B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2263/2019
Ur t e i l vom 2 1 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Hans Schürch
Gerichtsschreiberin Aglaja Schinzel.
Parteien
A.________, geboren am (…),
Iran,
vertreten durch MLaw Thierry Büttiker, Rechtsschutz für
Asylsuchende -
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (verkürzte Beschwerdefrist);
Verfügung des SEM vom 1. Mai 2019 / (…).
D-2263/2019
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger persischer Eth-
nie, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit
seinem Onkel, B.________ (N […]), am 8. Juni 2018. Er reiste über die
Türkei und verschiedene europäische Staaten am 7. März 2019 in die
Schweiz ein, wo er am 9. März 2019 um Asyl nachsuchte. In der Folge
wurde der Beschwerdeführer dem Bundesasylzentrum (BAZ) der Region
C.________ zugewiesen. Am 26. März 2019 wurde der Beschwerdeführer
zu seiner Person und zum Reiseweg befragt (Personalienaufnahme [PA])
und am 23. April 2019 eingehend zu seinen Asylgründen angehört.
Zur Begründung seines Asylgesuchs machte er im Wesentlichen geltend,
er sei im Jahr 2015 wegen eines Problems im Zusammenhang mit einem
Streit anlässlich einer Hochzeit ausgereist und habe in Deutschland um
Asyl ersucht. Er habe dieses Problem aber mit einer Geldzahlung lösen
können und sei deshalb im März oder April 2016 freiwillig wieder in den
Iran zurückgekehrt. In Deutschland sei er erstmals in Kontakt mit der Reli-
gion der Baha’i gekommen. Nach seiner Rückkehr in den Iran habe er den
Islam immer mehr als verlogen empfunden und habe an seinem Glauben
zu zweifeln begonnen. Er habe dann über seine Arbeit D.________ ken-
nengelernt und sich mit ihm angefreundet, dieser habe ihm nach einem
Unfall sehr viel geholfen. Später habe er erfahren, dass D.________ Baha’i
war und er habe ihm seine Religion nähergebracht. Schliesslich habe er
sich entschlossen, Baha’i zu werden. Da er seinem Onkel, B.________,
sehr nahegestanden und viel Zeit mit ihm verbracht habe, habe auch dieser
D.________ kennengelernt. Der Beschwerdeführer habe seinen Onkel
schon seit längerer Zeit unterstützt und oft besucht, da dieser Depressio-
nen habe. Eines Tages habe er ihm erzählt, dass er Baha’i sei und nach-
dem sich auch der Onkel mehr mit dieser Religion auseinandergesetzt
habe, sei er ebenfalls konvertiert. Der Beschwerdeführer sei Ende des Jah-
res 2016 oder Anfang des Jahres 2017 zum Bahaitum konvertiert. Vor al-
lem habe ihn an diesem Glauben überzeugt, dass es um Taten gehe, dass
man anderen Menschen helfe und allgemein nett sei im Umgang mit An-
deren. So habe sein Freund D.________ und später auch er selber oft är-
mere Familien unterstützt, indem sie ihnen Kleidungsstücke oder Nahrung
gekauft hätten. Ausserdem habe ihm gefallen, dass die Baha’i keine ande-
ren Religionen verurteilen würden. Seit er konvertiert sei, habe er im Iran
dreimal an religiösen Treffen teilgenommen, welche immer bei anderen
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Personen stattgefunden hätten. Er habe stets grosse Angst gehabt, ent-
deckt zu werden, da die Regierung die Baha’i unter Druck setze und immer
wieder Leute anonym mitgenommen würden. Sein Onkel B.________ sei
im Sommer 2017 ebenfalls konvertiert und habe dies seiner Mutter (der
Grossmutter des Beschwerdeführers) erzählt, wodurch es deren Kinder,
darunter auch der Vater des Beschwerdeführers, erfahren hätten. Sein Va-
ter sei sehr traurig und wütend geworden. Er sei sehr religiös und ein
Kriegsveteran, wobei er auch in Kriegsgefangenschaft gewesen sei. Er
habe dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein Ungläubiger zu sein und für
die israelische Regierung zu arbeiten. Er habe ihn wiederholt beschimpft,
geschlagen, verfolgt und schliesslich sogar gedroht, er werde ihn umbrin-
gen. Ab Ende des Jahren 2017 habe er deshalb nicht mehr zu Hause ge-
schlafen. Aufgrund des Verhaltens und der Drohungen seines Vaters habe
er grosse Angst bekommen, dass ihn dieser an die Regierung verraten
könnte. In dem Fall würde er festgenommen und umgebracht werden. Sein
Vater habe auch mit seinem Onkel gestritten und diesen ebenfalls bedroht.
