Abtei lung IV
D-2255/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 1 . M a i 2 0 1 0
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richter François Badoud, Richter Martin Zoller,
Gerichtsschreiber Patrick Weber.
A._______, geboren _______, Iran,
vertreten durch Dr. iur. Reza Shahrdar, _______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Familienzusammenführung zu-
gunsten von B._______, geboren _______;
Verfügung des BFM vom 11. März 2010 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2255/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer am 22. Juli 2000 in der Schweiz ein Asyl -
gesuch stellte,
dass das BFM sein Gesuch mit Verfügung vom 8. November 2002 ab-
wies und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungs-
vollzug anordnete,
dass die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) eine dagegen
erhobene Beschwerde mit Urteil vom 10. Februar 2003 abwies,
dass das BFM das Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers
vom 8. Juni 2004 mit Verfügung vom 17. August 2004 abwies,
dass das BFM im Rahmen des Beschwerdeverfahrens auf seinen Ent-
scheid teilweise zurückkam und den Beschwerdeführer am 17. März
2005 wegen subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling in der
Schweiz vorläufig aufnahm,
dass der Beschwerdeführer seinen Rekurs in der Folge im noch hängi -
gen Asylpunkt zurückzog,
dass er gemäss eigenen Angaben am 3. Dezember 2007 seine im Iran
lebende Verlobte B. im Abwesenheitsverfahren heiratete,
dass er bei der Vorinstanz am 29. Juli 2008 (Eingang BFM) die Bewilli-
gung des Familiennachzugs zugunsten seiner Ehefrau beantragte,
dass die Vorinstanz das Gesuch mit Verfügung vom 23. September
2009 abwies,
dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom
14. Oktober 2009 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwal-
tungsgericht anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Urteil vom
7. Dezember 2009 im Sinne der Erwägungen guthiess und die Sache
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückwies,
dass das BFM das Gesuch vom 29. Juli 2008 mit Verfügung vom
11. März 2010 erneut abwies,
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dass der Beschwerdeführer diese Verfügung mit Eingabe vom 6. April
2010 durch seine Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht
anfechten liess,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom
21. April 2010 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtete
und die Vorinstanz zur Vernehmlassung einlud,
dass das BFM mit Vernehmlassung vom 23. April 2010 ohne detail lier-
te Erwägungen die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde bean-
tragte,
dass die vorinstanzliche Stellungnahme dem Beschwerdeführer am
27. April 2010 zur Kenntnis gebracht wurde,
dass auf die Argumente des BFM, die Beschwerdevorbringen und die
Beweismittel – soweit erforderlich – in den nachfolgenden Erwägungen
einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf dem Gebiet
des Asylrechts entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31, 32 und 33 Bst. d des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Entscheid vom 11. März 2010 eine Verfügung des BFM im
Bereich des Asylrechts darstellt, die mit Beschwerde an das letztin-
stanzlich zuständige Bundesverwaltungsgericht angefochten werden
kann,
dass der Umstand, wonach die vorinstanzliche Verfügung keine
Rechtsmittelbelehrung aufweist, daran offensichtlich nichts ändern
kann, und dem Beschwerdeführer dadurch auch kein Nachteil entstan-
den ist,
dass die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen in gül-
tiger Form eingereicht wurde (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen
hat und durch die Verfügung vom 11. März 2010 besonders berührt ist,
dass er entsprechend ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe-
bung beziehungsweise Änderung hat (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG), weshalb die Beschwerdelegitimation gegeben ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass das BFM den angefochtenen Entscheid nicht mehr gestützt auf
Art. 51 Abs. 4 AsylG (vgl. die Verfügung vom 23. September 2009),
sondern gestützt auf Art. Art. 85 Abs. 7 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG;
SR 142.20) erlassen hat,
dass dies mit der zu berücksichtigenden Gesetzeslage übereinstimmt,
dass nämlich der vormals in Kraft stehende Artikel 39 Abs. 1 der Asyl -
verordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV1,
SR 142.311) im Rahmen der Verordnungskompetenz des Bundesrates
gestützt auf Art. 51 Abs. 5 AsylG am 1. Januar 2007 durch Art. 14c
Abs. 3bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und
