Abtei lung IV
D-2263/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 9 . J u l i 2 0 1 0
Richter Robert Galliker (Vorsitz),
Richter Hans Schürch, Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Matthias Jaggi.
A._______, geboren (...),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, Büro Timur,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2263/2007
Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer seinen
Heimatstaat am 18. Dezember 2006 und gelangte am 22. Dezember
2006 in die Schweiz, wo er am 27. Dezember 2006 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) B._______ um Asyl nachsuchte. Dazu wurde
er am 30. Januar 2007 im Transitzentrum C._______ befragt (Kurz-
befragung) und am 19. Februar 2007 in D._______ angehört (An-
hörung).
Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, er sei tamilischer Ethnie und stamme aus dem
Dorf E._______ im Distrikt Jaffna. Aufgrund der kriegerischen Aus-
einandersetzungen sei er im November 1995 ins Vanni-Gebiet ge-
flüchtet, wo er bis September 2004 gelebt habe. Während dieser Zeit
habe er für die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) Chauffeur-
dienste geleistet und deren Fahrzeuge repariert, sei jedoch nicht
Mitglied dieser Organisation gewesen. Anschliessend sei er wieder in
sein Heimatdorf zurückgekehrt, wo er bei seinem Onkel und seiner
Tante gewohnt habe, da er während seiner Flucht ins Vanni-Gebiet
den Kontakt zu seinen Familienmitgliedern verloren habe. Im Januar
2004 sowie im Mai 2005 sei er von der Armee verhaftet und während
drei respektive sieben Tagen festgehalten worden, da er nicht über die
vom Militär ausgestellte Identitätskarte verfügt habe und ihm vorge-
worfen worden sei, er gehöre zur LTTE. Anlässlich der zweiten
Festnahme sei er auch misshandelt worden. Mit der Hilfe seines
Onkels sei er jeweils wieder freigelassen worden. Nach diesen Ver-
haftungen habe er sich entschlossen, Sri Lanka zu verlassen, weshalb
er seinen im Jahre 2004 erhaltenen Reisepass einem Schlepper
übergeben habe, damit dieser die Ausreise habe organisieren können.
Neben diesen Verhaftungen im Januar 2004 beziehungsweise im Mai
2005 sei er viele Male von der Armee stundenlang festgehalten
worden, was in seiner Heimat jedoch üblich sei. Im November 2006 sei
er während seiner Abwesenheit von der Armee, die ihm durch seinen
Onkel habe ausrichten lassen, er solle sich für eine kurze Befragung
ins Armeecamp begeben, zu Hause gesucht worden. Aus Angst, von
der Armee erneut verhaftet respektive getötet zu werden, habe er
dieser Aufforderung keine Folge geleistet und sich in der Folge bei
einer Tante in F._______ versteckt. Mitte Dezember 2006 sei er von
Palaly nach Colombo geflogen, wo er sich sechs Tage im Haus seines
Seite 2
D-2263/2007
Schleppers aufgehalten habe. Am 18. Dezember 2006 sei er von
Colombo unter Verwendung seines eigenen Reisepasses nach
Singapur geflogen, von wo er mit einem gefälschten Reisepass per
Flugzeug weiter via Bangkok und Paris nach Genf gereist sei.
Anlässlich der Kurzbefragung reichte der Beschwerdeführer eine auf
seinen Namen ausgestellte srilankische Identitätskarte sowie eine
Kopie einer am 29. September 2004 ausgestellten Bestätigung einer
medizinischen Behandlung im Jahre 2000 als Folge eines Luftangriffes
ein.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007 - eröffnet am 26. Februar 2007 -
stellte das Bundesamt fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flücht-
lingseigenschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig
verfügte es die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Aussage
des Beschwerdeführers, im November 2006 von der Armee auf-
gefordert worden zu sein, sich in deren Camp zu melden, mit grossen
Vorbehalten behaftet sei. So lasse der Umstand, dass die Vorladung
der Armee und das lange geplante Ausreisedatum zeitlich so nahe
zusammenfallen würden, das erstere als konstruiert erscheinen. Es
lägen keine Hinweise vor, weshalb die Armee rund eineinhalb Jahre
nach der letzten Anhaltung den Beschwerdeführer erneut hätte in-
haftieren sollen. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Be-
schwerdeführer vorbringe, zwischenzeitlich immer wieder bei Check-
points zufällig kontrolliert und befragt worden zu sein. Die Begründung,
er habe keine vom Militär ausgestellte Identitätskarte besessen, ver-
möge als Erklärung nicht zu überzeugen. Es sei bekannt, dass zahl-
reiche Personen in der Nordprovinz ebenfalls nicht über solche militä-
rischen Identitätskarten verfügen würden, ohne dass sie deswegen
erhebliche Probleme mit den Behörden hätten. Es widerspreche zu-
dem der Logik des Handelns, wenn eine von den Behörden gesuchte
Person eine für den Flug von Jaffna nach Colombo mit strengen
Auflagen verbundene Clearance beantrage und diese auch erhalte
sowie einige Tage später mit dem eigenen Pass unter der richtigen
Identität das Land offiziell verlasse. Schliesslich sei darauf hinzuwei-
sen, dass bezüglich des geltend gemachten Vorfalls im November
2006 widersprüchliche Aussagen vorliegen würden. Insgesamt müsse
daher das Vorbringen des Beschwerdeführers, im November 2006 von
Seite 3
D-2263/2007
der Armee erneut gesucht worden zu sein, als nicht glaubhaft
bezeichnet werden. Dieses Vorbringen halte den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
(AsylG, SR 142.31) nicht stand.
Im Weiteren führte die Vorinstanz aus, dass die geltend gemachte
Vertreibung im Jahre 1995 sowie die vorgebrachten Verhaftungen
durch die Armee im Januar 2003 (recte: 2004) und Mai 2004 (recte:
2005) die Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3
AsylG nicht erfüllen würden. Der Begriff der Flüchtlingseigenschaft
setze einen in zeitlicher und sachlicher Hinsicht genügend engen
Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht voraus. Die
letzte geltend gemachte Haft vom Mai 2005 habe zum Zeitpunkt der
Ausreise im Dezember 2006 bereits mehr als zweieinhalb (recte: ein -
einhalb) Jahre zurückgelegen. Es seien aus den Akten keine über-
zeugenden Hinweise ersichtlich, welche auf Hindernisse für eine Aus-
reise zu einem früheren Zeitpunkt hindeuten würden. Daher sei
zwischen den Vorbringen im Zeitraum zwischen 1995 und Mai 2004
(recte: 2005) kein kausaler Zusammenhang mit der Ausreise des Be-
schwerdeführers erkennbar. Soweit der Beschwerdeführer geltend
mache, die Situation in der Nordprovinz sei gefährlich und schwierig
gewesen, zumal junge Leute andauernd mit Verhaftungen durch die
Armee zu rechnen gehabt hätten und es zudem an Nahrungsmitteln
fehle, sei festzuhalten, dass es sich dabei um Nachteile handle, die
sich aus lokal oder regional beschränkten Schwierigkeiten ableiten
würden. Dem Beschwerdeführer sei es, gestützt auf die ihm als
srilankischen Staatsbürger in seinem Heimatland zustehenden Nieder-
lassungsfreiheit zuzumuten, sich durch Wegzug in einen anderen Teil
Sri Lankas den geltend gemachten Schwierigkeiten zu entziehen. Der
Beschwerdeführer verfüge somit über eine innerstaatliche Flucht-
alternative, weshalb er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen
sei. Überdies sei der Vollzug als zulässig, zumutbar und möglich zu
bezeichnen.
C.
Mit Beschwerde vom 27. März 2007 (Poststempel) an das Bundes-
verwaltungsgericht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechts-
vertreter beantragen, die Verfügung des BFM vom 23. Februar 2007
sei aufzuheben, ihm sei Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher
Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
Seite 4
D-2263/2007
schusses. Auf den Inhalt der Beschwerde wird - soweit wesentlich - in
den Erwägungen eingegangen.
