B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2257/2018
Ur t e i l vom 2 8 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichter Thomas Wespi,
mit Zustimmung von Richter Gérald Bovier;
Gerichtsschreiberin Regula Frey.
Parteien
A._______, geboren am (…), Ägypten,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 16. März 2018 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der aus Ägypten stammende Beschwerdeführer am 28. Februar 2016
am B._______ um Asyl ersuchte,
dass am 1. März 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
B._______ die Befragung zur Person (BzP) und am 15. März 2016 die An-
hörung zu seinen Asylgründen durchgeführt wurde,
dass dem Beschwerdeführer am 16. März 2016 die Einreise in die Schweiz
bewilligt wurde,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch damit begründete, er gehöre
der Muslimbruderschaft an, sei der von der Muslimbruderschaft gegründe-
ten Partei C._______ beigetreten, und habe im Rahmen seiner Parteitätig-
keit Leute für die Teilnahme an Demonstrationen geworben,
dass er in D._______ an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen
habe, ebenso nach seiner Rückkehr in seine Heimatprovinz E._______ an
den dort regelmässig stattfindenden Freitagsdemonstrationen,
dass es bei einer am 5. November 2013 stattgefundenen Demonstration in
D._______ zu Inhaftierungen gekommen sei, wobei Inhaftierte unter Folter
seinen Namen verraten hätten,
dass er aufgrund seiner Teilnahme an Demonstrationen als Terrorist iden-
tifiziert und im November 2014 vom Militärgericht D._______ in Abwesen-
heit zu (…) verurteilt worden sei,
dass er vom (…) im April beziehungsweise Mai 2015 erfahren habe, worauf
er am 12. Mai 2015 sein Heimatland verlassen und am Flughafen
F._______ ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er nach dem negativen Asylentscheid der G._______ Asylbehörden
am 24. Mai 2015 auf dem Luftweg via H._______ nach Ägypten (Einreise
im Flughafen D._______) zurückgekehrt sei,
dass er unbehelligt über den Flughafen D._______ habe einreisen können,
was dem Einfluss seines Muslimbruders zu verdanken sei,
dass er sich bis zu seiner erneuten Ausreise Ende Februar 2016 in
I._______ versteckt habe,
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dass er sich während dieser Zeit von seiner Frau habe scheiden lassen,
damit diese nicht seinetwegen von der Polizei behelligt werde,
dass er am 27. Februar 2016 auf dem Luftweg (Flug via J._______ nach
B._______) in die Schweiz gelangt sei,
dass die Ausreise mit seinem Pass mittels Bestechung möglich gewesen
sei,
dass er mehrere Beweismittel, darunter beglaubigte Kopien des (…) zu den
Akten reichte,
dass das SEM am 13. September 2017 die Schweizer Vertretung in
D._______ mit der Abklärung verschiedener Fragen beauftragte, dem Be-
schwerdeführer am 20. Februar 2018 das rechtliche Gehör zum Abklä-
rungsergebnis gewährte, worauf er mit Eingabe vom 1. März 2018 Stellung
nahm,
dass das SEM mit Verfügung vom 16. März 2018 – eröffnet am 19. März
2018 – das Asylgesuch des Beschwerdeführers ablehnte, die Wegweisung
und deren Vollzug anordnete, den Beschwerdeführer aufforderte, die
Schweiz bis zum 11. Mai 2018 zu verlassen, ansonsten er in Haft genom-
men werde, und den als verfälscht qualifizierten ägyptischen Reisepass
einzog,
dass das SEM zur Begründung seines negativen Entscheids im Wesentli-
chen ausführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anfor-
derungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht
stand, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse,
dass erstaune, dass er als (…) Verurteilter offenkundig relativ problemlos
über den Flughafen D._______ legal habe aus- und wieder einreisen kön-
nen,
dass zwar nicht mit letzter Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass
eine von ihm bezahlte Person ihn trotz Ausreisesperre und Fahndung an
den Kontrollen habe vorbeischleusen können, was jedoch sehr aufwändig
und kostspielig gewesen wäre, weshalb sich mit Fug die Frage stelle, aus
