Abtei lung IV
D-2259/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Thomas Wespi (Vorsitz),
Richter Maurice Brodard, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Anna Kühler.
A._______, geboren Z._______, Nepal,
alias B._______, geboren Z._______, Nepal,
alias C._______, geboren Y._______,
Grossbritannien,
vertreten durch lic. iur. Fidan Köle, Freiplatzaktion Zürich,
Rechtshilfe Asyl und Migration,
V._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Feb-
ruar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2259/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein nepalesischer Staatsangehöriger aus
G._______, reiste mit einem P._______ Pass in die Schweiz ein und
stellte am 28. Dezember 2006 im W._______ ein Asylgesuch. Mit
Verfügung vom 28. Dezember 2006 wurde ihm die Einreise in die
Schweiz vorläufig verweigert und es wurde ihm für die Dauer des wei-
teren Asylverfahrens bis spätestens am 11. Januar 2007 der
W._______ als Aufenthaltsort zugewiesen.
Am 29. Dezember 2006 wurde der Beschwerdeführer von der
F._______ zu seinen Personalien und zu seinem Reiseweg befragt. Er
brachte vor, dass er mit Hilfe eines Schleppers über H._______ und
U._______ in die Schweiz, sodann in die S._______ und wieder
zurück in die Schweiz gereist sei. Nebst dem P._______ Pass gab er
einen Führerausweis von P._______ sowie eine Kopie eines auf den
Beschwerdeführer lautenden nepalesischen Passes zu den Akten. Die
beiden P._______ Ausweise erwiesen sich in der Ausweisprüfung als
gefälscht. Per Telefax wurden zudem Kopien einer Identitätskarte,
eines Schulzeugnisses sowie einer Polizeibestätigung zu den Akten
gereicht.
Am 4. Januar 2007 wurde der Beschwerdeführer vom BFM zu den
Asylgründen angehört. Er brachte im Wesentlichen vor, dass er in Ne-
pal aufgrund der politischen Aktivitäten seines Vaters und seiner Mut-
ter nicht sicher sei vor Verfolgung durch die Q._______. Seine Eltern
seien umgebracht und seine Schwester verschleppt worden. Sein Va-
ter sei Politiker und Anhänger der I._______ gewesen. Nach der
Einführung der Demokratie in Nepal im Jahr 1991 habe sich sein Vater
für die Partei L._______ engagiert und sei zum Vizepräsidenten der
Gemeinde G._______ gewählt worden. Er habe grosse Probleme mit
den Q._______ gehabt, weshalb er nicht mehr für eine zweite
Amtszeit kandidiert habe, sich aber im Geheimen gegen die
Q._______ engagiert habe. Seine Mutter sei Lehrerin gewesen und sei
am 4. September 2001, zusammen mit anderen Lehrern, in ihrer
Schule umgebracht worden. Er habe deswegen Anzeige bei der Polizei
und bei den lokalen Vertretern der Vereinten Nationen erstattet. Seine
Dorfgemeinschaft habe gegen die Q._______ protestiert. Daraufhin
seien die Personen, welche sich an dem Protest beteiligt hätten,
entführt worden. Er habe zusammen mit anderen eine Beschwerde
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einreichen wollen, aber bevor es dazu gekommen sei, seien die
Q._______ am 24. März 2003 in das Haus seiner Familie
eingedrungen und hätten seinen Vater umgebracht. Er und seine
Schwester seien von den Q._______ gekidnappt und gefesselt
worden. Er wisse nicht, wohin seine Schwester gebracht worden sei.
Er sei nach R._______ gebracht und gezwungen worden, sich der
Armee der Q._______ anzuschliessen, andernfalls, so sei ihm gedroht
worden, werde er umgebracht. Als er sich zunächst noch geweigert
habe, sei er geschlagen und misshandelt worden. So seien ihm
glühende Zigaretten auf dem Handgelenk ausgedrückt worden. Die
Q._______ hätten ihn in einem Camp festgehalten. Dort habe er
Schiessübungen und körperliches Training absolvieren müssen. Stets
sei er geschlagen und getreten worden. Am 27. April 2004 habe er aus
dem Camp fliehen können. Nach der Flucht sei er nach N._______
gelangt, wo er durch einen Kollegen Arbeit gefunden habe und
während ungefähr zweier Jahre gearbeitet habe. Er habe sich in
N._______ jedoch nicht sicher gefühlt und habe versteckt gelebt. Im
Frühjahr 2005 habe ihm ein Freund erzählt, er habe seinen Namen auf
einer schwarzen Liste der Q._______ vermerkt gesehen, offenbar
werde er von den Q._______ gesucht. Mit der Hilfe eines Schleppers
habe er fliehen können. Die Situation in seinem Heimatland habe sich
verschlechtert. Falls er nach Nepal zurückkehren müsste, würde er von
den Q._______ umgebracht werden. Er habe kein Zuhause mehr.
