Abtei lung IV
D-2263/2008
law/rep
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 4 . A p r i l 2 0 0 8
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Philipp Reimann.
A._______, geboren (...), Nigeria,
vertreten durch Felicity Oliver, (...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2263/2008
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus
B._______ (Abia State) und dem Stamme der Igbo zugehörig - sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge am 22. Januar 2008 per Schiff
verliess, in einem unbekannten Hafen landete und schliesslich Ende
Januar 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 2. Februar 2008
um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 18. Februar 2008 im Empfangs- und Verfahrenszen-
trum (EVZ) Kreuzlingen die Personalien des Beschwerdeführers erhob
und ihn summarisch zum Reiseweg und zu den Gründen für das Ver-
lassen des Heimatlandes befragte,
dass am 21./22. Februar 2008 initiierte Abklärungen durch das BFM
ergeben haben, dass der Beschwerdeführer am 25. April 2003 im Zu-
sammenhang mit Suchtgiftdelikten in Österreich unter der Identität
C._______, geboren (...), Nigeria, erkennungsdienstlich behandelt
wurde und dort am 24. März 2003 einen Asylantrag gestellt hat, der
seit dem 9. April 2003 in Berufung steht,
dass den vorgenannten Abklärungen zufolge für den Beschwerdefüh-
rer in Österreich ein unbefristetes Aufenthaltsverbot besteht,
dass das BFM dem Beschwerdeführer hinsichtlich der vorerwähnten
Abklärungsergebnisse im Rahmen einer am 29. Februar 2008 durch-
geführten persönlichen Anhörung das rechtliche Gehör gewährte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. März 2008 einlässlich zu
den Asylgründen anhörte und ihm erneut das rechtliche Gehör zu den
Abklärungsergebnissen hinsichtlich seines Aufenthalts in Österreich
und seiner dort verwendeten Identität einräumte,
dass der Beschwerdeführer sein Asylgesuch im Wesentlichen damit
begründete, er sei im Dorf B._______ aufgewachsen, wo er
zusammen mit seinem Vater sowie seiner Zwillingsschwester gelebt
habe,
dass ihm sein Vater im Jahre 1999 unter dem Siegel absoluten Still-
schweigens anvertraut habe, via einen Medizinmann erfahren zu ha-
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ben, dass ein älterer Bruder (des Beschwerdeführers) von einem im
selben Dorfe lebenden Mann namens D._______ vergiftet worden sei,
dass er sowie seine Zwillingsschwester nach dem Tode ihres Vaters im
April 2003 dessen Lebensmittelsgeschäft weitergeführt hätten,
dass seine Schwester im Dezember 2007 schwer erkrankt sei, wobei
der sie behandelnde Arzt eine Vergiftung konstatiert habe,
dass ihm der um Hilfe angegangene Medizinmann offenbart habe, sei-
ne Schwester werde nicht mehr lange leben; sie sei Opfer desselben
Mannes geworden sei, welcher bereits seinen älteren Bruder vergiftet
habe,
dass er schliesslich mit zwei Freunden zum Haus von D._______ ge-
gangen sei und dieses angezündet habe,
dass er anschliessend den Tatort fluchtartig verlassen habe,
dass seine beiden bei der Tat mitwirkenden Freunde der Polizei gegen-
über ausgesagt hätten, er - der Beschwerdeführer - habe sie zur Tat
angestiftet,
dass er Angst bekommen habe, von der Polizei wegen des von ihm ge-
legten Brandes zur Verantwortung gezogen zu werden,
dass er in der Folge einem Pastor seine Tat gestanden habe, worauf-
hin ihn dieser nach Port Harcourt gebracht und dort einem Manne
übergeben habe, der für ihn die Ausreise aus Nigeria per Schiff organi-
siert habe,
dass das BFM mit - selbentags eröffneter - Verfügung vom 1. April
2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren
Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylge-
such zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert
48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe
keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flücht-
lingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien
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zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund
der Aktenlage nicht erforderlich,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit an das Bundesverwaltungsgericht ge-
richteter Eingabe vom 8. April 2008 beantragen liess, die Verfügung
des BFM vom 1. April 2008 sei vollumfänglich aufzuheben und sein
Asylgesuch vom 2. Februar 2008 sei gutzuheissen; eventualiter sei die
Wegweisungsverfügung aufzuheben und die vorläufige Aufnahme an-
zuordnen,
dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewäh-
ren,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legiti-
miert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde - unter nachstehendem Vorbehalt - einzutreten ist (Art. 108
Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
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dass die Beurteilung von Beschwerden gegen Nichteintretensentschei-
de praxisgemäss auf die Überprüfung der Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass die Beurteilungszuständigkeit der Beschwerdeinstanz somit dar-
auf beschränkt ist, bei Begründetheit des Rechtsmittels die angefoch-
tene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückgehen zu lassen (vgl. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004
Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit darin be-
antragt wird, das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei gutzuhei-
ssen,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende
den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des
Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a
AsylG),
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsu-
chende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren
Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der
Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigen-
schaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf
Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugs-
hindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG),
dass das BFM anführt, die Erklärungen des Beschwerdeführers, wo-
nach er nie einen Pass oder eine Identitätskarte besessen habe, es im
Dorf keine Ausweise gegeben habe, er darum auch nichts zur Papier-
beschaffung habe unternehmen können, er nur im Besitz eines Schü-
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lerausweises gewesen sei und er nie in die Lage gekommen sei, sich
ausweisen zu müssen, würden den typischen Angaben zahlreicher
Gesuchsteller entsprechen, die nicht willens seien, ihre Identität offen
zu legen und den Asylbehörden dergestalt ihre Identitätsdokumente
vorzuenthalten, und es lägen deshalb keine entschuldbaren Gründe
vor, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder
Identitätspapiere einzureichen,
dass der Schluss des BFM, wonach schon deshalb keine entschuldba-
ren Gründe vorliegen sollen, weil der Beschwerdeführer "typische" An-
gaben gemacht habe, in dieser absoluten Form nicht nachvollziehbar
ist,
dass sich aus den Akten indessen ergibt, dass die Angaben des Be-
schwerdeführers hinsichtlich seiner Reiseroute in die Schweiz ausge-
sprochen rudimentär und unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. act. A1
S. 6 f., A10 S. 2, A17 S. 3), weshalb anzunehmen ist, der Beschwerde-
führer versuche den Schweizer Asylbehörden gegenüber sowohl den
wirklichen Zeitpunkt des Verlassens seiner Heimat sowie die effektive
Reiseroute in die Schweiz zu verheimlichen,
dass zudem auch das Verhalten des Beschwerdeführers, trotz
daktyloskopischer Registrierung in Österreich unter anderer Identität
seinen dortigen Aufenthalt und das Stellen eines Asylantrages im Jah-
re 2003 den Schweizer Asylbehörden gegenüber auf Vorhalt hin zu be-
streiten (vgl. act. A10 S. 1 f. und act. A17 S. 5 ff.), ein deutliches Indiz
dafür bildet, dass er nicht gewillt ist, seine Identität offen zu legen,
dass daran die pauschale Wiederholung in der Beschwerde, sich vor
der Einreise in die Schweiz nicht in Österreich aufgehalten zu haben,
an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermag,
dass in Anbetracht dieser zusätzlichen Umstände in der Tat keine Ver-
anlassung besteht, der Behauptung des Beschwerdeführers, niemals
einen Pass oder eine Identitätskarte besessen zu haben und ohne Pa-
piere nach Europa und schliesslich in die Schweiz gereist zu sein,
Glauben zu schenken,
dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Verhaltens und der
unsubstanziierten Angaben des Beschwerdeführers im Gegenteil da-
von ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische
Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48
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Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungs-
pflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden
nicht aushändigte, zumal in der Beschwerde nichts Stichhaltiges gel-
tend gemacht wird, was diesbezüglich allenfalls zu einer anderen Be-
urteilung führen könnte,
dass die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung ferner zutreffend
festhielt, die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Asylgründen
würden im Ergebnis der Grundlage entbehren, da er im März 2003 in
Österreich einen Asylantrag gestellt habe, der seit dem 9. April 2003 in
Berufung stehe,
dass in der Beschwerde auch diesbezüglich nichts Substanziiertes
und Konkretes vorgebracht wird, was zu einer anderen Einschätzung
führen könnte, beschränkt sich der Beschwerdeführer doch darin im
Wesentlichen auf eine verkürzte Wiederholung seiner bereits bekann-
ten Asylvorbringen (vgl. Beschwerde S. 3),
dass vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen das Beste-
hen der Flüchtlingseigenschaft ohne weiteres ausgeschlossen werden
kann und zusätzliche Abklärungen im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. c
AsylG nicht notwendig erscheinen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG
zu Recht und im Sinne der Praxis (vgl. BVGE 2007/8 insbesondere
E. 2.1 S. 73) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
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gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizi-
nischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist,
dass der Beschwerdeführer in Nigeria aufwuchs und dort 11 Jahre zur
Schule ging (vgl. act. A1 S. 2, Ziff. 8), weshalb nicht davon auszugehen
ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende
Lage,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
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der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als
aussichtslos darstellte,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 2 und 3 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers (vorab per Telefax;
Einschreiben, Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Ein-
zahlungsschein)
- das BFM, Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen (per Tele-
fax, zu den Akten Ref.-Nr. N (...)
- (...)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Philipp Reimann
Versand:
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