B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2259/2019
law/rep
Ur t e i l vom 1 7 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richterin Claudia Cotting-Schalch,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Derya Özgül, LLM., AD Consultancy,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechtsverzögerung (Asylverfahren);
SEM-Verfahren N (…).
D-2259/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 in der Schweiz um
Asyl nach.
B.
Am 21. November 2016 erhob das SEM seine Personalien und befragte
ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu seinen Asylgründen.
C.
Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 teilte das SEM dem Beschwerdeführer mit,
das Dublin-Verfahren werde beendet und das nationale Asyl- und Wegwei-
sungsverfahren durchgeführt.
D.
D.a Mit Schreiben vom 17. Mai 2017, 23. November 2017 und 10. Januar
2018 erkundigten sich der Beschwerdeführer beziehungsweise dessen am
10. Juli 2017 mandatierter früherer Rechtsvertreter (vgl. SEM-act. A20)
beim SEM nach dem Verfahrensstand und ersuchten um einen baldigen
Entscheid. Dabei wies der Beschwerdeführer auch darauf hin, die Unge-
wissheit über den Ausgang des Verfahrens sei für ihn sehr belastend.
D.b Mit Antwortschreiben vom 17. Mai 2017 und vom 12. Januar 2018 hielt
das SEM jeweils fest, es könnten keine verbindlichen Zusagen zur weite-
ren Verfahrensdauer gemacht werden.
E.
Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben vom 30. Juli 2018 stellte der
Beschwerdeführer durch seinen vormaligen Rechtsvertreter die Einrei-
chung einer Rechtsverzögerungsbeschwerde in Aussicht, falls sein Asyl-
gesuch nicht in absehbarer Zeit behandelt werde. Zusätzlich wies er darauf
hin, sein Mandant leide unter einer schweren Depression.
F.
Mit Schreiben vom 5. November 2018 ersuchte PD Dr. med. B._______,
Klinik für (…) am (…) das SEM ebenfalls um einen beschleunigten Asyl-
entscheid. Zur Begründung wurde namentlich ausgeführt, der Beschwer-
deführer stehe aufgrund einer Traumafolgestörung und einer mittelgradi-
gen depressiven Episode in Abklärung und werde im (…) zur Behandlung
aufgenommen. Es handle sich bei ihm um eine sehr verletzliche Person,
deren Zustand aktuell instabil sei, wofür unter anderem die existenzielle
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Seite 3
Unsicherheit im Kontext des hängigen Asylverfahrens ausschlaggebend
sei. Es drohe eine weitere psychische Dekompensation, einhergehend mit
einer Verschlechterung der Erfolgsaussichten der Therapie.
G.
Am 11. Dezember 2018 hörte das SEM den Beschwerdeführer einlässlich
zu seinen Asylgründen an.
H.
Mit Eingabe vom seines früheren Rechtsvertreters vom 10. Mai 2019 (Da-
tum des Poststempels) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwal-
tungsgericht eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und beantragte,
sein Asylgesuch sei umgehend durch das SEM zu entscheiden. Weiter be-
antragte er, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm
Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragte er, es sei
ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 15. Mai 2019 hiess der zuständige Instruk-
tionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessfüh-
rung gut, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und lud
das SEM zur Vernehmlassung ein.
J.
