B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2265/2015
law/bah
Ur t e i l vom 4 . J u l i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Walter Lang (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richter Daniele Cattaneo,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl;
Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (…).
D-2265/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer, ein Tamile mit letztem Wohnsitz in B._______,
verliess seine Heimat eigenen Angaben gemäss im Jahr 2012 und ge-
langte über verschiedene Länder nach Griechenland, wo er sich von Mai
2012 bis Juni 2013 aufhielt. Am 18. Juni 2013 gelangte er von Italien her
kommend in die Schweiz, wo er am 20. Juni 2013 um Asyl nachsuchte.
A.b Bei der Befragung zur Person (BzP) vom 2. Juli 2013 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum Basel sagte der Beschwerdeführer, er sei von
1988 bis 2009 bei den "Liberation Tigers of Tamil Eelam" (LTTE) gewesen
und habe sich danach in Colombo versteckt. Am 17. Mai 2009 sei er ins
(…)-Camp von C._______ gebracht worden, wo alle LTTE-Angehörigen
vom Criminal Investigation Department (CID) festgenommen worden
seien. Deshalb sei er von dort geflohen. Seine Angehörigen hätten ihn als
vermisst gemeldet. Eine jüngere Schwester, die ebenfalls bei den LTTE
gewesen sei, sei verhaftet worden; seither werde sie vermisst. Er habe
dasselbe Schicksal befürchtet und sich deshalb nicht bei den Behörden
gemeldet. Die sri-lankischen Behörden würden sich heute noch bei seinen
Angehörigen nach ihm erkundigen. Er könne nicht beweisen, dass er bei
den LTTE gewesen sei, da seine Angehörigen im Jahr 2009 alle Beweis-
mittel verbrannt hätten. Er habe einen Offiziersrang bekleidet und an einem
Projekt namens Monitoring teilgenommen, in dem festgenommene Solda-
ten der sri-lankischen Armee befragt worden seien. Bei diversen Offensi-
ven der LTTE sei er an Kampfhandlungen beteiligt gewesen. Er sei auf eine
Mine getreten und habe seither einen Splitter in seinem Körper, der immer
noch schmerze.
A.c Am 15. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer vom SEM zu sei-
nen Asylgründen angehört. Er machte im Wesentlichen geltend, er sei von
Leuten des CID gesucht worden, worauf seine Familie bei der Menschen-
rechtskommission Anzeige erstattet habe (er gab entsprechende Doku-
mente ab). Im August 2013 sei er zu Hause ebenfalls vom CID gesucht
worden. Da man ihn nicht gefunden habe, habe man seine Identitätskarte
und seine Geburtsurkunde mitgenommen. Am 14. Mai 2009 habe die Be-
wegung ihm gesagt, er dürfe zu seiner Familie gehen. Danach sei er mit
seiner Familie in ein von der sri-lankischen Armee kontrolliertes Gebiet ge-
gangen und in ein Flüchtlingslager gebracht worden, wo man ihn befragt
und geschlagen habe. Im Oktober 2009 sei er von dort geflohen. Im Jahr
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Seite 3
1988 sei er den LTTE beigetreten und habe ein dreimonatiges Waffentrai-
ning erhalten. Da er Singhalesisch spreche, habe er für die LTTE als Über-
setzer gearbeitet. Er habe auch abgehörte Gespräche übersetzt bezie-
hungsweise Gespräche abgehört und das Wesentliche übersetzt. So habe
er Informationen über bevorstehende Angriffe der Armee weiterleiten kön-
nen. Diese Tätigkeit habe er von 1991 bis 2009 gehabt. Während seines
Aufenthalts im Lager sei er einmal festgenommen, befragt und gefoltert
worden. Täglich seien mehrere Personen, die bei der Bewegung gewesen
seien, festgenommen worden. Nachdem seine Schwester festgenommen
worden sei, habe er sich vor einem weiteren Verbleib im Lager gefürchtet.
Er habe sich bis zur Ausreise in Colombo versteckt. Nachher habe seine
Familie seinetwegen Probleme gehabt.
A.d Das SEM forderte den Beschwerdeführer am 26. Januar 2015 auf, ei-
nen ärztlichen Bericht einzureichen.
A.e Am 4. Februar 2015 ging beim SEM ein ärztlicher Bericht von Dr. med.
D._______ vom 30. Januar 2015 ein, dem ein Bericht der Orthopädischen
Sprechstunde des (…) vom 25. April 2014 beilag.
B.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 – eröffnet am 12. März 2015 – stellte
das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, und lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich verfügte es die Wegweisung
aus der Schweiz. Da es einen Vollzug derselben als zurzeit unzumutbar
einstufte, ordnete es die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers an.
C.
