B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2260/2012/wif
U r t e i l v o m 2 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichterin Contessina Theis,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Eva Hostettler.
Parteien
A.______, geboren am (…) und
B.______, geboren am (…)
sowie deren Kinder
C.______, geboren am (…),
D.______, geboren am (…),
E.______, geboren am (…),
Kosovo,
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 11. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge den Kosovo
am 30. April 2009 verliessen und am 22. Januar 2012 in die Schweiz ge-
langten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten,
dass die Beschwerdeführenden anlässlich der summarischen Befragung
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) F.______ vom 7. Februar
2012 im Wesentlichen geltend machten, sie seien Ende April 2009 nach
Frankreich gegangen und hätten dort auch Asylgesuche gestellt, da diese
jedoch abgelehnt worden seien, seien sie am 22. Januar 2012 illegal in
die Schweiz eingereist,
dass den Beschwerdeführenden in der gleichen Anhörung das rechtliche
Gehör zu einem bevorstehenden Nichteintretensentscheid gewährt wur-
de, da aufgrund ihrer Vorbringen, des "Eurodac"-Treffers vom 1. Juli 2009
und der Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in ei-
nem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) mut-
masslich Frankreich für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens zuständig sei,
dass sie vorbrachten, sie möchten nicht mehr nach Frankreich zurück-
kehren, weil ihnen dort, aufgrund des negativen Asylentscheids, eine
Rückschiebung in den Kosovo drohe,
dass das BFM die zuständigen französischen Behörden am 26. März
2012 im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO, um Übernahme der
Beschwerdeführenden ersuchte,
dass die französischen Behörden am 3. April 2012 das Wiederaufnahme-
ersuchen vom 26. März 2012 guthiessen (vgl. Akten BFM A 14/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2012 – eröffnet am 19. April
2012 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf die Asylgesuche nicht eintrat, die
Wegweisung aus der Schweiz nach Frankreich verfügte, die Beschwerde-
führenden aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der
Rechtsmittelfrist zu verlassen, feststellte, der Kanton G.______ sei ver-
pflichtet, die Wegweisungsverfügung zu vollziehen und eine allfällige Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung habe keine aufschiebende
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Wirkung, und den Beschwerdeführenden die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, das Eurodac-
Ergebnis weise nach, dass die Beschwerdeführenden am 1. Juli 2009 in
Frankreich Asylgesuche eingereicht hätten und gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO somit Frankreich für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass aufgrund der Gutheissung des Übernahmeersuchens gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO die Zuständigkeit zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens gemäss Abkommen vom 26. Oktober
2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europä-
ischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen
[DAA, SR 0.142.392.68]) bei Frankreich liege,
dass die Überstellung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder
Verlängerung (Art. 19 f. Dublin-II-VO) – bis zum 3. Oktober 2012 zu erfol-
gen habe,
dass auf die Asylgesuche somit nicht einzutreten sei,
dass, da die Beschwerdeführenden in einen Drittstaat reisen könnten, in
dem sie Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG fin-
den, das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimat- oder Herkunfts-
staats nicht zu prüfen sei, und keine Hinweise auf eine Verletzung von
Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Men-
schenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rück-
kehr nach Frankreich bestünden,
dass hinsichtlich der Begründung der Beschwerdeführenden im Rahmen
der Gewährung des rechtlichen Gehörs im EVZ am 7. Februar 2012 (vgl.
oben) festzuhalten sei, dass Frankreich gestützt auf die Dublin-II-VO für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei
und gegebenenfalls eine Wegweisung ins Heimatland anordnen könne,
dass Frankreich zudem sowohl Signatarstaat des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30),
der EMRK und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
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Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sei,
dass es vorliegend keine konkreten Anhaltspunkte dafür gäbe, dass sich
Frankreich nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflich-
tungen halten würde,
dass somit die Aussagen der Beschwerdeführenden die Zulässigkeit der
Wegweisung (recte: des Wegweisungsvollzugs) nicht zu widerlegen ver-
mochten,
dass weder die in Frankreich herrschende Situation noch andere Gründe
gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung (recte: des Wegweisungsvoll-
zugs) nach Frankreich sprechen würden,
dass der Vollzug der Wegweisung auch technisch möglich und praktisch
durchführbar sei,
dass einer Beschwerde gegen Nichteintretensentscheide gemäss Art. 34
Abs. 2 Bst. d AsylG i.V.m. Art. 107a AsylG keine aufschiebende Wirkung
zukomme,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 25. April 2012 (Post-
stempel) gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und beantragten, die angefochtene Verfügung des
BFM sei aufzuheben, da der Sachverhalt nicht richtig festgestellt worden
sei, und ihnen sei Asyl zu gewähren,
dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) beantragten,
dass sie zur Stützung ihrer Vorbringen ein Schreiben der französischen
Behörden, vom 28. Juli 2009 datierend, beibrachten, gemäss welchem
die französischen Behörden auf das nicht fristgerecht eingereichte Asyl-
gesuch (Familienangehörige) des Beschwerdeführers nicht eintraten, so-
wie einen, angeblich im Internet publizierten Bericht, vom 27. Oktober
2010 datierend, zur Situation der Gorani im Kosovo, zu den Akten reich-
ten,
dass sie in derselben Eingabe ein Schreiben der Beschwerdeführenden
und ein Antwortschreiben des Präfekten von H.______, I.______, beide
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vom 30. November 2011 datierend, zu den Akten reichten, die die Bekun-
dung eines nicht genehmigten Wechsels des Aufenthaltsortes betrafen,
dass für den Inhalt der Beschwerde auf die Akten zu verweisen und – so-
weit entscheidwesentlich – nachfolgend darauf einzugehen ist,
dass die vorinstanzlichen Akten am 26. April 2012 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – vor-
behältlich nachfolgender Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2
AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten
Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend
– wie nachfolgend aufgezeigt – um eine solche handelt, weshalb der Be-
schwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide
praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die Vor-
instanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE
2011/9 E. 5 S. 116),
dass sich die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz somit da-
rauf beschränkt, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung an die
Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1
S. 240 f.),
dass nach dem Gesagten auf das Begehren um Gewährung von Asyl
nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen – na-
mentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshindernissen
(Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in den
Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids stellen
(vgl. BVGE 2010/45 E. 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel unter anderem dann nicht eingetreten
wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass diesbezüglich das DAA zur Anwendung gelangt und das BFM die
Zuständigkeitsfrage gestützt auf die Dublin-II-Verordnung prüfte,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Satz 2 Dublin-II-VO jeder Asylantrag von ei-
nem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapi-
tels III als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-VO,
die Möglichkeit zur Prüfung eines Asylgesuches eingeräumt wird (vgl. zur
Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung und zur humani-
tären Klausel Art. 15 Dublin-II-Verordnung; vgl. auch Art. 29a Abs. 3 der
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Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1,
SR 142.311]),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführenden mit der
"Eurodac"-Datenbank ergab, dass sie am 1. Juli 2009 in Frankreich Asyl-
gesuche einreichten,
dass das BFM die französischen Behörden am 26. März 2012 um Wie-
deraufnahme der Beschwerdeführenden gestützt Art. 16 Abs. 1 Bst. e
Dublin-II-VO ersuchte,
dass die französischen Behörden dem Gesuch um Wiederaufnahme am
3. April 2012 gestützt auf dieselbe Bestimmung zustimmten,
dass die Beschwerdeführenden nicht bestreiten, in Frankreich Asylgesu-
che eingereicht zu haben, und auch die Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates unbestritten blieb,
dass die Zuständigkeit Frankreichs somit gegeben ist,
dass die Beschwerdeführenden geltend machen, die französischen Be-
hörden würden sie nach der Überstellung in den Kosovo zurückschicken,
dass sie ferner geltend machen, sie seien in Frankreich unrechtmässig in-
haftiert worden und ihnen sei dafür eine Genugtuung zugesprochen wor-
den, welche sie jedoch nie erhalten hätten,
dass darüber hinaus ihre Rechtsmittel in Frankreich unrechtmässig einge-
schränkt worden seien,
dass sie damit einwenden, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz
des Non-Refoulement missachten,
dass es angesichts der Vermutung, der für die Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahren zuständige Staat respektiere seine aus dem
internationalen Recht fliessenden Verpflichtungen, den Beschwerdefüh-
renden obliegt darzutun, gestützt auf welche ernsthaften Hinweise die An-
nahme naheliegt, dass die französischen Behörden in ihrem Fall die
staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren und ihnen den not-
wendigen Schutz nicht gewähren werden (vgl. Urteil des EGMR in der
Sache M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl. No. 30696/09] vom
21. Januar 2011, § 84-85 und 250; Urteil des Gerichtshofes der Europäi-
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schen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in der Rechtssache
C-411/10 und C-493),
dass die Beschwerdeführenden im vorliegenden Fall keine konkreten An-
haltspunkte geltend machten, wonach Frankreich, bei welchem es sich
um einen Signatarstaat der EMRK, der FK und des Protokolls über die
Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) han-
delt, seine staatsvertraglichen Verpflichtungen missachten und die Be-
schwerdeführenden in ihren Heimatstaat zurückschaffen würde, dies un-
ter Missachtung des Non-Refoulement Gebotes oder von Art. 3 EMRK,
nämlich bei konkret drohender Gefahr von Folter oder unmenschlicher
Behandlung,
dass demzufolge die Vermutung, gemäss welcher Frankreich seine völ-
kerrechtlichen Verpflichtungen einhalte, mangels ausreichender Anhalts-
punkte nicht umgestossen wurde (vgl. vorgenanntes Urteil M.S.S., § 69,
342 f. m.w.H.; BVGE 2010/45 E. 7.4-7.5, S. 637-639),
dass es den Beschwerdeführenden obliegt, ihre Einwände gegen eine all-
fällige Überstellung in den Kosovo bei den französischen Behörden auf
dem Rechtsweg geltend zu machen, ihren angeblichen Anspruch auf Ge-
nugtuung einzufordern sowie eine allfällige Einschränkung ihrer Rechts-
mittel zu rügen,
dass die Beschwerdeführenden nach dem Gesagten keine konkrete und
ernsthafte Gefahr nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermochten,
dass ihre Überstellung nach Frankreich gegen Art. 3 EMRK oder eine an-
dere völkerrechtliche Verpflichtung der Schweiz verstosse,
dass auch sonst keine Gründe zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der
Schweiz ersichtlich sind, zumal Frankreich Signatarstaat der FK, der
EMRK und der FoK ist, und sich aus den Akten keine konkreten Hinweise
ergeben, wonach Frankreich sich nicht an die daraus resultierenden
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, halten
würde,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung
aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kan-
ton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf
Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a.
EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit
den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Über-
stellungsverfahren in den für die Prüfung des Asylgesuches zuständigen
Staat handelt – systembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen
im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 des Bundesgeset-
zes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer
[AuG, SR 142.20]),
dass sich die Frage nach dem Bestehen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen regelmässig bereits als Voraussetzung (und nicht erst als Re-
gelfolge) des Nichteintretensentscheids darstellt, und demnach im Rah-
men der Prüfung des Selbsteintritts beantwortet worden ist,
dass in diesem Sinn das BFM den Vollzug der Wegweisung nach Frank-
reich zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erklärte,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen und der vom Bun-
desamt verfügte Wegweisungsvollzug nach Frankreich demnach zu bes-
tätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtser-
heblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unange-
messen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen
ist,
dass aus den dargelegten Gründen den Beschwerdebegehren keine
ernsthaften Erfolgsaussichten beschieden waren, weshalb das Gesuch
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unabhängig von der
Frage der prozessualen Bedürftigkeit der Beschwerdeführenden abzuwei-
sen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Eva Hostettler
Versand: