Abtei lung IV
D-2265/2010/wif
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 2 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Daniel Schmid,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Alfred Weber.
A._______, geboren [...], Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 26. März 2010 / N [...]
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
D-2265/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger mit
letztem Wohnsitz in Z._______, eigenen Angaben zufolge sein
Heimatland im Dezember 2008 verliess und auf dem Landweg via
Niger zunächst nach Libyen gelangte, ehe er auf dem Seeweg
weiterreiste und schliesslich am 8. April 2009 die Insel Lampedusa
(Italien) erreichte,
dass er nach wenigen Tagen Aufenthalt dort aufs Festland (Bari) trans-
feriert wurde, wo er am 14. April 2009 um Asyl nachgesucht habe und
registriert (Eurodac) worden sei,
dass sein Gesuch im November 2009 abgelehnt worden sei, und er
von den italienischen Behörden zum Verlassen Italiens aufgefordert
worden sei,
dass er am 29. November 2009 sodann in die Schweiz einreiste und
gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass das BFM am 9. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) Y._______ die Personalien des Beschwerdeführers
erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für
das Verlassen des Heimatlandes befragte,
dass er im Wesentlichen geltend machte, sein politisch aktiver Onkel
sei während den Wahlen attackiert worden und habe in der Folge je-
manden umgebracht,
dass der Onkel keine eigenen Kinder habe und er selber (der Be-
schwerdeführer) daher von Mitgliedern der P.D.P. ("membri del P.D.P.")
für dessen Sohn gehalten worden sei,
dass er und sein Onkel aufgrund dieser Probleme aus Nigeria aus-
gereist seien,
dass das BFM am 22. Dezember 2009 gestützt auf die einschlägigen
staatsvertraglichen Bestimmungen an die zuständigen Behörden Ita-
liens ein Gesuch um Rückübernahme des Beschwerdeführers richtete,
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dass dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. Februar 2010 im
Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asylverfahrens das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Februar
2010 im Wesentlichen geltend machte, im Falle einer Rückweisung
nach Italien befürchte er zum einen direkt ins Heimatland ausgeschafft
zu werden,
dass er zum anderen in Italien zu keinem fairen Asylverfahren zu-
gelassen würde, dort kein Bleiberecht habe und im Falle der nicht so-
fortigen Ausschaffung wieder auf der Strasse leben müsste,
dass man in Italien von den Behörden keine Unterstützung erhalte,
nicht einmal er (der Beschwerdeführer), sei er doch im Zeitpunkt sei-
nes Aufenthalts dort minderjährig gewesen,
dass er zwar seit Anfang des Jahres 2010 volljährig sei, sich aber
nicht vorstellen könne, wie er das Leben auf der Strasse noch einmal
aushalten könne, insbesondere vor dem Hintergrund der immer öfters
aufkommenden Unruhen und Spannungen in Italien, von denen Asyl-
suchende aus Afrika besonders betroffen seien,
dass Italien am 1. März 2010 dem Rückübernahmeersuchen zustimm-
te (vgl. act. A26/1),
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2010 – frühestens eröffnet
am 29. März 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch
des Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz
nach Italien verfügte, den Beschwerdeführer – unter Androhung von
Zwangsmitteln im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz bis spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, und
feststellte, einer allfälligen Beschwerde komme keine aufschiebende
Wirkung zu,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
ausgehändigt wurden,
dass das BFM zur Begründung anführte, Abklärungen hätten ergeben,
dass der Beschwerdeführer am 8. April 2009 in Italien angekommen
sei, sich dort ununterbrochen bis zu seiner Einreise in die Schweiz am
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29. November 2009 aufgehalten und ein Asylgesuch eingereicht habe,
was aus seinen eigenen Aussagen und den Eurodac-Treffern hervor-
gehe,
dass Italien gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwi-
schen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen
Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder
in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkom-
men, [DAA, SR 0.142.392.68]; Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates
vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zu-
ständig ist [Dublin-II-VO]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommis-
sion vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Ver-
ordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO Dublin]) sowie gestützt
auf das Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Kö-
nigreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung
des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur
Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags
(SR 0.362.32) für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei
und angesichts dessen, dass bis zum Verfügungszeitpunkt keine Zu-
stimmung bezüglich der Übernahme des Beschwerdeführers einge-
troffen, die Anfrage seit dem 6. Januar 2010 verfristet sei (Art. 20 Abs. 1
Bst. c Dublin-II-VO), das BFM von der Zustimmung Italiens ausgehe,
dass die Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung (Art. 20 Abs. 1 Bst. d und Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-
VO) – bis spätestens am 7. Juli 2010 zu erfolgen habe,
dass die vom Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 17. Feb-
ruar 2010 geltend gemachten Gründe kein Hindernis für den Vollzug
der Wegweisung nach Italien darstellen würden,
dass sich die Erklärungen des Beschwerdeführers zum einen auf sei-
ne wirtschaftliche Lage in Italien bezögen,
dass zum anderen Italien ein Rechtsstaat sei, der die Menschenrechte
wahre und somit die entsprechenden Strukturen für die Behandlung
eines rechtsstaatlichen und fairen Asylverfahrens biete,
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dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien zulässig, zumutbar und
möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. April 2010 (vorab per
Telefax) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhob und beantragte, es sei ihm zu ermöglichen, in der
Schweiz ein Asylgesuch zu stellen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine Rückkehr
nach Italien sei für ihn "unmöglich", denn dort sei niemand auf "ihre
Not" eingegangen, und er habe nirgendwo ein Asylgesuch stellen kön-
nen,
dass sie ("wir Afrikaner") dort ohne jede Unterstützung auf der Strasse
gelebt hätten,
dass mit Telefax vom 7. April 2010 der Vollzug der Wegweisung im
Rahmen einer vorsorglichen Massnahme (Art. 56 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) per sofort ausgesetzt wurde,
dass die vorinstanzlichen Akten am 9. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgül-
tig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
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dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutre-
ten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter li-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass gestützt auf die einleitenden Bestimmungen sowie Art. 1 Abs. 1
DAA i.V.m. Art. 29a Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311) die Prüfung der staats-
vertraglichen Zuständigkeit zur Behandlung eines Asylgesuches nach
den Kriterien der Dublin-II-VO zu erfolgen hat,
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dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG im Weiteren voraussetzt, dass der
staatsvertraglich zuständige Staat einer Übernahme der asylsuchen-
den Person zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 AsylV1),
dass, sobald ein Asylantrag erstmals in einem Mitgliedstaat gestellt
wurde, das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates
eingeleitet wird (Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO), wobei die Kriterien in der
in Kapitel III der Dublin-II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
sowie von der Situation, die zum Zeitpunkt besteht, in dem der Asylbe-
werber erstmals seinen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, auszuge-
hen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin-II-VO),
dass sich den Akten entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer auf
dem Seeweg von Libyen her kommend am 8. April 2009 illegal nach
Italien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft, einreiste,
wo er am 14. April 2009 daktyloskopisch registriert wurde und ein
Asylgesuch stellte (vgl. act. A1/12),
dass das BFM die italienischen Behörden am 22. Dezember 2009 ge-
stützt auf das DAA und die entsprechenden Bestimmungen um Rück-
übernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 10 Abs. 2 Dublin-II-
VO ersuchte (vgl. act. A18/5) und die italienischen Behörden die zwei-
wöchige Frist zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen liessen (vgl.
act. A21/1), weshalb angesichts der sog. Verfristung eine stillschwei-
gende Zusage zur Rückübernahme des Beschwerdeführers aus
Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass der unzutreffenden Feststellung des BFM in seiner Verfügung
vom 26. März 2010 ("Da bis heute keine Stellungnahme aus Italien
eingegangen ist"...) im Zusammenhang mit der am 1. März 2010 den-
noch aber klar verspätetet eingegangenen Zustimmung der italieni-
schen Behörden zur Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt
auf Art. 16 Abs. 2 Dublin-II-VO (Aufenthaltstitel) nach dem Gesagten
keine weitere Bedeutung beizumessen ist, da sie letztlich keinen Ein-
fluss auf die Bestandeskraft der angefochtenen Verfügung auszuüben
vermag,
dass das BFM aufgrund dieser Sachlage zu Recht folgerte, Italien
habe den Beschwerdeführer zurückzuübernehmen,
dass keine Gründe vorliegen, die einen Selbsteintritt des BFM gemäss
Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO nahegelegt hätten, da Italien unter anderem
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Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der Konvention vom 4. Novem-
ber 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigen-
de Behandlung oder Strafe (FoK,SR 0.105) ist und keine konkreten
Hinweise dafür bestehen, Italien würde sich nicht an die daraus resul-
tierenden Verpflichtungen halten (vgl. auch Dublin-II-VO, Erwägungs-
gründe 2 und 12),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Un-
terbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt wer-
den und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche pri -
vate Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation "Arci con Fraternità" seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet,
dass vor diesem Hintergrund die Einwendungen des Beschwerdefüh-
rers in der Rechtsmitteleingabe, er habe nirgendwo ein Asylgesuch
stellen können und habe ohne Unterstützung auf der Strasse gelebt,
nicht zu überzeugen vermögen,
dass ebenso die in seiner Rechtsmitteleingabe geäusserte, unsub-
stanziierte Befürchtung des Beschwerdeführers, eine Rückkehr nach
Nigeria bedeute für ihn "Todesgefahr", nichts zu ändern vermögen, da
keine Hinweise vorliegen, Italien halte sich in seinem Fall nicht an das
Non-Refoulement-Verbot,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
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dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21),
weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen
Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeord-
net wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es um ein Überstellungsverfahren in den für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, system-
bedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art 44
Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG,
SR 142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber
stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO, welches wie vorste-
hend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs.
1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N [...] (per
Kurier; in Kopie)
- [die zuständige kantonale Behörde] (per Telefax)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Schmid Alfred Weber
Versand:
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