Sein Vater habe Freunde beim Geheimdienst (Etelaat) und bei der Irani-
schen Revolutionsgarde (Sepah) und einen Cousin, dem er sehr nahe-
stehe und der für (…) sei. Seitdem der Beschwerdeführer in der Schweiz
sei, habe er sich mit zwei Personen der Schweizer Baha’i-Gemeinde ge-
troffen, habe sich dieser aber noch nicht angeschlossen, da er in der
Schweiz keine Adresse habe und nicht wisse, wann er transferiert werde.
Er habe aber grosses Interesse daran, sich der Schweizer Baha’i-Ge-
meinde anzuschliessen und seinen Glauben auszuüben.
Zum Nachweis seiner Identität reichte der Beschwerdeführer seine Ge-
burtsurkunde und seinen Führerschein ein.
B.
Am 29. April 2019 übermittelte das SEM der Rechtsvertretung den Entwurf
des ablehnenden Asylentscheids und stellte fest, der Beschwerdeführer
habe seine Konversion und damit eine ihm drohende asylbeachtliche Ver-
folgung nicht glaubhaft machen können. Der Wegweisungsvollzug erweise
sich sodann als zulässig, zumutbar und möglich.
C.
In seiner Stellungnahme vom 30. April 2019 entgegnete der Rechtsvertre-
ter, der Beschwerdeführer habe seine Konversion wahrheitsgetreu und
glaubhaft dargelegt. Die durch das SEM vorgenommene Prüfung der
Glaubhaftigkeit sei als einseitig und unsachgemäss zu bewerten.
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D.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2019 – eröffnet gleichentags – stellte das SEM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte
sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie
deren Vollzug an. Gleichzeitig wurden ihm die editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis ausgehändigt und festgehalten, dass sein Geburts-
datum im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) antragsge-
mäss korrigiert werde.
E.
Am 6. Mai 2019 ersuchte der Rechtsvertreter um Akteneinsicht in das An-
hörungsprotokoll des Onkels des Beschwerdeführers. Diese wurde ihm am
8. Mai 2019 gewährt.
F.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2019 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen Rechtsvertreter – gegen die vorinstanzliche Verfügung Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung
derselben, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung
von Asyl sowie eventualiter die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz
zur Neubeurteilung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung
der unentgeltlichen Prozessführung sowie um Befreiung von der Kosten-
vorschusspflicht.
Der Beschwerdeführer reichte folgende Beweismittel zu den Akten: eine
Fürsorgebestätigung des SEM vom 10. Mai 2019; betreffend seinen Vater
eine Kopie von dessen Identitätskarte für verletzte Kriegsveteranen, eine
Kopie des Ausweises für ehemalige Kriegsgefangene sowie eine Kopie ei-
nes Dokuments des medizinischen Rats der Stadt E.________ (alle mit
summarischer Übersetzung).
