Abtei lung IV
D-2261/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Jenny de Coulon Scuntaro;
Gerichtsschreiberin Karin Schnidrig.
A._______, geboren (...),
alias B._______, geboren (...),
Nigeria,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 27. März 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2261/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsangehöriger -
eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Dezember 2007 ver-
liess und am 17. Oktober 2008 nach einem Aufenthalt in C. via D. und
E. illegal in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags ein Asylgesuch
einreichte,
dass er anlässlich der Befragung zur Person (BzP) im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) (...) vom 29. Oktober 2008 sowie der
Anhörung zu den Asylgründen durch das BFM vom 19. März 2009 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, er
sei im November 2007 einem Kult beigetreten,
dass er sich zur Flucht entschlossen habe, nachdem er später erfah-
ren habe, dass die Mitglieder dieses Kultes Menschen töten würden,
dass er aufgrund dessen habe umgebracht werden sollen,
dass die Mitglieder über Zauberkräfte verfügten und ihn überall auf-
spüren könnten, weshalb er irgendwann nach C. gegangen sei, wo er
sich einige Zeit aufgehalten habe,
dass er sich daraufhin durch die Wüste nach D. begeben habe, von wo
aus er mit einem Boot nach E. und von dort mit dem Zug in die
Schweiz weitergereist sei,
dass der Beschwerdeführer am 29. Oktober 2008 im EVZ (...) auf-
gefordert wurde, innert 48 Stunden Identitätspapiere einzureichen,
dass er dieser Aufforderung bis dato nicht nachkam,
dass das BFM mit Verfügung vom 27. März 2009 - eröffnet am
31. März 2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie
den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Be-
schwerdeführer habe bei der BzP erklärt, er habe nie Ausweispapiere
besessen,
Seite 2
D-2261/2009
dass er zwar einmal eine Identitätskarte (ID) beantragt habe, diese in-
des nie erhalten habe,
dass er in der Anhörung hingegen angegeben habe, es sei abgelehnt
worden, ihm eine ID auszustellen, weil er noch nicht alt genug gewe-
sen sei,
dass diese verschiedenen Versionen erhebliche Zweifel am Wahrheits-
gehalt der Ausführungen aufkommen liessen,
dass dem Beschwerdeführer zudem auch nicht geglaubt werden kön-
ne, die Reise von Nigeria in die Schweiz ohne jegliche Ausweispapiere
unternommen zu haben,
dass die stereotypen und widersprüchlichen Angaben des Beschwer-
deführers zu seiner Reise in die Schweiz, insbesondere zur Dauer sei-
nes Aufenthaltes in C. (in der BzP zehn Monate, in der Anhörung drei
Monate) die Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen
untermauern würden,
dass der Beschwerdeführer schliesslich seit der Einreise in die
Schweiz keinerlei Anstrengungen unternommen habe, sich Reise-
oder Ausweispapiere aus dem Heimatstaat zukommen zu lassen, wo-
mit er offenkundig auch nicht gewillt sei, solche zu beschaffen,
dass demnach keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es
dem Beschwerdeführer verunmöglichten, Reise- oder Identitätspapiere
einzureichen,
dass sich der Beschwerdeführer darüber hinaus in zahlreiche erhebli-
che Widersprüche verstrickt habe,
dass im Weiteren seine Ausführungen den von ihm behaupteten Sach-
verhalt nicht angemessen hätten zu konkretisieren vermögen, obwohl
er im Rahmen der Anhörungen eingehend befragt worden sei,
dass der Beschwerdeführer bereits auf die Frage, wann er Nigeria ver-
lassen habe, drei verschiedene Antworten gegeben habe,
dass er in der BzP, als er zu den Asylgründen befragt worden sei, an-
gegeben habe, Nigeria im April 2008 verlassen zu haben,
Seite 3
D-2261/2009
dass er anlässlich derselben Befragung bei der Schilderung des Rei-
sewegs jedoch erklärt habe, sein Heimatland im Dezember 2007 ver-
lassen zu haben,
dass er demgegenüber in der Anhörung das Jahr 2006 genannt habe,
dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in der BzP geschildert
habe, er habe eines Tages gehört, wie sich Mitglieder des Kultes über
ihre Aufgabe, einen Menschen töten zu müssen, unterhalten hätten,
woraufhin er die Flucht ergriffen habe,
dass er anlässlich der Anhörung jedoch geltend gemacht habe, er sel-
ber habe zusammen mit anderen die Aufgabe erhalten, Menschen aus
einer anderen Kultgruppe umzubringen,
dass er geflohen sei, nachdem er dies abgelehnt habe,
dass der Beschwerdeführer in der BzP schliesslich zu Protokoll gege-
ben habe, im November 2007 sei er der Gruppe beigetreten und im
Februar 2008 habe er von den Machenschaften der Mitglieder erfah-
ren,
dass er hingegen in der Anhörung auf Nachfrage erklärt habe, dazwi-
schen habe „mehr als ein Monat“ gelegen,
dass er in dieser Zeitspanne ausserdem sieben oder acht Mal an den
Mitgliedersitzungen in F. teilgenommen habe,
dass dies bedeute, der Beschwerdeführer habe ein- bis zweimal pro
Woche die Distanz von G. bis nach F. zurückgelegt,
dass ihm dies nicht geglaubt werden könne, zumal es sich um eine
Distanz von fast 200 km pro Strecke handle,
dass der Beschwerdeführer neben den zahlreichen Widersprüchen
und Ungereimtheiten zudem auf viele Fragen keine, oder nur auswei-
chende Antworten gegeben habe, wodurch die erheblichen Zweifel an
der Glaubhaftigkeit seiner Schilderungen untermauert würden,
dass infolgedessen dem Beschwerdeführer seine Vorbringen nicht ge-
glaubt werden könnten, mithin er die Flüchtlingseigenschaft gemäss
Art. 7 i.V.m. Art. 3 AsylG nicht erfülle,
Seite 4
D-2261/2009
dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigen-
schaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Ak-
tenlage nicht erforderlich seien, womit gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. April 2009 (Poststem-
pel vom 7. April 2009) gegen diese Verfügung beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefochte-
ne Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren zwecks materieller
Prüfung an die Vorinstanz zurückzuweisen, er sei infolge Unzumutbar-
keit sowie Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs im Sinne von
Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) vorläufig
aufzunehmen,
dass der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei
ihm die Bezahlung des Kostenvorschusses sowie der Verfahrenskos-
ten zu erlassen, und es sei ihm eine angemessene Parteientschädi-
gung auszurichten,
dass ihm im Weiteren zur Nachreichung von ärztlichen Berichten eine
Frist von drei Wochen zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend machte, das BFM
habe zu Unrecht einen Nichteintretensentscheid gefällt, zumal zusätz-
liche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sowie
eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig seien,
dass die vorinstanzlichen Akten am 8. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
Seite 5
D-2261/2009
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen ma-
teriellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die
Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand bildet (vgl. a.a.O. E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
Seite 6
D-2261/2009
solche Beschwerde handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), aufgrund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich aufgrund
der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernis-
ses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt
hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapie-
ren keine entschuldbaren Gründe vorliegen,
dass sich sodann die Aktenlage nach der Direktanhörung dermassen
klar präsentierte, dass bereits aufgrund einer summarischen Prüfung
der eindeutige Schluss gezogen werden konnte, der Beschwerdeführer
erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht,
dass diesbezüglich zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zu-
treffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen
ist (vgl. Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG),
dass der Beschwerdeführer einerseits angab, sich in C. während zehn
Monaten aufgehalten zu haben (vgl. A1/11, S. 7), andererseits jedoch
erklärte, dort nicht ganz drei Monate geblieben zu sein (vgl. A14/10, S.
4),
dass diese unterschiedlichen Angaben die Zweifel am Wahrheitsgehalt
der Schilderungen des Beschwerdeführers noch zusätzlich verstärken,
zumal Widersprüche oder tatsachenwidrige Angaben über den Reise-
Seite 7
D-2261/2009
weg negative Rückschlüsse auf die Glaubhaftigkeit einer geltend ge-
machten Verfolgung zulassen (vgl. EMARK 1998 Nr. 17 E. 4b S. 150),
dass er im Weiteren bei der BzP angab, er sei geflüchtet, nachdem er
gehört habe, wie Mitglieder des Kultes über ihre Pflicht, einen Men-
schen zu töten, gesprochen hätten (vgl. A1/11, S. 6),
dass er demgegenüber anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen
geltend machte, er habe die Flucht ergriffen, nachdem er abgelehnt
habe, Menschen aus einer anderen Kultgruppe umzubringen (vgl.