Mit Eingabe vom 11. April 2015 liess der Beschwerdeführer mittels seines
Rechtsvertreters gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm Asyl zu erteilen. In ver-
fahrensrechtlicher Hinsicht liess er zudem beantragen, es sei von der Er-
hebung eines Gebührenvorschusses abzusehen. Der Eingabe lagen meh-
rere Beweismittel bei (vgl. S. 17 derselben).
D.
Der Instruktionsrichter entsprach dem Gesuch um Verzicht auf die Erhe-
bung eines Kostenvorschusses mit Zwischenverfügung vom 16. April
2015. Die Akten überwies er zur Vernehmlassung an die Vorinstanz.
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Seite 4
E.
Mit Vernehmlassung vom 5. Mai 2015 beantragte das SEM die Abweisung
der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 9. Mai 2015 hielt der Beschwerdeführer an
seinen Anträgen fest.
G.
Mit Eingabe vom 4. März 2017 teilte der Beschwerdeführer mit, er habe
Kontakte zu weiteren LTTE-Mitgliedern, mit denen er zusammen gewesen
sei. Zur Stützung dieser Erklärung legte er mehrere Schreiben von sri-lan-
kischen Staatsangehörigen bei, die bereit seien, ihre schriftlichen Angaben
zu bezeugen.
H.
Der Instruktionsrichter teilte dem Beschwerdeführer am 8. Mai 2017 mit,
das Bundesverwaltungsgericht dürfte angesichts der Aktenlage davon aus-
gehen, er habe aktiv an Kampfhandlungen der LTTE teilgenommen und
die von ihm geschilderten nachrichtendienstlichen Befragungen von Ge-
fangenen wahrgenommen. Es sei davon auszugehen, dass er dabei an-
dere Menschen verletzt und getötet oder dies billigend in Kauf genommen
habe. Deshalb dürfte die Anwendung des Ausschlussgrundes der Asylun-
würdigkeit zu prüfen sein, falls seine Flüchtlingseigenschaft bejaht werde.
Der Beschwerdeführer erhielt die Gelegenheit, sich bis zum 23. Mai 2017
dazu zu äussern. Bis zum heutigen Tag ging beim Bundesverwaltungsge-
richt keine Stellungnahme ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 5
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor.
1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und form-
gerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. .
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1
4.1.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Aussagen des
Beschwerdeführers zu seiner Tätigkeit für die LTTE widersprüchlich seien.
Es sei ein eklatanter Unterschied, ob er an Kampfhandlungen beteiligt ge-
wesen sei oder Gespräche abgehört und als Übersetzer fungiert habe. Bei
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der BzP habe er gesagt, nur wenig Singhalesisch zu sprechen, was den
Angaben bei der Anhörung, er habe als Übersetzer in dieser Sprache ge-
arbeitet, entgegenstehe. Seine Erklärung, er sei aufgeregt gewesen und
habe bei der BzP vielleicht deshalb eine andere Aussage gemacht, über-
zeuge nicht. Seine abweichenden Angaben zu seinen Tätigkeiten habe er
nicht erklären können. Im Weiteren habe er bei der BzP gesagt, er habe
selbst festgenommene Armeesoldaten befragt, während er bei der Anhö-
rung davon gesprochen habe, Gespräche der Armee abgehört zu haben.
Zu diesem Unterschied habe er gesagt, er sei bei den Befragungen nur als
Übersetzer dabei gewesen, was den Angaben bei der BzP widerspreche.
Die Ausführungen des Beschwerdeführers zum Leben im Flüchtlingslager
seien detailarm ausgefallen und erschienen stereotyp. Dies gelte auch für
die Schilderung der Flucht. Trotz Nachfragen habe er nicht erklären kön-
nen, wie genau er aus dem Camp über den Fluss gekommen sei. Die ein-
gereichten Dokumente zur Anzeige seiner Frau bei der Menschenrechts-
kommission könnten seine Vorbringen nicht beweisen. Die Vorbringen des
Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht
stand.
4.1.2 Die sri-lankischen Behörden wiesen gegenüber Tamilen, die nach Sri
Lanka zurückkehrten, eine erhöhte Wachsamkeit auf. Die Zugehörigkeit
des Beschwerdeführers zur tamilischen Ethnie und seine Landesabwesen-
heit reichten indessen nicht aus, um von Verfolgungsmassnahmen bei sei-
ner Rückkehr auszugehen. Die Herkunft des Beschwerdeführers aus dem
Osten Sri Lankas, sein Alter und sein angeblich illegales Verlassen des
Landes könnten die Aufmerksamkeit der Behörden erhöhen. Dasselbe
gelte für sein Vorbringen, seine Schwester sei LTTE-Mitglied gewesen und
verhaftet worden. Aufgrund der mangelnden Glaubhaftmachung der übri-
gen Vorbringen, seien diesbezüglich grosse Vorbehalte zur Glaubhaftigkeit
anzubringen. Trotz der erwähnten Faktoren bestehe kein Grund zur An-
nahme, er müsse Massnahmen befürchten, die über einen background
check hinausgingen. Dies gelte insbesondere in Anbetracht der massiven
Widersprüche und der mangelnden Substanziierung seiner Vorbringen.
4.2
4.2.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, der Eingabe werde ein Be-
richt vom März 2015 über die "Secret Camps" in Sri Lanka beigelegt, in
denen hunderte von LTTE-Mitgliedern Zwangsarbeit leisteten. Nur die
höchsten Kader der Terrorist Investigation Division (TID) und des CID hät-
ten Kenntnis davon. Die Inhaftierten hätten keinen Kontakt zur Aussenwelt
und ihre Angehörigen wüssten nichts über sie. Diese Fakten würden vom
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SEM nicht in Erwägung gezogen. Von über 600 Personen, die vom TID
inhaftiert worden seien, fehle jede Spur. Aus diesem Grund sei es unmög-
lich, Beweise über das Verschwinden der Schwester des Beschwerdefüh-
rers beizubringen. Der Beschwerdeführer leide unter einer Posttraumati-
schen Belastungsstörung (PTBS) und chronischen Angstzuständen. Er sei
vom TID gefoltert worden und habe das Foltertrauma noch nicht verarbei-
tet. Da er sich vor einer Rückkehr nach Sri Lanka fürchte, sei die Beant-
wortung der Fragen des SEM schwierig gewesen. Einige LTTE-Kader hät-
ten seine Funktion gekannt. Zwei von ihnen, die in der Schweiz als Flücht-
linge anerkannt worden seien, bestätigten, dass er im Auftrag der LTTE
spioniert habe. Sie seien bereit, vor Gericht zu erscheinen und Zeugenaus-
sagen zu machen. Damit sei die LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdefüh-
rers bewiesen.
4.2.2 Das höchste kanadische Gericht habe am 1. April 2015 den Rückfüh-
rungsstopp eines LTTE-Mitglieds nach Sri Lanka verfügt. Trotz der neuen
Entwicklungen würden LTTE-Mitglieder dort weiterhin verfolgt. Es sei da-
rauf hinzuweisen, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 AsylG auch soziale Gruppen
Ziel einer asylrelevanten Verfolgung werden könnten. In diesem Zusam-
menhang sei auf die Darlegung der besonderen Gefährdung tamilischer
Rückkehrer in einem Urteil des Upper Tribunal Court vom 5. Juli 2013 zu
verweisen. Solange die sri-lankischen Behörden überzeugt seien, dass
Unterstützer der LTTE diese neu formierten, stellten diese für das Land
eine Gefährdung dar. Es werde alles daran gesetzt, ehemalige Unterstüt-
zer der LTTE ausfindig zu machen. Gemäss aktuellen Berichten würden
weiterhin LTTE-Mitglieder festgenommen. Es werde auch nach Personen
mit niedrigem Profil sowie Verwandten oder Bekannten von LTTE-Mitglie-
dern und nicht nur nach Kadern gesucht. Gemäss sri-lankischer Antiterro-
rismus-Gesetzgebung machten sich sogar Mitwisser, die ein Delikt nicht
meldeten, strafbar. Angehörige paramilitärischer Gruppen, die Menschen-
rechtsverletzungen begingen, blieben straffrei. In diversen Berichten werde
über Gewalt berichtet, die an LTTE-Verdächtigten ausgeübt werde. Auf-
grund dieser Vorkommnisse sei davon auszugehen, dass der Beschwer-
deführer aufgrund seiner politischen Tätigkeit im Falle einer Rückkehr nach
Sri Lanka mit Konsequenzen zu rechnen habe. Gemäss zahlreichen Be-
richten und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Men-
schenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen, bei denen seitens der
Behörden LTTE-Verdacht bestehe, gefährdet, Opfer von Menschenrechts-
verletzungen zu werden. In diesem Zusammenhang sei auf ein aus der
britischen Rechtsprechung übernommenes Prüfschema zu verweisen. Sri
Lanka verletze das Folterverbot regelmässig, weshalb eine Rückführung
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abgewiesener Asylbewerber unter Verweis auf Art. 3 EMRK als unzumut-
bar beziehungsweise unzulässig zu erachten sei. Es gebe auch aus der
Schweiz zurückgeführte und zurückgekehrte Personen, die in Sri Lanka
inhaftiert und gefoltert worden seien. Diese Vorkommnisse zeigten, dass
der Beschwerdeführer das Risikoprofil eines LTTE-Mitglieds erfülle und ge-
fährdet sei. Es sei hervorzuheben, dass der Vorwurf der Behörden, Rück-
kehrer hätten Verbindungen zur LTTE, generell erhoben werde.
4.3 Das SEM führt in seiner Vernehmlassung aus, die Bestätigungen der
Zeugen könnten die Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers nicht auflösen. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich
um Gefälligkeitsaussagen handle. In Bezug auf die eingereichten Fotogra-
fien vermerke der Beschwerdeführer lediglich, das "real risk" sei in seinem
Fall gegeben. Was er mit den Fotografien belegen wolle, erkläre er nicht.
