Abtei lung IV
D-2263/2010
law/mam/cvv
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 1 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichter Walter Lang,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiber Martin Maeder.
A.__________, geboren (...),
Ehefrau B.___________, geboren (...),
mit ihrem Kind C.___________, geboren (...), und dem
gemeinsamen Kind D.__________, geboren (...),
Aserbaidschan,
alle vertreten durch Ali Tüm, c/o Advokaturbüro Siegfried,
(...)
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung
(Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid);
Verfügung des BFM vom 15. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2263/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführenden am 5. September 2001 in der Schweiz
um Asyl nachsuchten,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF, seit 2005 Teil des
BFM) mit Verfügung vom 1. Mai 2003 feststellte, die Beschwerdefüh-
renden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, die Asylgesu-
che ablehnte, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und den Voll -
zug der Wegweisung anordnete,
dass die Beschwerdeführenden diese Verfügung mit Beschwerde vom
2. Juni 2003 bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskommis-
sion (ARK) anfochten,
dass das Bundesverwaltungsgericht am 1. Januar 2007 das Beschwer-
deverfahren von der ARK übernahm und dieses – soweit den Be-
schwerdeführer C.___________ (Sohn der Beschwerdeführerin
B.___________ und Stiefsohn des Beschwerdeführers A.__________)
betreffend – mit Entscheid D-7862/2006 vom 21. August 2009 als
durch Rückzug gegenstandslos geworden abschrieb,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil D-6524/2006 vom
15. Oktober 2009 die Beschwerde mit Bezug auf die drei übrigen Be-
schwerdeführenden (A.__________, B.___________ und
D.__________) abwies,
dass die Beschwerdeführenden A.__________, B.___________ und
D.__________ am 16. November 2009 durch ihren damaligen Rechts-
vertreter bei der kantonalen Migrationsbehörde um Erteilung einer
Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 14 Abs. 2 und 3 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 ([AsylG, SR 142.31]) und – subsidiär – um Gewäh-
rung der vorläufigen Aufnahme ersuchen liessen,
dass sie gleichentags das BFM mit einer Orientierungskopie ihrer Ein-
gabe bedienten,
dass die zuständige kantonale Behörde das Gesuch vom 16. Novem-
ber 2009 mit Entscheid vom 25. November 2009 abwies,
dass die Beschwerdeführenden A.__________, B.___________ und
D.__________ durch ihren damaligen Rechtsvertreter mit Eingabe
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vom 27. November 2009 beim BFM (Eingangsstempel: 30. November
2009) unter Hinweis auf die Gesuchsschrift vom 16. November 2009
und Berufung auf die ihr beigefügten Beweismittel ein Gesuch um Prü-
fung des Wegweisungsvollzugs und Gewährung der vorläufigen Auf-
nahme einreichen liessen,
dass das BFM die Gesuchseingabe vom 27. November 2009 als Ge-
such um Wiedererwägung der – den Wegweisungsvollzug betreffenden
Bestandteile der – Verfügung vom 1. Mai 2003 entgegennahm und mit
Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2009 unter Hinweis auf die
Aussichtslosigkeit des Wiedererwägungsgesuchs einen Gebührenvor-
schuss in der Höhe von Fr. 600.- einforderte, unter Androhung des
Nichteintretens im Säumnisfall,
dass der Gebührenvorschuss fristgerecht geleistet wurde,
dass die Beschwerdeführenden ("A.__________ sowie dessen
Familie") mit Eingabe vom 8. Februar 2010 beim BFM
(Eingangsstempel: 9. Februar 2010) ein weiteres – so bezeichnetes –
"Wiedererwägungsgesuch" einreichen und darin unter Berufung auf
diverse vorgelegte Beweismittel im Wesentlichen die Aufhebung der
Verfügung vom 1. Mai 2003, die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und den Verzicht auf den
– als unzumutbar zu beurteilenden – Wegweisungsvollzug beantragen
