B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2258/2016
plo
Ur t e i l vom 1 9 . Augu s t 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Nina Spälti Giannakitsas (Vorsitz),
Richterin Daniela Brüschweiler,
Richter Thomas Wespi,
Gerichtsschreiberin Sara Steiner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 31. März 2016 / N (…).
D-2258/2016
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin verliess Syrien eigenen Angaben zufolge (…)
2014 beziehungsweise kurz nach dem Tod ihres Sohnes im (…) 2013 und
gelangte über die Türkei mit einem Visum am 15. Februar 2014 in die
Schweiz, wo sie am 18. Februar 2014 ein Asylgesuch stellte. Am 28. Feb-
ruar 2014 wurde sie summarisch befragt und am 23. Juli 2014 einlässlich
angehört.
Zur Begründung ihres Gesuches gab sie im Wesentlichen an, in Syrien
herrsche Bürgerkrieg. Sie habe sich auch an Demonstrationen beteiligt,
wobei man sie mit Tränengas beworfen habe. Letztes Jahr sei ihr auch
anlässlich einer Demonstration eine Platzwunde am Kopf zugefügt worden.
Es seien Fotos von ihnen geschossen worden, welche im Fernsehen ge-
zeigt worden seien. Danach seien sie in der Nacht mehrmals von Beamten
des Nachrichtendienstes aufgesucht und geschlagen worden. Sie hätten
ihnen vorgeworfen, dass sie an den Demonstrationen teilnähmen und bei
der Partei seien, und gefragt, weshalb sie die kurdische Flagge trügen. Im-
mer wenn sie gekommen seien, habe sie ihre Söhne weggeschickt und sei
dann an ihrer Stelle geschlagen worden. Sie sei auch aufs Revier mitge-
nommen worden, bis sich ihre Söhne gemeldet hätten. Ihr Sohn B._______
sei vor der Revolution jahrelang im Gefängnis gewesen. Ihr Sohn
C._______ sei anlässlich von Demonstrationen mehrmals unterwegs ver-
folgt und geschlagen worden. Eines Tages sei er zu Hause geschlagen und
ihm dabei ein Arm gebrochen worden. Er sei mitgenommen worden und
am nächsten Tag hätten sie seine Leiche vor der Haustüre gefunden. Dies
sei am (…) 2013 geschehen. Seit dem Tod von C._______ seien sie nicht
mehr gekommen beziehungsweise seien sie wieder gekommen und hätten
ihren Sohn B._______ verlangt. Nach C._______ Tod habe sie das letzte
Mal an einer Demonstration teilgenommen.
Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit Fotografien von sich
an Demonstrationen in Syrien und ein Video von der Beerdigung ihres Soh-
nes sowie eine E-Mail zu den Akten, in der die schweizerische Vertretung
bestätigte, dass der Termin für ihren Sohn C._______ nach dessen Ermor-
dung gelöscht worden sei.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2016 – eröffnet am 2. April 2016 – wies das
SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ab, ordnete die Wegweisung
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an und nahm sie wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der
Schweiz vorläufig auf.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 (Poststempel: 12. April 2016) erhob die Be-
schwerdeführerin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung und die Asylgewährung.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 15. April 2016 erhob die Instruktionsrichterin
einen Kostenvorschuss, welcher bis zum 2. Mai 2016 einzuzahlen sei.
E.
Der einverlangte Kostenvorschuss wurde am 2. Mai 2016 fristgerecht be-
zahlt.
F.
In seiner Vernehmlassung vom 25. Mai 2016, welche der Beschwerdefüh-
rerin am 27. Mai 2016 zur Kenntnis gebracht wurde, hielt die Vorinstanz
vollumfänglich an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung
der Beschwerde.
G.
Mit Eingabe vom 30. Mai 2016 reichte die Beschwerdeführerin weitere Be-
weismittel zu den Akten und führte aus, sie gehe immer an Demonstratio-
nen und Sitzungen und kämpfe für ihr Land.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
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Seite 5
4.
4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM aus, die Teilnahme
an Demonstrationen sei nicht glaubhaft. Die Aussagen der Beschwerde-
führerin seien diesbezüglich knapp und wiederholend ausgefallen. Selbst
unter Berücksichtigung ihrer gesundheitlichen Verfassung während der An-
hörung sei festzustellen, dass ihre diesbezüglichen Aussagen im Vergleich
mit den Schilderungen bei anderen Themen wie ihren Söhnen repetitiv und
stereotyp ausgefallen seien. Die Zeitperiode ihrer Teilnahme habe sie nicht
angeben können und sich in Widersprüche verstrickt. Sie habe behauptet,
keinen klaren Kopf zu haben und sich nicht mehr erinnern zu können. Be-
zeichnenderweise habe sie im freien Bericht angegeben, sie habe Syrien
aufgrund des Bürgerkrieges verlassen und habe den Vorfall mit dem Sohn
erwähnt. Nach weiteren Gründen gefragt, habe sie zuerst von der Haft ih-
res anderen Sohnes erzählt und sei erst am Schluss auf die Demonstrati-
onen eingegangen. Schliesslich lägen auch keine Beweismittel vor, die ihre
Teilnahme belegen würden. Zu den im Fernsehen aufgetauchten Bildern
habe sie keine Angaben machen und diese auch nicht beschaffen können.
Ihre Schilderungen vermittelten eher den Eindruck, dass sie lediglich auf-
grund ihrer Söhne in Kontakt mit den Behörden gekommen sei. Ausserdem
werfe ihre Motivation für die Demonstrationsteilnahmen Fragen auf. So
habe sie erklärt, grosse Angst vor den Behörden gehabt zu haben und von
diesen geschlagen und bedroht worden zu sein. Dennoch habe sie weiter
an Demonstrationen teilgenommen. Aufgrund ihres niedrigen politischen
Profils sei nicht nachvollziehbar, wieso sie sich während Jahren einer sol-
chen Bedrohung hätte aussetzen sollen. Doch selbst wenn sie an De-
monstrationen teilgenommen hätte, wäre ihr Engagement nicht über das
eines gewöhnlichen Bürgers hinausgegangen. Es sei davon auszugehen,
dass die syrischen Behörden ihre Söhne, die politisch aktiv gewesen seien,
ins Visier genommen hätten. Dabei sei auch nicht auszuschliessen, dass
sie bei der Beschwerdeführerin zu Hause nach ihren Söhnen gefragt hät-
ten. Ihre Aussagen seien zudem auch widersprüchlich. So habe sie an der
Befragung angegeben, nach dem Tod von C._______ seien die Beamten
nicht mehr gekommen, während sie an der Anhörung gesagt habe, sie sei
weiter belästigt worden. An der Befragung habe sie verneint, jemals in Haft
gewesen zu sein, während sie an der Anhörung angegeben habe, sie sei
öfters von den Behörden aufs Revier und dort für unbestimmte Zeit festge-
halten worden. Ihre Angaben zu den Festnahmen seien zudem wiederho-
lend und an Realkennzeichen mangelnd und sie habe keine ungefähren
Zeitangaben machen können.
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Der schwierigen Situation aufgrund des Bürgerkrieges komme keine Asyl-
relevanz zu. Die Beschwerdeführerin sei keinen konkreten Verfolgungs-
massnahmen ausgesetzt gewesen.
Im Zusammenhang mit ihren Söhnen sei auch nicht von einer Reflexver-
folgung auszugehen. Familienangehörige von gesuchten Personen könn-
ten zwar in Syrien Reflexverfolgungsmassahmen erleiden, beispielsweise
wenn die Armee nach einer geflüchteten Person fahnde und vermute, die
Familienangehörigen hätten Kontakt mit dieser. Die Intensität solcher Mas-
snahmen sei jedoch unterschiedlich. Nachforschungen nach dem Verbleib
von Geflüchteten erwiesen sich insbesondere dann als heikel, wenn die
Familienangehörigen selber politische Aktivisten oder den Behörden als
staatskritisch bekannt seien. Solchen Personen werde die Unterstützung
der gesuchten Person rein aufgrund ihres Profils unterstellt. Vorliegend
seien solche Voraussetzungen nicht gegeben. Den Akten seien keine Hin-
weise zu entnehmen, welche darauf schliessen liessen, dass die Be-
schwerdeführerin eine Person sei, welche bei den Behörden missliebig in
Erscheinung getreten sei. Zusammenfassend sei nicht zu erwarten, dass
die Beschwerdeführerin wegen ihres familiären Umfeldes mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft von Reflexverfolgungs-
massnahmen ernsthaften Ausmasses betroffen werden könnte. Dem As-
pekt, dass ihre Söhne politisch aktiv gewesen seien, komme demnach
keine asylrelevante Bedeutung zu.