Selber sei er nie politisch aktiv gewesen. Er habe nie aufgrund seines
Glaubens Schwierigkeiten in seinem Heimatland gehabt.
B.
Mit Schreiben vom 5. Januar 2007 bat das BFM das Verbindungsbüro
des Amtes des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flücht-
linge (UNHCR) für die Schweiz und Liechtenstein um eine Beurteilung
der Voraussetzungen für die Einreise gemäss alt Art. 23 Abs. 3 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31). Das UNHCR be-
antragte mit Schreiben vom 9. Januar 2007, dem Beschwerdeführer
die Einreise zu gewähren und das Gesuch im ordentlichen Verfahren
prüfen zu lassen. Zwar erscheine eine Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers durch die Q._______ als unwahrscheinlich, sie könne jedoch nicht
ausgeschlossen werden.
C.
Am 11. Januar 2007 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer die
Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs gestützt auf
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Art. 21 AsylG. Er wurde an das E._______ gewiesen, wo er am am 31.
Januar 2007 erneut befragt und am 16. Februar 2007 vom BFM
angehört wurde. Auf die Aussagen wird, soweit entscheidwesentlich, in
den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 lehnte das BFM das Asylgesuch
des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentli-
chen an, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten wür-
den. Auf die Begründung wird in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Eingabe vom 26. März 2007 erhob der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte, die Verfügung des
BFM sei aufzuheben, es sei ihm unter Zuerkennung der Flüchtlingsei-
genschaft Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzu-
ordnen. In formeller Hinsicht ersuchte er um den Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses sowie um die Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung. Auf die Begründung und die eingereichten
Beweismittel wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen
eingegangen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 wurde der Beschwerdeführer
aufgefordert, innert sieben Tagen nach Erhalt der Zwischenverfügung
das in der Rechtsmitteleingabe angeführte Beweismittel nachzurei-
chen, andernfalls werde aufgrund der bestehenden Aktenlage ent-
schieden. Ferner wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
verzichtet und festgehalten, dass über das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021) zu einem späteren Zeitpunkt befunden werde.
Mit Schreiben vom 5. April 2007 reichte der Beschwerdeführer den
verlangten Bericht ein.
G.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 22. Mai 2008 die
Abweisung der Beschwerde, da die Beschwerdeschrift keine neuen er-
heblichen Tatsachen oder Beweismittel enthalte, welche eine Ände-
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rung des Standpunktes rechtfertigen könnten. Mit Zwischenverfügung
vom 25. Mai 2007 verfügte der Instruktionsrichter des Bundesverwal-
tungsgerichts, dass die Vernehmlassung des BFM dem Beschwerde-
führer ohne Replikrecht zur Kenntnis zu bringen zu sei.
H.
Mit Schreiben vom 18. März 2008 reichte der Beschwerdeführer durch
seine Rechtsvertreterin ein als "neues Beweismittel" bezeichnetes
Schreiben der Menschenrechtsorganisation J._______ in K._______
vom 25. Juni 2007 ein, um damit die von ihm geschilderten Vorfälle,
insbesondere den Angriff der Q._______ auf sein Haus, die
Ermordung seiner Eltern sowie seine Entführung zu bestätigen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnah-
me im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff.
VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Frei-
heit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tra-
gen (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1 Das BFM hält die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vor-
bringen aus verschiedenen Gründen nicht für glaubhaft.
