Abtei lung IV
D-2257/2009/wid
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 5 . M a i 2 0 0 9
Einzelrichter Martin Zoller,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Widmer.
A.__________, geboren (...), dessen Lebenspartnerin
B._________, geboren (...),
sowie deren Kinder
C.________, geboren (...),
D.________, geboren (...),
E.________, geboren (...),
Kolumbien,
c/o Schweizerische Vertretung in Bogotá,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2257/2009
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte mit an die Schweizerische Botschaft in
Bogotá gerichteter Eingabe vom 4. August 2008 für sich und sinn-
gemäss für seine Lebenspartnerin und ihre drei Kinder um Asylgewäh-
rung in der Schweiz nach. Das (...) Schreiben, welches am (...) bei der
Schweizerischen Botschaft einging, war durch mehrere Beilagen
ergänzt.
Zur Begründung des Asylgesuchs wurde auf (...) verwiesen.
Mit Schreiben vom (...) setzte die Schweizerische Botschaft dem
Beschwerdeführer eine (...) Frist zur Beantwortung von (...) Fragen.
Das Antwortschreiben des Beschwerdeführers samt diversen Beilagen
datiert vom (...) und traf am (...) bei der Schweizerischen Botschaft
ein.
Mit Schreiben vom (...) überwies die Schweizerische Botschaft dem
BFM die vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen (...). Sie
merkte an, eine Befragung sei aus kapazitätsmässigen Gründen nicht
möglich gewesen.
Am (...) richtete der Beschwerdeführer ein weiteres Schreiben mit
Beilagen an die Schweizerische Botschaft, welches dort am (...)
eintraf.
B.
Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 wurden den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz verweigert und die Asylgesuche
abgelehnt. Im Wesentlichen stützte das BFM seinen Entscheid auf
eine fehlende, asylrechtlich relevante Gefährdung des Beschwerdefüh-
rers.
Die Schweizerische Botschaft teilte dem BFM am (...) mit, der
Entscheid sei durch sie am (...) versandt worden, der Rekurs am (...)
eingetroffen.
C.
Mit fremdsprachiger Eingabe an die Schweizerische Botschaft vom
31. März 2009 (...) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss, die
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vorinstanzliche Verfügung sei zu überprüfen. Die Eingabe war durch
mehrere Beilagen ergänzt.
D.
Davon ausgehend, dass es sich bei der Eingabe des Beschwerdefüh-
rers um eine Beschwerde handle, übermittelte die Schweizerische Bot-
schaft diese am (...) zuständigkeitshalber an das Bundesver-
waltungsgericht (...).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht teilt die Auffassung des BFM, dass
es sich bei der Eingabe vom (...) um eine Beschwerde gegen die
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 handelt. Die Be-
schwerdeführenden haben die ihnen von der Schweizerischen Bot-
schaft am (...) zugestellte Verfügung gemäss Empfangsbestätigung
am (...) erhalten; ihre Beschwerde ging am (...) bei der
Schweizerischen Botschaft ein. Die Beschwerde ist form- und fristge-
recht eingereicht. Die Beschwerdeführenden sind durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
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1.3 Amtssprachen des Bundes sind das Deutsche, Französische und
Italienische (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Die in (...)
Sprache eingereichte Beschwerde wäre mithin grundsätzlich zur
Beschwerdeverbesserung zurückzuweisen. Indessen ist hierauf aus
prozessökonomischen Gründen zu verzichten, da der Inhalt der
Eingabe ohne Einschränkungen oder erheblichen Mehraufwand
eruierbar ist und darüber aufgrund der Aktenlage ohne Weiteres be-
funden werden kann.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Über offensichtlich begründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Rich-
ters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Gemäss Art. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem
Bericht an das Bundesamt überweist (Art. 20 Abs. 1 AsylG).
Die schweizerische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in
der Regel eine Befragung durch (Art. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1
vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]).
Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchende Person von der Vertre-
tung aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten (Art. 10
Abs. 2 AsylV 1). Die schweizerische Vertretung überweist dem Bun-
desamt das Befragungsprotokoll oder das schriftliche Asylgesuch so-
wie weitere zweckdienliche Unterlagen und einen ergänzenden Be-
richt, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs enthält (Art. 10 Abs. 3
AsylV 1).
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Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen
können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet wer-
den kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 20
Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur
Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein ande-
res Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eid-
genössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische
Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Le-
ben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
bestehe.
5.
5.1 Gemäss Praxis ist im Auslandverfahren die asylsuchende Person
in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn
eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitäts-
mässigen Gründen unmöglich ist. Falls die Befragung nicht durchge-
führt werden kann, muss die gesuchstellende Person - soweit möglich
und notwendig - mittels eines individualisierten und konkretisierten
Schreibens aufgefordert werden, ihre Gründe für das Asylgesuch
schriftlich einzureichen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz ei-
nes negativen Entscheids infolge Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht
aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des ein-
gereichten Asylgesuchs entscheidreif erstellt, kann sich eine persönli-
che Befragung ebenfalls erübrigen; zeichnet sich ein negativer Ent-
scheid ab, ist der asylsuchenden Person diesbezüglich das rechtliche
Gehör zu gewähren. Das Bundesamt ist gehalten, den Verzicht auf
eine Befragung im Ausland in der Verfügung zu begründen (vgl. BVGE
2007/30 E. 5 S. 362 ff.).
5.2 Der verfassungsrechtliche Grundsatz des rechtlichen Gehörs ge-
mäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) umfasst mehrere
Teilgehalte, welche für das Verwaltungsverfahren namentlich in Art. 12
VwVG (Abklärung des Sachverhalts von Amtes wegen), Art. 26 ff.
VwVG (Akteneinsicht), Art. 30 VwVG (Anhörung), Art. 32 VwVG
(Würdigung aller rechtserheblichen Vorbringen der Parteien) und Art.
35 Abs. 1 VwVG (Begründung und Rechtsmittelbelehrung)
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konkretisiert sind.
Im Zusammenhang mit der Begründungspflicht im Asylverfahren ist
festzuhalten, dass für asylsuchende Personen nachvollziehbar sein
soll, warum die Behörde so und nicht anders entschieden hat - was im
Übrigen zu einer besseren Akzeptanz einer Verfügung beiträgt.
Bezüglich Anforderungen an die Begründungsdichte heisst dies, dass
der Entscheid so umfassend zu begründen ist, dass die Partei ihn
sachgerecht anfechten und die Rechtsmittelinstanz ihn sachgerecht
beurteilen kann. Eine fehlende oder ungenügende Begründung verletzt
den verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 E. 6 S.
263 ff. mit weiteren Hinweisen; BGE 112 Ia 107 E. 2B, vgl. zum
Ganzen statt vieler PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 29 Rz. 11 ff. und § 30 Rz. 35
ff.).
5.3 Vorliegend wurde keine Befragung der Beschwerdeführenden
durch die Schweizerische Botschaft durchgeführt. Dieser Verzicht auf
eine Befragung wird in der angefochtenen Verfügung nicht explizit be-
gründet. Darin findet sich lediglich die Feststellung, die Gefährdungs-
situation des Beschwerdeführers könne aufgrund der Aktenlage ab-
schliessend beurteilt werden. Aus diesem pauschalen Hinweis könnte
vor dem Hintergrund der soeben geschilderten Praxis zum Verzicht auf
eine Befragung allenfalls der - vorliegend nicht zutreffende - Schluss
gezogen werden, der Sachverhalt sei bereits aufgrund des eingereich-
ten Asylgesuchs entscheidreif erstellt gewesen; diesfalls wäre den Be-
schwerdeführenden indes das rechtliche Gehör zu dem sich abzeich-
nenden negativen Entscheid zu gewähren gewesen (was vorliegend
unterlassen wurde). Daraus erhellt, dass der erwähnte pauschale Hin-
weis in der angefochtenen Verfügung den von der Praxis gestellten
Anforderungen an die Begründung des Verzichts vorliegend nicht zu
genügen vermag. Die Vorinstanz wäre gehalten gewesen, in der ange-
fochtenen Verfügung die Gründe, weshalb sie auf eine Befragung ver-
zichtet hat, zumindest in der Weise darzulegen, dass sie für die Be-
schwerdeführenden nachvollziehbar gewesen wären.
5.4 Es kommt hinzu, dass die Begründung der angefochtenen Verfü-
gung auch insofern unvollständig ist, als in der letzten Zeile von deren
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Seite (...) ein Satz begonnen und auf der obersten Zeile der folgenden
Seite durch einen Satzteil beendet wurde, ohne dass dieser Satz ei-
nen Sinn ergeben würde oder ein solcher daraus ersichtlich würde
(vgl. angefochtene Verfügung, (...)).
