B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2256/2012/sed
U r t e i l v o m 2 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Nina Spälti Giannakitsas,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiber Lorenz Mauerhofer.
Parteien
A._______, geboren am … ,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 12. April 2012 / N … .
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein Staatsangehöriger von Afghanistan –
am 3. Januar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch einreichte, worauf er
vom BFM am 1. Februar 2012 zu seiner Person, seinem Reiseweg und
summarisch zu seinen Gesuchsgründen befragt wurde,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss Aktenlage um einen afgha-
nischen … [Staatsangestellten] handelt, welcher in den letzten Jahren …
viele Auslandreisen absolviert hat,
dass er zur Begründung seines Asylgesuches einerseits auf eine akute
Bedrohungslage von Seiten der Taliban verwies, wobei er von den hei-
matlichen Behörden keinen Schutz erhalten habe, und andererseits auf
die Verwicklung in ein behördliches Verfahren, da ihm in der Heimat zu
Unrecht … [ein korruptes Verhalten] vorgeworfen worden sei (vgl. … ),
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Gesuchseinreichung … [gülti-
ge Reisepapiere] vorgelegt hat ( … ),
dass … [seine Papiere] – neben Visa ausgestellt von … [verschiedensten
Staaten] – namentlich ein … von Spanien ausgestelltes Schengen-Visum
beinhaltet (gültig vom … [Herbst] 2011 bis zum … [Herbst] 2012),
dass der Beschwerdeführer auf die Frage nach seiner letzten Auslandrei-
se angab, er sei im … [Herbst] 2011 im Rahmen einer Dienstreise für je
drei Tage in Spanien, in Deutschland und in der Schweiz gewesen,
dass er zu seinem aktuellen Reiseweg ausführte, er habe Afghanistan …
[Ende] 2011 legal mit seinen Diplomatenpässen verlassen und sei auf
dem Luftweg über die Türkei nach Deutschland gereist, von wo er am …
[Ende] 2011 mit einem Auto die Schweiz erreicht habe,
dass dem Beschwerdeführer – aufgrund der Vorlage seines spanischen
Schengen-Visum und seiner Einreise in die Schweiz von Deutschland
kommend – das rechtliche Gehör zu einer Wegweisung nach Spanien
oder Deutschland gewährt wurde,
dass er in diesem Zusammenhang geltend machte, sowohl in Spanien als
auch in Deutschland wäre er aus staatlichen Eigeninteressen von einer
Abschiebung in die Heimat bedroht, da beide Staaten beste politische
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Beziehungen zu Afghanistan unterhielten, weshalb er auf den Schutz der
neutralen Schweiz angewiesen sei (vgl. … ),
dass das BFM am 13. Februar 2012 ein Ersuchen um Übernahme des
Beschwerdeführers – gemäss Art. 9 Abs. 2 der Verordnung [EG]
Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Krite-
rien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat ge-
stellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) – an Spanien richtete,
dass Spanien diesem Ersuchen am 9. April 2012 ausdrücklich entsprach
und seine Zuständigkeit für das Asylverfahren des Beschwerdeführers
nach Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO erklärte (vgl. dazu act. A14 und A15),
dass das BFM im Anschluss daran mit Verfügung vom 12. April 2012
– eröffnet am 17. April 2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat und dessen Wegweisung aus der
Schweiz nach Spanien anordnete (vgl. für die Begründung im Einzelnen
die Akten),
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid am 24. April 2012
durch seine Rechtsvertreterin Beschwerde einreichen liess, wobei er in
seiner Eingabe die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Rück-
weisung der Sache an die Vorinstanz beantragte, verbunden mit der An-
weisung an das BFM, sein Recht auf Selbsteintritt auszuüben und sich für
das vorliegende Asylgesuch als zuständig zu erachten,
dass er gleichzeitig um Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde ersuchte, nach vorsorglicher Anordnung vollzugshemmender
Massnahmen, wie auch um Erlass der Verfahrenskosten und um Befrei-
ung von der Kostenvorschusspflicht,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe zur Hauptsache geltend
machte, er sei aufgrund seiner bisherigen Funktion ein Geheimnisträger,
weshalb von den heimatlichen Behörden über die afghanischen Ausland-
vertretungen aktiv und mit hoher Priorität bei allen befreundeten Staaten
auf seine Auslieferung hingearbeitet werde, was er von zwei Arbeitskolle-
gen erfahren habe,
dass aufgrund dieser Umstände nicht auszuschliessen sei, respektive im
Sinne eines "real risk" sogar sehr wahrscheinlich, dass er von Spanien
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aus politischen Gründen nach Afghanistan ausgeliefert werde, zumal auf
diplomatische Garantien generell kein Verlass sei und es gemäss Bericht
von Amnesty International (AI) in der Vergangenheit schon in mehreren
europäischen Staaten – darunter auch Spanien – zu politisch motivierten
Abschiebungen in den jeweiligen Herkunftsstaat gekommen sei,