4.2 Die Beschwerdeführerin entschuldigte sich in ihrer Beschwerde für ihr
Verhalten an der Anhörung. Sie sei psychisch nicht gesund und zu dieser
Zeit auch am Fasten für ihren verstorbenen Sohn gewesen. Sie habe die
Wahrheit erzählt, dass der eine Sohn umgebracht worden und der andere
im Gefängnis gewesen sei. Sie sei auch an vielen Demonstrationen gewe-
sen und kämpfe für ihr Land. Auch hier in der Schweiz nehme sie regel-
mässig an Demonstrationen teil.
4.3 In seiner Vernehmlassung hielt die Vorinstanz vollumfänglich an ihren
Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
4.4 In ihrer Replik führte die Beschwerdeführerin aus, sie gehe immer an
Demonstrationen und Sitzungen und kämpfe für ihr Land. Ein weiterer
Sohn von ihr sei in Syrien verschwunden. Es gehe ihr psychisch nicht gut
und sie denke immer an ihre Kinder. Sie gehe auch oft zum Arzt, weil sie
nicht schlafen könne und nachdenklich sei.
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Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte sie eine CD mit dem Video von der
Beerdigung ihres Sohnes zu den Akten. Die angeblich auch auf der CD
befindlichen Fotografien von Demonstrationen in der Schweiz konnten
nicht gefunden werden. Auf eine entsprechende Nachforderung kann aber
angesichts des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens verzichtet werden.
5.
5.1 Glaubhaftmachung im Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Ge-
gensatz zum strikten Beweis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der
gesuchstellerischen Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder
nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesent-
liche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschick-
sals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substanziierte, im Wesent-
lichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vor-
kommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlitte-
nen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinrei-
chende Präzision und innere Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine
Schilderung von Erlebnissen insbesondere bei wechselnden, widersprüch-
lichen, gesteigerten oder nachgeschobenen Vorbringen. Bei der Beurtei-
lung der Glaubhaftmachung geht es um eine Gesamtbeurteilung aller Ele-
mente (Übereinstimmung bezüglich des wesentlichen Sachverhaltes, Sub-
stanziiertheit und Plausibilität der Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit
usw.), die für oder gegen den Gesuchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine
Sachverhaltsdarstellung, wenn die positiven Elemente überwiegen. Für die
Glaubhaftmachung reicht es demnach nicht aus, wenn der Inhalt der Vor-
bringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte we-
sentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachver-
haltsdarstellung sprechen (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1;
2012/5 E. 2.2; 2010/57 E. 2.3).
5.2 Zunächst gilt es darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin
während der Anhörung in einem erschöpften Zustand gewesen ist. So gab
auch die Hilfswerksvertreterin an, die Beschwerdeführerin habe praktisch
die ganze Anhörung hindurch geweint. In der Beschwerde entschuldigte
sich die Beschwerdeführerin für ihr Verhalten an der Anhörung. Sie sei psy-
chisch nicht gesund und zu dieser Zeit auch am Fasten für ihren verstor-
benen Sohn gewesen. Sogar das SEM selber wies in seiner Verfügung
darauf hin, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sie habe keinen
klaren Kopf und könne sich nicht mehr erinnern. Vor diesem Hintergrund
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ist das unsubstantiierte und widersprüchliche Aussageverhalten der Be-
schwerdeführerin in gewisser Weise nachvollziehbar und kann ihr nur be-
dingt vorgehalten werden. Auch nachvollziehbar scheint, dass ihre Erzäh-
lungen zu den Ereignissen, die ihre Söhne betreffen, angesichts von deren
jahrelanger Inhaftierung beziehungsweise Ermordung ausführlicher aus-
gefallen sind. Die Beschwerdeführerin gab zudem an, sie habe über lange
Zeit hinweg an verschiedenen Demonstrationen teilgenommen, was ein
gewisses repetitives Aussageverhalten erklären dürfte. In Bezug auf den
Zeitrahmen grenzte sie immerhin den Zeitraum nach Ausbruch der Revo-
lution bis nach dem Tod ihres Sohnes ein. Als unsubstantiiert sind ihre Aus-
sagen zu den Demonstrationen hingegen nicht zu bezeichnen. So sagte
sie aus, sie seien mit Nachbarn und allen Leuten aus ihrer Strasse hinge-
gangen. Sie selber habe dabei keine Aufgabe gehabt (vgl. Akten des SEM
A12 F30 f.). Als Motivation nannte sie die Ermordung ihrer Kinder und den
Kampf für ihre Rechte (vgl. A12 F64 f.). Weiter erzählte sie, sie seien ge-
schlagen worden – wobei ihr eine Platzwunde am Kopf zugefügt worden
sei (vgl. A5 S. 7) –, mit Tränengas beworfen und mit Wasser bespritzt wor-
den und es sei auf sie geschossen worden (vgl. A12 F25, F53 und F82 ff.).
Auch sprach sie davon, dass Fotos von ihr an der Demonstration am Fern-
sehen gezeigt worden seien. Sie erzählte realitätsnah, wie ihre Verwandten
sie angerufen und gesagt hätten, sie hätten ihr Bild am Fernsehen gese-
hen, bis sie aber da gewesen sei, seien die Bilder schon wieder weg ge-
wesen (vgl. A12 F33 und F95). Man kann sich die Szene nach ihrer Erzäh-
lung bildlich vorstellen. Vor diesem Hintergrund ist auch nachvollziehbar,
dass sie keine genaueren Angaben zu den Bildern machen konnte, da sie
sie nicht selber gesehen hat. Zudem reichte die Beschwerdeführerin Foto-
grafien von sich an den Demonstrationen in Syrien zu den Akten. Die Ar-
gumentation des SEM, angesichts der Angst, die die Beschwerdeführerin
vor den Behörden gehabt habe, sei nicht davon auszugehen, dass sie wei-
ter demonstriert hätte, vermag in keiner Weise zu überzeugen, können
doch gerade die Angst vor dem und die Bedrohung durch das Regime und
solche schrecklichen Taten wie die Ermordung des eigenen Kindes Men-
schen dazu animieren, sich gegen das Regime zu wehren. So gab die Be-
schwerdeführerin denn auch an, sie seien „gezwungen“ gewesen, an den
Demonstrationen teilzunehmen, weil ihre Kinder ermordet worden seien
(vgl. A12 F64 f.). Das SEM gibt zwar weiter zu bedenken, dass die Be-
schwerdeführerin im freien Bericht zuerst angegeben habe, sie habe Sy-
rien aufgrund des Bürgerkrieges verlassen, und habe in zweiter Linie auf
ihre Söhne hingewiesen. Immerhin wies sie aber an der Befragung schon
im zweiten Satz (A5 S. 7) beziehungsweise an der Anhörung auf die zweite
Frage hin (A12 F25) von sich selber aus auf ihre Demonstrationsteilnahme
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hin. Zudem gilt es zu beachten, dass die Ereignisse eng miteinander ver-
woben sind. So bringt die Beschwerdeführerin die Sachen, die ihre Söhne
erlebt haben, und ihre eigene Verfolgung eng zusammen, basiert diese
doch neben ihren Demonstrationsteilnahmen auf der Verfolgung ihrer
Söhne. Dass sie auch wegen der Söhne in Kontakt mit den Behörden ge-
kommen ist, spricht nicht gegen eine Verfolgung der Beschwerdeführerin.
In Bezug auf den Widerspruch mit den Mitnahmen aufs Revier kann fest-
gehalten werden, dass die Beschwerdeführerin an der Befragung die
Frage „Waren sie jemals in Haft?“ (vgl. A5 S. 7) verneinte, während an der
Anhörung gefragt wurde „Waren Sie in Syrien je inhaftiert oder wurden Sie
je von den Behörden mitgenommen?“ (vgl. A12 F73). Vor diesem Hinter-
grund ist nicht unlogisch, dass sie die kurzzeitigen Mitnahmen, bei denen
sie lediglich warten musste, bis ihre Söhne sich meldeten und dann jeweils
freigelassen wurde, erst an der Anhörung erwähnte. Zudem geht auch das
SEM davon aus, dass die Söhne gesucht worden sein konnten, und die
Mitnahmen aufs Revier waren gemäss Angaben der Beschwerdeführerin
gerade wegen ihrer Söhne. Gewisse Zweifel an den Aussagen der Be-
schwerdeführerin bleiben aber aufgrund der Tatsache bestehen, dass sie
an der Befragung sagte, nach dem Tod von C._______ seien die Beamten
nicht mehr gekommen, während sie an der Anhörung aussagte, sie seien
wieder gekommen und hätten nach ihrem Sohn B._______ verlangt.
5.3 Nach Abwägung der Argumente, die für die Glaubhaftigkeit, und denje-
nigen, die dagegen sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht ins-
gesamt zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, die zu beurteilende Ver-
folgungsgeschichte entspreche in den wesentlichen Punkten den Tatsa-
chen, höher ist. Bei einer Gesamtbeurteilung aller massgeblichen Aspekte
überwiegen die für die Richtigkeit der Asylvorbringen der Beschwerdefüh-
rerin sprechenden Elemente gegenüber den Unglaubhaftigkeitsindizien.
Der Beschwerdeführerin ist es demnach gelungen, den zur Begründung
ihres Asylgesuches vorgetragenen Sachverhalt in den wesentlichen Punk-
ten glaubhaft zu machen.
6.
In einem weiteren Schritt ist die Asylrelevanz der geltend gemachten Nach-
teile zu prüfen.
6.1 Entsprechend der Lehre und Praxis ist für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft erforderlich, dass die asylsuchende Person ernsthafte
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche
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Seite 10
im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss. Die Nachteile müssen
der asylsuchenden Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungs-
motive drohen oder zugefügt worden sein. Weiter ist massgeblich, ob die
geltend gemachte Gefährdungslage noch aktuell ist. Geht die Verfolgung
von nichtstaatlichen Akteuren aus, ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführe-
rin staatlichen Schutz beanspruchen kann (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1,
2011/51 E. 6.1, 2010/57 E. 2, 2008/12 E. 5).
6.2 Begründet ist die Furcht vor Verfolgung, wenn ein konkreter Anlass zur
Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Aus-
reise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirk-
licht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahr-
scheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hin-
reichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die
bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und da-
mit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurtei-
lung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfol-
gen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Er-
lebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu er-
gänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war,
hat objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht (vgl. BVGE
2014/27 E. 6.1, 2011/51 E. 6.2, 2010/57 E. 2).
6.3 Wie durch eine Vielzahl von Berichten belegt ist, gehen die staatlichen
syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011
gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutali-
tät und Rücksichtslosigkeit vor. Personen, die sich an regimekritischen De-
monstrationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter
und willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen,
die durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Re-
gimes identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flücht-
lingsrechtlich relevanten Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG gleichkommt
(vgl. Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom
25. Februar 2015 E. 5.7.2).
6.4 Vorliegend gilt es die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführe-
rin aufgrund ihres eigenen politischen Engagements und desselben ihrer
Söhne im asylrechtlichen Sinn als verfolgt gilt. Staatliche Repressalien ge-
gen Familienangehörige politischer Aktivisten können als sogenannte Re-
flexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein.
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Seite 11
Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, besteht
vor allem dann, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet
wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der ge-
suchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht
sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexver-
folgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt oder ihr
unterstellt wird (Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 10.1). Das SEM schreibt
selber, es sei davon auszugehen, dass die syrischen Behörden die Söhne
der Beschwerdeführerin, die politisch aktiv gewesen seien, ins Visier ge-
nommen hätten. Dabei schloss es auch nicht aus, dass sie bei der Be-
schwerdeführerin zu Hause nach ihren Söhnen gefragt hätten. Weiter
schreibt es, dass sich Nachforschungen der Sicherheitsorgane dann als
heikel erwiesen, wenn die Familienangehörigen selber politische Aktivisten
oder den Behörden als staatskritisch bekannt seien. Zwar kann bei der Be-
schwerdeführerin nicht von einer exponierten politischen Aktivistin gespro-
chen werden. Dennoch ist im Sinne der obigen Erwägungen davon auszu-
gehen, dass sie an Demonstrationen teilgenommen hat. Auch erscheint
glaubhaft, dass diesbezügliche Fotografien von ihr im Fernsehen erschie-
nen sind. Weiter ist auch nicht auszuschliessen, dass sie wegen ihrer
Söhne verschiedene Male aufs Revier mitgenommen wurde. Vor diesem
Hintergrund ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Nachforschungen
vorliegend auch für die Beschwerdeführerin selber heikel waren. Von der
Intensität her sind diese Verfolgungsmassnahmen als genügend intensiv
zu bezeichnen, wurde die Beschwerdeführerin doch geschlagen und be-
droht und fürchtete sich vor dem Hintergrund dessen, was ihren Söhnen
zugestossen ist – jahrelange Haft und Ermordung –, verständlicherweise
vor weitergehenden Repressionsmassnahmen. In Bezug auf die asylrecht-
liche Motivation hält das SEM selber fest, die syrischen Behörden hätten
die Söhne wegen ihres politischen Engagements ins Visier genommen. Zu-
dem gab die Beschwerdeführerin an, die Behörden hätten immer gefragt,
weshalb sie an Demonstrationen teilnähmen und die kurdische Fahne mit-
nähmen (vgl. A12 F26). Es ist somit von einer politisch motivierten Re-
flexverfolgung auszugehen. Auch der zeitliche und kausale Zusammen-
hang ist vorliegend gegeben, reiste doch die Beschwerdeführerin kurz
nach der Ermordung ihres Sohnes beziehungsweise spätestens (...) Mo-
nate später aus Syrien aus. Zudem gab sie an, sie wäre auch ohne die
Einladung der Schweizer Botschaft ausgereist, und wies darauf hin, dass
es nicht schön sei, die eigene Heimat und Familie zu verlassen (vgl. A12
F67), was insbesondere angesichts ihres hohen Alters nachvollziehbar ist.
D-2258/2016
Seite 12
6.5 Insgesamt ist es im vorliegenden Fall als glaubhaft zu erachten, dass
die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer politischen Aktivitäten und dersel-
ben ihrer Söhne im Zeitraum seit dem Ausbruch des derzeitigen Konflikts
in Syrien durch die staatlichen Sicherheitskräfte als Regimegegnerin iden-
tifiziert worden ist. Es erweist sich somit, dass sie im Falle einer Rückkehr
nach Syrien zum heutigen Zeitpunkt ernsthafte Nachteile im Sinne von
Art. 3 AsylG zu befürchten hätte.
7.
Im Anschluss daran ist sodann die Frage zu beantworten, ob sich die fest-
gestellte Gefährdung auf ganz Syrien erstreckt oder ob die Beschwerde-
führerin allenfalls in ihrer Heimatregion vor einem allfälligen Zugriff der
staatlichen syrischen Behörden im Sinne einer innerstaatlichen Fluchtal-
ternative geschützt wäre.
7.1 Anlass zu dieser Frage bietet im vorliegenden Fall der Umstand, dass
die Beschwerdeführerin aus Kamischli in der Provinz al-Hasaka stammt.
Diese Region wird zum heutigen Zeitpunkt zu einem bedeutenden Teil von
der syrisch-kurdischen Partei PYD (Partiya Yekitîya Demokrat; Demokrati-
sche Einheitspartei) und deren bewaffneten Organisation YPG (Yekîneyên
Parastina Gel; Volksverteidigungseinheiten) kontrolliert, während sich die
Truppen des staatlichen syrischen Regimes in gewissem Ausmass zurück-
gezogen haben.
7.2 Die Voraussetzungen für die Bejahung eines solchen subsidiären
Schutzes vor Verfolgung sind hoch anzusetzen. Neben weiteren Kriterien
muss die schutzgewährende Körperschaft – ein Staat oder allenfalls auch
ein Quasi-Staat – hohe Anforderungen an Organisation, Stabilität und Dau-
erhaftigkeit erfüllen. Adäquater Schutz kann nur von einer stabilen und or-
ganisierten Autorität gewährt werden, die das betreffende Gebiet und des-
sen Bevölkerung uneingeschränkt kontrolliert (vgl. dazu im Einzelnen
BVGE 2015/3 E. 6.7.5.2, 2011/51 E. 8, 2008/12 E. 7.2.6.2, jeweils m.w.H.).
7.3 In BVGE 2015/3 wurde im Zusammenhang mit der Prüfung einer inner-
staatlichen Aufenthaltsalternative in Nordsyrien festgehalten, dass die PYD
als derzeit stärkste syrisch-kurdische Partei sich zwar stark bemüht zeige,
ihre politische und militärische Kontrolle über die mehrheitlich kurdisch be-
siedelten Teile Nordsyriens – so insbesondere die nordöstliche Region um
die Städte Kamischli und Derik – auszubauen und zu festigen. In den durch
die PYD kontrollierten und als "Kantone" bezeichneten Gebieten seien im
Verlauf der beiden letzten Jahre gewisse behördliche Strukturen aufgebaut
D-2258/2016
Seite 13
worden. Ausserdem gelte seit Juli 2014 auch hier eine militärische Wehr-
pflicht im Rahmen der YPG. Indessen könne zum heutigen Zeitpunkt nicht
davon ausgegangen werden, dass die genannten kurdischen Akteure ihre
Machtposition in einem Ausmass zu konsolidieren vermöchten oder in na-
her Zukunft konsolidieren könnten, sodass von einer stabilen und uneinge-
schränkten Autorität gesprochen werden könnte. In der fraglichen Region
seien nach wie vor syrische Regierungstruppen präsent, und die Entwick-
lung der Lage zeige sich generell instabil. Zudem seien die PYD und die
YPG in jüngster Zeit zunehmend von verschiedener Seite unter Druck ge-
raten, dabei insbesondere vom IS (Islamischer Staat), welcher nicht nur
gegen die staatlichen syrischen Truppen vorgehe, sondern auch eine mili-
tärische Bedrohung für die mehrheitlich kurdisch kontrollierten Gebiete
Nordsyriens darstelle. Angesichts dessen sei die Lage in und um die kur-
disch kontrollierten Teilgebiete ("Kantone") Nordsyriens offensichtlich als
ausgesprochen volatil zu bezeichnen, und die weitere Entwicklung der mi-
litärischen und politischen Situation müsse auch für diese Teile Syriens als
ungewiss eingestuft werden. Insgesamt würden die PYD und deren militä-
rische Organisation YPG in Nordsyrien keine derart gefestigte territoriale
Kontrolle ausüben, dass von der Möglichkeit eines adäquaten Schutzes
vor Verfolgungsmassnahmen seitens des staatlichen syrischen Regimes
gesprochen werden könnte. Eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative sei
folglich nicht gegeben (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.7.5.3 und dort zitierte Quel-
len).
7.4 In Ergänzung zu diesen Erwägungen ist festzuhalten, dass sich die Si-
tuation in Syrien auch im Jahr 2015 nicht entspannt hat. Vielmehr ist aus
verschiedenen Quellen ersichtlich, dass sich neben der YPG im nordsyri-
schen Gebiet immer wieder neue Gruppierungen zusammenschliessen, so
etwa die Jabhat al-akrad, und dass sich auch wieder neue und wechselnde
Allianzen bilden. Es finden in wechselnden Abständen Eroberungen und
ein Zurückdrängen einzelner Milizen, Verbände oder des IS statt. De facto
stellen die YPG die regulären Streitkräfte der kurdischen Autonomieregie-
rung in den nordsyrischen Kantonen, weil sich die meisten kurdischen
Kämpfer diesen Volksverteidigungseinheiten angeschlossen haben; zu-
dem wird die YPG auch von einigen Christen und Arabern unterstützt. Die
Machtsituation ist indessen komplex und unbeständig. So werden bei-
spielsweise Teile der Stadt al-Hasaka und ihres Umfeldes durch eine Viel-
zahl unterschiedlicher Akteure kontrolliert. Auch in der Herkunftsgegend
der Beschwerdeführerin (Kamischli) erscheinen die Machstrukturen volatil
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-2512/2015 vom 13. April
2016 E. 5.8.4 und dort zitierte Quellen).
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7.5 Nach dem Gesagten ist in der Herkunftsregion der Beschwerdeführerin
keine innerstaatliche Aufenthaltsalternative gegeben.
8.
Insgesamt erfüllt die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten die Voraus-
setzungen für die Anerkennung als Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG. Den
Akten sind keine Hinweise zu entnehmen, die auf das Vorliegen von Asyl-
ausschlussgründen (Art. 53 AsylG) hindeuten, weshalb ihr in der Schweiz
Asyl zu gewähren ist (vgl. Art. 49 AsylG). Somit ist die Beschwerde gutzu-
heissen und die Verfügung der Vorinstanz vom 31. März 2016 aufzuheben.
Die Vorinstanz ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin als Flüchtling zu
anerkennen und ihr Asyl zu gewähren.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin am 2. Mai
2016 einbezahlte Kostenvorschuss ist ihr zurückzuerstatten.
9.2 Angesichts ihres Obsiegens wäre der Beschwerdeführerin in Anwen-
dung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendiger-
weise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Da die Beschwerdeführe-
rin nicht vertreten wurde, ist davon auszugehen, dass ihr keine Kosten in
diesem Sinne entstanden sind.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Beschwerdeführerin wird als Flüchtling anerkannt und das SEM wird
angewiesen, ihr Asyl zu gewähren.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Der von der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2016 einbezahlte Kostenvor-
schuss wird ihr zurückerstattet.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Nina Spälti Giannakitsas Sara Steiner
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