In seiner Vernehmlassung vom 31. Mai 2019 hielt das SEM namentlich
fest, es habe die Ersuchen des Beschwerdeführers um Verfahrensbe-
schleunigung vom 17. Mai 2017, 23. November 2017 und 10. Januar 2018
jeweils beantwortet und mitunter auf den raschmöglichsten Abbau der Pen-
denzen nach der geltenden Prioritätenordnung verwiesen. Mit Schreiben
vom 7. August 2018 habe es den Beschwerdeführer ausserdem über die
baldige Ansetzung der Anhörung informiert. Aus dem Arztbericht vom
24. Oktober 2018 resultierten eine posttraumatische Belastungsstörung,
eine mittelgradige Depression, ein Rückenschmerzsyndrom und Schwer-
hörigkeit am rechten Ohr. Vor dem Hintergrund der psychischen Probleme
des Beschwerdeführers hätten die ihn behandelnden Ärzte mit Eingabe
vom 5. November 2018 ebenfalls um eine Verfahrensbeschleunigung er-
sucht, worauf das SEM am 11. Dezember 2018 die Anhörung durchgeführt
habe. Es sei dem SEM bewusst, dass das lange Warten und die Ungewiss-
heit über den Ausgang des Verfahrens für die Betroffenen bedrückend sein
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könne. Es sei auch unbestritten, dass aus Sicht des Einzelfalles eine Ver-
fahrensdauer von nun rund zweieinhalb Jahren unbefriedigend sei. Grund-
sätzlich sei aber auch anzufügen, dass es dem SEM angesichts der aus-
sergewöhnlich hohen Anzahl von 39'523 Asylgesuchen im Jahr 2015 und
weiteren hohen Eingängen in den Folgejahren nicht möglich sei, jedes Ge-
such innerhalb wünschenswerter Frist zu entscheiden. Diesbezüglich
werde auch auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts D-6130/2014
vom 18. Dezember 2014 E. 4.1 verwiesen, wonach es bei hoher Arbeitslast
unvermeidbar sei, dass nicht jedes Asylverfahren innerhalb der gesetzli-
chen Behandlungsfrist abgeschlossen werden könne. Ferner habe der Ge-
setzgeber in der angenommenen Änderung des Asylgesetzes vom 5. Juni
2016, bestimmt, dass Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht
werden, beschleunigt behandelt werden sollten. Die fristgerechte Behand-
lung der neurechtlichen Fälle entspreche somit der Intention des Gesetz-
gebers. Im Gegensatz dazu würden sämtliche vor dem 1. März 2019 ein-
gereichten Asylgesuche – so auch das Asylgesuch des Beschwerdeführers
– nach bisherigem Asylgesetz behandelt. Diese altrechtlichen Pendenzen
würden kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Ver-
fahren nach dem "first in – first out"-Prinzip abgebaut. Im Falle des Be-
schwerdeführers seien keine triftigen Gründe ersichtlich, die geeignet wä-
ren, von dieser Prioritätenordnung abzusehen und sein Gesuch vorzuzie-
hen. Auch seine gesundheitlichen Probleme, die zwar bedauerlich seien,
führten nicht zu einer anderen Einstufung. So befänden sich viele Asylsu-
chende in einer ähnlichen Situation. Es wäre deshalb aus Gerechtigkeits-
gründen stossend, wenn aufgrund der Einreichung einer Rechtsverzöge-
rungsbeschwerde Vorzugsbehandlungen gegenüber anderen Asylsuchen-
den erreicht würden, die bereits wesentlich länger auf einen Entscheid war-
ten und sich mitunter in einer vergleichbaren gesundheitlichen Verfassung
befinden würden. Zum aktuellen Zeitpunkt sei das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers ausserdem nach einer internen Triage als noch nicht
spruchreif zu erachten, was gegebenenfalls mit weiteren Abklärungen ver-
bunden sei. Letztlich könne angebracht werden, dass das SEM das Asyl-
gesuch des Beschwerdeführers gemäss Prioritätenordnung demnächst ei-
ner Entscheidung zuführen werde.
K.
Am 5. Juni 2019 sandte das Bundesverwaltungsgericht dem früheren
Rechtsvertreter des Beschwerdeführers die Vernehmlassung des SEM zu
und räumte ihm die Gelegenheit ein, sich hierzu bis zum 20. Juni 2019 zu
äussern. Diese Postsendung wurde am 20. Juni 2019 mit dem Vermerk
"Nicht abgeholt" an das Bundesverwaltungsgericht retourniert.
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Seite 5
L.
Mit an das Bundesverwaltungsgericht adressiertem Schreiben vom 24. Ju-
ni 2019 stellte sich die jetzige Rechtsvertretung unter Beilegung einer ent-
sprechenden Vertretungsvollmacht selben Datums als neue Rechtsvertre-
terin vor, und gab weiter bekannt, der vormalige Rechtsvertreter habe nicht
zur Zufriedenheit ihres Mandanten gearbeitet. Gleichzeitig ersuchte sie das
Gericht um Zustellung der Korrespondenz seit dem 15. Mai 2019.
M.
Mit Instruktionsverfügung vom 1. Juli 2019 stellte das Bundesverwaltungs-
gericht der Rechtsvertreterin antragsgemäss seine Instruktionsverfügun-
gen vom 15. Mai und 5. Juni 2019, die Vernehmlassung des SEM vom
31. Mai 2019 sowie das retournierte Zustellkuvert zur Kenntnisnahme zu
und räumte ihr gleichzeitig Frist zur Einreichung einer Replik bis am 16. Juli
2019 ein.
N.
In ihrer Replik vom 4. Juli 2019 führte die Rechtsvertreterin aus, ihr Man-
dant habe am 7. November 2016 in der Schweiz ein Asylgesuch gestellt,
dass mittlerweile sei über zweieinhalb Jahren hängig sei, weshalb die Gut-
heissung der Beschwerde beantragt werde. Die Vorinstanz berufe sich le-
diglich auf die hohe Arbeitsbelastung, welche aus Sicht der Rechtsvertre-
tung nicht zu Lasten der Rechte ihres Mandanten gehen dürfe. Bezüglich
des vorinstanzlichen Arguments, es bestehe kein triftiger Grund, von der
Prioritätenordnung abzuweichen, sei anzumerken, dass bereits die lange
Verfahrensdauer Grund für eine Priorisierung des vorliegenden Verfahrens
sei. Des Weiteren widerspreche sich das SEM, indem es einerseits fest-
halte, das vorliegende Asylgesuch sei aufgrund einer internen Triage noch
nicht entscheidreif, um andererseits festzuhalten, das vorliegende Verfah-
ren werde demnächst einem Entscheid zugeführt. Zudem werde nicht nä-
her präzisiert, was "demnächst" zeitlich genau bedeute. Zusammenfas-
send liege eine ungerechtfertigte Rechtsverzögerung vor, weshalb der
Vorinstanz durch das Bundesverwaltungsgericht eine Frist zur Ent-
scheidfällung anzusetzen sei.
Die Rechtsvertreterin fügte ihrer Replik eine auf ihren Mandanten lautende
Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung der Gemeinde C._______ vom
25. Juni 2019 sowie eine Honorarrechnung vom 4. Juli 2019 bei.
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Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG; SR 142.31) in Kraft getreten (AS 2016 3101). Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2
1.2.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel wie auch
vorliegend endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG).
1.2.2 Gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern einer an-
fechtbaren Verfügung kann bei der Beschwerdeinstanz, die für die Behand-
lung einer Beschwerde gegen eine ordnungsgemäss ergangene Verfü-
gung zuständig wäre, Beschwerde geführt werden (Art. 46a VwVG; vgl.
dazu auch MARKUS MÜLLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Rz. 3
zu Art. 46a).
1.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Rechtsverzögerungsbeschwerde zuständig.
1.3
1.3.1 Rechtsverzögerungsbeschwerden richten sich gegen den Nichter-
lass einer anfechtbaren Verfügung. Die Beschwerdelegitimation setzt vor-
aus, dass bei der zuständigen Behörde zuvor ein Begehren um Erlass ei-
ner Verfügung gestellt wurde und Anspruch darauf besteht. Ein Anspruch
ist anzunehmen, wenn die Behörde verpflichtet ist, in Verfügungsform zu
handeln und der gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1
VwVG Parteistellung zukommt (vgl. BVGE 2008/15 E. 3.2 m.w.H.).
1.3.2 Vorliegend sucht der Beschwerdeführer um Asyl nach. Über das Ge-
such hat die Vorinstanz in Form einer anfechtbaren Verfügung zu befinden.
Der Beschwerdeführer ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert.
1.4 Gegen das unrechtmässige Verzögern einer Verfügung kann grund-
sätzlich jederzeit Beschwerde geführt werden (Art. 50 Abs. 2 VwVG). Den-
noch steht der Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht völlig im Belieben
einer beschwerdeführenden Person, zumal auch hier der Grundsatz von
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Seite 7
Treu und Glauben eine Grenze bildet. Der Zeitpunkt der Beschwerdeerhe-
bung ist vorliegend jedoch nicht zu beanstanden.
1.5
1.5.1 Die beschwerdeführende Person muss überdies darlegen, dass sie
zur Zeit der Beschwerdeerhebung ein schutzwürdiges mithin aktuelles
und praktisches Interesse an der Vornahme der verzögerten Amtshand-
lung respektive der Feststellung einer entsprechenden Rechtsverzögerung
hat (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 5.23).
1.5.2 Das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers an der Vor-
nahme der allenfalls verzögerten Amtshandlung manifestiert sich vorlie-
gend bereits in mehreren bei den Akten liegenden Eingaben, mit welchen
er um Auskunft über den Verfahrensstand und insbesondere um einen ra-
schen Entscheid ersuchte.
1.6 Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist auf die formgerecht ein-
gereichte (Art. 52 Abs. 1 VwVG) Rechtsverzögerungsbeschwerde einzu-
treten.
2.
2.1 Die Prüfungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts beschränkt sich
vorliegend auf die Frage, ob die Vorinstanz das Rechtsverzögerungsverbot
verletzt hat. Im Falle einer Gutheissung der Beschwerde weist es die Sa-
che mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1
VwVG). Hingegen ist das Gericht nicht dazu befugt, sich dazu zu äussern,
wie ein unrechtmässig verzögerter Entscheid inhaltlich hätte ausfallen sol-
len, da es Spezialkonstellationen vorbehalten nicht anstelle der untätig
gebliebenen Behörde entscheiden darf, andernfalls der Instanzenzug ver-
kürzt und möglicherweise Rechte der Verfahrensbeteiligten verletzt würden
(vgl. BVGE 2008/15 E. 3.1.2, m.w.H.).
2.2 Auf den Eventualantrag, es sei die Flüchtlingseigenschaft anzuerken-
nen und Asyl zu gewähren, ist demzufolge nicht einzutreten.
3.
Das Verbot der Rechtsverzögerung ergibt sich als Teilgehalt aus der allge-
meinen Verfahrensgarantie von Art. 29 Abs. 1 BV. Danach hat jede Person
Anspruch auf eine Beurteilung ihrer Sache innert angemessener Frist.
Diese Verfassungsgarantie gilt für alle Sachbereiche und alle Akte der
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Seite 8
Rechtsanwendung (vgl. BGE 130 I 174 E. 2.2, m.w.H.). Von einer Rechts-
verzögerung im Sinn des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen,
wenn behördliches Handeln zwar nicht – wie bei einer Rechtsverweigerung
– grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist han-
delt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen er-
scheint. Die Frage der Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist im
Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände zu beurteilen. In
Betracht zu ziehen sind dabei namentlich die Komplexität der Sache, das
Verhalten der betroffenen Beteiligten und der Behörden, die Bedeutung
des Verfahrens für die betroffene Partei sowie einzelfallspezifische Ent-
scheidungsabläufe (vgl. zum Ganzen BGE 130 I 312 E. 5.1 und 5.2, mit
weiteren Hinweisen auf Lehre und Praxis). Ein Verschulden der Behörde
an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsver-
zögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels
oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE
138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 60 E. 3c; 103 V 190 E. 5c). Spezialgesetzliche
Behandlungsfristen sind bei der Beurteilung der Angemessenheit der Ver-
fahrensdauer zu berücksichtigen (vgl. zum Ganzen auch Urteil des BVGer
E-1438/2018 vom 5. April 2018 E. 3.2, m.w.H.).
4.
4.1 Das SEM weist darauf hin, dass mit den Änderungen des Asylgesetzes
vom 5. Juni 2016 Asylgesuche, die ab dem 1. März 2019 eingereicht wer-
den, beschleunigt zu behandeln sind, und es die altrechtlichen Pendenzen
kontinuierlich und parallel zur Erledigung der beschleunigten Verfahren
nach dem "first in – first out"-Prinzip abbaue. Dem Bundesverwaltungsge-
richt ist durchaus bewusst, dass vor diesem Hintergrund unvermeidbar und
auch nachvollziehbar ist, dass gewisse Verfahren nicht innerhalb der Be-
handlungsfristen von aArt. 37 Abs. 2 AsylG (heute Art. 37 AsylG) abge-
schlossen werden konnten beziehungsweise abgeschlossen werden kön-
nen, insbesondere dann, wenn sich noch Abklärungsmassnahmen auf-
drängen. Dem SEM ist auch darin beizupflichten, dass es grundsätzlich
sachgerecht ist, die altrechtlichen Pendenzen in der Reihenfolge ihres Ein-
ganges zu behandeln. Diese generelle Regel entbindet jedoch nicht von
der Pflicht, die Prioritätenordnung gestützt auf die konkreten Umstände des
Einzelfalles zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen. Im Falle des
Beschwerdeführers liegen entgegen der anderslautenden Auffassung des
SEM sehr wohl Gründe vor, um von der üblichen Prioritätenordnung abzu-
weichen.
