Abtei lung IV
D-2262/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . F e b r u a r 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Martin Zoller;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
A._______, geboren _______,
Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2262/2009
Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine aus B._______ stammende srilankische
Staatsangehörige tamilischer Ethnie ersuchte erstmals mit Schreiben
vom 15. Mai 2007 (Eingangsstempel) an die Schweizerische Botschaft
in Colombo um Asyl in der Schweiz.
B.
B.a Unter Hinweis auf die Säumnisfolge wurde die Beschwerde-
führerin von der Schweizerischen Botschaft in Colombo mit Schreiben
vom 13. Juli 2007 unter anderem aufgefordert, innert Frist alle ihre
Beschwerdegründe im Detail sowie alle allfälligen Beweismittel einzu-
reichen.
B.b Mit Eingabe vom 22. August 2007 kam die Beschwerdeführerin
dieser Aufforderung fristgerecht nach.
B.c Mit Schreiben vom 30. August 2007 erkundigte sich die
Schweizerische Botschaft bei der Beschwerdeführerin, ob erwiesen
sei, wer ihren Ehemann getötet habe, ob sie oder ihr Ehemann Mit-
glieder oder Sympathisanten einer Partei oder Gruppierung gewesen
seien, und ob sie in irgend einer Form bedroht worden sei oder immer
noch bedroht werde.
B.d Mit Schreiben vom 11. September 2007 erteilte die Beschwerde-
führerin die gewünschten Auskünfte.
C.
Mit Verfügung vom 13. März 2008 wies das BFM das Einreise- und
Asylgesuch ab. Im Wesentlichen stützte es seinen Entscheid auf eine
alternative Aufenthaltsmöglichkeit innerhalb Sri Lankas sowie auf eine
fehlende einreise- und asylrelevante Verfolgungsgefahr. Die dagegen
erhobene Beschwerde vom 3. Juni 2008 an die Schweizerische Bot-
schaft wurde am 17. Juni 2008 (Eingangsstempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht weitergeleitet.
D.
Mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 29. August 2008 wurde
die Beschwerde gutgeheissen, die Verfügung des BFM vom 13. März
2008 aufgehoben und das BFM angewiesen, der Beschwerdeführerin
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das rechtliche Gehör zu gewähren, gegebenenfalls den rechtserheb-
lichen Sachverhalt ergänzend festzustellen und in der Sache neu zu
entscheiden.
E.
Die Schweizerische Vertretung in Colombo gewährte der Beschwerde-
führerin am 11. September 2008 das rechtliche Gehör und forderte sie
zur Einreichung einer Stellungnahme bis zum 30. Oktober 2008 auf.
Mit Eingabe vom 29. September 2008 liess sich die Beschwerde-
führerin diesbezüglich fristgerecht vernehmen.
F.
Am 26. Januar 2009 hörte die Schweizerische Vertretung in Colombo
die Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen an und überwies an-
schliessend die Akten dem BFM, welches zuständigkeitshalber über
die Einreisebewilligung in die Schweiz gemäss Art. 20 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) entscheidet.
G.
Die Beschwerdeführerin machte zur Begründung ihres Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, ihr Haus sei am 21. März 2007 von bewaffneten
Unbekannten gestürmt worden, wobei ihr Ehemann und ihr Schwager
getötet worden seien. Zuvor sei es gegenüber ihrem Schwager zu
Geldforderungen gekommen. Die Beschwerdeführerin habe ge-
meinsam mit ihren Kindern fliehen können. Zwar verdächtige sie Mit-
glieder der "People Liberation Organisation of Tamil Eelam“ (PLOTE)
der Täterschaft, sie habe aber aus Angst vor Gericht nicht ausgesagt.
Am 15. Mai 2007 sei sie telefonisch bedroht worden. Ausserdem habe
man Geld von ihr verlangt. Am 14. Juni 2007 sei sie von Unbekannten
zu Hause aufgesucht worden, daraufhin sei sie zu Verwandten nach
Colombo gezogen. Nachdem sie dort zweimal von Unbekannten be-
schattet worden sei, sei sie im November 2007 wieder nach
C._______ zurückgekehrt. Da sie Übergriffe auf ihre Person und auf
ihre Kinder befürchte, möchte sie Sri Lanka verlassen.
Zusammen mit ihrer Eingabe vom 22. August 2007 sowie anlässlich
der Anhörung durch die Schweizerische Vertretung in Colombo reichte
die Beschwerdeführerin mehrere Dokumente zu den Akten.
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H.
H.a
Mit Verfügung des BFM vom 5. Februar 2009 – eröffnet am 26. Februar
2009 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in
die Schweiz und lehnte deren Asylgesuch ab.