4.4 In der Stellungnahme wird entgegnet, mit den Bestätigungen von zwei
ehemaligen LTTE-Mitgliedern werde die Zugehörigkeit des Beschwerde-
führers zu den LTTE belegt. Das Gericht könne durch Befragung der Zeu-
gen feststellen, ob es sich um Gefälligkeitsschreiben handle oder nicht.
Beide Personen seien anerkannte Flüchtlinge und beim SEM als LTTE-
Mitglieder registriert. Ein Zeuge sei ein hohes Kadermitglied der LTTE und
dürfe keine Gefälligkeitsschreiben verfassen. Ferner seien den Personen
die möglichen strafrechtlichen Konsequenzen einer Falschaussage be-
wusst. Das "real risk" sei gegeben, weil der Beschwerdeführer aktives
LTTE-Mitglied gewesen sei. Personen, die ihn gekannt hätten, seien wei-
terhin in Haft. Bei einer Rückkehr nach Sri Lanka drohten ihm Haft und
Folter. Auch die neue Regierung wolle eine Neuformierung der LTTE ver-
hindern.
4.5 In der Eingabe vom 4. März 2017 wird darauf hingewiesen, dass der
Beschwerdeführer in Kontakt mit ehemaligen LTTE-Mitgliedern stehe, die
er von seiner Zeit bei den LTTE her kenne. Das SEM habe diese Personen
als Flüchtlinge anerkannt. Herr E._______ bestätige, dass er ihn als LTTE-
Mitglied gekannt habe. Der Beschwerdeführer habe sich vor allem mit dem
Chef des politischen Flügels der LTTE getroffen. Herr F._______ gebe an,
er habe den Beschwerdeführer, der damals beauftragt worden sei, die Te-
lekommunikation der Regierungstruppen abzuhören, während seiner Zeit
bei den LTTE getroffen. Auch Herr G._______ und Herr H._______ führten
aus, sie hätten mit ihm während seiner LTTE-Zeit zusammengearbeitet.
Die Ehefrau des Beschwerdeführers werde vom CID, der sich nach ihm
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Seite 9
erkundige, eingeschüchtert. Sein Name sei am 28. April 2016 in einem ta-
milischen Newsportal veröffentlicht worden; es werde dort festgehalten,
dass er ein wichtiges LTTE-Mitglied sei, im Ausland lebe und vom CID ge-
sucht werde. Am 22. Januar 2017 sei in TamilNet über aktuelle Verhaftun-
gen und Entführungen von LTTE-Mitgliedern in Sri Lanka berichtet worden.
Der Beschwerdeführer sei oft mit LTTE-Kadern zusammen gesehen wor-
den und gehöre einer Risikogruppe an. Aufgrund seiner langjährigen LTTE-
Mitgliedschaft würde er schnell entlarvt werden. Der Tamil Guardian habe
am 28. Februar 2017 über eine Debatte im britischen Parlament berichtet,
wonach sich die Lage in Sri Lanka bezüglich Folter und Verfolgung von
Tamilen nicht verbessert habe. Der sri-lankische Aussenminister habe in
der 34. Session des UN-Menschenrechtsrats, die am 28. Februar 2017 be-
gonnen habe, eingeräumt, dass es in Sri Lanka weiterhin Folter und Ver-
folgung gebe. Dies werde durch einen UN-Bericht vom 26. Januar 2017
bestätigt.
5.
5.1 Glaubhaft sind die Vorbringen eines Asylsuchenden grundsätzlich
dann, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentli-
chen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren
und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widerspre-
chen. Darüber hinaus muss die gesuchstellende Person persönlich glaub-
würdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des
Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob im Rahmen einer Gesamtwürdigung
die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Asylsu-
chenden sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte
Sichtweise abzustellen (Art. 7 Abs. 2 und 3 AsylG; BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.3).
5.2 Das SEM wies in der angefochtenen Verfügung zu Recht darauf hin,
dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für die
LTTE teilweise widersprüchlich waren.
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5.2.1 Bei der BzP gab er an, er sei 1988 den LTTE beigetreten und bis zu
deren Auflösung im Jahr 2009 bei ihnen geblieben, wobei er zuletzt den
Rang eines (…) bekleidet habe. Die Frage, ob er Leute getötet habe, be-
jahte er; er präzisierte, man wisse in Kampfhandlungen nicht, ob man je-
manden töte. Er führte zudem aus, er sei in einem Projekt namens Moni-
toring gewesen und habe festgenommene Soldaten der sri-lankischen Ar-
mee befragt. Die Frage, ob er bei diesen Befragungen jemals einen Solda-
ten getötet habe, beantwortete er dahingehend, dass drei Soldaten entlas-
sen worden seien und er nicht wisse, was mit den anderen beiden gesche-
hen sei. Er habe den Auftrag gehabt, sie zu befragen, für anderes sei er
nicht zuständig gewesen (vgl. act. A5/14 S. 10). Des Weiteren sagte er, er
habe bei den LTTE selbstverständlich Waffen getragen (eine M-16, eine T-
56 und eine Pistole CZ-100). Er machte geltend, er sei von 1988 bis 1989
in I._______ und von 1989 bis 1995 in J._______ stationiert gewesen.
1995 habe er bei der Offensive K._______ (Operation „[…]“) in L._______
mitgemacht. Von 1996 bis 2001 habe er in der Operation M._______
(„[…]“) gegen die Behörden gekämpft. Er habe für die LTTE auch in der
Gegenoffensive N._______ („[…]“) gekämpft und sei beim Angriff am
O._______ dabei gewesen. Dann habe es einen Waffenstillstand und ei-
nen Friedensvertrag gegeben. Ab 2004 sei er nach P._______ versetzt
worden und habe bis zum Ende gekämpft. Er sei auf eine Mine der Army
getreten und von den Ärzten der LTTE operiert worden. Von 1989 bis 1995
sei er in den Wäldern von J._______ bei der Aufklärungstruppe gewesen
(vgl. act. A5/14 S. 12).
5.2.2 Im Rahmen der Anhörung führte der Beschwerdeführer aus, er sei
von 1988 bis am 17. Mai 2019 LTTE-Mitglied gewesen. Er sei dieser Be-
wegung beigetreten, weil damals indische Soldaten gekommen seien, die
mehrere Personen festgenommen hätten. Er spreche sehr gut Singhale-
sisch und habe bei der Bewegung gearbeitet. Er habe ein Basic Training
erhalten und sei bezüglich des Handlings von Waffen instruiert worden.
Nach dem Training habe er während zweier Monate in einem Lager und
anschliessend als Übersetzer gearbeitet. Er habe nur Monitoring-Tätigkei-
ten wahrgenommen (vgl. act. A12/26 S. 8 f.). Seine Aufgabe sei auch die
Abhörung des Funkverkehrs der sri-lankischen Armee gewesen (vgl. act.
A12/26 S. 10 ff.). Auf Nachfrage gab er an, er sei nicht in der militärischen
Abteilung der LTTE, sondern in einer „generellen Abteilung“ gewesen. Er
habe den Rang eines (…) bekleidet, aber keine anderen Leute befehligt.
Er habe wichtige Informationen weiterleiten und entscheiden müssen, wem
er diese weiterzuleiten habe. Auf Nachfrage sagte er, er habe nicht an
D-2265/2015
Seite 11
Kämpfen teilgenommen und die erhaltene Waffe nicht benutzt, um Men-
schen zu töten (vgl. act. A12/26 S. 12 f.). Vor Abschluss der Anhörung
wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu den widersprüchli-
chen Aussagen gewährt. Er wiederholte, er könne sehr gut Singhalesisch,
vielleicht sei er bei der BzP aufgeregt gewesen, als er das Gegenteil gesagt
habe. Er habe nie gesagt, dass er an Kampfhandlungen teilgenommen
habe; am O._______ und in P._______ sei er in der Monitor-Abteilung tätig
gewesen. Er habe eine Beinprothese – er habe im Jahr 2000 ein Bein ver-
loren –, weshalb er nicht an Kampfhandlungen habe teilnehmen können.
Bei Befragungen von Soldaten sei er nur als Übersetzer tätig gewesen. Er
habe nie gesagt, dass er Menschen getötet habe, er habe keine Waffen
benutzt (vgl. act. A12/26 S. 20 ff.).
5.3
5.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht stellt übereinstimmend mit dem SEM
fest, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinen Tätigkeiten für
die LTTE frappant widersprüchlich sind. Der Grund für die Widersprüchlich-
keit der Aussagen ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in-
dessen nicht darin zu sehen, dass der Beschwerdeführer nicht Mitglied der
LTTE war, sondern seine Rolle für diese Organisation im Rahmen der An-
hörung – möglicherweise nach Instruktion durch „wohlmeinende“ Lands-
leute – zu beschönigen suchte. Bei der BzP gab er unumwunden an, er
habe an mehreren Offensiven der LTTE teilgenommen – er benannte diese
im Einzelnen – und bei Kampfhandlungen Menschen getötet. Zudem sei er
in einem Monitoring für die Befragung von gefangen genommenen sri-lan-
kischen Soldaten zuständig gewesen, über deren Schicksal er nicht voll-
umfänglich Bescheid wisse. Bei der Anhörung stellte er eine Teilnahme an
Kampfeinsätzen kategorisch in Abrede und gab vor, er habe im Monitoring
aufgrund seiner guten Singhalesisch-Kenntnisse lediglich als Übersetzer
gewaltet, während er bei der BzP sagte, er habe nur wenige Kenntnisse
des Singhalesischen. Der Beschwerdeführer bemühte sich im Rahmen des
ihm bei der Anhörung gewährten rechtlichen Gehörs, die widersprüchli-
chen Aussagen zu erklären, was ihm indessen nicht gelang. Es ist nicht
anzunehmen, dass er aus Nervosität gesagt haben könnte, er habe nur
geringe Kenntnisse des Singhalesischen. Seine Behauptung, er habe nie
gesagt, er habe an Kampfhandlungen teilgenommen, ist offensichtlich ak-
tenwidrig. Der BzP ist zu entnehmen, dass er dies tat und anzugeben in
der Lage war, wo er stationiert war und an welchen Offensiven beziehungs-
weise Gegenoffensiven er teilgenommen habe. Unbehilflich ist auch seine
Aussage bei der Anhörung, er habe im Jahr 2000 ein Bein verloren und gar
nicht an Kampfhandlungen teilnehmen können. Der Beschwerdeführer war
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Seite 12
eigenen Angaben gemäss seit 1998 bei den LTTE und hat sein Bein ge-
mäss Aussagen, die er im (…) machte, zirka im Jahr 2007 verloren (vgl.
act. A14/9 S. 6), so dass seinem Argument jegliche Schlagkraft abgeht. Am
Ende der BzP bestätigte er, er habe den Dolmetscher gut verstanden und
das Protokoll entspreche seinen Aussagen und der Wahrheit (vgl. act.
A5/14 S. 12). Darauf ist er zu behaften. Der Erklärungsversuch in der Be-
schwerde, der Beschwerdeführer leide unter einer Posttraumatischen Be-
lastungsstörung (PTBS) und unter chronischen Angstzuständen, da er von
der TID gefoltert und verhört worden sei, weshalb es für ihn sehr schwierig
gewesen sei, die Fragen des SEM zu beantworten, überzeugt nicht. Einer-
seits ist das Vorbringen, er leide unter einer PTBS, nicht belegt (der Be-
schwerdeführer befindet sich diesbezüglich offenbar nicht in ärztlicher/psy-
chiatrischer Behandlung), anderseits war der Beschwerdeführer sehr wohl
in der Lage, die Fragen des SEM zu beantworten. Weder den Befragungs-
protokollen noch dem „Unterschriftenblatt“ der bei der Anhörung anwesen-
den Hilfswerkvertretung (vgl. act. A12/26 S. 26) lassen sich Hinweise da-
rauf entnehmen, er habe aufgrund einer Traumatisierung Mühe gehabt, der
Anhörung zu folgen oder die ihm gestellten Fragen zu beantworten.
5.3.2 Dass der Beschwerdeführer bei den LTTE eine nicht unwichtige Stel-
lung innehatte, lässt sich auch den Bestätigungsschreiben von anerkann-
ten sri-lankischen Flüchtlingen entnehmen. Mehrere ehemalige LTTE-Mit-
glieder bestätigen, den Beschwerdeführer während ihrer LTTE-Zeit als
LTTE-Mitglied kennengelernt zu haben. Das SEM weist in der Vernehm-
lassung zwar darauf hin, dass deren Bestätigungen die Widersprüche in
den Aussagen des Beschwerdeführers nicht auflösen können. Dies ist zu-
treffend, indessen haben die Widersprüche in seinen Aussagen offensicht-
lich eine andere als die vom SEM angenommene Ursache. Der Einwand
des SEM, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich um Gefäl-
ligkeitsaussagen handle, erscheint vorliegend nicht überzeugend. Das
Bundesverwaltungsgericht geht angesichts der gesamten Aktenlage nicht
davon aus, dass es sich um Gefälligkeitsschreiben handelt, da die früheren
LTTE-Mitglieder – unter ihnen ein ehemaliger Leiter der politischen Abtei-
lung der LTTE von Q._______ und R._______ (E._______) – übereinstim-
mend angeben, den Beschwerdeführer zu kennen und auch angeben, zu
welcher Zeit sie mit ihm in Berührung kamen.
5.4 Zusammenfassend ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer
von 1988 bis 2009 Mitglied der LTTE war und zuletzt den Rang eines (…)
innehatte. Er war während längerer Zeit im militärischen Flügel der LTTE
D-2265/2015
Seite 13
eingeteilt und nahm an mehreren Offensiven und Gegenoffensiven teil, wo-
bei er Menschen tötete und verletzte beziehungsweise dies zumindest bil-
ligend in Kauf nahm. Zu einem späteren Zeitpunkt nahm er Aufgaben im
Bereich des Nachrichtendienstes der LTTE wahr, wobei er unter anderem
auch gefangen genommene Soldaten der sri-lankischen Armee verhörte.
Aufgrund seines höheren Offiziersranges ([…]) ist anzunehmen, dass er
sich aktiv an den Verhören beteiligte und nicht „nur“ als Übersetzer fun-
gierte, wie er in der Anhörung Glauben zu machen sucht. Sein Aussage-
verhalten legt nahe, dass nicht alle der gefangen Genommenen die Ver-
höre unversehrt überstanden.
5.5 Insofern in der Beschwerde und der Eingabe vom 4. März 2017 ange-
boten wird, die von der Schweiz anerkannten Flüchtlinge seien bereit, vor
dem Bundesverwaltungsgericht Zeugenaussagen zu machen, falls die
LTTE-Zugehörigkeit des Beschwerdeführers bezweifelt werde, ist festzu-
halten, dass das Bundesverwaltungsgericht diese nicht bezweifelt. Eine
Einvernahme der Verfasser der erwähnten Bestätigungsschreiben erweist
sich demnach als nicht notwendig.
6.
6.1 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile
von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr
gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Hei-
matstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind bezie-
hungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Auf-
grund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuer-
kennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die be-
troffene Person in ihrem Heimatland keinen ausreichenden Schutz finden
kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Aus-
gangspunkt für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Frage
nach der im Zeitpunkt der Ausreise vorhandenen Verfolgung oder begrün-
deten Furcht vor einer solchen. Die Situation im Zeitpunkt des Asylent-
scheides ist jedoch im Rahmen der Prüfung nach der Aktualität der Verfol-
gungsfurcht ebenfalls wesentlich. Veränderungen der objektiven Situation
im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid sind deshalb zuguns-
ten und zulasten der das Asylgesuch stellenden Person zu berücksichtigen
(vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4 S. 38 f., WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Ru-
din/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2009, Rz. 11.17 und 11.18).
D-2265/2015
Seite 14
6.2 Begründete Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur
Annahme besteht, eine Verfolgung hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt
der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit
verwirklicht beziehungsweise werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit
ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine
bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen
konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus
einem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1;
2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4).
6.3 In seinem publizierten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundes-verwal-
tungsgericht verschiedene Risikogruppen definiert, welche bei einer Rück-
kehr nach Sri Lanka einer erhöhten Verfolgungsgefahr unterliegen und da-
mit begründete Furcht haben, zukünftig ernsthaften Nachteilen (Art. 3
Abs. 2 AsylG) ausgesetzt zu werden. Dazu gehören namentlich Personen,
die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdächtigt werden, mit den
LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise gestanden zu sein, sowie
allgemein Personen, die der politischen Opposition verdächtigt werden. Ei-
ner erhöhten Verfolgungsgefahr ausgesetzt sehen sich im Weiteren auch
kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende, Menschenrechts-
aktivisten und Vertreter von regimekritischen Nichtregierungsorganisatio-
nen, Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Menschenrechtsverstösse
wurden oder diesbezüglich juristische Schritte einleiten sowie Rückkehrer
aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den LTTE unterstellt werden
beziehungsweise die über beträchtliche finanzielle Mittel verfügen. Inner-
halb der Risikogruppen muss jeweils im Einzelfall untersucht werden, ob
die individuellen Begebenheiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu
begründen vermögen. In Bezug auf die Kategorie der Rückkehrer aus der
Schweiz hat das Bundesverwaltungsgericht sodann in seinem Referenzur-
teil zu Sri Lanka verschiedene Kriterien aufgestellt, die ein Verfolgungsri-
siko begründen (vgl. das Urteil des BVGer E-1866/2015 vom 15. Juli 2016
[als Referenzurteil publiziert], E. 8.5). Eine geltend gemachte Verbindung
zu den LTTE vermag demnach dann eine relevante Furcht vor ernsthaften
Nachteilen im asylrechtlichen Sinn zu begründen, wenn der betroffenen
Person aus Sicht der sri-lankischen Behörden ein Interesse am Wiederauf-
flammen des tamilischen Separatismus zugeschrieben wird (vgl. a.a.O.,
E. 8.5.3). Eine solche Zuschreibung kann insbesondere auf familiären Ver-
bindungen zu LTTE-Mitgliedern und vergangenen Hilfeleistungen für die
LTTE beruhen (vgl. a.a.O., E. 8.4.1). Exilpolitische Aktivitäten vermöchten
D-2265/2015
Seite 15
ebenfalls dann eine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne
von Art. 3 AsylG zu begründen, wenn der betroffenen Person seitens der
sri-lankischen Behörden ein überzeugter Aktivismus mit dem Ziel der Wie-
derbelebung des tamilischen Separatismus zugeschrieben werde. Neben
der Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen und der Mitwirkung bei
regimekritischen Publikationen sei auch an die Verbindung zu einer von
der sri-lankischen Regierung verbotenen exilpolitischen Organisation zu
denken.