dass ihm daher im Falle einer Überstellung nach Spanien eine mit Art. 33
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlin-
ge (FK, SR 0.142.30) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) unvereinbaren Behandlung drohe, weshalb das BFM das Recht
auf Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO auszuüben habe,
dass er daneben eine unzutreffende Anwendung von Art. 9 Dublin-II-VO
geltend machte, zumal sein Diplomatenpass und damit auch sein Schen-
gen-Visum mit seiner Flucht die Gültigkeit verloren hätten, wobei er in Zu-
sammenhang mit diesem Vorbringen gleichzeitig um eine Offenlegung
der vom BFM an Spanien gerichteten Anfrage ersuchte,
dass der Beschwerdeführer am 25. April 2012 eine Beschwerdeergän-
zung nachreichen und seine Beschwerdevorbringen bekräftigen liess,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 1. Mai
2012 dem Beschwerdeführer antragsgemäss das Anfrageformular des
BFM an die spanische Dublin-Behörde vom 13. Februar 2012 ( … ) in
Kopie zur Einsichtnahme zugestellt wurde,
dass im Weiteren jedoch – zufolge Aussichtslosigkeit der Begehren – sein
Gesuch um ein Aussetzen des Wegweisungsvollzuges (nach Art. 107a
AsylG) wie seine Gesuche um Erlass der Verfahrenskosten und um Be-
freiung von der Kostenvorschusspflicht (im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
nach Art. 63 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 [VwVG, SR 172.021]) abgewiesen wurden,
dass der Beschwerdeführer gleichzeitig aufgefordert wurde, innert Frist
einen Kostenvorschuss von Fr. 600.– einzuzahlen, unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall (Art. 63 Abs. 4 VwVG),
dass der einverlangte Kostenvorschuss am 11. Mai 2012 fristgerecht ein-
gezahlt wurde,
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dass der Beschwerdeführer am gleichen Tag eine zweite Beschwerdeer-
gänzung nachreichen liess, mittels welcher er namentlich um ein Rück-
kommen auf die Nichtaussetzung des Wegweisungsvollzuges ersuchte,
dass er in dieser Eingabe seine Gesuchsvorbringen wiederum bekräftigte
und zudem geltend machte, er wäre in Spanien gerade auch von Seiten
der dort ansässigen afghanischen Diaspora gefährdet, mit welcher er an-
lässlich seiner letzten Reise in Konflikt geraten sei,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM entscheidet, ausser –
was vorliegend nicht der Fall ist – bei Vorliegen eines Auslieferungsgesu-
ches des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz
sucht (vgl. Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 und 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass sich das Verfahren nach dem VwVG richtet, soweit das VGG oder
das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG; Art. 6 und 105 AsylG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die frist- und formgerechte Eingabe des legitimierten Beschwer-
deführers einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG sowie
Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass sich die vorliegende Beschwerde – wie nachfolgend aufgezeigt – als
offensichtlich unbegründet erweist, weshalb darüber in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters zu entscheiden ist
(Art. 111 Bst. e AsylG),
dass auf einen Schriftenwechsel zu verzichten und der Entscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchfüh-
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rung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig
ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Akten erstellt ist, dass Spanien dem Beschwerdeführer
am 3. Oktober 2011 ein bis zum 30. September 2012 für mehrfache Ein-
reisen gültiges Schengen-Visum ausgestellt hat,
dass Spanien auf dieser Basis einer Übernahme des Beschwerdeführers
(gemäss Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO) ausdrücklich zugestimmt hat, womit
dieser Staat für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
des Beschwerdeführers zuständig ist,
dass damit die Grundlage für einen Nichteintretensentscheid in Anwen-
dung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG ohne weiteres gegeben ist,
dass die Beschwerdevorbringen betreffend die angebliche Ungültigkeit
des spanischen Schengen-Visums (zufolge angeblicher Ungültigkeit der
Diplomatenpässe des Beschwerdeführers) daran nichts zu ändern ver-
mögen, zumal die Vorbringen über eine angeblich unzutreffende Anwen-
dung von Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO respektive eine angeblich falsche Be-
stimmung des zuständigen Staates vollumfänglich ins Leere stossen,
dass die Dublin-II-VO in erster Linie ein Regelwerk zwischen den Staaten
darstellt, die Betroffenen insbesondere keinen Anspruch auf die Prüfung
ihres Asylgesuches im "richtigen" Staat haben und sie sich deshalb auf
eine Verletzung einzelner Bestimmungen nur dann berufen können, wenn
diese als "self-executing" gelten,
dass eine Bestimmung dann als "self-executing" qualifiziert wird, wenn sie
