B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2261/2016/pjn
Ur t e i l vom 1 4 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Hans Schürch,
mit Zustimmung von Richter Yanick Felley;
Gerichtsschreiberin Martina Kunert.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Guinea-Bissau,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung (Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 15. März 2016 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 8. Januar 2012 in der Schweiz um Asyl
nachsuchte,
dass das damalige Bundesamt für Migration (BFM [heute SEM]) mit Verfü-
gung vom 10. Februar 2012 in Anwendung von aArt. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung dessel-
ben aus der Schweiz nach Portugal anordnete,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2012 nach Portugal überstellt
wurde,
dass das BFM die portugiesischen Behörden am 4. Juli 2013 und 18. Feb-
ruar 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers ersuchte, nach-
dem dieser jeweils wegen illegalen Aufenthalts in der Schweiz aufgegriffen
wurde,
dass die portugiesischen Behörden der Wiederaufnahme beide Male zu-
stimmten,
dass das BFM am 15. Juli 2013 und 28. Februar 2014 Wegweisungsverfü-
gungen gestützt auf Art. 64a AuG (SR 142.20) erliess und den Beschwer-
deführer am 11. September 2013 und 23. April 2014 nach Portugal über-
stellte,
dass das Migrationsamt des Kantons Bern dem SEM am 4. März 2016 mit-
teilte, dass sich dieser ohne Aufenthaltsregelung in der Schweiz aufhalte
und das SEM beauftragte, die Durchführung eines Dublin-Verfahrens zu
prüfen,
dass ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank (Zent-
raleinheit Eurodac) ergeben habe, dass er am 27. September 2011 in Por-
tugal sowie am 15. Mai 2014 und am 1. April 2015 in Deutschland um Asyl
ersucht habe,
dass dem Beschwerdeführer am 15. März 2016 das rechtliche Gehör zur
Zuständigkeit Deutschlands für die Durchführung seines Asyl- und Weg-
weisungsverfahrens gemäss Dublin-III-VO sowie zur Wegweisung nach
Deutschland gemäss Art. 64a Abs. 1 AuG gewährt wurde,
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dass er hierzu ausführte, nicht nach Deutschland, sondern Portugal zu wol-
len, wo er sein erstes Asylgesuch eingereicht habe,
dass die deutschen Behörden dem Übernahmeersuchen des SEM vom
7. März 2016 am 9. März 2016 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO zustimmten,
dass das SEM mit Wegweisungsverfügung vom 15. März 2016 – eröffnet
am 30. März 2016 – die Überstellung des Beschwerdeführers nach
Deutschland anordnete,
dass es zur Begründung ausführte, ausländische Personen – vorliegend
der Beschwerdeführer – ohne Aufenthaltsregelung seien gestützt auf
Art. 64a Abs. 1 AuG aus der Schweiz wegzuweisen, wenn sie in einen Dritt-
staat ausreisen könnten, der für die Durchführung des Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig sei,
dass nach den Bestimmungen der Dublin-III-VO Deutschland für die Beur-
teilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass die Überstellung nach Deutschland zudem technisch möglich und
praktisch durchführbar sei,
dass die Überstellung nach Deutschland – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung der Überstellungsfrist (Art. 29 Dublin-III-
VO) – bis spätestens am 9. September 2016 zu erfolgen habe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. März 2016 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine Über-
stellung nach Portugal anstatt nach Deutschland beantragte, sofern er
nicht in der Schweiz bleiben könne,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich,
wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Ur-
teil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel ver-
zichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass das SEM gegen ausländische Personen, die sich ohne gültige Auf-
enthaltsregelung illegal in der Schweiz aufhalten, eine Wegweisungsver-
fügung erlässt, wenn aufgrund der Dublin-III-VO ein anderer Staat, der
durch eines der Dublin-Assoziierungsabkommen (Abs. 4) gebunden ist, für
die Durchführung eines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig ist
(vgl. Art. 64a Abs. 1 AuG),
dass die Dublin-Assoziierungsabkommen das Abkommen vom 26. Okto-
ber 2004 (SR 0.142.392.68) zwischen der Schweiz und der Europäischen
Gemeinschaft – mitunter Deutschland und Portugal – über die Kriterien und
Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines
in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags umfasst
(vgl. Anhang 1 Ziff. 2 AuG),
dass für die Bestimmung des für das Asyl- und Wegweisungsverfahren des
Beschwerdeführers zuständigen Mitgliedstaates die Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
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oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist, zur Anwendung kommt,
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III
(Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch
Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 27. September 2011 in Portugal
und am 15. Mai 2014 und 1. April 2015 in Deutschland ein Asylgesuch ein-
gereicht hatte,
dass das SEM die deutschen Behörden am 7. März 2016 um Wiederauf-
nahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-
VO ersuchte und diese dem Gesuch um Übernahme am 9. März 2016 zu-
stimmten,
dass sich bei Antragstellern, die sich für Zeiträume von mindestens fünf
Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten haben, der letzte
Aufenthalt als zuständigkeitsbegründend erweist (vgl. Art. 13 Abs. 2 Dublin-
III-VO),
dass sich der Beschwerdeführer vor seiner Einreise in die Schweiz für eine
Dauer von mehr als fünf Monaten in Deutschland aufgehalten hat, weshalb
unbenommen von seinem Wunsch nach einer Überstellung nach Portugal
Deutschland für die Beurteilung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens
zuständig ist,
dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Auf-
nahmebedingungen für Antragsteller in Deutschland weise systemische
Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf,
dass Deutschland Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflich-
tungen nachkommt,
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dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und
schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des
Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013
zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des in-
ternationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom
26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen,
die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben,
dass der Beschwerdeführer kein konkretes und ernsthaftes Risiko darge-
tan hat, die deutschen Behörden würden sich weigern ihn wieder aufzu-
nehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der
Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen,
dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind,
Deutschland werde in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement
missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem sein Leib,
sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG
gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein sol-
ches Land gezwungen zu werden,
dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 64a Abs. 1 AuG
die Wegweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland verfügt hat,
dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, ,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Martina Kunert
Versand: