Abtei lung IV
D-2262/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 8 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richter Walter Stöckli;
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geboren (...),
Kosovo,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Ver-
fügung des BFM vom 25. März 2010 / N .
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2262/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Januar
2010 aus dem Heimatstaat ausreiste und am 4. März 2010 in der
Schweiz um Asyl ersuchte,
dass der Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 22. März
2010 zur Person (BzP) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
M._______ sowie der direkten Anhörung vom 25. März 2010 durch das
BFM zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er sei ethnischer Türke und in N._______ (Kosovo) zur Welt
gekommen,
dass er im September 2009 - an seinem zweiten Arbeitstag - für
seinen ihm namentlich nicht bekannten Arbeitgeber als Chauffeur
eines mit Baumaterial beladenen Kleinlastwagens unterwegs gewesen
sei und gleich einen Unfall verursacht habe, ohne im Besitz eines
Führerausweises zu sein,
dass er Fahrerflucht begangen habe, weshalb der Lenker des anderen
Unfallautos bei der Polizei Anzeige erstattet, ihm danach Briefe ge-
schickt und ihn mit dem Tod bedroht habe,
dass er mittellos sei, weshalb er den geschädigten Fahrzeugeigen-
tümer nicht habe entschädigen können und ihm Freunde finanziell
unter die Arme gegriffen hätten,
dass er mit dem Geld der Freunde die Ausreise finanziert habe und mit
einem Schlepper in die Schweiz gereist sei,
dass ihm dieser einen Reisepass inklusive Visum besorgt und ihn
schliesslich zum EVZ M._______ gebracht habe,
dass der Beschwerdeführer zum Nachweis seiner Identität seine
Identitätskarte aus der Republik Kosovo zu den Akten reichte,
dass Abklärungen des BFM ergeben hätten, der Beschwerdeführer sei
am 17. Januar 2010 in St. Margrethen (St. Gallen) bei der Einreise in
die Schweiz durch das Schweizerische Grenzwachtkorps kontrolliert
worden,
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dass sich der Beschwerdeführer bei dieser Gelegenheit mit einem
kosovarischen Reisepass ausgewiesen habe, dessen Echtheit die
Beamten des Schweizerischen Grenzwachtkorps nicht bezweifelt
hätten,
dass dieser Pass ein Saisonarbeiter-Visum für Slowenien, gültig vom
15. Juli 2009 bis am 28. Januar 2010, beinhaltet habe,
dass er anlässlich der Kontrolle deklariert habe, er wolle als Tourist
nach Bad Ragaz reisen, woraufhin ihm die Einreise in die Schweiz
bewilligt worden sei, weil dieses Visum noch gültig gewesen sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 25. März 2010 – eröffnet am
gleichen Tag – in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und
die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers seien durchwegs völlig un-
substanziiert geblieben, ohne Details, vage und somit unglaubhaft,
dass ihm in O._______ von seinem Cousin mitgeteilt worden sei, es
seien Briefe zu ihm nach Hause gekommen, doch wisse er nichts
Genaueres über deren Inhalt und habe auch niemanden gebeten, ihm
diese Briefe auszuhändigen,
dass die Polizei nur einmal zu ihm nach Hause gekommen und danach
nichts mehr vorgefallen sei,
dass ihm niemand von weiteren Vorfällen berichtet habe, obwohl er
sich von Anfang November 2009 bis Ende Dezember 2009 noch bei
seinem Onkel in P._______ aufgehalten habe,
dass diese Vorbringen des Beschwerdeführers offensichtlich haltlos,
völlig realitätsfremd und nicht nachvollziehbar seien,
dass der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. April 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erhob und sinngemäss Eintreten auf sein Asylgesuch
beantragte,
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dass die vorinstanzlichen Akten am 7. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
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dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Gesuche von Asylsuchenden aus verfolgungssicheren
Staaten nach Art. 6a Abs. 2 Bst. a AsylG (sogenannte Safe-Country-
Regelung) nicht eingetreten wird, ausser es gebe Hinweise auf Ver-
folgung (Art. 34 Abs. 1 AsylG),
dass bei Art. 34 Abs. 1 AsylG praxisgemäss derselbe weite Ver-
folgungsbegriff zur Anwendung kommt wie in Art. 18, Art. 33 Abs. 3
