Abtei lung IV
D-2265/2007
bes
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . A u g u s t 2 0 0 8
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer,
Gerichtsschreiber Gert Winter.
A._______, geb. (...),
alias B._______, geb. (...),
Togo,
vertreten durch lic. iur. Rony Kolb, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 23. Feb-
ruar 2007 / N _______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2265/2007
Sachverhalt:
A.
A.a Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer den Hei-
matstaat am 19. Februar 2005 und gelangte von (...) aus auf dem
Luftweg via (...) und unter Umgehung der Grenzkontrolle am
20. Februar 2005 in die Schweiz, wo er am gleichen Tag im Empfangs-
zentrum (...) ein Asylgesuch stellte. Anlässlich der Befragung vom 28.
Februar 2005 im (...), der Einvernahme vom 29. März 2005 durch (...)
sowie der Anhörung vom 7. Juli 2006 durch das BFM machte der
Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen geltend, am 28. und 30. April 2004 sei es an der
Universität Lomé zu Demonstrationen von Studenten für bessere
Studienbedingungen gekommen. Auch er habe sich an diesen
Demonstrationen beteiligt und sei mitverantwortlich für die Sicherheit
der Studentendelegierten gewesen. Bei den Demonstrationen sei es
zu Auseinandersetzungen zwischen demonstrierenden Studenten und
togolesischen Sicherheitskräften gekommen. Bei dieser Gelegenheit
hätten ihn diese festgenommen und in ein Gefängnis namens
„Régiment Intertogolais“ (RIT) gebracht. Dort hätten sie ihn unter
Misshandlungen und Folterungen bis zum 22. Juni 2004 festgehalten.
An diesem Tag hätten ihn die Gendarmen mit zwei seiner ebenfalls
inhaftierten Kollegen zu den jeweiligen Wohnorten gefahren und ihn
unter der Auflage freigelassen, an der Universität keine Demons-
trationen mehr durchzuführen. Gleichzeitig habe man ihm zu verstehen
gegeben, die Behörden würden sich wieder bei ihm melden. Tatsäch-
lich habe er am 3. November 2004 eine Vorladung erhalten, der er Fol-
ge geleistet habe. Bei dieser Gelegenheit sei ihm mitgeteilt worden, er
solle dafür sorgen, dass der Präsident der Studentendelegierten sowie
die Studentendelegierten am 22. November 2004 zu einer Bespre-
chung bei den Sicherheitskräften erschienen. Weder er selber noch die
Studentendelegierten hätten sich jedoch zu dieser Besprechung ein-
gefunden. Gegen Ende 2004 habe der Chef der Studentendelegierten
namens (...). geplant, weitere Demonstrationen zu organisieren und
sei deswegen am 20. Dezember 2004 von der Gendarmerie festge-
nommen worden. Aus diesem Grund habe er (der Beschwerdeführer)
seinen Wohnort gewechselt und sich bei seinem Onkel versteckt. Dort
habe er erfahren, dass ein Kollege, der auch für die Sicherheit der Stu-
dentendelegierten zuständig gewesen sei, aus dem Hause gegangen
und seither unbekannten Aufenthaltes sei. Am 7. Februar 2005, nach
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dem Tod des Staatspräsidenten, hätten die Studenten wieder eine
Demonstration durchgeführt. Die Gendarmerie habe unter anderem
auch ihn verdächtigt, an der Organisation dieser Demonstration
beteiligt gewesen zu sein und ihn deswegen am 9. Februar 2005 zu
Hause aufgesucht. Weil er nicht anwesend gewesen sei, habe die
Gendarmerie seinen Vater und seinen Bruder festgenommen. Aus
diesen Gründen habe er am 19. Februar 2005 seinen Heimatstaat
Richtung (...) verlassen. Von dort sei er per Flugzeug nach Italien
gereist.
A.b Zur Untermauerung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdefüh-
rer einige Zeitungen ein: „Le Scorpion/Akéklé“ vom 3. Mai 2004, „Le
Regard“ vom 4. Mai 2004, „Crocodil“ vom 27. Januar bis 2. Februar
2005 und „Forum“ vom 3. Februar 2005.
B.
Mit Verfügung vom 23. Februar 2007- eröffnet am 27. Februar 2007 –
stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingsei-
genschaft nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es
die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug an. Zur Begründung
hielt die Vorinstanz im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe
zwar einigermassen substanziierte Vorbringen zum Ablauf der Studen-
tenproteste machen können. Die diesbezüglichen Aussagen des Be-
schwerdeführers seien im Wesentlichen deckungsgleich mit der Schil-
derung der Ereignisse in den zu den Akten gelegten Zeitungen. So
habe er beispielsweise erwähnt, es seien 16 Soldaten verwundet und
35 Personen gefangen genommen worden, Angaben, die sich so in
den Zeitungen „Le Regard“ und „Le Scorpion/Akéklé“ fänden. Demge-
genüber wirkten die Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen ei-
genen Erlebnissen, d.h. seine Teilnahme an der Demonstration, seine
Inhaftierung und die dabei angeblich erlittenen Übergriffe wenig subs-
tanziiert. Seinen diesbezüglichen Darlegungen fehle insbesondere der
spontan in den Erzählfluss einfliessende Detailreichtum, der wahre
Aussagen kennzeichne, und sie gingen nicht über das hinaus, was
jede beliebige Person dazu sagen könne, ohne es selbst erlebt zu ha-
ben. Bezeichnenderweise habe er keine ausführlichen Angaben ma-
chen können, welche Personen der Studentendelegierten sich im
November 2004 bei den Sicherheitskräften hätten melden sollen, und
er kenne den Delegierten seiner Fakultät nicht einmal mit Namen.
Weiter blieben seine Vorbringen darüber, wie er von der angeblichen
Suche der Sicherheitskräfte Anfang Februar 2005 nach ihm erfahren
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habe, sehr vage. Ferner habe sich der Beschwerdeführer
verschiedentlich wirklichkeitsfremd geäussert. So sei es nicht
nachvollziehbar, dass die Sicherheitskräfte die Verantwortlichen der
Studentendelegierten über den Beschwerdeführer, der selbst
überhaupt nicht zum Kreis dieser Delegierten gehört habe, hätten
vorladen sollen. Hätten die Sicherheitskräfte diese vorladen wollen,
wären sie sicherlich direkt an diese gelangt. Als mit der allgemeinen
Erfahrung nicht vereinbar müsse weiter beurteilt werden, dass der
Beschwerdeführer nicht einmal wisse, wo er diese Vorladung habe. Die
oben erwähnten Zeitungsartikel enthielten im Wesentlichen
Informationen über die Studentenunruhen von Ende April 2004. Wie in
den Erwägungen unter Punkt 1 dargelegt, sei das BFM der
Auffassung, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen mit diesen
Angaben angereichert habe. Da er in keinem der Zeitungsartikel
namentlich genannt sei, vermöchten diese Beweismittel keine gegen
ihn gerichteten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft zu machen.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen seien die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten staatlichen Ver-
folgungsmassnahmen als nicht glaubhaft zu werten.
C.
Mit Beschwerde vom 26. März 2007 liess der Beschwerdeführer durch
seinen Rechtsvertreter die Aufhebung der angefochtenen Verfügung
und die Gewährung von Asyl in der Schweiz beantragen. In
prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021).
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 2. April 2007 wies der Instruktions-
richter des Bundesverwaltungsgerichts die Gesuche um Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und
2 VwVG ab und forderte den Beschwerdeführer auf, bis zum 17. April
2006 einen Kostenvorschuss von Fr. 600.-- zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Gleichzeitig räumte er ihm Gelegenheit ein, bis
zum 17. April 2007 eine Beschwerdeergänzung einzureichen.
D.b Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvor-
schuss am 5. April 2007.
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D.c Mit Eingabe vom 17. April 2007 liess der Beschwerdeführer zu-
dem eine Beschwerdeergänzung zu den Akten reichen. Zur
Untermauerung seiner Vorbringen liess er die nachstehend aufgeführ-
ten Beweismittel einreichen: ein Arztzeugnis vom 10. August 2004 der
Klinik (...), einen Bericht vom 14. Dezember 2006 von Amnesty
International, eine Deklaration vom 31. März 2007 sowie einen Aufruf
zur Teilnahme an einer Demonstration in Genf nebst Fotos von De-
monstrationsteilnehmern.
D.d Mit Zwischenverfügung vom 20. April 2007 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, an Ziffer 1 des Dispositivs der Zwi-
schenverfügung vom 2. April 2007 des Bundesverwaltungsgerichts
werde vollumfänglich festgehalten und das (nochmalige) Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65
Abs. 2 VwVG werde abgewiesen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorins-
tanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegen-
den Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Der Beschwerdeführer ist daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 50
und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
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oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111
Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend
um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch
zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durch-
führung des Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person aner-
kannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt
wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu ei-
ner bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen
Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung
zu tragen (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachwei-
sen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht,
wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrschein-
lichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen,
die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich wider-
sprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
5.
5.1 In seiner Beschwerdebegründung vom 17. April 2007 macht der
Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, der angefochtene Ent-
scheid enthalte namentlich im Bereich des Sachverhalts verschiedene
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unzutreffende Angaben. So sei der Beschwerdeführer am 19. Februar
2005 über den Flughafen (...) mit einem „gemieteten“, französischen
Reisepass, lautend auf einen gewissen „Wilson“, unbehelligt nach
Italien eingereist. Der Beschwerdeführer habe selbst nie einen
togolesischen Pass gehabt. Nach der Rückgabe des geliehenen Rei-
sepasses an einen unbekannten Dritten in (...) habe er unter Prä-
sentation seiner eigenen und echten Ausweispapiere in die Schweiz
einreisen und einen Asylantrag stellen können. Dem Arztzeugnis vom
4. (recte: 10.) August 2007 zufolge sei der Beschwerdeführer bei
seinem unfreiwilligen Aufenthalt beim RIT als auch bei Ausschreitun-
gen verletzt worden. Zur Sache sei auch festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer sehr detailliert über seine Erlebnisse und die politi-
schen Gegebenheiten Auskunft gegeben habe. Es sei unredlich, man-
gels namentlicher Erwähnung des Beschwerdeführers in Zeitungen auf
dessen Unantastbarkeit oder dessen Unversehrtheit zu schliessen.
Das Gegenteil sei der Fall. Schliesslich enthalte eine abschnittsweise
Übersetzung zwangsläufig Fehler. Da der Beschwerdeführer Franzö-
sisch spreche, sei die Befragung eventualiter in Französisch zu wie-
derholen, damit die augenscheinlichsten Fehler der Sachverhaltserhe-
bung behoben werden könnten.
5.2 Wie sich aus den Akten ergibt, wurden dem Beschwerdeführer
sämtliche Protokolle Wort für Wort rückübersetzt. Bei dieser Gelegen-
heit hätte der Beschwerdeführer allfällige fehlerhafte Protokollstellen
beanstanden müssen. Offensichtlich hatte der Beschwerdeführer an-
lässlich der Rückübersetzungen jedoch keinen Anlass die behaupteten
„augenscheinlichsten Fehler der Sachverhaltserhebung“ festzustellen
und zu benennen, weil solche gar nicht bestehen. Auch in der Be-
schwerdeergänzung werden diese nicht konkret benannt, weshalb der
Antrag, die Befragung sei eventualiter in Französisch zu wiederholen,
abzuweisen ist.
5.3 Die Rüge, die Vorinstanz habe den Sachverhalt unrichtig festge-
stellt, erweist sich auch deshalb als unbegründet, weil sich der Be-
schwerdeführer zum einen anlässlich der Befragung vom 28. Februar
2005 im (...) sowie der Anhörungen vom 29. März 2005 durch (...) und
vom 7. Juli 2006 durch das Bundesamt umfassend zu seinen
Asylgründen äussern konnte und die Vorinstanz zum anderen vollum-
fänglich auf seine Vorbringen abstellte. Sinngemäss rügt der
Beschwerdeführer allerdings nicht eigentlich eine unrichtige
Feststellung des Sachverhalts, sondern eine unzutreffende Würdigung
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seiner Vorbringen. So wird etwa geltend gemacht, der
Beschwerdeführer sei mit einem „gemieteten“ französischen
Reisepass nach Italien eingereist. In Anbetracht der rigiden Kontrollen
an den Aussengrenzen der Europäischen Union erscheint dieses
Vorbringen indessen als wirklichkeitsfremd. Bezeichnenderweise war
der Beschwerdeführer denn auch nicht in der Lage, den für die
Einreise benützten Reisepass vorzulegen. Vielmehr ist aufgrund der
Nichtabgabe der für die Einreise benützten Reisepapiere zu
schliessen, der Beschwerdeführer wolle den Asylbehörden die darin
dokumentierten Informationen vorenthalten. Völlig fehl geht der
Beschwerdeführer, wenn er in der Beschwerdeergänzung geltend
macht, er sei anschliessend unter Präsentation seiner eigenen und
echten Ausweispapiere in die Schweiz eingereist, zumal seinen
Vorbringen im (...) das Gegenteil zu entnehmen ist (A1/10 S. 7). Was
die Asylvorbringen des Beschwerdeführers anbelangt, so hielt bereits
die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe zwar über einzelne
Aspekte im Zusammenhang mit der geltend gemachten Verfol-
gungssituation detailliert Auskunft geben können, welche ihn aber
nicht persönlich betroffen hätten. Die Vorbringen zu eigenen
Erlebnissen des Beschwerdeführers fielen demgegenüber dürftig und
wirklichkeitsfremd aus. So war der Beschwerdeführer beispielsweise
nicht in der Lage, seinen Haftalltag einigermassen substanziiert zu be-
schreiben (A14/11 S. 3 und 4). Ausserdem will er während seiner Haft
keinen Kontakt mit Sicherheitsleuten oder sonstigen Personen gehabt
haben. Vielmehr soll man ihm erst nach seiner Freilassung gesagt
haben, er werde wieder vorgeladen, um wieder befragt zu werden
(A14/11 S. 4). Dieses Vorbringen erscheint vor dem Hintergrund seiner
übrigen Schilderungen wirklichkeitsfremd und erhärtet den Eindruck,
der Beschwerdeführer habe bei seinen Schilderungen nicht auf
Erinnerungen an tatsächliche Begebenheiten zurückgreifen können,
sondern die geltend gemachte Verfolgungssituation lediglich erfunden.
An dieser Betrachtungsweise vermag auch das vom Beschwerdeführer
eingereichte Arztzeugnis nichts zu ändern, gibt dieses doch keinen
Aufschluss über die wirklichen Ursachen der diagnostizierten
Verletzungen, zumal es sich diesbezüglich lediglich auf die Angaben
des Beschwerdeführers stützt. Schliesslich kann der Beschwer-
deführer angesichts der offensichtlichen Unglaubhaftigkeit seiner
behaupteten Fluchtgründe auch aus den weiteren von ihm
eingereichten Beweismitteln nichts zu seinen Gunsten ableiten, zumal
diese ihrem Inhalt nach insgesamt nicht geeignet sind, in Bezug auf
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die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen zu einer anderen
Schlussfolgerung zu führen.
5.4 Zusammenfassend ist festzustellen, dass beim Beschwerdeführer
keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG vorliegt und er nicht als
Flüchtling anerkannt werden kann. Mangels erfüllter Flüchtlingseigen-
schaft ist ihm zu Recht das nachgesuchte Asyl nicht gewährt worden.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und
ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Ein-
heit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtli-
che Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung ei-
ner solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet
(Art. 44 Abs. 1 AsylG; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweize-
rischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21).
7.
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsver-
hältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Auf-
nahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]).
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Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER,
Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, 3. Aufl., Bern 1999, S. 89). Da
es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erheb-
liche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Re-
foulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine
Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach un-
ter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen
Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des
UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm
im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung
drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinwei-
sen; EGMR, Bensaid gegen Grossbritannien, Urteil vom 6. Februar
2001, Recueil des arrêts et décisions 2001-I, S. 327 ff.). Auch die all-
gemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegwei-
sungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung so-
wohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
Seite 10
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staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.5 Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die allgemei-
ne Lage in Togo nicht durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situati-
on allgemeiner Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbe-
völkerung als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste. Der Voll-
zug der Wegweisung ist unter diesen Umständen nicht generell als un-
zumutbar zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 4 AuG).
Aufgrund der Aktenlage besteht ferner kein Grund zur Annahme, der
Beschwerdeführer gerate im Fall der Rückkehr aus individuellen Grün-
den wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine exis-
tenzbedrohende Situation, welche den Vollzug der Wegweisung als un-
zumutbar erscheinen liesse. Der Beschwerdeführer, dem es bislang
nicht an Unterstützung fehlte (A1/10 S. 7), kann zudem auf ein intaktes
familiäres Netz zurückgreifen, leben doch seinen Angaben zufolge
zahlreiche Verwandte im Heimatstaat (A1/10 S. 2).
Nach dem Gesagten erweist sich Vollzug der Wegweisung auch als zu-
mutbar.
7.6 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist
(Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestä-
tigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Be-
schwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen.
Seite 11
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10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt
Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem am 5. April 2007 ge-
leisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 12
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem am 5 April 2007 geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Ak-
ten Ref.-Nr. N _______ (per Kurier; in Kopie)
- das (...) (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Fulvio Haefeli Gert Winter
Versand:
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