G.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 13. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 1 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Glaubhaftmachung im
Sinne des Art. 7 Abs. 2 AsylG bedeutet ‒ im Gegensatz zum strikten Be-
weis ‒ ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse
Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entschei-
dend ist, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der gesuchstellerischen
Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf
eine objektivierte Sichtweise abzustellen. Eine wesentliche Voraussetzung
für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen
Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie
und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheits-
gemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekenn-
zeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere
Übereinstimmung. Unglaubhaft wird eine Schilderung von Erlebnissen ins-
besondere bei wechselnden, widersprüchlichen, gesteigerten oder nach-
geschobenen Vorbringen. Bei der Beurteilung der Glaubhaftmachung geht
es um eine Gesamtbeurteilung aller Elemente (Übereinstimmung bezüg-
lich des wesentlichen Sachverhaltes, Substantiiertheit und Plausibilität der
Angaben, persönliche Glaubwürdigkeit usw.), die für oder gegen den Ge-
suchsteller sprechen. Glaubhaft ist eine Sachverhaltsdarstellung, wenn die
positiven Elemente überwiegen. Für die Glaubhaftmachung reicht es dem-
nach nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in
Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Um-
stände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1; 2013/11 E. 5.1; 2012/5 E. 2.2).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Entscheid damit, das Vor-
bringen des Beschwerdeführers, er sei zum Bahaitum konvertiert, sei nicht
glaubhaft. So seien seine Angaben dazu vage und oberflächlich ausgefal-
len, Realkennzeichen seien nur unzureichend vorhanden. Er habe sodann
nicht überzeugend darlegen können, warum er sich dieser Glaubensge-
meinschaft angeschlossen haben wolle. So habe er angegeben, er habe
sich lediglich zwei Wochen nachdem er erfahren habe, dass sein Freund
D.________ Baha’i sei, zum Glaubenswechsel entschlossen. Dieser
schnelle Entschluss zur Konversion lasse keine tiefgehende Auseinander-
setzung mit der Religion der Baha’i erkennen, wie es für einen ernstge-
meinten Glaubenswechsel unerlässlich und zu erwarten wäre. Auch sei er
nicht in der Lage gewesen zu erklären, warum genau er sich vom Islam
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abgewendet haben wolle und warum die Religion der Baha’i ihn mehr an-
gesprochen haben soll. Seine Argumente für die Abwendung vom Islam
würden sich in Allgemeinplätzen erschöpfen. Das Gleiche gelte für die Aus-
führungen, was ihn an der Religion der Baha’i besonderes angesprochen
habe. Es sei ihm somit insgesamt nicht gelungen, die Gründe für seinen
Entscheid zum Religionswechsel substanziiert und differenziert darzule-
gen. Ferner könnten auch seine Aktivitäten innerhalb der Glaubensgemein-
schaft nicht als intensiv bezeichnet werden, zumal er erklärt habe, lediglich
an drei Sitzungen teilgenommen zu haben. Sein Glaubenswechsel und die
Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Baha’i könne ihm deshalb
nicht geglaubt werden. Dazu komme, dass nicht nachvollziehbar sei, wes-
halb er seine Zugehörigkeit zu den Baha’i derart leichtfertig seinem Onkel
anvertraut haben sollte, da er sich über die damit einhergehenden Risiken
habe bewusst sein müssen, zumal er geltend gemacht habe, aus einer
sehr religiösen Familie zu stammen. Mit seinem Verhalten hätten er und
sein Onkel sich bewusst in Gefahr begeben. Auch der zeitliche Verlauf des
Streites mit seinem Vater erscheine nicht nachvollziehbar. Es sei äusserst
unwahrscheinlich, dass dieser zwar bereits im Sommer 2017 vom Religi-
onswechsel des Beschwerdeführers erfahren, ihn aber erst im Frühling
2018 mit dem Tod bedroht habe. Sodann sei auch nicht nachvollziehbar,
dass er sein Heimatland erst im Juni 2018 verlassen haben soll. Seine Vor-
bringen bezüglich Konversion und Verfolgung durch den Vater würden den
Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG somit nicht
standhalten, weshalb sie nicht auf ihre Asylrelevanz geprüft werden müss-
ten. Weiter hielt die Vorinstanz fest, die Verfolgungsgründe, welche der Be-
schwerdeführer betreffend sein Asylgesuch in Deutschland im Jahr 2015
geltend mache, würden nicht unter Art. 3 AsylG fallen, da es sich um ge-
meinrechtliche Straftaten, die von den iranischen Behörden untersucht
worden seien, handle. Ausserdem habe er selber angegeben, dass diese
Probleme inzwischen gelöst seien. In der Schweiz habe er gemäss eige-
nen Angaben lediglich Kontakt mit zwei Mitgliedern der Baha’i-Gemein-
schaft gehabt. Er habe an keinen Aktivitäten derselben teilgenommen. Es
erscheine als unwahrscheinlich, dass die iranischen Behörden von diesen
wenigen Kontakten in der Schweiz Notiz genommen hätten, zumal auch
davon auszugehen sei, dass die Familie des Beschwerdeführers nicht über
diese Kontakte informiert sei. In seiner Stellungnahme zum Entscheident-
wurf habe er sodann keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegt, welche
eine Änderung des Standpunktes des SEM rechtfertigen könnten. Seine
Vorbringen würden demnach weder den Anforderungen an die Flüchtlings-
eigenschaft noch an die Glaubhaftigkeit standhalten, weshalb sein Asylge-
such abzulehnen sei.