Zum Beweis seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer vier
Farbfotos, Kopien der Seiten zwei und drei seines Reisepasses N (...)
sowie eine Fürsorgebestätigung vom 9. März 2007 zu den Akten.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 29. März 2007 bestätigte der zuständige
Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts die Berechtigung
des Beschwerdeführers zur Anwesenheit in der Schweiz bis zum Ab-
schluss des Verfahrens und verzichtete auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Gleichzeitig lud er die Vorinstanz zur Einreichung
einer Stellungnahme bis zum 23. April 2007 ein.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 3. April 2007 beantragte das BFM die
Abweisung der Beschwerde.
F.
Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. April 2007 stellte der
Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer eine Kopie der Vernehm-
lassung des BFM zu und gewährte ihm das Recht, bis zum 27. April
2007 darauf zu replizieren. In seiner Replik vom 20. April 2007 nahm
der Beschwerdeführer zu den Argumenten des BFM in der Vernehm-
lassung Stellung. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird - soweit
wesentlich - in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33
VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG
liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in auf
Seite 5
D-2263/2007
dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und
Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde
legitimiert (Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG, Art. 48 Abs. 1, Art. 50 und
Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person an-
erkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu-
letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nach-
weisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft ge-
macht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in
sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder
massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt
werden (Art. 7 AsylG).
4.
Die Vorinstanz hat die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Ver-
Seite 6
D-2263/2007
treibung vom Jahre 1995 sowie die geschilderten Festnahmen vom
Januar 2004 sowie Mai 2005 durch die srilankische Armee nicht in
Frage gestellt. Indessen hat sie der vorgebrachten Vertreibung vom
Jahre 1995 sowie den geltend gemachten Festnahmen vom Januar
2004 beziehungsweise Mai 2005 den zeitlichen und sachlichen
Kausalzusammenhang zu der am 18. Dezember 2006 erfolgten Aus-
reise abgesprochen. Bezüglich der stundenweisen Festhaltungen
durch die srilankische Armee hielt die Vorinstanz fest, dass es sich
dabei um lokal oder regional beschränkte Schwierigkeiten handle,
weshalb der Beschwerdeführer in Sri Lanka über eine innerstaatliche
Fluchtalternative verfüge. Hingegen hat sie die vom Beschwerdeführer
behauptete Suche der srilankischen Armee nach seiner Person vom
November 2006 als fluchtauslösendes Ereignis in Zweifel gezogen.
Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Vorinstanz der behaupteten
Suche nach dem Beschwerdeführer im November 2006 zu Recht ge-
stützt auf Art. 7 AsylG die Glaubhaftigkeit abgesprochen und in Bezug
auf die übrigen Vorbringen gestützt auf Art. 3 AsylG die flüchtlings-
rechtliche Relevanz verneint hat.
5.
5.1 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie
genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie
dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen
Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder
den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darü-
ber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erschei-
nen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige
Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nach-
schiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaub-
haftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein
reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Ein-
wände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sach-
verhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Art. 7 AsylG; Ent-
scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.).
5.2 Vorab ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer den Wortlaut
sämtlicher Protokolle mit seiner Unterschrift bestätigt hat und sich
Seite 7
D-2263/2007
deshalb seine Aussagen grundsätzlich entgegenhalten lassen muss.
Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass den Aussagen einer asyl-
suchenden Person im Transit- beziehungsweise im Empfangszentrum
zu den Asylgründen angesichts des summarischen Charakters der
Befragung für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter
Beweiswert zukommt (vgl. EMARK 2005 Nr. 7 E. 6.2.1 S. 66 und dort
zitierte, weiterhin gültige Praxis). Widersprüche dürfen nur dann
herangezogen werden, wenn klare Aussagen im Empfangszentrum in
wesentlichen Punkten der Asylbegründung von den späteren Aus-
sagen in der Befragung beim Kanton oder beim BFM diametral ab-
weichen, oder wenn bestimmte Ereignisse oder Befürchtungen, wel-
che später als zentrale Asylgründe genannt werden, nicht bereits bei
der Befragung im Empfangszentrum zumindest ansatzweise erwähnt
werden.