Niederlassung der Ausländer ([ANAG, SR 142.20) abgelöst und eine
dreijährige Wartefrist gesetzlich verankert wurde,
dass diese Regelung im seit dem 1. Januar 2008 geltenden Art. 85
Abs. 7 AuG; SR 142.20) übernommen wurde und das Gesuch um Fa-
miliennachzug vom 29. Juli 2008 (Eingang BFM) datiert,
dass sich vorliegend zunächst die Frage stellt, ob betreffend Ehefrau
des Beschwerdeführers allenfalls ein Asylgesuch aus dem Ausland
vorliegt, was zur Prüfung ihrer originären Flüchtlingseigenschaft füh-
ren würde (vgl. BVGE 2007/19),
dass zwar verschiedentlich auf eine unsichere Situation der Ehefrau im
Iran hingewiesen wird (vgl. dazu C4 /22 S. 1; C 16/4 S. 1; C 18/13
S. 1),
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dass diese Vorbringen jedoch durchwegs äusserst vage blieben und
namentlich auch in der Beschwerdeschrift vom 6. April 2010 entspre-
chende Ausführungen gänzlich fehlen sondern klarerweise beantragt
wird, der Ehefrau sei eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zu ertei -
len,
dass das BFM somit in zulässiger Weise von einer Prüfung im Sinne
von Art. 20 AsylG absah und eine Verletzung der Untersuchungsmaxi-
me zu verneinen ist,
dass im Folgenden entsprechend die Voraussetzungen von Art. 85
Abs. 7 AsylG zu prüfen sind,
dass gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von vorläufig aufgenommenen Personen und vorläufig aufge-
nommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung der
vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen wer-
den können, wenn sie mit diesen zusammenwohnen (Bst. a), eine be-
darfsgerechte Wohnung vorhanden ist (Bst. b) und die Familie nicht
auf Sozialhilfe angewiesen ist (Bst. c),
dass gemäss den verfügbaren Akten eine rechtsgültige Ehe zwischen
dem Beschwerdeführer und B. besteht (vgl. dazu auch die Ausführun-
gen im Kassationsurteil vom 7. Dezember 2009),
dass die dreijährige Wartefrist unbestrittenermassen abgelaufen ist,
dass das Erfordernis des Zusammenwohnens im vorliegenden Kontext
nur so verstanden werden kann, die nachzuziehende Person beabsich-
tige, nach der Einreise in die Schweiz mit der vorläufig aufgenomme-
nen Person zusammenzuleben, da die nachzuziehende Person regel-
mässig noch im Ausland weilt (vgl. dazu das Bundesverwaltungsge-
richtsurteil E-7236/2007 vom 25. Januar 2010 E. 4.6),
dass das BFM in diesem Zusammenhang davon ausgeht, der Be-
schwerdeführer beabsichtige nicht, mit B. in der Schweiz eine Lebens-
gemeinschaft einzugehen,
dass diese Vermutung als nach wie vor eher spekulativ erscheint, ihr
im Lichte nachfolgender Ausführungen aber nicht auf den Grund ge-
gangen werden muss,
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dass die kantonale Behörde in ihrem Bericht vom 25. Januar 2010
nämlich das Vorliegen einer bedarfsgerechten Wohnung verneint,
dass es sich bei der tatbeständlichen Voraussetzung "bedarfsgerechte
Wohnung" um einen unbestimmten Gesetzesbegriff handelt, welcher
im konkreten Fall ausgelegt werden muss,
dass die ausgewiesene Wohnfläche von ungefähr 33 Quadratmetern
als für zwei Personen doch sehr klein erscheint,
dass die kantonale Behörde im Bericht ferner ausführt, der Beschwer-
deführer sei bereits am 16. Februar 2009 auf diesen Umstand
aufmerksam gemacht worden, ohne dass er reagiert habe,
dass die Beschwerdevorbringen, die Anmietung einer grösseren Woh-
nung allein im Hinblick auf die allfällige (und eventuell Jahre später er-
folgende) Gutheissung des Gesuchs sei abwegig, zwar eine gewisse
Berechtigung aufweist,
dass aber die Tatsache der aktuell fehlenden bedarfsgerechten Woh-
nung bestehen bleibt,
dass dies insbesondere auch in Berücksichtigung der fehlenden wirt -
schaftlichen Unabhängigkeit relativ schwer wiegt,
dass der Beschwerdeführer aktuell offenbar nicht über eine Arbeits-
stelle verfügt und Arbeitslosenunterstützung geniesst (vgl. wiederum
den Bericht vom 25. Januar 2010),
dass nach der Unterbrechung des Bezugs von Sozialhilfe mithin er -
neute solche Bezüge in absehbarer Zeit als wahrscheinlich erschei-
nen, zumal der Beschwerdeführer – wenn auch zurecht – auf
namentlich für Personen in seiner aufenthaltsrechtlichen Situation
schwierige Lage auf dem Arbeitsmarkt hinweist,
dass die Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 Bst. b und c mithin nicht
erfüllt sind,
dass bei dieser Sachlage eine weitere Auseinandersetzung mit den
Beschwerden und den Beweismitteln mangels Relevanz unterbleiben
kann, und die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Original der Verfügung des BFM vom 11. März 2010 und Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- _______
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Patrick Weber
Versand:
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