B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2256/2018
Ur t e i l vom 2 6 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Simon Thurnheer (Vorsitz),
Richter David R. Wenger,
Richter Hans Schürch,
Gerichtsschreiberin Irina Wyss.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch Ass. iur. Christian Hoffs,
HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 20. März 2018 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat seinen Angaben zu-
folge am 2. August 2013 und gelangte am 23. Mai 2015 in die Schweiz, wo
er am 3. Juni 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) B.______
um Asyl nachsuchte.
B.
Am 11. Juni 2015 wurde er zu seiner Person sowie summarisch zu den
Gründen seiner Flucht befragt (Befragung zur Person; BzP). Am 26. Okto-
ber 2015 wurde er vertieft zu seinen Asylgründen befragt (Anhörung).
Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen da-
mit, dass er illegal aus Eritrea ausgereist sei, da er befürchtet habe, in den
Nationaldienst eingezogen zu werden.
C.
Mit Verfügung vom 20. März 2018 (eröffnet am 21. März 2018) stellte das
SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Wegweisungsvollzug an.
D.
Mit Eingabe vom 18. April 2018 erhob der Beschwerdeführer gegen diese
Verfügung durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Dabei beantragte er, die Verfügung sei in den Dispositions-
ziffern 4 und 5 aufzuheben und er sei wegen Unzulässigkeit und/oder Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, eventua-
liter sei die Sache zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er die Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses sowie die Beiordnung seines Rechtsvertreters als amtlichen
Rechtsbeistand.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 forderte der Instruktionsrichter
den Beschwerdeführer auf, innert Frist eine Übersicht über seine finanziel-
len Verhältnisse einzureichen oder einen Kostenvorschuss zu leisten.
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F.
Der Beschwerdeführer reichte am 8. Mai 2018 fristgerecht eine Übersicht
über seine finanziellen Verhältnisse zu den Akten.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Mai 2018 hiess der Instruktionsrichter die
Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und unentgelt-
lichen Rechtsverbeiständung gut und ordnete dem Beschwerdeführer sei-
nen Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei.
H.
Mit Verfügung vom 7. November 2018 forderte der Instruktionsrichter die
Vorinstanz auf, innert Frist zu den Beschwerdevorbringen und insbeson-
dere zu einer allfälligen Einberufung des Beschwerdeführers in den Natio-
naldienst Stellung zu nehmen.
I.
Am 15. November 2018 reichte die Vorinstanz eine Vernehmlassung zu
den Akten und hielt darin an ihren Ausführungen in der Verfügung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105
AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE
2014/26 E. 5).
3.
Die vorliegende Beschwerde richtet sich ausschliesslich gegen die Anord-
nung des Wegweisungsvollzugs, während die angefochtene Verfügung be-
treffend die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft, die Ablehnung des
Asylgesuchs und die Anordnung der Wegweisung unangefochten in
Rechtskraft erwachsen sind.
4.
4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
4.2
4.2.1 Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, ihm drohe
bei einer Rückkehr nach Eritrea eine Einziehung in den Nationaldienst, was
eine Verletzung des Verbots der unmenschlichen und erniedrigenden Be-
handlung gemäss Art. 3 EMRK und des Verbots der Zwangsarbeit gemäss
Art. 4 Abs. 2 EMRK darstelle.
4.2.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame und unmenschliche oder erniedrigende Be-
handlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf
niemand der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung oder unterworfen werden. Zu beachten ist insbesondere auch
das Verbot der Zwangsarbeit nach Art. 4 Abs. 2 EMRK.
4.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend da-
rauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da dies auf den
Beschwerdeführer nicht zutrifft, findet der in Art. 5 AsylG verankerte Grund-
satz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Eritrea ist demnach unter
dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
4.2.4 Die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzugs bei bevorste-
hender Einziehung in den eritreischen Nationaldienst ist vom Bundesver-
waltungsgericht in einem kürzlich ergangenen Grundsatzurteil geklärt wor-
den (vgl. Urteil des BVGer E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 E. 6.1 [zur Pub-
likation vorgesehen]). Das Gericht hat die Zulässigkeit des Wegweisungs-
vollzugs im genannten Urteil sowohl unter dem Gesichtspunkt des Verbots
der Sklaverei und Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) und des Zwangs-
arbeitsverbots (Art. 4 Abs. 2 EMRK) als auch unter jenem des Verbots der
Folter und der unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3
EMRK) geprüft und bejaht. Von einer drohenden Verletzung dieser völker-
rechtlichen Bestimmungen ist demnach selbst bei einer allfälligen Einzie-
hung des Beschwerdeführers in den eritreischen Nationaldienst nicht aus-
zugehen.
4.2.5 Weitere Gründe für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegwei-
sungsvollzugs ergeben sich weder aus den Akten noch aus der Beschwer-
deschrift. Der Wegweisungsvollzug ist folglich als zulässig zu erachten.
