B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2256/2014
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 4
Besetzung
Richter Martin Zoller (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Susanne Burgherr.
Parteien
A._______, geboren (…),
und deren Sohn
B._______, geboren (…),
Eritrea,
zurzeit im Sudan,
vertreten durch (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung;
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung /
N (…).
D-2256/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2011 reichte der in der Schweiz wohnhafte Bru-
der für die sich im Sudan aufhaltende Beschwerdeführerin und deren
Sohn beim BFM ein (nicht unterschriebenes) Asylgesuch ein.
B.
Mit Schreiben vom 3. Juli 2012 bestätigte das BFM den Eingang des
Asylgesuchs vom 10. Mai 2011 und teilte dem Bruder der Beschwerde-
führerin mit, dass es infolge zahlreicher In- und Auslandgesuche nicht
möglich sei, auf ein bestimmtes Datum hin einen Asylentscheid in Aus-
sicht zu stellen.
C.
Mit Eingabe an das BFM vom 5. März 2013 ersuchte der Bruder der Be-
schwerdeführerin um prioritäre Behandlung des Verfahrens.
D.
Mit Eingaben an das BFM vom 3. und 23. Mai 2013 ersuchte der mit
Vollmacht der Beschwerdeführerin vom 20. April 2013 mandatierte
Rechtsvertreter um speditive Behandlung der Gesuche um Asyl und um
Bewilligung der Einreise der Beschwerdeführenden.
E.
Mit Eingabe vom 28. Oktober 2013 liessen die Beschwerdeführenden
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde wegen Rechtsverzögerung
erheben. Sie ersuchten um Feststellung, dass das Verfahren vor dem
BFM unangemessen lange dauere, und um Ansetzung einer kurzen Frist
für die Entscheidfällung.
F.
Mit Urteil D-6097/2013 vom 26. November 2013 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht die Rechtsverzögerungsbeschwerde gut und stellte fest,
dass das Verfahren vor dem BFM zu lange dauert. Es wies das BFM an,
die Gesuche der Beschwerdeführenden um Asyl und um Bewilligung der
Einreise zügig einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen.
G.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2013 teilte das BFM den Beschwerde-
führenden mit, dass entscheidrelevante Fragen noch offen seien. Da die
Schweizer Botschaft im Sudan aufgrund des begrenzten Personal-
D-2256/2014
Seite 3
bestands sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechnischen
und räumlichen Bereich nicht in der Lage sei, Befragungen von Asylsu-
chenden durchzuführen, sei die Sachverhaltsabklärung schriftlich durch-
zuführen. Das BFM unterbreitete den Beschwerdeführenden einen Fra-
genkatalog zur schriftlichen Beantwortung bis zum 10. Januar 2014.
Gleichzeitig forderte es diese auf, innert derselben Frist Passfotografien
sowie Beweismittel zum Beleg der Vorbringen und der Identität einzurei-
chen.
H.
Mit Faxeingabe vom 21. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der
Beschwerdeführenden beim BFM eine Stellungnahme ein und kündigte
die Nachreichung von Passfotografien und Identitätsdokumenten an.
I.
Mit Faxeingabe vom 14. April 2014 warf der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden dem BFM vor, es hätte längst einen erstinstanzlichen
Entscheid fällen müssen, und ersuchte um zügige Fortführung des Ver-
fahrens respektive um Abschluss desselben.
J.
Mit Eingabe vom 28. April 2014 (Datum Einreichung; Schreiben datiert
vom 25. April 2014) liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesver-
waltungsgericht eine weitere Rechtsverzögerungsbeschwerde einreichen.