liessen,
dass das BFM mit Verfügung vom 15. März 2010 auf das Wiedererwä-
gungsgesuch nicht eintrat, die Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des
ursprünglichen Entscheids vom 1. Mai 2003 bestätigte, unter Verrech-
nung mit dem entrichteten Vorschuss eine Gebühr von Fr. 600.- erhob
und feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschieben-
de Wirkung zu,
dass die Beschwerdeführenden ("A.__________ sowie dessen
Familie") am 6. April 2010 (Eingang per Telefax) durch ihren
Rechtsvertreter gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungs-
gericht eine – vom 27. März 2010 datierende – Beschwerde einreichen
liessen,
dass sie unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Vorin-
stanz die Begehren stellten, der Entscheid des BFF vom 1. Mai 2003
sei wiedererwägungsweise aufzuheben beziehungsweise "an die unte-
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re Instanz zurückzuweisen", ihnen sei Asyl zu gewähren, und es sei
die Unzumutbarkeit der Wegweisung festzustellen und von einem Voll-
zug der Wegweisung abzusehen,
dass sie in prozessualer Hinsicht beantragten, es sei "die aufschieben-
de Wirkung vorsorglich wiederherzustellen", ihnen die unentgeltliche
Rechtspflege im Sinn von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten,
dass sie zusammen mit der Beschwerdeschrift diverse Beweismittel zu
den Akten reichten,
dass der zuständige Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom
19. April 2010 die in der Beschwerde formulierten Begehren aufgrund
einer summarischen Aktenprüfung als von vornherein aussichtslos er-
achtete, das auf die Aussetzung des Wegweisungsvollzugs abzielende
Gesuch („vorsorgliche Wiederherstellung der aufschiebenden Wir-
kung“) abwies und die Vollstreckbarkeit des in der Verfügung des Bun-
desamts vom 1. Mai 2003 angeordneten Vollzugs der Wegweisung der
Beschwerdeführenden A.__________, B.___________ und
D.__________ bestätigte,
dass er gleichzeitig das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege und Verbeiständung abwies und die Beschwerdeführen-
den unter Einräumung einer bis zum 4. Mai 2010 laufenden Frist und
Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall zur Leistung eines Ver-
fahrenskostenvorschusses im Betrag von Fr. 1'200.- aufforderte,
dass er im Weiteren die Beschwerdeführenden – unter Androhung des
Nichteintretens im Unterlassungsfall – aufforderte, innert sieben Tagen
eine mit ihrer Unterschrift oder derjenigen ihres Rechtsvertreters aus-
gestattete Beschwerdeschrift nachzureichen,
dass die Beschwerdeführenden am 15. April 2010 (Datum der Postauf-
gabe, Eingang beim Bundesverwaltungsgericht am 19. April 2010) die
Beschwerdeschrift vom 27. März 2010 im Original und mit der Unter-
schrift ihres Rechtsvertreters versehen sowie zusätzliche Beweismittel
nachreichten,
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dass am 27. April 2010 im Namen der Beschwerdeführenden ein Be-
trag von Fr. 1'200.- in die Gerichtskasse einbezahlt wurde,
dass die Beschwerdeführenden die Begründung der Begehren und
das Beweismaterial mit Folgeeingaben vom 18. April 2010, 26. April
2010, 30. April 2010 und 2. Mai 2010 ergänzten,
dass sie in der Eingabe vom 26. April 2010 beantragten, es sei in Wie-
dererwägung der Zwischenverfügung vom 19. April 2010 der Vollzug
der Wegweisung einstweilen auszusetzen,
dass am 2. Mai 2010 eine sich als Cousin des Beschwerdeführers be-
zeichnende, in der Schweiz niedergelassene Drittperson namens
E.___________ eine schriftliche Erklärung und mehrere
Zeitungsausschnitte zu den Akten reichte,
und zieht in Erwägung,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht unter Vorbe-
halt der in Art. 32 VGG genannten Ausnahmen Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, welche von einer in Art. 33
VGG aufgeführten Behörde erlassen wurden,
dass darunter auch Verfügungen fallen, mit denen das BFM (vgl.
