B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2264/2015
Ur t e i l vom 2 4 . No vembe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Contessina Theis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richterin Daniela Brüschweiler,
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
ohne Nationalität,
vertreten durch lic. iur. Othman Bouslimi,
Beschwerdeführer,
Gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 13. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein in Gaza geborener Palästinenser, lebte im La-
ger (…) im Süden von Damaskus, seine Mutter sei Syrerin. Er verliess Sy-
rien eigenen Angaben zufolge gemeinsam mit seiner Familie im Jahr 2012
und begab sich zunächst in den Libanon, wo er sich von 2012 bis 2014
ohne Aufenthaltsstatus in C._______ aufhielt. Am 11. Januar 2014 verliess
er gemeinsam mit seinem Bruder D._______ (N [...] beziehungsweise
D-2965/2015) den Libanon und reiste über Katar, Malaysia und Thailand in
die Schweiz, wo er am 17. Februar 2014 am Flughafen E._______ ein
Asylgesuch einreichte. Zum Beleg der Identität legte er Kopien eines Rei-
sedokuments der palästinensischen Behörden sowie einer provisorischen
syrischen Aufenthaltsbewilligung vor.
B.
In der Befragung zur Person und zum Reiseweg (BzP) am 20. Februar
2014 am Flughafen E._______ brachte er vor, die Konfliktparteien des sy-
rischen Bürgerkriegs hätten versucht, ihn auf ihre Seite zu ziehen, damit er
für ihre Sache kämpfe. An Checkpoints sei er kontrolliert und festgehalten
worden und er habe nicht gewusst, auf welcher Seite er stehen würde. Zu-
dem hätte die Familie nicht mehr an ihren Wohnort im Lager zurückkehren
dürfen und er sei als Palästinenser aus Gaza in Syrien rechtlos gewesen,
obwohl seine Mutter Syrerin sei. Er sei immer schlechter behandelt wor-
den, als die schon lange in Syrien ansässigen Palästinenser. Im Libanon
habe er jedoch auch Diskriminierung erfahren, er sei für seine Arbeit
schlechter bezahlt worden als ein Libanese, zudem würden sich illegal auf-
haltende Palästinenser im Libanon als Terroristen verdächtigt.
C.
Am 24. Februar 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz gestützt auf Art. 21 Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) bewilligt, er wurde dem Kanton W._______ zugewiesen.
D.
Anlässlich der Anhörung vom 24. November 2014 reichte der Beschwer-
deführer seine syrische Aufenthaltsbewilligung im Original, sowie seine
Schulzeugnisse und sein Universitätsdiplom in Kopie ein. Er brachte vor,
als Palästinenser aus dem Gaza-Streifen Zeit seines Lebens in Syrien dis-
kriminiert worden zu sein. Nie habe er einen festen Aufenthaltsstatus ge-
habt und habe immer im Lager gelebt. Sein Studium habe er in Algerien
absolviert, er habe jedoch bei der Ein- und Ausreise in Syrien aufgrund
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seines Status immer Probleme gehabt. Sein Leben sei geprägt von vielerlei
Schikanen und er sei in Syrien immer nur geduldet gewesen. Mit seinem
Universitätsdiplom habe er sich als Palästinenser aus Gaza nicht dem sy-
rischen (…) anschliessen dürfen. Aufgrund der befristeten Aufenthaltsbe-
willigung unterliege er einem Arbeitsverbot. Da er kein syrischer Palästi-
nenser sei, erhalte er auch von der United Nations Relief and Works
Agency for Palestine Refugees in the Near East (UNWRA) keine Unterstüt-
zung wie andere Palästinenser. Die Situation habe sich durch den Bürger-
krieg verschärft. Soldaten der Freien Syrische Armee (FSA) sowie der Re-
gierungstruppen hätten im Lager versucht, Soldaten zu rekrutieren. An ei-
nem Regierungs-Checkpoint habe man ihn im Juni 2012 misshandelt, weil
man ihm Hamas-Verbindungen und Kontakte mit der FSA unterstellte. Das
Flüchtlingslager sei immer wieder angegriffen worden, immer wieder seien
er und seine Familie kontrolliert und schikaniert worden. Seine Mutter habe
im Juli 2012 einen Herzinfarkt erlitten, er und sein Bruder hätten sie zur
Notfallambulanz gebracht und seien auf der Rückfahrt von Bewaffneten
angehalten worden, man habe schliesslich das Fahrzeug konfisziert. Im
Juli 2012 hätten palästinensische Milizen, die auf Seiten der Regierungs-
truppen kämpften, mehrmals versucht, ihn und den Bruder zu rekrutieren.
Auch die Hamas habe angefragt, ob er für sie kämpfen wolle. Da die Situ-
ation im Flüchtlingslager aufgrund der Kämpfe immer prekärer geworden
sei und er selbst nicht habe kämpfen wollen, hätten sie mit Hilfe seines
Halbbruders, der ein Visum für die Ausreise in den Libanon beschafft habe,
am 16. August 2012 das Land verlassen. Inzwischen werde das Flücht-
lingslager (…) von der Al-Nusra, der FSA und weiteren extremistischen
Gruppen kontrolliert.
E.
Mit am Folgetag eröffneter Verfügung vom 9. März 2015 lehnte das SEM
das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte seine Wegwei-
sung nach Syrien, schob den Vollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu-
gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung wurde ausge-
führt, der Beschwerdeführer habe keine Furcht vor einer zukünftigen asyl-
beachtliche Verfolgung geltend machen können. Der Umstand, dass er an-
gefragt worden sei, einer Miliz beizutreten, sei für sich genommen nicht
genügend, auch habe man ihn weder unter Druck gesetzt, noch ihn be-
droht, sondern ihm ein Gehalt versprochen, falls er sich zum Beitritt ent-
schliessen würde. Es sei daher nicht ersichtlich, dass seine Weigerung tat-
sächlich eine zukünftige asylbeachtliche Bedrohungssituation nach sich
ziehen werde. Zudem habe er selbst ausgeführt, als aus Gaza stammen-
der Palästinenser von der Wehrpflicht in Syrien befreit zu sein. Darüber
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hinaus vermöchten auch die geschilderten Diskriminierungen aufgrund des
Status nicht die Schwelle der Asylbeachtlichkeit zu erreichen. Mit Verfü-
gung vom 13. März 2015 ersetzte die Vorinstanz ihren Entscheid vom
9. März 2015. Diese Verfügung wurde am 17. März 2015 eröffnet (Datum
des Poststempels).
F.
Mit Eingabe vom 31. März 2015 zeigte ein Rechtsvertreter unter Vorlage
einer Vollmacht die Mandatsübernahme an und ersuchte um Akteneinsicht.
Diesem Gesuch gab das SEM mit Schreiben vom 7. April 2015 statt.
G.
In der Beschwerdeeingabe vom 10. April 2015 beantragte der Rechtsver-
treter die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Der Beschwerdefüh-
rer sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihm das Asyl zu gewähren.
In prozessualer Hinsicht wurde die unentgeltliche Prozessführung bean-
tragt. Zur Begründung führte der Rechtsvertreter aus, der Beschwerdefüh-
rer habe ein hohes Risiko aufgrund seines prekären Status als rechtloser
nur geduldeter Flüchtling aus Gaza Opfer von Diskriminierungen und im-
mer wieder von den Konfliktparteien kontrolliert zu werden. Er lebe als
quasi Staatenloser in Syrien und sei daher gefährdet.
H.
Mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 hiess die Instruktionsrichterin
das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut, unter
Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung.
I.
Am 5. Mai 2015 lud die Instruktionsrichterin die Vorinstanz zur Stellung-
nahme innert Frist ein.
J.
In seiner Stellungnahme vom 19. Mai 2015 hielt das SEM an seinem Ent-
scheid fest. Die Ausführungen in der Beschwerde vermöchten an der Ein-
schätzung, wonach die Vorbringen nicht asylrelevant seien, nichts zu än-
dern. Das SEM bleibe bei der Auffassung, dass die geltend gemachten An-
werbungsversuche weder genügend gezielt noch intensiv seien, um eine
begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu begründen. Dies gelte
auch hinsichtlich des Vorfalls am Checkpoint im Jahr 2012, wobei es hier
auch am zeitlichen Kausalzusammenhang fehle.
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K.