Sie ersuchten um Feststellung, dass das Verfahren vor dem BFM unan-
gemessen lange dauere, und um Ansetzung einer kurzen, quantifizierten
Frist für die Entscheidfällung unter Androhung der Ersatzvornahme durch
das Bundesverwaltungsgericht bei Fristversäumnis. In verfahrensrechtli-
cher Hinsicht ersuchten sie zudem um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Nach der Schilderung ihrer Fluchtgründe und ihrer Lage im Sudan brach-
ten die Beschwerdeführenden zur Begründung der Rechtsverzögerungs-
beschwerde im Wesentlichen vor, sie hätten die ihnen vom BFM im
Nachgang zum gutheissenden Beschwerdeurteil vom 26. November 2013
am 11. Dezember 2013 unterbreiteten Fragen am 21. Dezember 2013
beantwortet. Ein von der Beschwerdeführerin am 20. April 2012 (recte:
2013) persönlich unterzeichnetes Asylgesuch liege dem BFM vor. Mit
Schreiben vom 14. April 2014 hätten sie beim BFM erneut ihr Interesse
an einem baldigen Entscheid bekundet. Ein solcher sei aber gleichwohl
noch nicht ergangen. Die Menschenrechtslage im Sudan habe sich im
D-2256/2014
Seite 4
letzten Jahr weiter verschlechtert. Dennoch treffe die Vorinstanz offen-
sichtlich keine systematischen Vorkehren, um wenigstens Kindern und
Frauen zu einem raschen Entscheid zu verhelfen. Das BFM strapaziere
die Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführenden unnötig, indem es ein
zeitaufwändiges schriftliches Verfahren führe, statt – wie im Auslandver-
fahren grundsätzlich vorgeschrieben – eine Botschaftsbefragung der Be-
schwerdeführerin zu veranlassen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden ver-
schiedene Berichte zur Lage im Sudan, parlamentarische Dokumente
zum Institut der Botschaftsbefragung, eine Kopie einer Vernehmlassung
des BFM zu einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in einem anderen
Verfahren und einen Auszug aus dem "General Comment No. 7 (2005)"
des UNO-Kinderrechtskomittees zum generellen Kindesschutz ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Ge-
gen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer anfechtbaren
Verfügung kann Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl. dazu
auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.), Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG), Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 46a). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurtei-
lung der vorliegenden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
2.
Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichterlass ei-
ner anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt voraus,
dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass einer
Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch ist
anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln, und der ansprechenden Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2, mit Hinwei-
sen).
D-2256/2014
Seite 5
Die Beschwerdeführenden, die um Asyl und um Bewilligung ihrer Einreise
in die Schweiz in Form einer anfechtbaren Verfügung ersuchten, sind zur
Beschwerdeführung legitimiert.
3.
Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grundsätz-
lich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belie-
ben der Beschwerdeführenden. Diese müssen darlegen, dass sie zur Zeit
der Beschwerdeeinreichung ein schutzwürdiges – mithin aktuelles und
praktisches – Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshandlung
respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung
haben (vgl. URSINA BEERLI-BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmit-
tel in der Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich
1985, S. 221 f.).
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat im Urteil D-6097/2013 vom
26. November 2013 betreffend die erste Rechtsverzögerungsbeschwerde
der Beschwerdeführenden vom 28. Oktober 2013 festgestellt, dass das
Verfahren vor dem BFM – bis zum damaligen Zeitpunkt – zu lange dauer-
te. Das Gericht hielt fest, dass die Untätigkeit des BFM während rund
30 Monaten, während denen es lediglich die Registrierung des Asylge-
suchs bestätigte, aber keine weiteren Verfahrenshandlungen vornahm,
nicht hinnehmbar sei. Das BFM wurde angewiesen, das Asylverfahren
zügig weiterzuführen und einer anfechtbaren Verfügung zuzuführen. Aus
den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass das BFM im Nachgang zum
besagten Beschwerdeurteil umgehend konkrete Verfahrenshandlungen
vornahm. Es teilte den Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 11. De-
zember 2013 mit, dass entscheidrelevante Fragen noch offen seien, und
unterbreitete ihnen im Hinblick auf die Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts einen Fragenkatalog. Das BFM forderte die Beschwerde-
führenden auf, zu den gestellten Fragen bis zum 10. Januar 2014 Stel-
lung zu nehmen und innert gleicher Frist Passfotografien sowie Beweis-
mittel zum Beleg der Vorbringen und der Identität einzureichen. Mit Fax-
eingabe vom 21. Dezember 2013 reichte der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden eine Stellungnahme zu den im Schreiben des BFM
vom 11. Dezember 2013 gestellten Fragen 4.a)-d) ein (zu Punkt 5 äusser-
te er sich nicht). Gleichzeitig kündigte der Rechtsvertreter an, Passfoto-
grafien und Kopien der Identitätsdokumente nachzureichen. Entgegen
dieser Ankündigung reichten die Beschwerdeführenden in der Folge in-
des weder Passfotografien noch Identitätsdokumente ein, und ersuchten
D-2256/2014
Seite 6
auch nicht um eine Fristerstreckung zur entsprechenden Nachreichung.