H.b Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, den Akten
könne nicht entnommen werden, dass ihr Ehemann eine wichtige und
exponierte Stellung für eine Partei oder eine Organisation ein-
genommen habe und aus diesem Grund Opfer terroristischer
Machenschaften geworden sei. Zudem gelte es im vorliegenden Ge-
such ausschliesslich die Gefährdungssituation der Beschwerdeführerin
zu beurteilen. Die Einreise in die Schweiz diene dabei nicht dem Aus-
gleich vergangenen Unrechts, sondern solle einer Person gewährt
werden, die aktuell des Schutzes des Zufluchtlandes bedürfe. Den
Akten zufolge werde das Gefährdungsrisiko der Beschwerdeführerin
als gering eingeschätzt. Das Attentat sei gezielt gegen ihren Schwager
durchgeführt worden und ihr Ehemann sei ebenfalls Opfer dieses An-
schlages gewesen. Zwar sei die Beschwerdeführerin durch diesen
Vorfall stark betroffen, eine aktuellen Gefährdung könne jedoch daraus
nicht abgeleitet werden. Die geltend gemachten telefonischen Be-
helligungen unmittelbar nach der Ermordung ihres Ehemannes
könnten keine Verfolgung begründen, die als einreiserelevant zu be-
urteilen wäre. Ihren eigenen Aussagen zufolge sei die Beschwerde-
führerin im November 2007 nach C._______ zurückgekehrt, wo es
seither zu keinen Vorfällen mehr gekommen sei. Dies wiederum weise
daraufhin, dass die damalige Verfolgung sich auf ihren Ehemann be-
ziehungsweise ihren Schwager konzentriert habe. Eine Gefährdung im
Sinne einer Reflexverfolgung sei nicht erkennbar und insbesondere im
Kontext des srilankischen Konflikts nicht zu erwarten. Da die Be-
schwerdeführerin kein politisches oder anderes exponiertes
Engagement geltend gemacht habe, sei – auch wenn sie den oder die
Täter kennen sollte – nicht erkennbar, dass sie über ein persönliches
Gefährdungspotential verfüge. Folglich vermöge die geltend gemachte
Angst vor neuerlichen Übergriffen seitens der Unbekannten respektive
der PLOTE die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung
nicht zu begründen. Den Akten sei nicht zu entnehmen, dass die Be-
schwerdeführerin seitens der heimatlichen Behörden ernsthafte Nach-
teile erlitten habe oder ihr solche drohen würden. Auch sei der
srilankische Staat grundsätzlich schutzwillig und es sei nicht akten-
kundig, dass sie sich vergeblich um Schutz bemüht habe oder
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adäquate Massnahmen nicht erfolgt wären. Kein Staat könne die
absolute Sicherheit aller seiner Bürger jederzeit und überall
garantieren (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1996 Nr. 28). Vom
srilankischen Staat könne nicht erwartet werden, dass er jeder Person,
die einen gewissen Gefährdungsgrad aufweise, einen umfassenden
Personenschutz zukommen lasse. Einen derartigen Schutz erhielten
nur einige wenige besonders gefährdete Personen, denen die
Beschwerdeführerin nicht zuzurechnen sei. Im Übrigen herrsche im
Süden und Westen Sri Lankas keine Situation allgemeiner Gewalt,
weshalb nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer
Wohnsitznahme in diesen Gebieten gesprochen werden könne. Die
allenfalls vorhandene subjektive Furcht der Beschwerdeführerin vor
weiteren Übergriffen genüge indessen nicht für die Annahme einer
asylrelevanten Verfolgungsgefahr (vgl. EMARK 1998 Nr. 4 E.5d). An
diesen Erwägungen könnten auch die eingereichten Dokumente nichts
ändern, da sie lediglich Vorbringen stützten, deren Glaubhaftigkeit
vorliegend nicht in Frage gestellt worden seien.
I.
I.a Mit am 24. März 2009 bei der Schweizerischen Vertretung in
Colombo, eingetroffener und von dieser am 26. März 2009 an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleiteter, deutschsprachiger Be-
schwerde vom 19. März 2009 beantragte die Beschwerdeführerin er-
neut die Gewährung von Asyl in der Schweiz.
I.b Zur Begründung brachte die Beschwerdeführerin vor, ihr Ehemann
und ihr Schwager seien von Mitgliedern der PLOTE erschossen
worden. Sie, als einzige Augenzeugin dieses Vorfalles, sei deswegen
in Gefahr. Die Mitglieder dieser Gruppe hätten in Erfahrung gebracht,
dass sie die Schweizerische Vertretung aufgesucht habe, woraufhin
sie sie aufgesucht und angerufen hätten. Sie sei auch nach ihrer
Rückkehr nach C._______ im November 2007 telefonisch bedroht
worden. Auch werde sie, nachdem sie sich im Januar 2009 zur An-
hörung auf die Schweizer Vertretung nach Colombo begeben habe,
wieder von Leuten der PLOTE verfolgt. Am 16. Februar 2009 sei sie zu
Hause von Unbekannten behelligt worden.