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Seite 8
4.2 In seiner Rechtsmitteleingabe hielt der Beschwerdeführer dem im We-
sentlichen entgegen, die Vorinstanz habe zahlreiche Glaubhaftigkeitsele-
mente unbeachtet belassen. Auch müsse festgehalten werden, dass er im
Rahmen seines Asylverfahrens in der Schweiz nicht den leisesten Anlass
zur Bezweiflung seiner persönlichen Glaubwürdigkeit erweckt habe; er
habe seine Identität belegt und seine Mitwirkungspflicht wahrgenommen.
Weiter sei festzuhalten, dass das SEM im Entscheid erwähnt habe, die Ak-
ten des Onkels des Beschwerdeführers konsultiert zu haben, sich aber im
angefochtenen Entscheid mit keinem Wort zu etwaigen Widersprüchen
zwischen den Vorbringen des Beschwerdeführers und denjenigen seines
Onkels äussere. Auch gehe aus dem Anhörungsprotokoll hervor, dass ihm
keinerlei Vorhalte bezüglich abweichender Vorbringen gemacht wurden.
Dies decke sich mit dem äusserst stimmigen Gesamteindruck des Rechts-
vertreters. Die Vorbringen würden in sämtlichen wesentlichen Punkten
übereinstimmen und anschaulich zeigen, wie sich die Konversion und die
Verfolgung des Beschwerdeführers und seines Onkels ergeben hätten.
Auch betreffend die Person und das Wesen des D.________ sei von bei-
den übereinstimmend berichtet worden. Dasselbe gelte für den Namen und
die Übermittlungsart des Buches «Ruhi» und die Cousins F.________ und
G.________. Ebenfalls übereinstimmend sei über die drei Sitzungen der
Baha’i-Gemeinde berichtet worden, an denen sie teilgenommen hätten,
einmal bei D.________ und zweimal bei anderen Personen, wobei
D.________ sie jeweils über Ort und Zeit informiert habe. Auch betreffend
die Kenntnisnahme der Familie über den Glaubenswechsel und betreffend
die Verfolgung durch den Vater beziehungsweise Bruder würden die Schil-
derungen übereinstimmen. Dieser habe, gemäss übereinstimmender Aus-
sagen beider, zunächst nicht wahrhaben wollen, dass sein Sohn konver-
tiert sei und in erster Linie seinen Bruder dafür verantwortlich gemacht, be-
vor er allmählich begonnen habe, auch den eigenen Sohn immer intensiver
zu bedrohen. Auch die Aussagen betreffend die Kontaktaufnahme mit den
beiden Mitgliedern der hiesigen Baha’i-Gemeinschaft am Bahnhof
C.________ würden in hohem Masse übereinstimmen. Aus der detaillier-
ten Betrachtung und dem Vergleich der beiden Protokolle ergebe sich dem-
zufolge ein äusserst stimmiges Gesamtbild der Vorbringen, wobei der Man-
gel an Widersprüchen dafür spreche, dass die beschriebene Konversion
zum Bahaitum und die Gefährdung beziehungsweise Verfolgung durch den
Vater des Beschwerdeführers tatsächlich stattgefunden habe. Dem Vor-
wurf der Vor-instanz, den Ausführungen des Beschwerdeführers sei nur
eine unzureichende Anzahl an Realkennzeichen zu entnehmen, wurde ent-
gegnet, dass der Beschwerdeführer zahlreiche sachlich richtige und psy-
chologisch stimmige Details preisgegeben habe, die nicht nur auf die durch
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ihn geltend gemachte Verfolgung gerichtet seien. Anzuführen sei hierbei