Stattdessen warfen sie dem BFM in ihrer Eingabe vom 14. April 2014 vor,
es hätte längst einen erstinstanzlichen Entscheid fällen müssen, und er-
suchten um zügige Beendigung des Verfahrens, ohne sich zum Verbleib
der verlangten Dokumente zu äussern. Ohne eine Antwort des BFM auf
die Eingabe vom 14. April 2014 abzuwarten, reichten die Beschwerdefüh-
renden am 28. April 2014 beim Bundesverwaltungsgericht eine weitere
Rechtsverzögerungsbeschwerde ein.
3.2 Vorliegend ist nunmehr zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden in ih-
rer zweiten Rechtsverzögerungsbeschwerde vom 28. April 2014 ein aktu-
elles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der erneuten Feststellung
einer Rechtsverzögerung darzulegen vermögen. Auf den Beschwerdean-
trag um Androhung der Ersatzvornahme durch das Bundesverwaltungs-
gericht – d. h. dem Erlass eines Asylentscheids durch die Beschwerdein-
stanz, ohne dass ein (erstinstanzlicher) Entscheid durch das BFM ergan-
gen ist – ist von vornherein nicht einzutreten, da eine instanzenübersprin-
gende Ersatzvornahme nicht möglich ist (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2
[S. 193 m.w.H.]).
3.3 In casu ist ein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der
Beschwerdeführenden zu verneinen. Die zu lange Verfahrensdauer wur-
de im Beschwerdeurteil D-6097/2013 vom 26. November 2013 bereits
festgestellt. Ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführenden an
einer erneuten, identischen Feststellung und gleichlautenden Anweisung
an das BFM, das Asylverfahren beförderlich zum Abschluss zu bringen,
ist zu verneinen, zumal die Vorakten zeigen, dass das BFM die Instrukti-
on nach dem 26. November 2013 anhand genommen hat und den Fall
der Spruchreife zuführen will. Die Frage, ob die Beschwerdeführenden
durch das Nichteinreichen von in Aussicht gestellten Dokumenten mögli-
cherweise die Mitwirkungspflicht verletzt haben, kann vorliegend offen ge-
lassen werden. Hinsichtlich der von den Beschwerdeführenden geäusser-
ten Kritik am Vorgehen des BFM (schriftliche Sachverhaltsabklärung an-
stelle einer Botschaftsbefragung) ist darauf hinzuweisen, dass die Verfah-
rensführung dem BFM obliegt. Diese kann gegebenenfalls im Rahmen
eines Beschwerdeverfahrens gegen den Endentscheid des BFM gerügt
werden.
4.
Auf die zweite Rechtsverzögerungsbeschwerde der Beschwerdeführen-
den vom 28. April 2014 ist damit mangels Vorliegens eines aktuellen
D-2256/2014
Seite 7
Rechtsschutzinteresses nicht einzutreten. Die Vorakten gehen zur zügi-
gen Weiterführung des hängigen Verfahrens an das BFM zurück.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). In Gut-
heissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG sind indessen keine Kosten zu erhe-
ben.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2256/2014
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird gutgeheissen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das BFM.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Martin Zoller Susanne Burgherr
Versand: