Abtei lung IV
D-2262/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
A.____
Nigeria,
vertreten durch B.____
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom C.___
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2262/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest:
dass der Beschwerdeführer am 6. Februar 2008 ohne Einreichung von
Identitätsdokumenten in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass er dabei im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel im Rahmen
der Erstbefragung vom 19. Februar 2008 und der Anhörung nach Art.
29 Abs. 4 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
vom 6. März 2008 unter anderem angab, nigerianischer Staatsangehö-
riger zu sein und an seinem Wohnort (...) Motorräder vermietet zu
haben,
dass er während seiner Abwesenheit von seiner Vermieterin telefo-
nisch erfahren habe, dass die Polizei nach ihm suche, weil einem
Mann in den Fuss geschossen worden sei, dem er ein Motorrad ver-
mietet gehabt habe,
dass bei seiner Rückkehr die Polizei nicht mehr anwesend gewesen
sei und die Vermieterin ihm erzählt habe, die Polizei habe ihn gesucht,
weil er Anführer einer Bande sei, die einen Diebstahl begangen habe,
dass in der Folge die Mutter und eine Freundin des Beschwerdefüh-
rers festgenommen worden seien und die Polizei seinem Anwalt mitge-
teilt habe, er, der Beschwerdeführer, werde behördlich gesucht und die
beiden Festgenommenen würden erst freigelassen, wenn sich der Be-
schwerdeführer bei der Polizei gemeldet habe,
dass der Anwalt daraufhin mit dem Mann, dem in den Fuss geschos-
sen worden sei, habe sprechen wollen, ihm indessen die Polizei
gesagt habe, dieser sei in der Zwischenzeit von ihr erschossen
worden,
dass im Weiteren die Polizei dem Anwalt mitgeteilt habe, dieser Mann
sei mit anderen Männern auf dem Motorrad seines Mandanten
unterwegs gewesen und habe ungefähr vier Personen erschossen,
dass der Beschwerdeführer auf Anraten seines Anwaltes am 10.
Januar 2008 das Land verlassen habe und am 6. Februar 2008 illegal
in die Schweiz gelangt sei, wo er gleichentags ein Asylgesuch gestellt
habe,
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dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum Basel bis zum jetzigen Zeitpunkt keine Identitätspapie-
re einreichte mit der Begründung, er habe nie Identitätspapiere beses-
sen und sei ohne Reisedokumente von Nigeria in die Schweiz gelangt,
dass das BFM mit gleichentags eröffnetem Entscheid vom 1. April
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG auf das
Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eintrat, dessen Wegweisung
anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich
erachtete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom
7. April 2008 an das Bundesverwaltungsgericht gegen diesen Ent-
scheid Beschwerde erhob,
und zieht in Erwägung:
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
übe das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht die Verletzung
von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt
werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ge-
mäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen
der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist,
soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl.
BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.),
dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfah-
ren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen
Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozess-
gegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
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dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylgesuch-
steller glaubhaft machen können, dass sie dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage sind oder auf Grund der Anhörung sowie
gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt
wird oder zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingsei-
genschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind
(vgl. Art. 32 Abs. 3 AsylG),
dass die Erklärungen des Beschwerdeführers, zu seinem Reiseweg
befragt und zur Einreichung von Identitätsdokumenten aufgefordert,
auffallend ausweichend und realitätsfremd ausgefallen sind und der
Beschwerdeführer bis zum jetzigen Zeitpunkt offensichtlich keine An-
strengungen unternommen hat, Identitätsdokumente nachzureichen,
dass angesichts der strengen Kontrollen an wichtigen Grenzübergän-
gen die Angabe des Beschwerdeführers, ohne Identitätsdokumente
mit einem Schiff direkt in die Schweiz gelangt zu sein (vgl. A1, S. 6),
als nicht realistisch erscheint, zumal er lediglich angab, nach
Verlassen des Schiffes seiner Begleitperson gefolgt und mir ihr essen
gegangen zu sein (vgl. A8, S. 7),
dass somit keine entschuldbaren Gründe für das Versäumnis des Be-
schwerdeführers, Identitätsdokumente einzureichen, vorliegen,
dass im Weiteren die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen
Vorbringen, die Polizei habe ihn als Anführer einer Diebesbande, die
auf der Autobahn vier Personen erschossen habe, verdächtigt, wie von
der Vorinstanz zutreffend festgestellt, auffallend unsubstanziiert und
realitätsfremd und damit offensichtlich unglaubhaft ausgefallen sind,
dass hinsichtlich näherer Begründung zur Vermeidung von Wiederho-
lungen auf die zu bestätigenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden kann (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art.
6 AsylG),
dass darüberhinaus in keiner Weise dargetan ist, inwiefern die
Vorbringen des Beschwerdeführers - selbst wenn sie den Tatsachen
entsprechen sollten - überhaupt asylrechtlich relevant sein sollten,
dass sich die Argumente in der Beschwerdeschrift in einer Wiederho-
lung der bereits im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachten Vor-
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bringen, blossen Behauptungen und allgemeinen Ausführungen er-
schöpfen,
dass auch keine Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 AsylG
notwendig erscheinen,
dass das Bundesamt somit zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass, befindet sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpo-
lizeilichen Aufenthaltsbewilligung, die Anordnung einer Wegweisung
die gesetzliche Regelfolge des Nichteintretens auf ein Asylgesuch ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt
und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, wes-
halb die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang
mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [ARK] / EMARK 2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunfts-
staat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage in Nigeria noch individuelle Gründe
auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen las-
sen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass nämlich der junge und gemäss Aktenlage gesunde Beschwerde-
führer in seinem Heimatland seinen Lebensunterhalt weiterhin als Au-
toelektriker wird bestreiten können,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Hei-
matstaat schliesslich auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- die Vorinstanz mit den Vorakten (...)
- (...)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand am:
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