die Nennung der Namen von beteiligten Personen, die Bezeichnung des
Buchs «Ruhi», die genaue Bezifferung des Invaliditätsgrads des Vaters so-
wie die Wiedergabe der genauen Wortlaute der verschiedenen Gespräche
mit seinem Vater. Der innert zwei Wochen gefasste Entschluss, ein Baha’i
zu werden, stelle sodann lediglich den letzten Schritt in einem langen Pro-
zess dar. Dieser Prozess habe mit den ersten Kontakten des Beschwerde-
führers mit Andersgläubigen in Deutschland begonnen. Nach seiner Rück-
kehr in den Iran habe er seine eigene Religion mehr und mehr hinterfragt
und habe D.________ kennengelernt, von welchem er sehr beeindruckt
gewesen sei. Nachdem er von diesem schon viel über das Bahaitum er-
fahren habe, habe ihm dieser das Buch «Ruhi» gegeben, worauf er sich
zur Konversion entschlossen habe. Von einem schnellen Wechsel – wie
vom SEM dargestellt – könne somit keine Rede sein. Auch betreffend seine
Motivation für den Glaubenswechsel habe der Beschwerdeführer – entge-
gen der Ansicht der Vorinstanz – differenziert und substantiiert darlegen
können, was ihn zur Abkehr vom Islam gebracht habe und weshalb ihm
das Bahaitum gefiel, was wiederum viel mit seiner Bewunderung für seinen
Freund D.________ zu tun gehabt habe, über welchen er sehr ausführlich
berichte. Dass der Beschwerdeführer nach seiner Konversion nicht an
mehr Aktivitäten teilgenommen habe, lasse sich einerseits damit begrün-
den, dass es sich beim Bahaitum um eine Religion handle, welche den
Gläubigen nicht starre und strenge Regeln zur Vornahme von «Aktivitäten»
vorschreibe, und andererseits damit, dass die Baha’i im Iran massiv ge-
fährdet seien, weshalb die aktive Glaubensausübung mit erheblichen Risi-
ken einhergehe. Die zurückhaltende Glaubensausübung erscheine somit
keinesfalls als schwer vereinbar mit der Begeisterung für die Religion, son-
dern wirke vielmehr äusserst logisch und in sich stimmig. Sodann er-
scheine auch nicht als realitätsfremd, dass der Beschwerdeführer mit sei-
nem Onkel über seine Konversion gesprochen habe. Diesem habe er sehr
nahegestanden und der Beschwerdeführer habe beschrieben, wie er sich
viel mit ihm unterhalten habe. Sein Onkel habe ihm gegenüber Vorbehalte
gegenüber der eigenen Religion kundgetan, was ihn spontan dazu bewegt
habe, ihm von seiner Konversion zu erzählen. Betreffend den Vorwurf der
Vorinstanz, der chronologische Ablauf des Streits zwischen dem Be-
schwerdeführer und seinem Vater sei nicht nachvollziehbar, müsse zu-
nächst festgehalten werden, dass die durch den Dolmetscher im Rahmen
der Anhörung getätigten und jeweils im Klammern angefügten Umrechnun-
gen vom iranischen in den abendländischen Kalender teilweise falsch
seien. Ferner habe der Beschwerdeführer zwar keine exakten Zeitangaben
gemacht, die chronologische Abfolge habe er jedoch stimmig dargelegt.
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Die Probleme mit seinem Vater hätten sich von August bis Oktober 2017
zuzuspitzen begonnen und in der Folge immer mehr intensiviert, bis es
zwischen März und April 2018 zu Todesdrohungen gekommen sei. Am 8.