Zunächst sei es nicht plausibel, dass die Milizionäre der Q._______
eine Person entführen und militärisch ausbilden würden, deren Eltern
zuvor von ihnen umgebracht worden seien. Erwartungsgemäss sei
davon auszugehen, dass diese die durch das Training erworbene
Fertigkeit gelegentlich gegen ihre Peiniger einsetzen würde. Sodann
seien die Schilderungen des Beschwerdeführers, was seine Zeit im
Camp und seine Flucht betrifft, zu wenig substanziiert. So sei der
Beschwerdeführer bezeichnenderweise nicht in der Lage gewesen,
präzisierende Angaben über die Marke der Waffe, an welcher er
ausgebildet worden sei und über das Kaliber der verwendeten
Munition zu machen. Des Weiteren sei er nicht in der Lage gewesen,
seine konkrete Ausbildung an der Waffe zu schildern. Er habe lediglich
ausgesagt, immer dasselbe Training absolviert zu haben und immer
wieder die gleichen Übungen durchgeführt zu haben, die darin
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bestanden hätten, auf Mannsscheiben schiessen zu müssen. Der
Beschwerdeführer habe seine Schilderung auf das Anführen von
Allgemeinplätzen reduziert. Es habe ihr an Detailreichtum, an
Konkretisierung und Differenzierung gemangelt. Die Aussagen zur
geltend gemachten Flucht aus dem Camp der Q._______-Milizionäre
seien schlichtweg realitätsfremd, da das Camp mit Bestimmtheit über
ein zuverlässiges Sicherheitsdispositiv verfügt hätte, weswegen ein
Flüchtiger mehrere Schikane zu überwinden und Wachposten zu
täuschen gehabt hätte. Der Gesuchsteller habe aber keine Angaben
über solche Sicherheitsmassnahmen gemacht. Angesichts der
substanzlosen Schilderung und der realitätsfremden Elemente in der
Begründung des Beschwerdeführers könne ihm nicht geglaubt
werden, dass er von Q._______ entführt worden, mehr als ein Jahr im
Camp von R._______ festgehalten worden und am 27. April 2004
geflohen sei. In der Folge sei auch unglaubhaft, dass der Beschwerde-
führer anschliessend von nepalesischen Q._______ gesucht worden
sei. Es sei offensichtlich, dass es sich dabei um ein Konstrukt handle,
seien seine diesbezüglichen Aussagen doch kaum nachvollziehbar. Es
sei insbesondere nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer
keine Anstrengungen unternommen habe zu erfahren, in welcher Ort-
schaft sein Freund eine schwarze Liste der Q._______ mit seinem Na-
men gesehen habe. Insgesamt hielten die Vorbringen des Beschwer-
deführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7
AsylG nicht stand, so dass ihre Asylrelevanz nicht geprüft werden
müsse.
4.2 Der Beschwerdeführer bringt zur Frage der Glaubhaftigkeit auf Be-
schwerdeebene vor, dass das BFM bei seiner Argumentation aus-
schliesslich mit hypothetischen Behauptungen operiere, was allein an-
hand der Konjunktivform ersichtlich werde. Das BFM stelle bei der
Würdigung der Glaubhaftigkeit der Angaben demnach nicht auf Tatsa-
chen, sondern vielmehr auf die eigene Interpretation der Sachlage ab.
Es berücksichtige den Umstand nicht, dass für Gruppierungen wie die-
jenige der Q._______ jeder neu gewonnene Kämpfer einen Triumph
bedeute und dabei dem jeweiligen familiären Umfeld möglicherweise
keine grosse Beachtung geschenkt werde. Grundsätzlich seien alle
jüngeren Männer von den Q._______ mitgenommen worden. Es liege
ferner auf der Hand, dass die Q._______-Milizen gerade gegen den
Beschwerdeführer, welcher nach der Ermordung seiner Eltern und
ohne anderweitige Beziehungen gleichsam schutzlos dagestanden sei,
hemmungslos vorgegangen seien.
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Des Weiteren sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer aus
gebildeten Verhältnissen stamme. Er habe die Schule besucht und
auch studiert. Sein Vater sei als Politiker, seine Mutter als Lehrerin tä-
tig gewesen. Im Zeitpunkt, als seine Familie durch die Q._______ zer-
stört worden sei, sei er noch in Ausbildung gewesen. Er habe keinen
Militärdienst geleistet und sei zum ersten Mal mit Waffen konfrontiert
worden, als er durch die Q._______ dazu gezwungen worden sei. Vor
diesem Hintergrund entspreche es der allgemeinen Lebenserfahrung,
dass er seine von den Q._______ erhaltene Waffe nicht genau
bezeichnen, sondern lediglich beschreiben könne. Zudem habe er die
Fragen betreffend die Ausbildung an der Waffe jeweils in realitätsnaher
Art und Weise beantwortet und den Ausbildungsplatz nicht ganz
unpräzise umschrieben. Der Umstand des stets gleich verlaufenden
Trainings könne ferner nicht ihm zur Last gelegt werden, denn es sei
durchaus denkbar, dass tatsächlich immer die gleichen Übungen
absolviert worden seien.