In der Replik entgegnete der Rechtsvertreter unter Verweis auf Quellenma-
terial, dass im Hinblick auf das Flüchtlingslager (…) sogar die Zwangsrek-
rutierung von Kindern belegt sei. Offensichtlich sei unter diesen Umstän-
den auch der Beschwerdeführer von einer solchen zwangsweisen Rekru-
tierung bedroht. Da er sich auch in keinem anderen Landesteil aufhalten
könne als im Lager (…), sei die Gefahr real, von einer der Konfliktparteien
für ihre Sache rekrutiert zu werden. Darüber hinaus habe sich die humani-
täre Situation im Lager (…) massiv verschärft, seit mehr als zwei Jahren
stehe das Camp unter Belagerung, die Zustände seien schrecklich und das
Lager gleiche einer Grabstätte, aus der es kein Entrinnen gebe. Das
Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen, UNHCR, erachte die aus Sy-
rien Flüchtenden in aller Regel als Flüchtlinge nach der Konvention.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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Seite 6
1.4 Aufgrund des engen persönlichen und sachlichen Zusammenhangs
wird das vorliegende Beschwerdeverfahren mit dem ebenfalls hängigen
Beschwerdeverfahren des Bruders D._______ (N […] sowie D-2965/2015)
insoweit koordiniert, als beide Beschwerdeverfahren parallel geführt wer-
den. Das vorliegende Urteil ergeht im gleichen Spruchkörper mit gleichem
Datum wie das Urteil im Verfahren D-2965/2015.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer brachte vor, es drohe ihm die Zwangsrekrutie-
rung entweder durch palästinensische Milizen, welche an seinem Wohnort,
dem Flüchtlingslager (…) bei Damaskus, die Kontrolle gehabt hätten oder
durch eine andere Bürgerkriegspartei. Auch die Freie Syrische Armee habe
ihn dazu bewegen wollen, für ihre Sache zu kämpfen. Die FSA habe ab
Spätsommer 2012 die Kontrolle im Lager (…) übernommen. Zudem sei er
als staatenloser Palästinenser aus Gaza sein Leben lang in Syrien diskri-
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miniert worden, er habe nicht arbeiten dürfen, sei nach Ausbruch des Bür-
gerkriegs ständig kontrolliert und festgehalten worden und habe allgemein
keine Rechte in Syrien. Die Situation im Flüchtlingslager (…) habe sich
dramatisch verschlechtert, es herrsche ein Belagerungszustand und die
dort ausharrende Bevölkerung sei den Angriffen der verschiedenen Par-
teien ausgeliefert.
4.2 Die Vorinstanz hielt die Vorbringen insbesondere deshalb nicht für be-
achtlich, da aus ihnen nicht auf eine dem Beschwerdeführer drohende ge-
zielte Verfolgung von asylbeachtlicher Intensität geschlossen werden
könne. Auch die von ihm geschilderten Diskriminierungen und Probleme
erreichten nie die Schwelle der Asylrelevanz, zudem fehle es am Kausal-
zusammenhang.
4.3 Nach Prüfung der Akten durch das Bundesverwaltungsgericht ist in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzustellen, dass die Asylvorbringen
des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtet die entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz in
der angefochtenen Verfügung (vgl. Bst. E, sowie Ziff. II 1 und 3 der ange-
fochtenen Verfügung vom 13. März 2015) als zutreffend. Der Rechtsmitte-
leingabe sowie der Replik sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu ent-
nehmen, zumal der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine bisherigen
Vorbringen wiederholt und an deren Asylrelevanz festhält. Auch die durch
viele Quellen belegte dramatische Verschlechterung im Lager (…) ist im
Zusammenhang mit den Entwicklungen des syrischen Bürgerkriegs zu se-
hen. Der Beschwerdeführer ist in jedem Fall ein Opfer der Bürgerkriegssi-
tuation, jedoch ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass er keine Verfolgungs-
handlungen von genügender Intensität und Zielgerichtetheit geltend ma-
chen konnte, welche eine begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung zu
begründen vermöchten.
4.4 Die Vorinstanz hat das Asylgesuch des Beschwerdeführers demnach
zu Recht abgewiesen. Er erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nicht.
5.
5.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
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5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.
Im Sinne einer Klarstellung ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehen-
den Erwägungen nicht der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in seinem Heimat-
staat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage aus-
schliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach
der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn
sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg,
Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret ge-
fährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation
in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der
Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden wegen
Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen, so dass
sich Ausführungen zur Frage der Zulässigkeit sowie der Möglichkeit des
Wegweisungsvollzuges erübrigen (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Allerdings wurde
dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. April 2015 die un-
entgeltliche Prozessführung gewährt, weshalb keine Kosten erhoben wer-
den.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Contessina Theis Susanne Bolz
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