Juni 2018 sei der Beschwerdeführer schliesslich ausgereist. Zusammen-
fassend sei die Glaubhaftigkeitsprüfung durch die Vorinstanz als einseitig
zu qualifizieren und die ihm zur Last gelegten Unglaubhaftigkeitselemente
würden nicht zu überzeugen vermögen, weshalb von der Glaubhaftigkeit
seiner Vorbringen auszugehen sei. Da die Baha’i gemäss Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVGE 2009/28, E. 7.3.2.2) im Iran
einer Kollektivverfolgung ausgesetzt seien, sei auch die Asylrelevanz zu
bejahen. Dem Beschwerdeführer sei deshalb unter Zuerkennung der
Flüchtlingseigenschaft Asyl zu gewähren beziehungsweise eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Das SEM erachtete die Konversion des Beschwerdeführers zum
Bahaitum als unglaubhaft. Dieser Einschätzung kann nicht gefolgt werden.
Die Begründung der Vorinstanz vermag in den zentralen Punkten nicht zu
überzeugen. Der Beschwerdeführer gab bereits anlässlich der PA an,
Baha’i zu sein. Nach seinen Asylgründen gefragt, erzählte er bei der Anhö-
rung als erstes von den Problemen mit seinem Vater, welche er aufgrund
seines Religionswechsels gehabt habe. In der Folge vermag der Be-
schwerdeführer nachvollziehbar zu erklären, wie der Prozess, der zur Kon-
version geführt hat, bei ihm abgelaufen sei. An dieser Stelle ist festzuhal-
ten, dass gewisse Probleme mit der chronologischen Darstellung, die vom
SEM bemängelt werden, möglicherweise auf verschiedenen falschen Um-
rechnungen der Daten beruhen (vgl. vorinstanzliche Akten act. 1035161-
22, S. 8, F71 sowie S. 10, F87). Der Beschwerdeführer legte dar, wie er in
Deutschland im Jahr 2015 erste Kontakte mit Anhängern des Bahaitum
und auch anderen Religionen gehabt (vgl. act. 1035161-22, S. 8, F75ff.)
und wie er nach seiner Rückkehr in den Iran erstmals an seinem eigenen
Glauben, dem Islam, zu zweifeln begonnen habe (vgl. act. 1035161-22, S.
9, F77). Diese Darstellung erscheint als äusserst überzeugend, zumal na-
heliegend ist, dass der in Deutschland viel einfacher mögliche Austausch
mit anderen Religionen auf eine Art und Weise, die im Iran nicht möglich
ist, stattfinden konnte und dies dem Beschwerdeführer Dinge aufzeigte, die
ihm während seines früheren Lebens im Iran nicht bewusst gewesen wa-
ren. Auch ist naheliegend, dass diese Kontakte und allgemein der Aufent-
halt in Deutschland, insbesondere was den Umgang mit Religion anbe-
langt, gerade bei einer jungen Person wie dem Beschwerdeführer dazu
führen kann, seine Ansichten zu ändern beziehungsweise sich für Neues
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Seite 11
zu öffnen. Weiter erzählte der Beschwerdeführer, wie er sich nach seiner
Rückkehr mit D.________ anfreundete und dieser ihn nach einem Unfall
unterstützt habe (vgl. act. 1035161-22, S. 9-10, F85). Es wird aus den Aus-
sagen des Beschwerdeführers ersichtlich, wie er diesen Freund bewundert
und wie ein Vertrauensverhältnis zu diesem entstand, welches dazu führte,
dass D.________ ihm von seiner Religion erzählte und ihm diese näher-
brachte. Auch vermochte der Beschwerdeführer nachvollziehbar darzule-
gen, was ihn am Glauben der Baha’i überzeugte. Er erklärt, die Baha’is,
die er kennengelernt habe (auch in Deutschland), seien sehr gute Men-
schen gewesen und hätten sich für andere eingesetzt. Auch verurteile das
Bahaitum keine anderen Religionen. Dies habe er als Gegensatz zu dem
in seinem Umfeld gelebten Islam empfunden, weshalb er sich von seiner
Religion immer mehr abgewandt habe. Die Begründung der Vor-instanz,
wonach der Beschwerdeführer nicht habe darlegen können, warum er kon-
vertiert sei, die Konversion viel zu schnell gegangen sei und keine tiefge-
hende Auseinandersetzung mit der Religion der Baha’i habe stattfinden
können, vermag nach dem Gesagten nicht zu überzeugen. Im Weiteren