Art. 33 Bst. d VGG) auf ein Gesuch um Wiedererwägung eines rechts-
kräftigen Entscheides betreffend den Vollzug einer nach Verweigerung
des Asyls angeordneten Wegweisung nicht eingetreten ist,
dass dagegen erhobene Beschwerden vom Bundesverwaltungsgericht
endgültig beurteilt werden (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsge-
setzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführenden A.__________, B.___________ und
D.__________ am Verfahren vor dem BFM teilgenommen haben,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung haben (Art. 105 AsylG i.V.m. Art 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
VwVG), womit sie zur Einreichung einer dagegen gerichteten Be-
schwerde legitimiert sind,
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dass der Verfahrenskostenvorschuss innert angesetzter Frist in vollem
Umfang entrichtet und die Beschwerde innert der gesetzlichen Frist
von 30 Tagen beziehungsweise der gewährten Nachfrist von sieben
Tagen in gültiger Form eingereicht wurde, weshalb auf diese – unter
Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen – einzutreten ist (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1
VwVG),
dass in der Beschwerde und in den Folgeeingaben "A.__________
sowie dessen Familie" als beschwerdeführende Partei bezeichnet
werden,
dass es – sofern die gewählte Formulierung auch C.___________ als
Stiefsohn von A.__________ umfasst – an der Prozessvoraussetzung
der Legitimation gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG fehlt, weil
C.___________ gar nicht Adressat der Verfügung vom 15. März 2010
war (vgl. ebenda S. 1 und 5 unten) und im Übrigen am 9. Februar 2010
im Rahmen des so genannten Familiennachzugs eine Auf-
enthaltsbewilligung (B) erteilt bekam,
dass C.___________ somit nicht zur Beschwerde gegen die Verfügung
des BFM vom15. März 2010 berechtigt ist,
dass folgerichtig insoweit auf die Beschwerde vom 6. April 2010 nicht
einzutreten ist,
dass das BFM in der vorliegend angefochtenen Verfügung vom
15. März 2010 (vgl. daselbst Dispositivziffer 1) auf das am 27. Novem-
ber 2009 und 8. April 2010 eingereichte Wiedererwägungsgesuch nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Wiedererwägungsgesuch mit der allei-
nigen Begründung an die ordentliche Rechtsmittelinstanz weitergezo-
gen werden kann, die Vorinstanz habe es in Missachtung des verfas-
sungsmässigen Anspruchs auf Wiedererwägung zu Unrecht abge-
lehnt, auf das Wiedererwägungsgesuch einzutreten (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2003 Nr. 7 E. 2a.aa S. 43; BGE 113 Ia 146 E. 3c S. 153 f.;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 1834; URSINA BEERLI-
BONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S. 175),
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dass deshalb auf die Beschwerde vom 6. April 2010 gleichsam nicht
einzutreten ist, soweit darin die Begehren formuliert werden, es sei
den Beschwerdeführenden Asyl zu gewähren, die Unzumutbarkeit der
Wegweisung festzustellen und von einem Vollzug der Wegweisung ab-
zusehen (Rechtsbegehren 1c und 1d),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren einen gesetzlich
nicht geregelten Rechtsbehelf darstellt, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht,
dass gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesge-
richts jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten
Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwä-
gung abgeleitet wird (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen),
dass gemäss diesem Anspruch die zuständige Behörde zunächst
dann eine selbst getroffene Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen
hat, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Eintritt der
Rechtskraft – am Tag nach Ablauf der nicht genutzten Rechtsmittelfrist
oder durch bestätigendes Urteil der mit Beschwerde angerufenen
Rechtsmittelinstanz – in wesentlicher Weise verändert hat und mithin
eine Anpassung der (fehlerfreien) Verfügung erforderlich ist, ohne dass
