B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2259/2015/pjn
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren (…),
Eritrea (zurzeit in Khartoum, Sudan),
vertreten durch ihren Bruder B._______,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. März 2015 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die in Khartoum lebende Beschwerdeführerin durch ihren Bruder mit
Eingabe vom 30. April 2012 beim SEM (damals BFM) in der Schweiz um
Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen geltend machte, zwangsrekru-
tiert und zur Ausübung der Dienstpflicht in C._______ gezwungen worden
zu sein,
dass ihr Kommandant sie gegen ihren Willen zu sexuellen Handlungen zu
nötigen versucht habe,
dass sie deshalb nicht mehr in Eritrea habe bleiben wollen, folglich am
25. Dezember 2011 aus C._______ geflüchtet und am 27. Dezember 2011
im Flüchtlingslager Shegerab angekommen sei,
dass die Sicherheitslage dort jedoch miserabel und die Angst vor Entfüh-
rungen gross gewesen sei,
dass sie deshalb nach Khartoum gegangen sei, wo die Gefahr vor unge-
rechtfertigten Verhaftungen allgegenwärtig und ihr Leben unsicher sei,
dass sie deshalb in der Schweiz um Asyl nachsuche,
dass das SEM (damals BFM) der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
16. April 2013 mitteilte, die schweizerische Vertretung in Khartoum sei ge-
mäss ihrem Schreiben vom 23. März 2010 aufgrund des begrenzten Per-
sonalbestandes sowie fehlender Voraussetzungen im sicherheitstechni-
schen und räumlichen Bereich nicht mehr in der Lage, Befragungen von
Asylsuchenden durchzuführen,
dass die Argumente der Botschaft betreffend sicherheitstechnische, struk-
turelle (bauliche) und kapazitätsmässige Aspekte (signifikanter Zuwachs
der Asylgesuche vor Ort) für das SEM (damals BFM) sachlich begründet
und überzeugend seien,
dass das Bundesamt der Beschwerdeführerin somit unter Hinweis auf ihre
Mitwirkungspflicht im Sinne von Art. 8 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) Gelegenheit gab, sich zwecks Vervollständigung des
rechtserheblichen Sachverhalts zu verschiedenen konkreten Fragen innert
Frist schriftlich zu äussern,
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dass die Beschwerdeführerin fristgemäss eine entsprechende Stellung-
nahme beim SEM (damals BFM) einreichte,
dass sie darin zusätzlich zum bereits bekannten Sachverhalt insbesondere
ausführte, mangels Familienangehörigen oder Verwandten im Sudan auf
sich allein gestellt zu sein,
dass sie zudem an Magenbeschwerden leide, welche sie aufgrund fehlen-
der finanzieller Ressourcen nicht medizinisch behandeln lassen könne,
dass der Vertreter mit Verfügung der Vorinstanz vom 10. Februar 2015 auf-
gefordert wurde, fristgemäss eine Vollmacht einzureichen,
dass er dieser Aufforderung mit Eingabe vom 25. Februar 2015 nachge-
kommen ist,
dass als Beweismittel folgende Dokumente in Kopie eingereicht wurden:
– der sudanesische Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin,
– ein Schülerausweis der (…), Asmara,
– ein Foto der Beschwerdeführerin,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
25. März 2015 – eröffnet am 26. März 2015 – ablehnte und ihr die Einreise
in die Schweiz verweigerte,
dass zur Begründung angeführt wurde, aufgrund des vollständig erstellten
Sachverhalts könne vorliegend davon ausgegangen werden, es bestehe
keine unmittelbare Gefährdung, welche die Einreise in die Schweiz erfor-
dern würde,
dass die Schilderungen im Asylgesuch und in der Stellungnahme auf asyl-
beachtliche Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin mit den eritreischen
Behörden schliessen liessen,
dass sich laut Berichten des "United Nations High Commissioner for Refu-
gees" (UNHCR) zahlreiche eritreische Flüchtlinge und Asylsuchende im
Sudan befänden,
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dass vor diesem Hintergrund zwar nicht zu verkennen sei, dass die Lage
vor Ort für diese Menschen schwierig sei, indessen keine konkreten An-
haltspunkte zur Annahme bestünden, ein weiterer Verbleib im Sudan wäre
in casu unzumutbar oder unmöglich,
dass im Übrigen eine grosse eritreische Diaspora im Sudan lebe, die für in
Not geratene Landsleute bereitstehe und Unterstützung biete,
dass sie als Flüchtling im Sudan vom UNHCR registriert worden und es ihr
zuzumuten sei, erneut beim UNHCR um Schutz zu ersuchen und sich in
das ihr zugewiesene Flüchtlingslager zu begeben,
dass den Akten keine Hinweise zu entnehmen seien, die darauf schliessen
liessen, sie wäre mehr als alle anderen im Sudan lebenden Eritreerinnen
und Eritreer vor Entführungen bedroht,
dass bezüglich ihrer Magenprobleme darauf hingewiesen werde, die me-
dizinische Versorgung in den Flüchtlingslagern sei sichergestellt und der
Zugang zu medizinischen Leistungen gewährleistet,
dass der Umstand, dass ihr Bruder in der Schweiz lebe, keinen ausrei-
chend gewichtigen Anknüpfungspunkt zur Schweiz darstelle, aus dem sich
eine genügend gewichtige Beziehungsnähe zur Schweiz ableiten liesse,
dass die verwandtschaftliche Beziehung die vorangegangene Feststellung
somit nicht umzustossen vermöchte,
dass sie nach dem Gesagten den zusätzlichen subsidiären Schutz der
Schweiz gemäss aArt. 52 Abs. 2 AsylG nicht benötige,
dass daher ein Verbleib im Sudan zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. April 2015 (Poststem-
pel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob und dabei beantragte, es sei ihr Asyl zu gewähren und die Einreise
in die Schweiz zu bewilligen,
dass sie in prozessualer Hinsicht um unentgeltliche Prozessführung und
Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass auf die Begründung der Beschwerde – soweit entscheidrelevant – in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021])
des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme in casu nicht vorliegt, weshalb das Bundes-
verwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist
(Art. 108 Abs. 1 und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht und die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts ge-
rügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
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dass die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Ver-
tretung zu stellen, vom Gesetzgeber mit Wirkung ab 29. September 2012
aufgehoben worden ist, wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor
dem Inkrafttreten gestellt worden sind, die aArt. 12, aArt. 19, aArt. 20,
aArt. 41 Abs. 2, aArt. 52 und aArt. 68 AsylG in der bisherigen Fassung des
Gesetzes gelten (vgl. Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom
28. September 2012),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen kann,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann,
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise in die Schweiz zur Ab-
klärung des Sachverhalts bewilligt, wenn ihnen nicht zugemutet werden
kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes
Land auszureisen (Art. 20 Abs. 2 AsylG),
dass die Voraussetzungen zur Erteilung der Einreisebewilligung grundsätz-
lich restriktiv zu handhaben sind, wobei den Behörden ein weiter Ermes-
sensspielraum zukommt, indem neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Bezie-
hungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen
Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen sind
(vgl. die weiterhin gültige Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen
der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15, insbes.
S. 131 ff., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass im Falle einer Rückkehr nach Eritrea angesichts der Desertion und
der illegalen Ausreise der Beschwerdeführerin asylrelevante Verfolgungs-
massnahmen nicht auszuschliessen sind,
dass sie jedoch angab, sie lebe seit dem Jahr 2011 als Flüchtling im Sudan,
dass sie vom UNHCR als Flüchtling registriert und dem Flüchtlingscamp
Shegerab zugewiesen worden ist,
dass es ihr zuzumuten ist, sich erneut in das Flüchtlingscamp zu begehen,
sollte sie ihren derzeitigen Aufenthaltsort als untragbar erachten,
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dass die Situation für eritreische Flüchtlinge im Sudan anerkanntermassen
generell schwierig ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht jedoch in Übereinstimmung mit dem
SEM davon ausgeht, das Risiko einer Deportation oder Verschleppung für
im Sudan vom UNHCR als Flüchtlinge anerkannte Eritreerinnen und Erit-
reer sei gering,
dass die Befürchtung der Beschwerdeführerin, nach Eritrea entführt und
dort wegen ihrer Desertion und illegalen Ausreise verfolgt zu werden, infol-
gedessen als unbegründet zu erachten ist,
dass schliesslich in Khartoum eine grosse eritreische Diaspora besteht,
deren Hilfe die Beschwerdeführerin bei Bedarf in Anspruch nehmen
könnte,
dass ihr angesichts der Sachlage zuzumuten ist, weiterhin im Sudan zu
verbleiben,
dass Beziehungen unter erwachsenen Geschwistern ohne weitere, beson-
dere Umstände praxisgemäss nicht ausreichen, um eine besondere Bezie-
hungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zum Familiennachzug zu be-
gründen,
dass solche Umstände weder im erstinstanzlichen noch im Beschwerde-
verfahren geltend gemacht werden,
dass demnach eine enge Beziehung zwischen diesen beiden Personen
nicht zu vermuten ist,
dass darüber hinaus der Rechtsmitteleingabe keine besonderen Gründe
zu entnehmen sind, die dazu führen würden, ausnahmsweise von einer
engen Beziehung auszugehen,
dass das SEM insgesamt zu Recht die Einreise in die Schweiz verweigert
und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass die angefochtene Verfügung demnach Bundesrecht nicht verletzt und
den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
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dass sich das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses
mit vorliegendem Urteil als gegenstandslos erweist,
dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von
Art. 65 Abs. 1 VwVG infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens dessen Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass es sich vorliegend jedoch aus prozessökonomischen Gründen recht-
fertigt, in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu
verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die schweize-
rische Vertretung in Khartoum.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: