 des Dispositivs) abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die um die Hälfte zu reduzie-
renden Verfahrenskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um unentgeltliche
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist jedoch gutzuheissen,
wodurch keine Verfahrenskosten zu erheben sind.
11.
11.1 Sodann ist den vertretenen Beschwerdeführenden angesichts ihres
teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine pra-
xisgemäss um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihnen notwendi-
gerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kos-
tennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt
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Seite 10
sich aber aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE).
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist die reduzierte Parteientschädigung zu Lasten des SEM
demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 200.– festzusetzen.
11.2 Das mit Beschwerde gestellte Gesuch um amtliche Rechtsverbeistän-
dung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG ist gutzuheissen.
Herr Christian Hoffs ist als amtlicher Rechtbeistand zuzuordnen. Für den
abzuweisenden Teil der Beschwerde ist ihm unter Hinweis auf die soeben
gemachten Erwägungen zu Lasten des Gerichts eine um die Hälfte redu-
zierte amtliche Entschädigung in der Höhe von Fr. 200.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gut-
geheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 2. April
2015 werden aufgehoben. Das SEM wird angewiesen, die Beschwerde-
führenden vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und amt-
liche Rechtsverbeiständung werden gutgeheissen. Herr Christian Hoffs
wird rückwirkend als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden eine reduzierte
Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.– auszurichten.
6.
Herrn Christian Hoffs wird ein reduziertes amtliches Honorar von Fr. 200.–
zu Lasten des Gerichts zugesprochen.
7.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
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