Was seine Schilderungen der Flucht angehe, so habe er angegeben,
mehrmals Fluchtversuche unternommen und sich bei seiner zuletzt
gelungenen Flucht auch Verletzungen zugezogen zu haben. Die Flucht
sei also nicht ungehindert vonstatten gegangen. Überhaupt sei der Be-
schwerdeführer während der Befragung lediglich ein einziges Mal auf-
gefordert worden, seine Flucht zu schildern, und das BFM habe es un-
terlassen, ihn auf die vermeintlich fehlenden Angaben hinzuweisen
oder nachzufragen. Dies könne ihm nicht zur Last gelegt werden.
Schliesslich sei das Argument des BFM unbehelflich, er habe sich
nicht genau darüber informiert, in welcher Ortschaft sein Freund die
schwarze Liste mit seinem Namen gesehen habe. Erstens seien alle
übrigen Angaben des Beschwerdeführers, welche er in diesem Zu-
sammenhang vorgebracht habe, nicht berücksichtigt worden. Zweitens
sei es dem Beschwerdeführer bei der Einschätzung seiner Gefähr-
dungslage in erster Linie darum gegangen zu erfahren, ob er auf der
schwarzen Liste stehe oder nicht. Es erscheine denn auch nachvoll-
ziehbar, dass sein Interesse nicht in erster Linie dem Ort gegolten ha-
be, wo sich diese Liste befunden habe, zumal die von den Q._______
gesuchten Personen nicht lediglich an einem begrenzten Ort gesucht
würden.
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4.3
4.3.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genü-
gend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich
nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten
nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch
nicht den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig er-
scheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vor-
bringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst
falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt
oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet
ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweis-
mass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an
den Vorbringen des Gesuchstellers. Eine Behauptung gilt bereits als
glaubhaft gemacht, wenn der Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig
überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegen-
über nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber
in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche oder überwiegende
Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen.
Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die
für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen
oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl.
die diesbezüglich auch heute zutreffende Rechtsprechung der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [ARK] in den Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2005 Nr. 21 E. 6.1, mit weiteren Hinweisen).
4.3.2 Was die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ent-
führung betrifft, hegt das BFM berechtigte Zweifel an der Glaubhaftig-
keit der Vorbringen des Beschwerdeführers. Es ist jedenfalls nicht
plausibel, dass der Beschwerdeführer, nachdem seine Eltern von den
Q._______ umgebracht worden seien, von Q._______-Milizen entführt
und in ein Camp gebracht worden sei, dort festgehalten und misshan-
delt und schliesslich gezwungen worden sei, sich den Q._______
anzuschliessen sowie sich militärisch ausbilden zu lassen. Es ist
fraglich, ob die Q._______ von der "Ausbildung" eines unter diesen
Umständen Entführten einen Nutzen hätten. Es wäre – wie das BFM
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zutreffend festhielt – erwartungsgemäss vielmehr davon auszugehen,
dass die angeblichen Entführer kein Interesse daran gehabt hätten,
ihn militärisch auszubilden. In diesem Lichte besehen entbehrt das
Vorbringen des Beschwerdeführers, trotz der geltend gemachten Ver-
brechen an seiner Familie entführt und zu einer militärischen Ausbil-
dung gezwungen worden zu sein, der Logik und widerspricht auch der
allgemeinen Erfahrung. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass die
Q._______ auf der Suche nach neuen Kämpfern der familiären
Herkunft der von ihnen Entführten keine Beachtung geschenkt hätten,
da sie auf neue Kämpfer angewiesen seien und jeden jungen Mann
aufgenommen hätten, ist allerdings nicht von der Hand zu weisen, wa-
ren die Entführungen und Zwangsrekrutierungen durch die
Q._______, vor allem in ländlichen Gegenden Nepals eine
weitverbreitete Praxis, wie Berichte von
Menschenrechtsorganisationen belegen. Dies hält auch das UNHCR in
seiner Stellungnahme vom 9. Januar 2007 fest. Es ist dem
Beschwerdeführer allerdings nicht gelungen, glaubhaft zu machen,
dass er die von ihm geschilderte Entführung selbst erlebte. Seine
Aussagen bezüglich seiner Entführung sind zu wenig substanziiert und
es fehlt ihnen an der erforderlichen Begründungsdichte und
Realitätsnähe, weshalb sie in der pauschalen Art und Weise, wie sie
von ihm vorgebracht wurden, nicht zu überzeugen vermögen. Auch in
der Beschwerdeschrift finden sich dazu keine näheren Ausführungen.