J.
Mit Vernehmlassung vom 12. Juni 2009 beantragte das BFM die Ab-
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weisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach
Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art.
32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und ent-
scheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundes-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und
Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. Art.
37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um
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eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Das Bundesamt kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ab-
lehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft
machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden
kann (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). Gemäss
Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einem Asylsuchenden
die Einreise zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihm nicht zu-
gemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf
Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und
Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen,
Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass
eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Hinsichtlich des
Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht
Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) vor, dass diese mit der asyl-
suchenden Person in der Regel eine Befragung durchführt
(Art. 10 Abs. 1 AsylV 1). Ist dies nicht möglich, so wird die asylsuchen-
de Person aufgefordert, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten
(Art. 10 Abs. 2 AsylV 1; vgl. hierzu auch Entscheide des
Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30).
Vorliegend führte die Schweizer Botschaft in Colombo am 27. März
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2009 eine persönliche Befragung der Beschwerdeführerin gemäss
Art. 10 Abs. 1 AsylV 1 durch.
4.3 Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Vor-
aussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum
zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die
Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die
Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische und objektive
Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussicht-
lichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu
ziehen (vgl. EMARK 1997 Nr. 15 E. 2.e.-g. S. 131 ff., welcher ange-
sichts bloss redaktioneller Änderungen bei der letzten Totalrevision
des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit hat).
5.
5.1 Die Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe vom 19. März 2009
sind nicht geeignet, eine Änderung der vorinstanzlichen Verfügung zu
bewirken. Der Argumentation des BFM werden keine stichhaltigen und
substanziierten Gründe entgegengesetzt. Eine diesbezügliche Aus-
einandersetzung unterbleibt zwar nicht gänzlich. Die Ausführungen der
Beschwerdeführerin vermögen jedoch die substanziierten und nach-
vollziehbaren Erwägungen des BFM nicht umzustossen. So machte
die Beschwerdeführerin erstmals auf Beschwerdeebene geltend, sie
sei auch nach ihrer Rückkehr nach C._______ im November 2007 tele-
fonisch belästigt worden. Demgegenüber bekräftigte sie bei der Be-
fragung vom 25. Januar 2009, dass sie nach ihrer Rückkehr nach
C._______ im November 2007 nicht mehr behelligt worden sei (vgl.
A14/ S. 13). Diese widersprüchlichen Angaben in einem wesentlichen
Punkt sind geeignet, die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten
Verfolgung zu verneinen. Die Beschwerdeführerin ist auf ihrer
unterschriftlich bestätigen Aussage zu behaften. Vor diesem
Hintergrund sind auch die geltend gemachten Behelligungen nach
ihrer Rückkehr aus Colombo im Januar 2009 zu bezweifeln. Für das
Bundesverwaltungsgericht besteht somit nach Überprüfung der Akten
keine Veranlassung, die Erwägungen des Bundesamtes zu beanstan-
den. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann daher auf die zutreffen-
den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.
Nach dem Gesagten erfüllt die Beschwerdeführerin die Flüchtlings-
eigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht.
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6.
Insgesamt vermitteln die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren
Asylgründen kein in sich stimmiges Bild und vermögen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht zu ge-
nügen. Es ist ihr nicht gelungen, eine Verfolgung im Sinne von Art.
3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die
Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 20. i.V.m
Art. 3 AsylG ist mithin als nicht gegeben zu qualifizieren und es liegen
auch keine anderen Gründe vor, welche die Erteilung einer Einreise-
bewilligung indizieren würden, zumal nach der militärischen Nieder-
lage der LTTE die allgemeine Lage in Sri Lanka sich entspannt hat.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätz-
lich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1). aus ver-
waltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs.
1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) ist vorliegend
jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin durch Vermittlung der schweizerischen
Vertretung in Colombo (per EDA-Kurier)
- die schweizerische Vertretung in Colombo [...], verbunden mit der
Bitte um Eröffnung des Urteils an die Beschwerdeführerin sowie um
Zustellung der beiliegenden Empfangsbestätigung an das
Bundesverwaltungsgericht; (per EDA-Kurier; in Kopie; Beilage:
Vernehmlassung des BFM vom 12. Juni 2009)
- das BFM, Abteilung Asylverfahren mit den Akten Ref.-Nr.
N _______ (per Kurier; in Kopie)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand:
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