welchem Grund er diesen Aufwand drei Mal auf sich genommen haben
sollte, so wäre es naheliegender gewesen, dass er nach Ablehnung seines
Asylgesuchs in K._______ anstelle einer Rückkehr in sein Heimatland –
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wo er gemäss eigenen Angaben keine Rekursmöglichkeit gegen das ver-
hängte L._______ gehabt habe – beispielsweise in H._______ geblieben
wäre, bis er eine Weiterreisemöglichkeit gefunden hätte, oder andere Rei-
semöglichkeiten gesucht hätte, welche weniger streng kontrolliert worden
wären,
dass eine solche Möglichkeit für einen langjährigen M._______ mit (…) ob-
jektiv betrachtet nicht abwegig sei,
dass sein Argument, wonach er den Inhabern des Schiffs keine Probleme
habe bereiten wollen, vor dem Hintergrund der eigenen Lebensgefahr so-
wie der Tatsache, dass er im anderen Falle einem Polizisten am Flughafen
gleichermassen Schwierigkeiten bereitet habe, nicht wirklich zu überzeu-
gen vermöge,
dass sodann erstaune, dass er als Gesuchter offizielle Ausbildungskurse
habe absolvieren können,
dass diese Prioritätenregelung angesichts der behaupteten Lebensgefahr
nicht ganz offenkundig sei,
dass eine tatsächlich unmittelbar an Leib und Leben verfolgte Person in
der Regel keine Ausbildungskurse absolviere, um bei einer Ausreise Dip-
lome in der Hand zu haben,
dass er auch in Bezug auf seine angebliche Scheidung unklare Angaben
gemacht habe, wobei die Vorinstanz diesbezüglich mehrere Widersprüche
in seinen Aussagen feststellte und abschliessend ausführte, es sei fraglich,
ob die Polizei lediglich aufgrund einer simplen Scheidungsurkunde auf wei-
tere Such- und Observierungsmassnahmen gegenüber seiner Familie ver-
zichten würde, wäre er tatsächlich ein gesuchter Verurteilter und eine poli-
tisch derart missliebige Person,
dass die Vorinstanz seine Angaben zur angeblichen Mitgliedschaft bei den
Muslimbrüdern und zur Teilnahme an Demonstrationen als relativ vage
qualifizierte und gleichzeitig auf zahlreiche Unstimmigkeiten in seinen dies-
bezüglichen Aussagen verwies,
dass das SEM aufgrund der Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Aussa-
gen weitere Abklärungen hinsichtlich der eingereichten Beweismittel vor-
genommen habe,
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dass die im Urkundenlabor Zürich durchgeführten Untersuchungen sowie
weiterführende Abklärungen via schweizerische Vertretung in D._______
ergeben haben, dass (…) seien,
dass demzufolge nicht zutreffe, dass gegen den Beschwerdeführer ein
L._______ ergangen sei,
dass aufgrund der gefälschten Beweismittel ebensowenig zutreffe, dass er
zu (…) verurteilt worden sei,
dass auch die eingereichte Scheidungsurkunde eine Fälschung darstelle
und der Beschwerdeführer gemäss den aktuellen Zivilregistereinträgen
nach wie vor als verheiratet gelte,
dass hingegen das von ihm eingereichte (…) gemäss entsprechenden Ab-
klärungen der Vertrauensanwälte der Botschaft echt sei,
dass seine Stellungnahme insgesamt nicht geeignet sei, die Schlussfolge-
rungen des SEM, wonach es sich bei seinen Vorbringen um ein reines
Sachverhaltskonstrukt handle, welches mittels gefälschter Dokumente
hätte untermauert werden sollen, zu entkräften,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. April 2018 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und bean-
tragte, die angefochtene Verfügung des SEM sei vollständig aufzuheben,
es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm Asyl zu gewähren,
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzu-
weisen,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um den Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie um die Beiordnung eines
unentgeltlichen Rechtsbeistands ersuchte,
dass er gleichzeitig eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde N._______
(datiert vom 29. März 2018) zu den Akten reichte,
dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. April
2018 die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Verzicht auf die Erhebung eine Kos-
tenvorschusses und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistands ab-
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gewiesen und dem Beschwerdeführer Frist zur Bezahlung eines Kosten-
vorschusses in der Höhe von Fr. 750.– bis zum 15. Mai 2018 angesetzt
wurde,
dass zur Begründung im Wesentlichen angeführt wurde, eine summarische
Prüfung der Akten ergebe, dass die Begehren mit grosser Wahrscheinlich-
keit negativ zu beurteilen, mithin aussichtslos erscheinen würden,
dass der Beschwerdeführer am 8. Mai 2018 um Ratenzahlung des Kosten-
vorschusses ersuchte,
dass das Ratenzahlungsgesuch mit Zwischenverfügung des Bundesver-
waltungsgerichts vom 9. Mai 2018 abgewiesen und festgestellt wurde, die
Frist zur Leistung des Kostenvorschusses laufe noch bis zum 15. Mai 2018,
dass der einverlangte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– am
14. Mai 2018 innert Frist geleistet wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen
Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG und im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass sich aufgrund der Akten die Ausführungen in der angefochtenen Ver-
fügung als zutreffend erweisen und die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift nicht geeignet sind, an der vorinstanzlichen Einschätzung etwas zu
ändern,
dass in der Zwischenverfügung vom 30. April 2018 einlässlich dargelegt
wurde, weshalb die in der Rechtsmitteleingabe vorgebrachten Einwände
nicht geeignet sind, zu einer von der Vorinstanz abweichenden Beurteilung
zu führen,
dass in der Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen an der Glaubhaftigkeit
der gemachten Aussagen festgehalten und angeführt wird, entgegen der
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Einschätzung des SEM seien die von ihm eingereichten Gerichtsdoku-
mente echt,
dass die Tatsache, dass die Nummern und Delikte vertauscht worden
seien, daran liege, dass die Gerichtsbehörden nicht exakt arbeiteten,
dass auch der Vertrauensanwalt der Schweizer Botschaft unsorgfältig ge-
arbeitet habe,
dass der Umstand, dass bei der Nachforschung sein Name nicht aufge-
taucht sei, wahrscheinlich daran liege, dass dem Vertrauensanwalt nicht
alle Akten vorgelegt worden seien,
dass dieser das zuständige Gericht mit der eingereichten Gerichtsurkunde
konfrontiert habe, welche das Dokument als Fälschung qualifiziert habe,
dass davon auszugehen sei, dass die Gerichtsperson enge Beziehungen
zum in Ägypten sehr mächtigen Geheimdienst pflege und bei der Polizei
Anzeige erstattet habe, wodurch er zusätzlich sehr ernsthaft gefährdet sei,
zumal diese Dokumente sicher bereits am D._______ Flughafen deponiert
worden seien und er bei einer Einreise umgehend verhaftet würde,
dass die pauschalen und unsubstanziierten Vorwürfe der unsorgfältigen
Abklärungen des Vertrauensanwaltes sowie der Annahme, diesem hätten
nicht alle Akten vorgelegen, als unbeholfener Erklärungsversuch zu werten
und nicht ansatzweise geeignet sind, die Zweifel an der Glaubhaftigkeit
seiner Aussagen auszuräumen,
dass sodann die blosse Vermutung, wonach bereits Anzeige gegen ihn er-
hoben und die Dokumente am D._______ Flughafen deponiert worden
seien, als reine Fiktion zu werten und nicht geeignet sind, eine asylrele-
vante Verfolgungssituation glaubhaft beziehungsweise die festgestellten
Unstimmigkeiten in seinen Aussagen in einem neuen Licht darzulegen,
dass auf Beschwerdeebene weiter ausgeführt wird, die Vorinstanz habe es
als nicht plausibel erachtet, dass er – obschon (…) verurteilt – drei Mal
ausgereist und zwei Mal wieder eingereist sei,
dass dazu zu sagen sei, dass er in K._______ nur zwei Tage verbracht und
gar keine Möglichkeit gehabt habe, in dieser Zeit eine Weiterreise zu orga-
nisieren, und zudem sei die Abmachung mit den Schleppern gewesen,
dass er nur einmal zu bezahlen habe, bis es klappen würde,
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dass es der Beschwerdeführer mit diesen Vorbringen vollständig unter-
lässt, auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz – so erstaune
es, dass er als (…) Verurteilter offenkundig relativ problemlos über den