Dabei ist zu berücksichtigten, dass der Beschwerdeführer gemäss sei-
nen eigenen Angaben in einem gebildeten Umfeld aufgewachsen war
und nach einer zehnjährigen Schulbildung mit Mittelschulabschluss in
seinem Heimatland ein Studium in Angriff genommen hatte, bevor er
das Land verliess. Es kann angesichts dieses familiären Hintergrunds
und des Bildungsstands des Beschwerdeführers erwartet werden,
dass ihm eine substanziierte Schilderung der Vorfälle grundsätzlich
möglich war. Die eingereichte Polizeibestätigung ist zum Beweis der
Vorbringen nicht tauglich, weil sie lediglich in Kopie eingereicht wurde
und inhaltlich nur bestätigen soll, dass eine Anzeige wegen der Ent-
führung des Beschwerdeführers und der Ermordung seines Vaters ge-
macht worden sei (vgl. A12/10, S. 4). Damit steht aber nicht fest, dass
die vorgebrachten Ereignisse tatsächlich stattgefunden haben.
Die Aussagen des Beschwerdeführers sind zudem widersprüchlich. So
wird in dem vom 18. März 2008 datierten, nachgereichten Schreiben
der Menschenrechtsorganisation J._______ festgehalten, Grund für
die Entführung des Beschwerdeführers seien seine politischen
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Aktivitäten. Der Beschwerdeführer sei einer der Anführer der
Protestaktionen der Dorfbewohner gegen die Q._______ gewesen,
weshalb der Zorn der Q._______ sich gegen ihn gerichtet habe.
Daraufhin hätten diese gedroht, seine Familie und andere Anführer
seines Dorfes zu töten. Anlässlich seiner ersten Befragung gab der
Beschwerdeführer zwar an, die Dorfgemeinschaft habe gegen das
Vorgehen der Q._______ protestiert (vgl. A12/10, S. 4), verneinte
jedoch, selbst politisch aktiv gewesen zu sein (vgl. A12/10, S. 7). Das
nachträglich eingereichte Schreiben der Menschenrechtsorganisation
J._______, mit welchem die Vorfälle bestätigt werden sollen, taugt
damit nicht, die Schilderungen des Beschwerdeführers zu seiner Ent-
führung glaubhafter erscheinen zu lassen. Schliesslich sind auch seine
Vorbringen zum Verbleib seiner Schwester widersprüchlich, stellte sich
doch bei der Anhörung heraus, dass ihm ihr Aufenthaltsort bekannt ist
– sie befinde sich "an der angegebenen Adresse" in Nepal. Gleichzei-
tig machte er jedoch geltend, er habe keine Informationen über sie und
wisse nicht, wo sie sich befinde (vgl. A28/9, S. 3).
4.3.3 Dasselbe gilt in Bezug auf die Ausführungen des Beschwerde-
führers zu seiner Festnahme im Camp und zu seiner Flucht. So gab er
anlässlich seiner ersten Befragung an, bis zu seiner Flucht ein Jahr im
Camp der Q._______ festgehalten worden zu sein (vgl. A12/10, S. 4 f.;
Entführung am 24. März 2003, Flucht am 27. April 2004). Im Schreiben
der Menschenrechtsorganisation J._______ wird jedoch ausgeführt,
dass er bis zu seiner Flucht zwei Jahre im Camp verbracht habe. Auch
dieser Widerspruch ist für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen des Beschwerdeführers zu berücksichtigen. Allerdings legt
das BFM einen zu strengen Massstab an, wenn es dem
Beschwerdeführer zur Last legt, dass er nicht in der Lage gewesen
sei, die Marke der Waffe zu nennen, an welcher er ausgebildet worden
sei, und über das Kaliber der verwendeten Munition Auskunft zu
geben. Diese Auskünfte können – auch wenn in Anbetracht seiner
Ausbildung erwartet werden darf, dass der Beschwerdeführer auch
darüber substanziierte Angaben machen könnte – vorliegend nicht
massgeblich sein, da sie lediglich Nebenpunkte betreffen. Dies ändert
jedoch nichts daran, dass es im Ergebnis zweifelhaft erscheint, ob der
Beschwerdeführer die von ihm geltend gemachte Festhaltung im
Camp und die militärische Ausbildung tatsächlich erlebt hat, sind seine
Ausführungen diesbezüglich doch auf Allgemeinplätze beschränkt und
zu wenig detailliert. Auch die Schilderung der Flucht aus seinem Lager
ist zu wenig substanziiert, wie das BFM zur Recht festgehalten hat.
Seite 11
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4.4 Eine Gesamtwürdigung ergibt nach dem Gesagten, dass die Schil-
derungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Flüchtlingseigen-
schaft als unglaubhaft zu beurteilen sind. Seine Vorbringen genügen
den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG
deshalb nicht. Der Beschwerdeführer kann unter diesen Umständen
auch nichts aus dem Vorbringen ableiten, er sei im Camp gefoltert
worden.
5.
Der Beschwerdeführer bringt zudem vor, dass er bei einer Rückkehr in
sein Heimatland mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verfolgt werde.
Die Lage in Nepal sei trotz der eingeleiteten Friedensprozesse derart
labil, dass ihm eine nochmalige Festnahme durch die Q._______
drohe. Mit einer Verfolgung sei insbesondere aufgrund des politischen
Engagements seiner Familienangehörigen zu rechnen, welche Anhän-
ger der I._______ gewesen seien. Hierzu ist festzuhalten, dass eine
asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG praxisgemäss dann erfüllt, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit berechtigterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1
AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive im Heimat- oder Herkunftsstaat
zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen.
Um eine begründete Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen als
asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen, muss glaubhaft ge-
macht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Be-
fürchtung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in ab-
sehbarer Zeit verwirklichen. (vgl. EMARK 2006 Nr. 1 S. 9 f., 2005 Nr. 7
S. 69 f., 1994 Nr. 5 S. 47, 1993 Nr. 11 S. 71). Eine bloss entfernte Mög-
lichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen konkrete Indizien
und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, welche den Eintritt
der erwarteteten – und aus einem der vom Gesetz aufgezählten Moti-
ve erfolgenden – Benachteilung als wahrscheinlich, realistisch und
nachvollziehbar erscheinen lassen.
Auch wenn es zutreffend wäre, dass der Beschwerdeführer aufgrund
der Tatsache, dass die Anhänger der I._______ bei den Wahlen am
T._______ klar unterlegen sind, gewisse Nachteile zu erwarten hätte,
sind aufgrund der massgeblichen Verbesserung der allgemeinen Lage
in Nepal (siehe dazu die nachfolgende Erwägung 7.4.4) Übergriffe auf
I._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu verneinen. An die-
Seite 12
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ser Stelle kann zwar lediglich eine Prognose darüber abgegeben wer-
den, ob sich die Befürchtungen des Beschwerdeführers in Zukunft ver-
wirklichen oder nicht. Angesichts der massgeblichen Verbesserung der
allgemeinen Lage ist aber nicht davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in sein Heimatland einer
Verfolgung ausgesetzt wäre, welche die Intensität von Art. 3 AsylG er-
reicht. Deshalb vermögen die geltend gemachten Nachteile den An-
forderungen an den Flüchtlingsbegriff im Sinne von Art. 3 AsylG nicht
zu genügen. An dieser Würdigung vermag auch das Vorbringen des
Beschwerdeführers nichts zu ändern, eine Vergeltung aufgrund seiner
Flucht ins Ausland sei möglich, würde er in sein Heimatland zurück-
kehren müssen. Es liegen aufgrund der unglaubhaften Aussagen (vgl.
E. 4.3) keine Hinweise vor, dass der Beschwerdeführer durch seine
Ausreise aus Nepal und die Asylgesuchseinreichung im Ausland einen
Grund für zukünftige Verfolgung gesetzt hat.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
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So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
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sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4
7.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8.
März 2002, BBl 2002 3818).
7.4.2 Das BFM hält fest, es herrsche in Nepal keine Situation allge-
meiner Gewalt. Ende April 2006 seien in Nepal sowohl die Regierung
auch als das Parlament vom König wieder eingesetzt worden. Zudem
hätten die Maoisten einen dreimonatigen Waffenstillstand verkündet
und ihre Kooperationsbereitschaft mit der neuen Regierung im Hinblick
auf die vorgesehene verfassungsgebende Versammlung bekundet.
Darauf habe die Regierung ihrerseits mit einem Waffenstillstand re-
agiert, welcher seither eingehalten werde. Zeichen dieser Entspan-
nung der Lage sei, dass die nepalesische Regierung inhaftierte
Maoisten entlassen habe und dass die nepalesische Regierung und
die Maoisten im August 2006 Bedingungen für die beiderseitige
Entwaffnung formuliert hätten. Weder die im Heimatstaat des
Beschwerdeführers herrschende politische Situation noch andere
Gründe würden gegen die Zumutbarkeit der Rückführung in den
Heimatstaat sprechen.
7.4.3 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Beschwerde die vom
BFM vorgenommene Würdigung der Lage. Trotz der Annäherung auf
politischer Ebene sehe der Alltag in Nepal nicht viel anders aus als
vorher. Die Maoisten beherrschten noch immer ganze Teile des Lan-
des. Nachrichtenagenturen würden täglich von gewaltsamen Ausein-
andersetzungen berichten. Die entscheidende Frage der Entwaffnung
der maoistischen Truppen scheine noch ungelöst zu sein, wie der Be-
richt der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) festhalte. Der Entwaff-
nungsprozess scheine jedenfalls nicht erfolgreich zu verlaufen, wes-
halb zum heutigen Zeitpunkt von einer sich stabilisierenden Lage nicht
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die Rede sein könne. Im Falle des Scheiterns der Reformen werde es
wieder zu bewaffneten Auseinandersetzungen kommen, zumal sowohl
die Armee wie die Maoisten neue Rekruten anwerben würden. Dies
belege auch der Bericht des UNHCR. Die Lage könne jederzeit eska-
lieren, so dass die Maoisten wieder freie Hand bekommen und gegen
Personen wie den Beschwerdeführer noch radikaler vorgehen könnten.
Damit sei es nicht zumutbar, die Wegweisung zu vollziehen. Ange-
sichts der landesweiten Präsenz der Maoisten stehe dem Beschwer-
deführer auch keine sichere inländische Aufenthaltsalternative offen.
7.4.4 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allge-
meine Lage in Nepal nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine
Situation allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die
Zivilbevölkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl.
dazu die Analyse der allgemeinen Lage in Nepal im Urteil der ARK
vom 17. Oktober 2006 [EMARK 2006 Nr. 31 E. 4.3.3. – 4.3.5. S. 331
ff.]). Diese Einschätzung wird durch die seitherigen Entwicklungen be-
stärkt. Friedensgespräche zwischen den maoistischen Rebellen und
der Sieben-Parteien-Allianz mündeten am 21. November 2006 in ein
umfassendes Friedensabkommen, welches unter anderem die Ver-
staatlichung des Vermögens des nepalesischen Königshauses sowie
die Entwaffnung der Rebellen und Teildemobilisierung der Armee unter
Aufsicht der UNO vorsieht. Mitte Dezember 2006 schlossen Nepals
Regierungsallianz und die maoistischen Rebellen ihre Verhandlungen
zu einer Übergangsverfassung ab, welche die Monarchie vorüberge-
hend ausser Kraft setzte. Nach Auflösung des bisherigen Parlamentes
wurde am 15. Januar 2007 eine neue Übergangsregierung eingesetzt,
an der sich erstmals auch die Maoisten beteiligten. Im Januar 2007 er-
richtete der UNO-Sicherheitsrat die im Friedensabkommen vorgesehe-
ne UNO-Mission (UNMIN), welche u.a. die Entwaffnung der maoisti-
schen Rebellen beaufsichtigt, den Waffenstillstand überwacht und die
Wahlen der verfassunggebenden Versammlung unterstützt (vgl. hierzu
auch den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
D-5331/2007 vom 16. November 2007 mit weiteren Hinweisen sowie
den Bericht des UNHCR "UNHCR's Position On The International Pro-
tection Needs of Asylum-Seekers From Nepal" vom Juli 2007). Am
10. April 2008 fanden landesweite Wahlen für eine verfassunggebende
Versammlung statt, aus welchen die Maoisten als stärkste Kraft her-