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Seite 9
4.2 Der Beschwerdeführer suchte am 7. November 2016 um Asyl nach und
am 21. November 2016 wurde er summarisch zur Person befragt. In der
Folge blieb die Vorinstanz gemäss Aktenlage trotz der Schreiben vom
17. Mai 2017, 23. November 2017, 10. Januar 2018 und 30. Juli 2018 un-
tätig und führte erst vier Monate, nachdem es dem Beschwerdeführer am
7. August 2018 demnächst eine Vorladung für die Bundesanhörung in Aus-
sicht stellte, und einen Monat nach Eingang des ärztlichen Schreibens vom
5. November 2018, am 11. Dezember 2018, eine Anhörung des Beschwer-
deführers zu den Asylgründen nach aArt. 29 Abs. 1 AsylG durch. Aufgrund
der Tatsache, dass bereits die erst zwei Jahre nach Asylantragstellung er-
folgte Anhörung des Beschwerdeführers zu den Asylgründen als grenzwer-
tig zu bezeichnen ist, wäre nunmehr angesichts der dem SEM aufgrund
der medizinisch indizierten Beschleunigung seines Asylverfahrens zu er-
warten gewesen, dass es über dessen Asylgesuch entweder zeitnah ent-
schieden oder allenfalls als nötig erachtete weitere Abklärungshandlungen
zwecks Erlangung der Entscheidreife unverzüglich an die Hand genom-
men hätte. Das SEM hat indessen seit der Anhörung weitere sieben Mo-
nate verstreichen lassen, ohne das Eine oder das Andere getan zu haben.
Die Verfahrensdauer von mehr als zweieinhalb Jahren kann unter diesen
Umständen nicht mehr als angemessen betrachtet werden. Das Vorgehen
des SEM widerspricht einer beförderlichen Behandlung des Asylgesuchs
des Beschwerdeführers. Das SEM muss sich deshalb eine Verletzung des
Beschleunigungsgebots von Art. 29 Abs. 1 BV vorhalten lassen. Die Rüge
der Rechtsverzögerung erweist sich demzufolge als begründet.
5.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit auf diese
einzutreten ist. Die Akten gehen an die Vorinstanz zurück, verbunden mit
der Anweisung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 7. November
2016 beförderlich zu behandeln und zügig einen Entscheid zu fällen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 VwVG).
7.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts des Ausgangs des Ver-
fahrens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Die am
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Seite 10
4. Juli 2019 eingereichte Kostennote seiner aktuellen Rechtsvertreterin
weist für das vorliegende Verfahren seit Bekanntgabe der Mandatsüber-
nahme an das Gericht vom 24. Juni 2019 (vgl. Sachverhalt Bst. L) einen
Aufwand von vier Stunden und 50 Minuten bei einem Stundenansatz von
Fr. 185.– sowie eine Auslagenpauschale von Fr. 50.– auf. Der Aufwand er-
scheint indessen in zeitlicher Hinsicht als überhöht und wird um zwei Stun-
den gekürzt. Ausserdem sind nur die effektiv entstandenen, in der Kosten-
note ausgewiesenen Auslagen in der Höhe von Fr. 7.30 zu entschädigen,
womit sich eine Entschädigung von total (gerundet) Fr. 530. – ergibt. Für
die Bemühungen des vormaligen Rechtsvertreters liegt keine Kostennote
vor, weshalb die Entschädigung für dessen Bemühungen auf Grund der
Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) und gestützt auf die in Be-
tracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9‒13 VGKE) auf Fr. 400.–
festzusetzen ist. Das SEM ist demnach anzuweisen, dem Beschwerdefüh-
rer eine Parteientschädigung von total Fr. 930.– auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2259/2019
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor der Vorinstanz zu lange dauert.
Die Vorinstanz wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers
beförderlich zu behandeln und zugig einen Entscheid zu treffen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insge-
samt Fr. 930.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
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