nicht nur genügend bestimmt ist, sondern auch dazu dient, die Rechte
des Asylgesuchstellers zu schützen,
dass der angerufene Art. 9 Abs. 2 Dublin-II-VO offensichtlich nicht "self-
executing" in diesem Sinne ist, da er nicht bezweckt, Rechte des Be-
schwerdeführers zu garantieren, sondern sich die Bestimmung vielmehr
alleine an die beteiligten Staaten richtet (vgl. BVGE 2010/27 E.4-6),
dass aus den Akten auch nicht ersichtlich wäre, die Dublin-II-VO sei auf
grobe Weise und wider Treu und Glauben verletzt worden, sondern von
einer einwandfreien Zuständigkeitsbestimmung auszugehen ist,
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dass der Beschwerdeführer bei dieser Sachlage nicht legitimiert ist, gel-
tend zu machen, die Zuständigkeit Spanien sei zu Unrecht festgestellt
worden (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verord-
nung, 3. Aufl., Wien/Graz 2010, K10 zu Art. 19),
dass in der Folge – entgegen den Beschwerdevorbringen – keine Gründe
ersichtlich sind, welche in rechtserheblicher Weise gegen eine Überstel-
lung nach Spanien sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer zwar vorbringt, im Falle einer Wegweisung
nach Spanien drohe ihm dort aus politischen Überlegungen eine völker-
rechtswidrige Kettenabschiebung nach Afghanistan, zumal es gemäss AI-
Bericht in Spanien bereits einmal zu einer politisch motivierten Abschie-
bungen gekommen sei und er zudem von zwei Freunden erfahren habe,
dass sich die heimatlichen Behörden bei befreundeten Staaten aktiv um
seine Auslieferung bemühen würden,
dass Spanien jedoch Signatarstaat der Flüchtlingskonvention und der
EMRK ist, wobei Spanien nach Auffassung des Bundesverwaltungsge-
richts seinen internationalen Verpflichtungen nachzukommen pflegt,
dass vorliegend – über blosse Behauptungen hinaus – keine konkreten
Hinweise darauf bestehen, Spanien würde sich im Falle des Beschwerde-
führers ausser der Reihe nicht an seine völkerrechtlichen Verpflichtungen
halten, alleine weil er bis anhin als Diplomat für den mit Spanien befreun-
deten Staat Afghanistan tätig war, hat doch Spanien seine Zuständigkeit
für die Behandlung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers ausdrück-
lich akzeptiert (vgl. dazu die Übernahmeerklärung vom 9. April 2012),
dass alleine die Beschwerdevorbringen als Beleg für die behauptete, an-
geblich konkrete Gefahr ("real risk") für eine Kettenabschiebung nicht zu
genügen vermögen, woran auch die weiteren Beschwerdevorbringen
betreffend den persönlichen Hintergrund des Beschwerdeführers und sei-
nen persönlichen Werdegang nichts ändern,
dass gleichzeitig auch kein Anlass zur Annahme besteht, der Beschwer-
deführer wäre in Spanien von Seiten der dort ansässigen afghanischen
Diaspora in rechtserheblicher Weise an Leib und Leben bedroht, sondern
davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne sich im Bedarfsfall
ohne weiteres an die spanischen Behörden wenden,
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dass schliesslich auch keine anderen Gründe gegen eine Rückführung
nach Spanien sprechen (vgl. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass nach diesen Erwägungen kein Grund für einen Selbsteintritt auf das
Asylgesuch (im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) ersichtlich ist, womit
der Nichteintretensentscheid des BFM in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG zu bestätigen ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Spanien der Systematik des
Dublin-Verfahrens entspricht und daher im Einklang mit der Bestimmung
von Art. 44 Abs. 1 AsylG steht,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Behandlung des Asylgesuches zustän-
digen Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmass-
nahme für den Wegweisungsvollzug (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), mithin eine entsprechende Prü-
fung soweit notwendig vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretens-
entscheides stattfinden muss (vgl. vorstehende Erwägungen),
dass in diesem Sinne das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Spa-
nien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass nach den vorstehenden Erwägungen die angefochtene Verfügung
zu bestätigen und die eingereichte Beschwerde als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen ist,
dass mit vorliegendem Urteil das erneute Ersuchen um ein Aussetzen
des Wegweisungsvollzuges gegenstandslos geworden ist,
dass bei vorliegendem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer die
Kosten des Verfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die Kosten, welche auf Fr. 600.– anzusetzen sind, durch den ge-
leisteten Kostenvorschuss gedeckt und mit diesem zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Die Kosten sind durch den geleisteten Vorschuss gedeckt und
werden mit diesem verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Nina Spälti Giannakitsas Lorenz Mauerhofer
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