5.3 In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass die
Aussagen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Suche
der Armee nach seiner Person im November 2006 widersprüchlich
ausgefallen sind. So führte der Beschwerdeführer anlässlich der
Kurzbefragung aus, er sei zum Zeitpunkt, als die Armee ihn zu Hause
gesucht habe, in G._______ an der Arbeit gewesen und sei erst am
nächsten Morgen nach Hause zurückgekehrt (act. A 1/13, S. 7). Bei
der Anhörung erklärte er demgegenüber, er sei - nachdem er von
seinem Onkel an seinem Arbeitsplatz telefonisch darüber informiert
worden sei, dass die Armee ihn zu Hause gesucht habe - noch am
selben Abend nach Hause zurückgekehrt, habe binnen weniger
Minuten seine Sachen gepackt und sei zu seiner Tante nach
F._______ gegangen (act. A 8/14, S. 7, 11). Die diesbezüglichen Aus-
führungen in der Rechtsmittelschrift beziehungsweise der Stellung-
nahme vom 20. April 2007 vermögen diesen offensichtlichen Wider-
spruch in den Aussagen des Beschwerdeführers nicht zu beseitigen.
Insbesondere lassen sich den Akten keine Hinweise darauf
entnehmen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der
Kurzbefragung im Protokoll nur verkürzt und inhaltlich unpräzise
wiedergegeben wurden, wie das in der Beschwerde geltend gemacht
wird.
Zweifel an den Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im
November 2006 von der Armee zu Hause gesucht worden sein soll,
erweckt auch die Tatsache, dass nicht nachvollziehbar ist, weshalb die
Armee rund eineinhalb Jahre nach der letzten Festnahme den Be-
Seite 8
D-2263/2007
schwerdeführer erneut hätte inhaftieren sollen, vermag dieser doch
keinen plausiblen Grund dafür geltend zu machen (act. A 1/13, S. 7, A
8/14, S. 12).
Die vom Beschwerdeführer behauptete Suche der srilankischen
Armee nach seiner Person im November 2006 erscheint auch deshalb
unglaubhaft, da er nach eigenen Aussagen Mitte Dezember 2006 von
Jaffna nach Colombo geflogen ist. Es ist davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer nicht auf diese Weise gereist wäre, hätte die Armee
tatsächlich nach ihm gesucht, zumal er dadurch ein erhebliches Risiko
eingegangen wäre, von der Armee gefasst zu werden, da er gemäss
eigenen Angaben für den Flug von Jaffna nach Colombo eine mit
strengen Auflagen verbundene Clearance beantragen musste und
seine Identitätskarte beim Besteigen des Flugzeuges von der Armee
kontrolliert wurde (act. A 8/14, S. 4). Die Behauptung in der Rechts -
mittelschrift, wonach diese Art des Reisens aufgrund der in Sri Lanka
verbreiteten Korruption nicht gefährlich gewesen sei, vermag das Ge-
richt nicht zu überzeugen. Auch der Umstand, dass der Beschwerde-
führer am 18. Dezember 2006 unter Verwendung seines eigenen
Reisepasses Sri Lanka per Flugzeug verlassen haben will, lässt darauf
schliessen, dass er zum Zeitpunkt seiner Ausreise von der srilan-
kischen Armee nicht gesucht worden ist. Bei einer allfälligen Suche
der srilankischen Behörden wäre sein Ausreiseverhalten mit mehr
Umsicht beziehungsweise Vorsicht verbunden gewesen, um sich nicht
unnötig in Gefahr zu bringen, zumal er nicht wissen konnte, dass sein
Name nicht auf einer Fahndungsliste steht.
Nicht nachvollziehbar ist überdies der Umstand, dass der Be-
schwerdeführer anlässlich der Anhörung vom 19. Februar 2007 nicht in
der Lage war, das genaue Datum anzugeben, an dem er im November
2006 zu Hause von der Armee gesucht worden sein soll, handelt es
sich doch dabei um ein sehr einschneidendes Erlebnis, weshalb zu
erwarten gewesen wäre, er würde sich an das Datum genau erinnern,
da die Anhörung lediglich zirka drei Monate nach der behaupteten
Suche nach seiner Person durchgeführt wurde.