5.5 Aufgrund des oben Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz die
Begründungspflicht, mithin den Anspruch auf rechtliches Gehör, in
zweifacher Hinsicht verletzt hat.
5.6 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb
seine Verletzung grundsätzlich ohne weiteres - das heisst ungeachtet
der materiellen Auswirkungen - zur Aufhebung des daraufhin ergange-
nen Entscheides führt (vgl. BVGE 2008/14 E. 4.1 S. 185, BVGE
2007/30 E. 8.2 S. 371 m.w.H., BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332). Ausge-
hend von einer entsprechenden Praxis des Bundesgerichts hat aller-
dings die Rechtsprechung aus prozessökonomischen Gründen Leitlini-
en für eine Heilung von Gehörsverletzungen auf Beschwerdeebene
entwickelt, nach welchen sich eine Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung und Rückweisung der Sache an die Vorinstanz erübrigt, wenn
das Versäumte nachgeholt wird, die Beschwerdeführenden dazu Stel-
lung nehmen können und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die
freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsan-
wendung zukommt, sowie die festgestellte Verletzung nicht schwerwie-
gender Natur ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwer-
deinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl.
EMARK 1994 Nr. 1 E. 6b S. 15 ff. und 2004 Nr. 38 E. 7.1. S. 265, vom
Bundesverwaltungsgericht bestätigt in BVGE 2007/30 E. 8.2; im glei-
chen Sinne BVGE 2007/27 E. 10.1 S. 332, wobei gemäss diesem Ent-
scheid eine Heilung die Ausnahme bleiben soll).
5.7 Die vorstehend festgestellten Mängel sind auf Beschwerdeebene
nicht zu heilen, zumal es nicht Sinn und Zweck des Beschwerdever-
fahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, mangelhafte Begrün-
dungen von vorinstanzlichen Verfügungen nachzubessern.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das BFM Bundesrecht
verletzt hat, indem es den Anspruch der Beschwerdeführenden auf
rechtliches Gehör verletzt hat (Art. 49 Bst. b VwVG), da es mehrfach
der Begründungspflicht nicht nachgekommen ist. Eine Heilung dieser
Verfahrensverletzung fällt ausser Betracht. Die Beschwerde ist daher
gutzuheissen, die Verfügung vom 5. Februar 2009 aufzuheben und die
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Sache im Sinne der Erwägungen zur Wiederaufnahme des Verfahrens
und neuem Entscheid an das BFM zurückzuweisen.
6.2 Die Feststellung, dass das BFM die Begründungspflicht verletzt
hat, führt indessen nicht dazu, dass den Beschwerdeführenden die
Einreise in die Schweiz bereits aus diesem Grund zu bewilligen wäre.
Aus dem Umstand, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
wurde, kann nicht geschlossen werden, dass den Beschwerdeführen-
den zur persönlichen Anhörung oder der Gewährung des rechtlichen
Gehörs die Einreise in die Schweiz bewilligt werden müsste. Ange-
sichts der Aktenlage bestehen nicht genügend konkrete Anhaltspunkte
für die Annahme, ihnen wäre ein Verbleib in Kolumbien für die Dauer
der weiteren Verfahrenshandlungen nicht zumutbar im Sinne von Art.
20 Abs. 2 AsylG.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Da die Beschwerdeführenden im Beschwerdeverfahren nicht an-
waltlich vertreten wurde, ist nicht davon auszugehen ist, ihnen seien
durch die Beschwerdeführung Kosten erwachsen. Daher ist ihnen kei-
ne Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 7 ff. des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 wird aufgehoben und die
Akten werden der Vorinstanz im Sinne der Erwägungen zur Neubeur-
teilung überwiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung entrichtet.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden (durch Vermittlung der Schweizerischen
Botschaft in Bogotá; wir bitten Sie, den Beschwerdeführenden das
beiliegende Urteil durch Aushändigung des Originals [gegen
Empfangsbestätigung] oder Zustellung desselben per Post [Ein-
schreiben mit Rückschein] zu eröffnen; bitte übermitteln Sie uns die
Empfangsbestätigung bzw. den Rückschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Martin Zoller Daniel Widmer
Versand:
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