deren Gegenstand neu beurteilt wird,
dass sodann auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwä-
gung begründen können, freilich nur sofern sie sich auf eine rechts-
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kräftige Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben
oder deswegen niemals einer materiellen Prüfung unterzogen worden
ist, weil das angehobene Beschwerdeverfahren mit einem formellen
Prozessurteil geendet hat, wobei ein derartiges, als qualifiziertes Wie-
dererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel grundsätzlich
nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln ist,
dass auf ein Wiedererwägungsgesuch gar nicht erst einzutreten ist,
wenn zu dessen Begründung lediglich unsubstanziierte Behauptungen
aufgestellt werden und aus der Rechtsschrift die tatsächlichen An-
haltspunkte, die auf das Vorliegen eines Wiedererwägungsgrundes
hindeuten sollen, nicht ersichtlich sind (zum Ganzen vgl. EMARK 2005
Nr. 25 E. 4.2. S. 227 f., EMARK 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weite-
ren Hinweisen, EMARK 2001 Nr. 20 E. 3c.dd S. 156),
dass das Bundesverwaltungsgericht unter Befolgung des Grundsatzes
der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 62 Abs. 4 VwVG) auf
den festgestellten Sachverhalt jene Rechtsnormen anwendet, die es
als zutreffend erachtet, und ihnen jene Auslegung gibt, von der es
überzeugt ist (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwal-
tungsgerichts [BVGE] 2007/41 E. 2 S. 529 f.),
dass – wie vorne dargelegt – die Prüfungsbefugnis des Bundesverwal-
tungsgerichts im vorliegenden Rechtsmittelverfahren auf die Frage be-
schränkt ist, ob das BFM es zu Recht abgelehnt hat, auf das am
27. November 2009 und 8. Februar 2010 eingereichte Gesuch um Wie-
dererwägung der Verfügung vom 1. Mai 2003 einzutreten, wobei mass-
geblich die Aktenlage ist, wie sie sich im Moment des Beschwerdeent-
scheides präsentiert,
dass der angefochtene Nichteintretensentscheid somit nicht nur vor
der im Moment seines Erlasses gegebenen Sach- und Rechtslage zu
bestehen, sondern sich ausserdem gegenüber den im Verlauf des Be-
schwerdeverfahrens dazugekommenen Tatsachen und Beweismitteln
zu behaupten hat,
dass bei der vorzunehmenden vergleichenden Prüfung der 15. Oktober
2009 als Erlassdatum des vorangegangenen materiellen Beschwerde-
entscheids die zeitliche Referenz bildet,
dass im Wiedererwägungsgesuch vom 8. Februar 2010 ausgeführt
wurde, dieses diene dazu, Aussagen des Beschwerdeführers
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(A.__________) in den Anhörungsprotokollen, welche bislang
unbewiesen geblieben seien, zu belegen,
dass weiter festgehalten wurde, der Beschwerdeführer habe einiges,
was für sein Asylgesuch von grosser Bedeutung gewesen wäre, ver-
schwiegen,
dass diesbezüglich unter Hinweis auf ein "privates Anhörungsproto-
koll" vom 4. Februar 2010 und ein Referenzschreiben der Drittperson
E.___________ vom 12. Januar 2010 (vgl. Beweismittelmappe act.
A14, Beilagen 2 und 3) sowie weitere eingereichte Beweismittel
ergänzt wurde, der Beschwerdeführer habe sich zu seinem eigenen
Schutz zwar politisch neutral gestellt, im Hintergrund jedoch die
Oppositionsparteien mit namhaften Beträgen finanziell unterstützt, was
er vor dem mächtigen Geheimdienst des Aliyev-Clans nicht länger
habe verbergen können und ihm im Zeitraum von 1993 bis 2000 drei
Inhaftierungen mit unmenschlicher Behandlung und Folter eingetragen
habe,
dass in einem weiteren Schritt auf eine Verwirklichung subjektiver
Nachfluchtgründe durch den Beschwerdeführer hingewiesen wird, der-
gestalt dass dieser im Jahr 2002 einen Klagebrief gegen den aserbaid-
schanischen Staatspräsidenten Aliyev gerichtet und im Jahr 2003 Kla-
ge gegen den aserbaidschanische Staat erhoben habe,
dass für weitere Einzelheiten in diesem Zusammenhang auf die sorg-
fältig herausgearbeitete Begründung des BFM in der angefochtenen
Verfügung zu verweisen ist,
dass mit den erwähnten Vorbringen im Wiedererwägungsgesuch vom