4.3
4.3.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
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Seite 6
4.3.2 Der aktuellen Rechtsprechung zufolge kann in Eritrea nicht von
Krieg, Bürgerkrieg oder einer Situation allgemeiner Gewalt beziehungs-
weise genereller Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen
werden. In jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Be-
reichen verbessert. Zwar ist die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwie-
rig. Die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssituation, der Zu-
gang zu Wasser und zur Bildung haben sich aber stabilisiert. Der Krieg ist
seit Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind
nicht zu verzeichnen. Angesichts der schwierigen allgemeinen Lage des
Landes muss jedoch in Einzelfällen nach wie vor von einer Existenzbedro-
hung ausgegangen werden, wenn besondere Umstände vorliegen. Anders
als noch unter der früheren Rechtsprechung sind begünstigende individu-
elle Faktoren aber nicht mehr zwingende Voraussetzung für die Zumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs (vgl. das Referenzurteil des BVGer
D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
4.3.3 Der Verfügung der Vorinstanz ist auch in diesem Punkt zuzustimmen,
zumal keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Beschwerdeführer
bei einer Rückkehr nach Eritrea in eine existenzielle Notlage geraten
könnte, zumal die Vorinstanz zutreffend auf das familiäre Beziehungsnetz
und den Familienbesitz hingewiesen und der Beschwerdeführer dem
nichts entgegengehalten hat. Demzufolge erweist sich der Vollzug der
Wegweisung auch in individueller Hinsicht als zumutbar.
4.4 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass derzeit die zwangsweise Rückfüh-
rung nach Eritrea generell nicht möglich ist. Die Möglichkeit der freiwilligen
Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs im Sinne von Art. 83 Abs. 2 AuG entgegen. Es
obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung
des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Die Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
4.6
4.6.1 Die im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug erhobene for-
melle Rüge erweist sich als unbegründet. Der Beschwerdeführer führt in
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seiner Beschwerde aus, das SEM habe sich ungenügend mit der Frage
des Einzugs in den Militärdienst auseinandergesetzt. Er habe Eritrea im
Alter von 17 Jahren verlassen, und gemäss der bundesverwaltungsgericht-
lichen Rechtsprechung sei nur bei Personen, welche Eritrea mit 25-jährig
oder älter verlassen hätten, eine Dienstentlassung in Erwägung zu ziehen.
Das SEM habe diese Rechtsprechung in der angefochtenen Verfügung
verkannt und dadurch seine Begründungspflicht verletzt.
4.6.2 Vorliegend ist die Begründungsdichte der vorinstanzlichen Verfügung
– entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – nicht zu beanstan-
den. Die Vorinstanz prüfte die Zulässigkeit und Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs unter dem Aspekt des menschenrechtlichen Rückschie-
bungsverbots sowie des Folterverbots gemäss Art. 3 EMRK und äusserte
sich auch zur Situation allfälliger allgemeiner Gewalt im Rahmen der Zu-
mutbarkeit. Dadurch brachte sie implizit zum Ausdruck, eine mögliche Ver-
letzung von Art. 4 EMRK stehe nicht im Raum. Die dahingehende Prüfung
fällt zwar äusserst kurz aus, ist jedoch in der angefochtenen Verfügung
vorhanden. Ein Verfahrensfehler ist in dieser Begründung denn schon des-
wegen nicht zu erblicken, da es dem Beschwerdeführer offensichtlich mög-
lich war, sich ein Bild über die Motive und die Tragweite der Verfügung zu
machen und diese sachgerecht anzufechten (vgl. LORENZ KNEUBÜHLER, in:
Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das
VwVG, 2008, Art. 35 N. 6 ff.; BVGE 2007/30 E. 5.6). Zu berücksichtigen in
diesem Zusammenhang ist ferner, dass sich die verfügende Behörde nicht
ausdrücklich mit jedem möglichen Aspekt auseinandersetzen muss, son-
dern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken kann (vgl.
BVGE 2013/34 E. 4.1 m.w.H.; 2011/37 E. 5.4.1; 2008/47 E. 3.2). Die wich-
tigsten verfahrensleitenden Überlegungen wurden in der Verfügung kurz
angeführt, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen – auch nicht in Bezug auf eine Verkennung der bundesverwal-
tungsgerichtlichen Rechtsprechung, zumal sich diese Rüge gegen den In-
halt der Begründung richtet und nicht auf die Begründungspflicht bezieht –
aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
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Seite 8
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da ihm jedoch mit Zwischen-
verfügung vom 18. Mai 2018 die unentgeltliche Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG gewährt wurde, sind keine Verfahrenskosten zu erhe-
ben.
6.2 Mit derselben Zwischenverfügung hiess der Instruktionsrichter das Ge-
such um amtliche Rechtsverbeiständung gestützt auf Art. 110a Abs. 1
AsylG gut und ordnete dem Beschwerdeführer seinen Rechtsvertreter als
amtlichen Rechtsbeistand bei. Demnach ist diesem ein Honorar für seine
notwendigen Ausgaben im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der
Rechtsvertreter reichte mit der Beschwerde eine Kostennote zu den Akten.
Der notwendige Vertretungsaufwand seit dieser Eingabe lässt sich auf-
grund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung
einer endgültigen Honorarnote verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in
fine VGKE). Dem Rechtsvertreter ist unter Berücksichtigung der massge-
benden Bemessungsfaktoren (Art. 9 – 13 VGKE) sowie der Entschädi-
gungspraxis in vergleichbaren Fällen zulasten der Gerichtskasse ein amt-
liches Honorar von pauschal Fr. 1‘090.– (inkl. Auslagen) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Rechtsvertreter wird zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Ho-
norar von Fr. 1‘090.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Simon Thurnheer Irina Wyss
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