Bst. b und Art. 35 AsylG (zu den beiden erstgenannten Bestimmungen
vgl. EMARK 2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247), welcher nicht bloss ernsthafte
Nachteile nach Art. 3 AsylG, sondern auch die von Menschenhand
verursachten Wegweisungshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2
AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20) umfasst (vgl. EMARK 2004 Nr. 5 E. 4c.aa S. 35 f., EMARK
2004 Nr. 35 E. 4.3 S. 247),
dass ausserdem ein im Vergleich zum – bereits erleichterten – Be-
weismass des Glaubhaftmachens nochmals reduzierter Massstab an-
zuwenden ist und auch bei Asylsuchenden aus einem verfolgungs-
sicheren Staat die Flüchtlingseigenschaft geprüft werden muss, sobald
in den Akten Hinweise auf Verfolgung (im soeben erläuterten Sinn) zu
verzeichnen sind, deren Unglaubhaftigkeit nicht schon auf den ersten
Blick erkannt werden kann (EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.3 S. 16 f.).
dass die Erwägungen der Vorinstanz zur Asylrelevanz der geltend
gemachten Vorbringen im Rahmen eines Nichteintretensentscheides
zwar unzulässig respektive unbehelflich sind (vgl. EMARK 2004 Nr. 5),
doch handelt es sich in casu um blosse obiter dicta,
dass sich die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorbringen,
wie die Vorinstanz zu Recht festgestellt hat, insgesamt als un-
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substanziiert und wirklichkeitsfremd erweisen, weshalb sie nicht ge-
glaubt werden können,
dass der Beschwerdeführer beispielsweise zum einen geltend machte,
er wisse nichts über den Inhalt der Briefe (A9/16 F63 S. 6), weshalb
zum anderen nicht nachzuvollziehen ist, wie er von den schriftlichen
Morddrohungen Kenntnis erlangt haben soll (a.a.O. F84 – F86 S. 8),
dass sich aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers der Ein-
druck aufdrängt, er habe bei seinen Vorbringen nicht auf Erinnerungen
an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können und stattdessen
eine Verfolgungssituation lediglich erfunden,
dass in der Beschwerde vom 3. April 2010 lediglich einzelne Sachver-
haltsaspekte wiederholt werden und die Eingabe keine Auseinander-
setzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen enthält, weshalb zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzliche Verfügung
verwiesen werden kann,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 1 AsylG zu
Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht
und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetz-
lichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern
regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumut-
bar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK (Schweizerische Asylrekurskommission)
der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das
heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und
andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl,
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in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auf-
lage, Basel 2009, Rz. 11.148),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrecht -
lichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung
findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Be-
handlung ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder
Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Ge-
fährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass der junge und den Akten zufolge gesunde Beschwerdeführer
über eine achtjährige Schulbildung nebst verschiedenartiger beruf-
licher Erfahrung verfügt und nötigenfalls auf ein ausreichendes
soziales Netz im Heimatstaat zurückgreifen kann (A1/11 S. 2 und 3),
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dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse be-
stehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt,
bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer durch Vermittlung des Empfangs- und Ver-
fahrenszentrums M._______ (Einschreiben; Beilage: Einzah-
lungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum M._______ (per
Telefax zu den Akten Ref.-Nr. N , mit der Bitte um Eröffnung des Ur-
teils an den Beschwerdeführer und um Zustellung der beiliegenden
Empfangsbestätigung an das Bundesverwaltungsgericht)
- (...) (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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