8. Februar 2010 im Ergebnis beanstandet wird, das Beschwerdeurteil
vom 15. Oktober 2009 sei unter Zugrundelegung eines unvollständigen
Sachverhalts ergangen und mithin von Anfang an fehlerhaft,
dass diese Rüge vor dem Hintergrund der dargelegten Prozessge-
schichte nicht auf dem Weg der Wiedererwägung beim BFM, sondern
mit einem Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht zu erhe-
ben ist (vgl. BVGE 2007/11 E. 3 S. 117 ff., BVGE 2007/21 E. 3 S. 244,
EMARK 1995 Nr. 21 E. 1c S. 204),
dass es den Beschwerdeführenden unbenommen bleibt, mit der Unter-
stützung ihres in asylrechtlichen Angelegenheiten erfahrenen Rechts-
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vertreters mit einem – den restriktiven Anforderungen an dieses
Rechtsmittel genügenden – Revisionsgesuch an das Bundesverwal-
tungsgericht zu gelangen,
dass ferner in der Eingabe vom 16. November 2009, auf welche in der-
jenigen vom 27. November 2009 pauschal verwiesen wird, als einem
Wegweisungsvollzug entgegenstehendes Hindernis die gesundheitli -
che Verfassung der Beschwerdeführerin bezeichnet wurde,
dass die Beschwerdeführenden die Bedeutung dieses Vorbringens in
der Gesuchseingabe vom 8. Februar 2010 selber relativierten, indem
sie ausführten, das Wiedererwägungsgesuch vom 16. November 2009
sei "unbedingt durch das neue Wiedererwägungsgesuch zu ersetzen",
welches aber in der Argumentation "zur Aufhebung des Wegweisungs-
vollzugs" die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin voll-
kommen ausblendet,
dass abgesehen davon das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil
D-6524/2006 vom 15. Oktober 2009 unter Berücksichtigung eines ärzt-
lichen Berichts vom 10. März 2006 spezifisch und ausführlich auf die
gesundheitliche Verfassung der Beschwerdeführerin und deren Be-
deutung für die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ein-
ging,
dass es in diesem Prüfungspunkt zur Einschätzung gelangte, nach Ab-
schluss der in der Schweiz vorgesehenen Therapie mit Herceptin,
welche mit einer antihormonalen Therapie verbunden sei, sei aufgrund
der heutigen Aktenlage nicht auf eine ungenügende Möglichkeit der
Weiterbehandlung im Heimatland zu schliessen, zumal dort nach sei-
nen Erkenntnissen über das örtliche Gesundheitswesen eine solche
möglich sei, die Beschwerdeführerin zudem bei der Vorinstanz unter
Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste medizinische Rückkehrhilfe
beantragen könne und im Übrigen anzunehmen sei, sie hätte allfällige,
einem Wegweisungsvollzug entgegenstehende gesundheitliche Beein-
trächtigungen durch ihren bis Februar 2009 bevollmächtigten Rechts-
anwalt ins Verfahren einbringen lassen (vgl. Urteil D-6524/2006
E. 6.3.3),
dass das mit der Eingabe vom 27. November 2009 eingereichte ärzt -
liche Attest vom 10. November 2009 (vgl. Beweismittelmappe act. 3,
Beilage 1/29) Aufschluss gibt über die seit April 2003 durchgeführte
Behandlung der Beschwerdeführerin beim betreffenden Arzt und die
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Notwendigkeit regelmässiger (letztmals am 5. November 2009) Visiten
zwecks Verabreichung der Hormonspritze,
dass darin nicht erwähnt oder auch nur angedeutet wird, der Gesund-
heitszustand der Beschwerdeführerin habe sich seit Erlass des Urteils
D-6524/2006 vom 15. Oktober 2009 – aus welchen Gründen auch
immer – verschlechtert,
dass gleiches für das am 30. April 2010 eingereichte Attest vom
29. April 2010 gilt, weil dieses sich inhaltlich nicht von demjenigen vom
10. November 2009 unterscheidet,
dass somit auch in diesem Zusammenhang keine substanziellen Hin-
weise auf konkrete Ereignisse vorliegen, die sich nach dem 15. Okto-
ber 2009 zugetragen haben und noch dazu grundsätzlich geeignet
sein könnten, eine andere Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs zu bewirken, als sie im besagten Urteil vorgenommen
wurde,
dass im Übrigen den ausführlichen und exakt hergeleiteten Erwägun-
gen des BFM in der Verfügung vom 15. März 2010 nichts hinzuzufügen
ist,
dass die Beschwerdeführenden keine tatbeständlichen und rechtlichen
Argumente vorbringen, von denen mit Bezug auf das Wiedererwä-
gungsbegehren auf einen Substanziierungsgrad zu schliessen wäre,
der seitens des BFM nach der vorne zitierten Praxis eine Eintretens-
pflicht auslösen könnte,
dass die Sachvorbringen und Beweismittel in den diversen Folgeein-
gaben zur Beschwerde zu keiner anderen Einschätzung führen, zumal
diese zu einem guten Teil bereits im Verlauf des erstinstanzlichen Ver-
fahrens thematisiert respektive eingereicht worden waren und in der
angefochtenen Verfügung vom 15. März 2010 Berücksichtigung fan-
den,
dass die Beschwerdeführenden auf die Möglichkeit eines erneuten Ge-
suchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der zuständigen
kantonalen Behörde zu verweisen sind (vgl. Art. 14 Abs. 2 AsylG), in-
soweit sie mit Schreiben ihrer Wohnsitzgemeinde ihre wirtschaftliche
Unabhängigkeit beziehungsweise das Ende der Sonderabgabepflicht
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dokumentieren und die Behandlung ihrer Sache als Härtefall verlan-
gen (Eingabe vom 18. April 2010),
dass die Drittperson E.___________ in ihrer Eingabe vom 2. Mai 2010
primär darauf abzielt zu bestätigen, dass der Beschwerdeführer
(A.__________), bei dem es sich um ihren Cousin handeln soll, in
Aserbaidschan Menschenrechtsorganisationen, oppositionelle
Parteien und Hinterlassene von Opfern des Karabach-Kriegs finanziell
unterstützt und insoweit gerade auch ein politisches Engagement
ausgedrückt hat,
dass aus den bereits dargelegten Gründen derartigen Sachverhalts-
elementen, die sich vor Erlass des Beschwerdeentscheids vom
15. Oktober 2009 verwirklicht haben sollen, in wiedererwägungsrechtli-
cher Hinsicht von vornherein keine Bedeutung zukommt,
dass diese Feststellung schliesslich auch auf die geltend gemachte
Funktion des Beschwerdeführers in der Organisation "Bewegung für
Recht und Gerechtigkeit" (vgl. Eingabe von E.___________ vom 2. Mai
2010, S. 5) zutrifft,
dass nämlich gemäss Darstellung in der Eingabe vom 26. April 2010
mit dem Hinweis auf die Funktion bei der Organisation "Bewegung für
Recht und Gerechtigkeit" letztlich bewiesen werden soll, dass der Be-
schwerdeführer in seinem Heimatland nicht nur ein Geschäftsmann,
sondern in Wirklichkeit ein "Politiker" gewesen ist und eben deshalb
sein gesamtes Eigentum verloren hat,
dass die Beschwerdeführenden somit, wie aufgrund des Erwogenen
festgehalten werden kann, keine Umstände in substanziierter Form
namhaft gemacht haben, die ihnen gestützt auf Art. 29 BV einen An-
spruch auf Wiedererwägung der Verfügung vom 1. Mai 2003 hätten
verleihen können,
dass das BFM in der angefochtenen Verfügung zu Recht auf das Wie-
dererwägungsgesuch der Beschwerdeführenden nicht eingetreten ist,
dass die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist, soweit dar-
auf einzutreten ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache das Begeh-
ren, es sei in Wiedererwägung der Zwischenverfügung vom 19. April
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2010 der Vollzug der Wegweisung einstweilen auszusetzen, gegen-
standslos ist,
dass entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die auf Fr. 1'200.- zu
bestimmenden Kosten (Art. 1, 2 und 3 Bst. a des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) im gesamten Umfang
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG),
dass die Kosten mit dem am 27. April 2010 in dieser Höhe geleis teten
Vorschuss zu verrechnen sind.
(Dispositiv nächste Seite
Seite 13
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'200.- werden den Beschwerdeführen-
den auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1200.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden (Einschreiben, Bei-
lage: zwei DVDs)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (per
Kurier; in Kopie)
- (zuständige kantonale Behörde) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Martin Maeder
Versand:
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