vorgingen. Diese verfügen jedoch laut Medienberichten alleine nicht
über die Mehrheit in der verfassunggebenden Versammlung und sind
auf die Unterstützung anderer Parteien angewiesen. Die neu gewählte
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verfassunggebende Versammlung, welche auch als Übergangsparla-
ment dient, rief Ende Mai 2008 die Republik aus (vgl. hierzu NZZ vom
29. Mai 2008; NZZ vom 28. Mai 2008; NZZ vom 15. April 2008). Die
Maoisten sind somit, insbesondere durch die Wahl des früheren
Maoistenführers Prachanda zum Ministerpräsidenten (vgl. NZZ vom
15. August 2008) in den politischen Prozess eingebunden worden, was
zu einer weiteren Stabilisierung der Lage in Nepal führen dürfte. Mit
der Entscheidung für ein parlamentarisches System ist zudem der
Weg für eine Koalitionsregierung geebnet worden. Es kann zusam-
menfassend von einer massgeblichen Verbesserung der Lage in Nepal
ausgegangen werden. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet des-
halb den Vollzug der Wegweisung nach Nepal nicht als generell unzu-
mutbar.
7.4.5 Auch die individuelle Situation des Beschwerdeführers spricht
vorliegend nicht gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
Aufgrund der Aktenlage besteht kein Grund zur Annahme, er sei im
Fall einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer
oder gesundheitlicher Natur konkret gefährdet oder Lebensumständen
ausgesetzt, die ihm eine menschenwürdige Existenz verunmöglichen
würden (vgl. EMARK 1994 Nr. 19 E. 6.a und b S. 148). Der junge und
gesunde Beschwerdeführer lebte seit seiner Geburt in G._______.
Seine Freundin, seine Schwester und einige Bekannte leben, wie er
geltend macht, nach wie vor dort. Der Beschwerdeführer kann deshalb
bei seiner Rückkehr auf bestehende soziale Beziehungen zurückgrei-
fen. Er verfügt zudem über eine gewisse Arbeitserfahrung und eine gu-
te Ausbildung, konnte er doch, wie er geltend machte, die Mittelschule
abschliessen und die Universität besuchen, bevor er sein Heimatland
verliess. Er spricht nebst Nepali auch Hindi und hat gewisse Englisch-
kenntnisse. Es bestehen deshalb Chancen auf eine berufliche Integra-
tion in seinem Heimatstaat. Es kann unter diesen Umständen davon
ausgegangen werden, dass es ihm im Fall der Rückkehr in seine Hei-
mat aus eigener Kraft oder allenfalls mit Unterstützung seines Umfelds
gelingen wird, sich eine wirtschaftliche Existenzgrundlage aufzubauen
(siehe zu den hier massgeblichen Kriterien PETER BOLZLI, in: MARC
SPESCHA/HANSPETER THÜR/ANDREAS ZÜND (Hrsg.), Kommentar Migrations-
recht, Zürich 2008, Art. 83 AuG, Rz. 15 f.). Es bestehen somit Aussich-
ten auf eine soziale und berufliche Wiedereingliederung. Unter diesen
Umständen kann dem Beschwerdeführer zugemutet werden, allenfalls
auch eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative in Anspruch zu neh-
men.
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Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zu-
mutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist der durch die Vorinstanz verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesag-
ten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht
(Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Der Beschwerdeführer ersucht um die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Danach kann die
Beschwerdeinstanz eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht aus-
sichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreien, Verfahrenskosten zu
bezahlen. Der Beschwerdeführer ist seit beinahe einem Jahr erwerbs-
tätig, weshalb nicht von seiner Bedürftigkeit auszugehen ist. Das Ge-
such um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist somit ab-
zuweisen.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die auf insgesamt Fr. 600.--
festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG; Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beila-
ge: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das M._______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Thomas Wespi Anna Kühler
Versand:
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