Flughafen D._______ legal habe aus- und wieder einreisen können – ein-
zugehen und seine Einwände dementsprechend auch nicht geeignet sind,
die von der Vorinstanz zu Recht angebrachten Zweifel an seinen diesbe-
züglichen Aussagen auszuräumen,
dass auf Beschwerdeebene weiter ausgeführt wird, die Vorinstanz habe es
als abwegig bezeichnet, dass er trotz seiner gefährlichen Situation Weiter-
bildungskurse besucht habe,
dass er diesbezüglich erklärend ausführt, dabei habe es sich um sehr ein-
fach käuflich zu erwerbende Diplome von Privatschulen gehandelt und es
habe auch keine Ausbildung vor Ort stattgefunden, so habe er die Diplome
im Hinblick auf einen einfacheren Grenzübertritt in O._______ erworben,
dass diese Erklärung nicht zu überzeugen vermag, da der Beschwerdefüh-
rer im Rahmen der Anhörung auf die Frage, wie ein Mann, der sich verste-
cken müsse und gesucht werde, Kurse besuchen könne, lediglich antwor-
tete: „Als ich mich versteckt hielt in I._______, habe ich diese Kurse be-
sucht, damit ich ausreisen kann. Ich wollte etwas in der Hand haben.“
(vgl. A 24/35 S. 31),
dass die Aussage, er habe sich in I._______ versteckt gehalten, in Wider-
spruch zu seiner Angabe auf Beschwerdeebene steht, wonach er die Dip-
lome in O._______ erworben habe, womit die Zweifel an der Glaubhaf-
tigkeit seiner Vorbringen weiter bestärkt worden sind,
dass das SEM sodann in seinem Entscheid in begründeter und nachvoll-
ziehbarer Weise dargelegt hat, aufgrund welcher Überlegungen die geltend
gemachte Verfolgungssituation als nicht glaubhaft zu erachten und deshalb
deren Asylrelevanz nicht zu prüfen sei, weshalb es sich erübrigt, auf die
weiteren Vorbringen im Einzelnen einzugehen,
dass die nach dem Ergehen der angefochtenen Verfügung am 19. März
2018 beim SEM eingegangenen Kopien von Dokumenten, welche die Ver-
urteilung des Beschwerdeführers (…) belegen sollen, in Anbetracht des
Abklärungsergebnisses keine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung
bewirken, da unter anderem nicht dargelegt wird, wie der Beschwerdefüh-
rer zu diesen Beweismitteln, die sich laut der eingereichten Übersetzung
an verschiedene Behörden richten, gelangt sein soll,
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dass die Sachlage seit Erlass der Zwischenverfügung vom 30. April 2018
unverändert geblieben ist, weshalb an der Beurteilung weiterhin festzuhal-
ten ist,
dass sich unter diesen Umständen weitere Erörterungen erübrigen und das
SEM demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
lehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
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Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Ägypten noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, zu-
mal in Ägypten keine landesweite Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
weshalb in konstanter Praxis von der generellen Zumutbarkeit des Weg-
weisungsvollzugs dorthin ausgegangen werden kann (vgl. beispielsweise
Urteil des BVGer D-4081/2017 vom 6. September 2017).
dass der Beschwerdeführer eine gute Schul- und Berufsbildung genossen
hat, so verfügt er über zwei Studienabschlüsse (…) sowie über Berufser-
fahrung als P._______ und Q._______, weshalb es ihm möglich und zu-
mutbar sein dürfte, in seiner Heimat eine neue Existenzgrundlage aufzu-
bauen,
dass sich der Vollzug der Wegweisung somit insgesamt als zumutbar er-
weist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass sich aus diesen Erwägungen ergibt, dass die angefochtene Verfü-
gung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
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(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG), weshalb die Beschwerde abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.–
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und der
am 14. Mai 2018 in der gleichen Höhe geleistete Kostenvorschuss zur Be-
zahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Regula Frey
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