A14/10, S. 6),
dass gemäss EMARK 1993 Nr. 3 den Aussagen in der Empfangsstelle
zu den Ausreisegründen angesichts des summarischen Charakters
dieser Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der vorge-
brachten Asylgründe zwar nur ein beschränkter Beweiswert zukommt,
dass im Sinne dieser Rechtsprechung Widersprüche für die Beurtei-
lung der Glaubhaftigkeit nur dann herangezogen werden dürfen, wenn
klare Aussagen in der Empfangsstelle in wesentlichen Punkten der
Asylbegründung von den späteren Aussagen in der Befragung beim
Kanton oder beim Bundesamt diametral abweichen,
dass sich die anlässlich der Kurzbefragung sowie der Anhörung zu
den Asylgründen gemachten Aussagen zum oben erwähnten Vorfall in
der Kultgruppe diametral widersprechen,
dass dieser Vorfall für die Asylbegründung als wesentlich zu qualifizie-
ren ist, zumal die Mitgliedschaft beim Kult sowie die damit verbunde-
nen Probleme den Beschwerdeführer veranlasst haben sollen, sein
Heimatland zu verlassen und ein Asylgesuch zu stellen,
dass dieser Widerspruch somit im Sinne des vorerwähnten Grundsatz-
entscheides für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit herangezogen wer-
den darf,
dass demnach die Rüge des Beschwerdeführers, das BFM sei gestützt
auf einige wenige und nicht wesentliche Ungereimtheiten in seinen
Aussagen von der Unglaubhaftigkeit seiner Vorbringen ausgegangen,
unbegründet ist,
Seite 8
D-2261/2009
dass sich in Anbetracht der gesamten Umstände die Erkenntnis ergibt,
es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvoll-
zugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8
E. 2.1),
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
Seite 9
D-2261/2009
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass darüber hinaus keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswid-
rige Behandlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Hei-
matstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdefüh-
rers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen,
dass insbesondere davon auszugehen ist, dass der junge und gesun-
de Beschwerdeführer in seiner Heimat eine Arbeit finden kann, zumal
er über Berufserfahrung in der Reparatur von Heizkörpern verfügt,
dass ihm sein in Nigeria lebender Vater bei der Wiedereingliederung
behilflich sein kann,
dass im Übrigen keine weiteren persönlichen Gründe ersichtlich sind,
aufgrund derer unter Umständen geschlossen werden könnte, der Be-
schwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in eine existenzbedro-
hende Situation, weshalb der Vollzug der Wegweisung - in Überein-
stimmung mit der Vorinstanz - auch diesbezüglich als zumutbar zu be-
zeichnen ist,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung insgesamt zu bestätigen ist und eine Anordnung der vor-
läufigen Aufnahme ausser Betracht fällt (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
Seite 10
D-2261/2009
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass das Gesuch um Fristgewährung zur Nachreichung ärztlicher Be-
richte abzuweisen ist, zumal der Beschwerdeführer - befände er sich
tatsächlich in einem schlechten Gesundheitszustand - bis anhin aus-
reichend Zeit gehabt hätte, den Asylbehörden entsprechende Berichte
einzureichen,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG unbesehen einer allfälligen Bedürftig-
keit des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da sich die Beschwerde
von Anfang an als aussichtslos erwiesen hat,
dass das Gesuch um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschä-
digung infolge Abweisung der Beschwerde ebenfalls abzuweisen ist
(Art. 64 Abs. 1 VwVG),
dass ausgangsgemäss die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- (Art. 16
Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 11
D-2261/2009
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Fristgewährung zur Nachreichung ärztlicher Berichte
wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
4.
Das Gesuch um Ausrichtung einer angemessenen Parteientschädi-
gung wird abgewiesen.
5.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
6.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage:Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N _______
(per Kurier; in Kopie)
- (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Karin Schnidrig
Versand:
Seite 12