Schliesslich ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Laufe des
Asylverfahrens wesentliche Vorbringen unbegründet nachgeschoben
hat, weshalb seine Glaubwürdigkeit erheblich in Frage gestellt ist. So
machte der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelschrift geltend, er sei
während neun Jahren Mitglied der LTTE gewesen, habe bei dieser
Seite 9
D-2263/2007
Organisation eine Kampfausbildung absolviert und sei einer be-
waffneten Einheit zugeteilt gewesen (S. 3). Bei den Befragungen hatte
der Beschwerdeführer demgegenüber noch vorgebracht, er sei nicht
Mitglied der LTTE gewesen und habe für diese lediglich Chauffeur-
dienste geleistet und Fahrzeuge repariert (act. A 1/13, S. 6 f., A 8/14,
S. 9). Die Behauptung des Beschwerdeführers in der Rechtsmittel-
schrift, wonach er in den Befragungen deshalb nicht die Wahrheit
gesagt habe, da ihm tamilische Landsleute gesagt hätten, dass LTTE-
Mitglieder in der Schweiz kein Asyl erhalten und nach Sri Lanka
zurückgeschickt würden, überzeugt das Gericht nicht und vermag
daher nicht glaubhaft zu machen, weshalb er nicht von Anfang an die
Wahrheit gesagt hat, zumal er anlässlich der beiden Befragungen
ausdrücklich auf seine Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht aufmerksam
gemacht worden ist.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher nach Prüfung der
gesamten Akten und in Würdigung sämtlicher eingereichten Beweis-
mittel zur Auffassung, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen
ist, die von ihm vorgebrachte Suche nach seiner Person durch die
srilankische Armee im November 2006 glaubhaft zu machen.
5.4
5.4.1 Mit der Vorinstanz ist jedoch aufgrund der Akten davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1995 vertrieben worden
ist, im Januar 2004 beziehungsweise Mai 2005 von der Armee
während mehrerer Tage inhaftiert sowie vor seiner Ausreise aus Sri
Lanka regelmässig von der Armee jeweils stundenlang festgehalten
worden ist. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob es sich dabei um
asylrechtlich beachtliche Verfolgungsmassnahmen gemäss Art. 3
AsylG handelt.
5.4.2 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende
Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie
Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise
solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund be-
stimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zu-
gefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Begründete
Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn
ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich - aus
der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlich -
Seite 10
D-2263/2007
keit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich - auch aus
heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer
Zukunft verwirklichen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte
für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen
in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss
zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits
aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist
andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und
das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen.
Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat
objektive Gründe für eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die
erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger
Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im
Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss
feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine
innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E.
7.1. ff. S. 193 f. und dort zitierte Urteile).
5.4.3 Auch wenn der Beschwerdeführer im Jahre 1995 vertrieben und
von der srilankischen Armee im Januar 2004 beziehungsweise Mai
2005 festgenommen und misshandelt worden ist, fehlt es an einem
zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang zwischen diesen er-
littenen Verfolgungshandlungen und der Ausreise im Dezember 2006,
weshalb die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu ver-
neinen ist. Am zeitlichen Kausalzusammenhang fehlt es deshalb, weil
zwischen der letzten Festnahme vom Mai 2005 und der Ausreise eine
Zeitspanne von zirka eineinhalb Jahren liegt und sich der Be-
schwerdeführer danach nicht versteckt gehalten und seine Ausreise
ernsthaft vorbereitet hat, sondern bei seinem Onkel gewohnt und
seiner Arbeit nachgegangen ist.
Da - wie in E. 5.3 ausgeführt - davon auszugehen ist, dass der Be-
schwerdeführer im November 2006 von der srilankischen Armee nicht
gesucht worden ist, fehlt es zudem auch an einem sachlichen Kausal -
zusammenhang zwischen der Vertreibung im Jahre 1995 sowie den
Festnahmen vom Januar 2004 beziehungsweise Mai 2005 und der
Ausreise im Dezember 2006.
Bezüglich den stundenweisen Festhaltungen durch die srilankische
Armee, die der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem
Seite 11
D-2263/2007
Heimatland gemäss eigenen Angaben regelmässig erlitten hat, ist
Folgendes festzuhalten:
Bei den in Art. 3 Abs. 2 AsylG genannten Massnahmen, welche eine
Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit bewirken, gilt die gesetz-
liche Vermutung, dass diese einen weiteren Verbleib der betroffenen
Person im Heimat- oder Herkunftsstaat unzumutbar machen. Diese
Vermutung gilt jedoch nur, wenn der Zusammenhang zwischen Ver-
folgung und Verlassen des Landes in zeitlicher und sachlicher Hinsicht
genügend eng ist und der erlittene Eingriff eine bestimmte Intensität
ausweist. Nach dem Gesagten müssen Eingriffe in Leib, Leben oder
Freiheit eine bestimmte Intensität ausweisen, um als asylrelevant an-
gesehen zu werden. Lediglich geringe Beeinträchtigungen genügen
dazu nicht, da das Asylrecht nicht Opfer jeglichen Unrechts schützen
will. Wo die Zumutbarkeitsschwelle liegt, ist im Einzelfall festzulegen,
wobei nach den verschiedenen Eingriffsarten zu unterscheiden ist.
Die geltend gemachten Festhaltungen durch die Armee haben jeweils
lediglich wenige Stunden gedauert und den Akten ist nicht zu ent-
nehmen, dass dabei irgendwelche Gewalt gegen den Beschwerde-
führer angewendet worden wäre. Aus dessen Aussagen ist zudem er-
sichtlich, dass er sich anlässlich dieser kurzzeitigen Festhaltungen
durch die Armee keiner ernsthaften Gefährdung ausgesetzt sah. Dafür
spricht insbesondere seine Äusserung anlässlich der Anhörung,
wonach in Sri Lanka solche Anhaltungen durch die Armee üblich seien
(act. A 8/14, S. 12). Somit ist festzuhalten, dass es sich bei den durch
den Beschwerdeführer regelmässig erlittenen stundenlangen Fest-
haltungen nicht um asylbeachtliche Nachteile gehandelt hat.
6.
Der Beschwerdeführer macht in der Rechtsmittelschrift geltend, er
würde bei einer Rückkehr in seine Heimat insbesondere auch deshalb
in akute Lebensgefahr geraten, da er während neun Jahren Mitglied
der LTTE gewesen sei und in dieser Organisation bei einer be-
waffneten Einheit gedient habe. Diesbezüglich ist festzustellen, dass
diese Vorbringen als nachgeschoben und damit als unglaubhaft zu
beurteilen sind, da der Beschwerdeführer anlässlich der Befragungen
explizit verneinte, Mitglied der LTTE gewesen zu sein, und hinsichtlich
seiner Tätigkeiten für die LTTE ausdrücklich vorbrachte, nur
Chauffeurdienste geleistet und Fahrzeuge repariert zu haben (act. A
1/13, S. 6 f., A 8/14, S. 9). Wie bereits vorstehend unter E. 5.3 aus-
Seite 12
D-2263/2007
geführt, überzeugen die Ausführungen des Beschwerdeführers in der
Rechtsmittelschrift, weshalb er in den Befragungen nicht die Wahrheit
gesagt habe, das Gericht nicht. An dieser Einschätzung ändern auch
die eingereichten Farbfotos nichts, da auch sie die geltend gemachte
LTTE-Mitgliedschaft des Beschwerdeführers beziehungsweise dessen
aktive Teilnahme an einer bewaffneten Einheit dieser Organisation
nicht zu beweisen vermögen, zumal aus den Fotos nicht hervor geht,
in welchem Zusammenhang sie aufgenommen worden sind.
7.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die Aus-
führungen und Einwände in der Beschwerde beziehungsweise der
Stellungnahme vom 20. April 2007 sowie auf die eingereichten Be-
weismittel im Einzelnen weiter einzugehen, weil sie am Ergebnis
nichts ändern. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände folgt,
dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nach-
weisen oder glaubhaft machen konnte. Das Bundesamt hat sein Asyl -
gesuch somit zu Recht abgelehnt.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der
Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder
nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG
das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen
über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz vom 16.
Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20), welches seit dem 1. Januar 2008 in Kraft ist. Vor dem 1.
Januar 2008 wurden die Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme
im Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Nieder-
lassung der Ausländer (aANAG, BS 1 121) geregelt, welches zeit-
gleich mit dem Inkrafttreten des AuG aufgehoben wurde (vgl. Art. 125
AuG i.V.m. Ziff. I Anhang zum AuG). Inhaltlich hat sich an den Voraus-
Seite 13
D-2263/2007
setzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme durch die
Gesetzesänderung nichts geändert.
Die genannten drei Bedingungen für einen Verzicht auf den Weg-
weisungsvollzug (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind
alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug als
undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit der be-
troffenen Person in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die
vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
9.2
9.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
9.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat in BVGE 2008/2 (E. 7) eine
umfassende Beurteilung der Situation in Sri Lanka vorgenommen. Es
hat dabei unter anderem festgestellt, dass die Rückschaffung ab-
gewiesener Asylgesuchsteller aus Sri Lanka in die Nordprovinz
(Distrikte Killinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna) und in
die Ostprovinz (Distrikte Trincomalee, Batticaloa und Ampara) ange-
sichts der dort herrschenden allgemeinen Lage unzumutbar ist. Bei
rückkehrenden Tamilen, die aus der Nord- oder Ostprovinz stammen,
kann zudem nicht mehr von der generellen Zumutbarkeit der Inan-
spruchnahme einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternative im Süden
des Landes, namentlich im Grossraum Colombo, ausgegangen
werden. Damit die Rückkehr abgewiesener tamilischer Asylsuchender
in den Süden des Landes als zumutbar qualifiziert werden kann, be-
darf es dem erwähnten Grundsatzurteil zufolge besonders be-
günstigender, das heisst positiver individueller Umstände wie nament-
lich ein tragfähiges Familien- oder sonstiges Beziehungsnetz, die
konkrete Möglichkeit der Sicherung des Existenzminimums und eine
gesicherte Wohnsituation.
Seit Erlass des vorstehend zitierten Grundsatzurteils haben die Be-
hörden - namentlich im Grossraum Colombo - die Sicherheitsmass-
nahmen auch nach der Niederlage der LTTE nicht gelockert. Das
Seite 14
D-2263/2007
Risiko, als Tamile willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt zu sein, ist
unverändert hoch. Ausserdem haben die Behörden in Bezug auf
Personen tamilischer Ethnie offenbar neue Formen der Registrierung
eingeführt, da namentlich aus dem Norden und Osten zugezogene
Tamilen in Colombo als ernsthaftes Sicherheitsrisiko angesehen wer-
den (vgl. dazu das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-8381/2007
vom 21. April 2009, E. 9.2.2). Auch nach dem militärischen Sieg über
die tamilischen Rebellen im Mai 2009 ist nicht klar, ob der seit rund 26
Jahren schwelende Bürgerkrieg damit tatsächlich zu Ende ist.
Ebenfalls offen ist die Frage, was der militärische Sieg der Regierung
für die Tamilen konkret bedeutet und wie sich die allgemeine Sicher-
heits- und Menschenrechtslage in Sri Lanka in Zukunft entwickeln
wird.
9.2.3 Der Beschwerdeführer sagte aus, ethnischer Tamile zu sein und
aus Jaffna (Nordprovinz) zu stammen. Das BFM hat diese Angaben
nicht in Frage gestellt. In der eingereichten, am 23. April 2003 in
Colombo ausgestellten Identitätskarte, deren Authentizität seitens des
BFM ebenfalls nicht in Zweifel gezogen wurde, ist denn auch Jaffna
als Geburtsort (diese Angabe stimmt mit derjenigen auf den ein-
gereichten Kopien des Reisepasses überein) und E._______ (Distrikt
Jaffna) als Wohnort des Beschwerdeführers vermerkt. Aufgrund der
Ausführungen unter E. 9.2.2 ist demnach festzustellen, dass der Voll-
zug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seine Heimatregion
unzumutbar ist. Somit bleibt zu prüfen, ob für ihn in einer anderen
Region seines Heimatlandes, namentlich im Grossraum Colombo, eine
zumutbare Aufenthaltsalternative besteht. Den Akten kann entnommen
werden, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Flucht im Jahre
1995 mit seinen Eltern und seinen vier Geschwistern im Dorf
E._______ gewohnt hat. Ab diesem Zeitpunkt hat er sie aus den
Augen verloren und seither nichts mehr von ihnen gehört. Im Süden
des Landes verfügt der Beschwerdeführer - abgesehen von einem in
Colombo wohnhaften Onkel, mit dem er im Streit liegt und zu dem er
keinen Kontakt mehr hat (act. A 8/14, S. 3) - über keine Verwandten.