sind auch die Aussagen des SEM, die Begeisterung des Beschwerdefüh-
rers für die neue Religion sei nicht überzeugend, zumal er nur an drei Sit-
zungen teilgenommen habe, nicht nachvollziehbar. Angesichts der grossen
Gefahr, in welcher sich Angehörige der Religion der Baha’i befinden, wenn
sie entdeckt werden, erscheint ein zurückhaltender Aktivismus absolut
plausibel. Der Beschwerdeführer sagte sodann auch aus, er habe während
dieser Treffen an permanenter Angst gelitten und sei unter Stress gestan-
den (vgl. act. 1035161-22, S. 13, F117 sowie S. 14, F119). Der Beschwer-
deführer war ferner problemlos in der Lage, allgemeine Angaben zur Reli-
gion der Baha’i zu machen und über deren Bräuche zu informieren. Dies
wird ihm von der Vorinstanz sodann auch zugestanden (vgl. act. 1035161-
26, S. 5). Schliesslich ist auch nicht verständlich, weshalb die Vorinstanz
es als leichtfertig bezeichnet, dass sich der Beschwerdeführer seinem On-
kel anvertraut hat. Die beiden standen sich gemäss Aussagen des Be-
schwerdeführers sehr nahe und es bestand ein Vertrauensverhältnis. Aus-
serdem beschrieb der Beschwerdeführer, wie sein Onkel sich ihm anver-
traut und Zweifel an seiner Religion angebracht habe, was ihn dazu
brachte, ihm seine Konversion anzuvertrauen (vgl. act. 1035161-22, S. 14
F125 ff.). Der Onkel sei einige Monate nach dem Beschwerdeführer dann
ebenfalls konvertiert. Was eher als leichtfertig gewertet werden könnte, ist
das Verhalten des Onkels, als sich dieser seiner Mutter anvertraut hat.
Auch dies erscheint aufgrund der vom Onkel beschriebenen engen Bezie-
hung zu seiner Mutter jedoch als nachvollziehbar und kann auf jeden Fall
nicht dem Beschwerdeführer vorgehalten werden. Ferner erachtete es das
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Seite 12
SEM als unwahrscheinlich, dass der Vater des Beschwerdeführers bereits
im Sommer 2017 von der Konversion seines Sohnes erfahren, ihn aber
erst im Frühling 2018 mit dem Tod bedroht habe. Auch dieser Einschätzung
ist nicht zu folgen. Im Gegenteil beschreibt der Beschwerdeführer sehr
nachvollziehbar, wie sein Vater erst hauptsächlich den Onkel für den Glau-
benswechsel verantwortlich gemacht habe und wie sich seine Aggressio-
nen und Drohungen mit der Zeit intensivierten, bis hin zur Todesdrohung.
Auch der Ausreisezeitpunkt zwei oder drei Monate nach dieser Drohung
erscheint plausibel. Auffallend ist zudem auch die Tatsache, dass die Aus-
sagen des Beschwerdeführers inhaltlich mit jenen seines Onkels in den
zentralen Punkten absolut übereinstimmen, jedoch nicht in einem Ausmass
identisch sind, welches die Absprache eines konstruierten Sachverhalts
vermuten liesse. Ferner ist betreffend den geltend gemachten Religions-
wechsel darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers
keine offensichtlichen Übertreibungen enthalten und er offensichtlich nicht
versuchte, sein persönliches Engagement in seiner Glaubensgemeinschaft
gewichtiger darzustellen, als es war. Seine Antworten wirken spontan und
waren in der Regel eher kurzgehalten. Schliesslich ist dem Rechtsvertreter
darin beizupflichten, dass der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asyl-
verfahrens in der Schweiz keinen Anlass zur Bezweiflung seiner persönli-
chen Glaubwürdigkeit erweckt hat; er hat seine Identität belegt und seine
Mitwirkungspflicht wahrgenommen. Zusammenfassend erscheinen die
Schilderungen des Beschwerdeführers gesamthaft als logisch, in sich
schlüssig, widerspruchsfrei und plausibel.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach dem Gesagten zum
Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers in den wesentlichen
Punkten als überwiegend wahrscheinlich und damit als glaubhaft gemacht
zu erkennen sind.
6.
6.1 Nachdem die Vorbringen des Beschwerdeführers als glaubhaft erkannt
worden sind, ist in einem nächsten Schritt deren Asylrelevanz zu überprü-
fen. Der Rechtsvertreter legte diesbezüglich dar, gemäss BVGE 2009/28
seien die Baha’i im Iran einer Kollektivverfolgung ausgesetzt. Gemäss ein-
schlägiger Länderberichte habe sich die Situation der religiösen Minderhei-
ten im Iran in der Zwischenzeit nicht verbessert und die Baha’i seien im
Iran noch immer Opfer von Diskriminierungen, Enteignungen, Vertreibun-
gen, willkürlichen Verhaftungen, Folter sowie legalen und extralegalen Hin-
richtungen. Selbst wenn man heutzutage nicht mehr von einer Kollektivver-
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folgung ausgehen sollte, fürchte der Beschwerdeführer zu Recht, in sei-
nem Heimatstaat aufgrund der von seinem sehr gut vernetzten Vater aus-
gehenden Gefährdung, ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 Abs. 2
AsylG ausgesetzt zu werden.
6.2 Im Verwaltungsverfahren gelten der Untersuchungsgrundsatz und die
Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen
Sachverhalts (Art. 12 VwVG; vgl. auch Art. 49 Bst. b VwVG; für das Asyl-
verfahren ausserdem Art. 6 AsylG). Mithin ist die zuständige Behörde ver-
pflichtet, den für die Beurteilung eines Asylgesuchs relevanten Sachverhalt
von Amtes wegen festzustellen (vgl. zur Bedeutung des Untersuchungs-
grundsatzes allgemein etwa ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich/ St. Gallen 2010,
S. 375 f.; PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER, in: Bernhard Wald-
mann/Philippe Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, Zürich/
Basel/Genf 2009, Art. 12, N 15 ff.).
6.3 Vorliegend werden die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend
seine Abwendung vom Islam und seine Zuwendung zum Bahaitum vom
Bundesverwaltungsgericht als glaubhaft erachtet. Was jedoch weder aus
dem Anhörungsprotokoll noch aus der Beschwerde klar wird, ist, ob er der
Glaubensgemeinschaft tatsächlich selber angehört oder sich bisher ledig-
lich als ein dieser Religion Zugewandter an gewissen Aktivitäten beteiligt
hat beziehungsweise ob er im Iran als Baha’i wahrgenommen würde oder
nicht. Da die Vorinstanz seine Aussagen als unglaubhaft einschätzte, wur-
den keine entsprechenden Abklärungen vorgenommen. Die Baha’i verfü-
gen in der Schweiz über eine Gemeinschaft, zu welcher der Beschwerde-
führer bereits Kontakt aufgenommen hat. Da dies eigenen Aussagen zu-
folge über Vermittlung durch seinen Freund D.________ im Iran gesche-
hen sei, kann davon ausgegangen werden, dass zwischen der Glaubens-
gemeinschaft der Baha’i in der Schweiz und jener im Iran Kontakte beste-
hen. Somit müssten Abklärungen betreffend Zugehörigkeit des Beschwer-
deführers zum Bahaitum im Iran möglich sein.
6.4 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückweisung an
die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsachen festge-
stellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzufüh-
ren ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann grundsätz-
lich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt werden,
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wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen angebracht er-
scheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Vorliegend liegt
der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststellung, wobei die
unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ aufwändige und um-
fangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich eine Kassation der
angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen bleibt auf diese Weise
der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist, als das Bundesverwal-
tungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
6.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insofern gutzuheissen, als die
vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und zur erneuten Beurteilung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63
Abs. 1 und 2 VwVG).
8.
Dem vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung auszu-
richten, da es sich vorliegend um eine zugewiesene unentgeltliche Rechts-
vertretung im Sinne von Art. 102h AsylG handelt, deren Leistungen vom
Bund nach Massgabe von Art. 102k AsylG entschädigt werden (vgl. auch
Art. 111ater AsylG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die angefochtene Verfügung wird aufgehoben und die Sache wird zur Ab-
klärung des Sachverhalts im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Aglaja Schinzel
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