Da der Beschwerdeführer zudem - abgesehen von wenigen Tagen -
bis zu seiner Ausreise aus seinem Heimatland sein ganzes Leben im
Norden Sri Lankas verbracht hat, ist das Vorhandensein eines
tragfähigen Beziehungsnetzes ausserhalb seiner Heimatregion zu
verneinen. Es kann nach dem Gesagten nicht davon ausgegangen
werden, der Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Sri
Lanka im Süden des Landes eine längerfristig gesicherte Unterkunft
Seite 15
D-2263/2007
vorfinden. Angesichts der derzeitigen Lage in Sri Lanka ist auch seine
Chance, sich in Colombo aus eigener Kraft eine dauerhafte
wirtschaftliche Existenz aufzubauen, als gering einzuschätzen. Nebst
wirtschaftlichen Existenzproblemen könnte eine Rückschaffung des
Beschwerdeführers nach Colombo unter Umständen auch eine
Gefährdung seiner persönlichen Sicherheit zur Folge haben. Personen
tamilischer Ethnie sind in Sri Lanka generell einem erhöhten Risiko
willkürlicher Polizeimassnahmen ausgesetzt, vor allem, wenn sie - wie
es vorliegend beim Beschwerdeführer der Fall wäre - ihren Aufenthalt
in Colombo nicht mit einem triftigen Grund (sogenannte valid reason)
rechtfertigen können. Insbesondere die obligatorische Registrierung
bei den lokalen Polizeibehörden sowie die zahlreichen Checkpoints
bergen für Tamilen ein hohes Verhaftungsrisiko. Mit Blick auf die
vorstehenden Erwägungen ist daher festzustellen, dass dem
Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes keine zumutbare
Aufenthaltsalternative zur Verfügung steht. Unter diesen Umständen
erweist sich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers nach
Sri Lanka als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. Nachdem
sich aus den Akten keine Hinweise auf das Vorliegen von
Ausschlussgründen im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG ergeben, sind die
Voraussetzungen für die Anordnung der vorläufigen Aufnahme erfüllt.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung,
soweit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, des Asyls und der
Wegweisung betreffend, Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten im Flücht-
lings-, Asyl- und Wegweisungspunkt abzuweisen. Soweit die Frage des
Wegweisungsvollzugs betreffend ist die Beschwerde gutzuheissen, die
angefochtene Verfügung in diesem Punkt aufzuheben und das
Bundesamt anzuweisen, den Beschwerdeführer vorläufig aufzuneh-
men (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 4 AuG).
11.
11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die reduzierten Kosten
- das Bundesverwaltungsgericht geht bei der vorliegenden
Konstellation von einem hälftigen Durchdringen aus - von Fr. 300.--
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Seite 16
D-2263/2007
11.2 Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE,
SR 173.320.2) eine (reduzierte) Entschädigung für die ihm erwach-
senen notwendigen Kosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote
zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich
indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die
Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine
VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmungen und unter
Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8
ff. VGKE) ist die von der Vorinstanz auszurichtende reduzierte
Parteientschädigung demnach von Amtes wegen auf pauschal Fr.
400.- (inkl. Auslagen Mehrwertsteuer) festzusetzen und das BFM ist
anzuweisen, dem Beschwerdeführer diesen Betrag als Parteientschä-
digung auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 17
D-2263/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird den angeordneten Vollzug der Wegweisung be-
treffend gutgeheissen; im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 23. Februar
2007 werden aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Be-
schwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Die Vorinstanz wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Partei-
entschädigung von Fr. 400.-- auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Bei-
lagen: Einzahlungsschein; vier Fotos)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Robert Galliker Matthias Jaggi
Versand:
Seite 18