6.4 Vorliegend ist gestützt auf die Aktenlage festzustellen, dass der Be-
schwerdeführer glaubhaft gemacht hat, während über 20 Jahren in den
Reihen der LTTE gestanden zu haben. Er bekleidete den Rang eines hö-
heren Offiziers und nahm an mehreren Kampfeinsätzen teil. Zudem obla-
gen ihm nachrichtendienstliche Tätigkeiten. Glaubhaft ist auch, dass er in
der Schweiz weiterhin Kontakte zu LTTE-Mitgliedern, darunter auch ehe-
mals hoch gestellten Personen, pflegt. Nach Beendigung des Bürgerkriegs
in Sri Lanka im Jahr 2009 wurden unzählige ehemalige LTTE-Kämpfer in
sogenannten Rehabilitierungscamps unter oftmals menschenrechtswidri-
gen Bedingungen inhaftiert und verhört, um von ihnen Geständnisse und
Informationen über soziale und politische Netzwerke von Tamilen und Ta-
milinnen zu erhalten (vgl. Urteil des BVGer D-3102/2016 vom 2. März 2017
E. 6.2). Zudem fielen den sri-lankischen Streitkräften gegen Ende des Bür-
gerkriegs mutmasslich grosse Aktenbestände der LTTE in die Hände. Aus
diesen Gründen ist davon auszugehen, dass der sri-lankische Geheim-
dienst nach der Beendigung des Bürgerkriegs auf den Namen des Be-
schwerdeführers gestossen ist und von seinen Aktivitäten in der LTTE er-
fahren hat. Den Aussagen des Beschwerdeführers gemäss soll seine Ehe-
frau von den sri-lankischen Behörden mehrmals nach seinem Aufenthalt
gefragt worden sein, was angesichts der als glaubhaft erachteten Aussa-
gen zu seiner Position innerhalb der LTTE nachvollziehbar erscheint.
6.5 Nach dem Gesagten besteht ein ernsthaftes Risiko, dass die sri-lanki-
schen Behörden den Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Sri
Lanka aufgrund seiner vormaligen Stellung bei den LTTE und seiner Akti-
vitäten für diese zur Rechenschaft ziehen würden. Zudem könnte er ver-
dächtigt werden, ein Interesse am Wiederaufflammen des tamilischen Se-
paratismus zu haben. Demnach ist gestützt auf die vorstehenden Erwä-
gungen davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr nach Sri Lanka
einem erhöhten Verfolgungsrisiko ausgesetzt wäre und auch objektiv ge-
sehen die Zufügung ernsthafter Nachteile im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG
zu befürchten hätte. Damit erfüllt er die Flüchtlingseigenschaft.
D-2265/2015
Seite 16
7.
7.1 Gemäss Art. 53 Bst. a AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn
sie wegen verwerflicher Handlungen des Asyls unwürdig sind.
7.2 Unter den Tatbestand der "verwerflichen Handlung" sind diejenigen De-
likte zu subsumieren, welche gemäss allgemeinem Teil des schweizeri-
schen Strafgesetzbuches als "Verbrechen" gelten (vgl. Art. 10 Abs. 2 StGB
[Stand 1. Januar 2014]; abstrakte Höchststrafe von mehr als drei Jahren
Freiheitsstrafe). Irrelevant ist, ob die verwerfliche Handlung als rein ge-
meinrechtliches oder aber als politisches Delikt einzustufen ist. Aus der An-
bindung des Asylausschlussgrundes der "verwerflichen Handlung" im
Sinne von Art. 53 AsylG an den Verbrechensbegriff im Strafgesetz ergibt
sich, dass in Bezug auf die in Frage stehenden Handlungen eine strafrecht-
liche Verantwortlichkeit der betroffenen Person gegeben sein muss. Zu er-
mitteln ist deren individueller Tatbeitrag. Zu diesem sind nicht nur die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid, sondern auch
das Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldmilde-
rungsgründe zu zählen. Hinsichtlich des anzuwendenden Beweismasses
gilt bei Straftaten, welche im Ausland begangen wurden, dass ein strikter
Nachweis dieser Taten durch die Schweizer Behörden nicht erforderlich ist.
Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme,
das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene
Person einer Straftat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Ist eine
entsprechende verwerfliche Handlung zu bejahen, ist ausserdem zu prü-
fen, ob die Rechtsfolge des Asylausschlusses auch eine verhältnismässige
Massnahme darstellt (vgl. zum Ganzen BVGE 2011/29 E. 9.2.2 ff.; 2011/10
E. 6 ff. m.w.H.).
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht geht in seiner Rechtsprechung davon
aus, dass die LTTE angesichts ihrer Zielsetzung der politischen Selbstbe-
stimmung der Tamilen in Sri Lanka nicht ausschliesslich als terroristisch-
kriminelle Organisation aufzufassen sind, gleichzeitig aber aufgrund der
Wahl ihrer Mittel, welche zu erheblichen Menschenrechtsverletzungen ge-
führt haben, ebenso nicht nach den alleinigen Kriterien einer Bürgerkriegs-
partei behandelt werden können. Mit anderen Worten wird es in Bezug auf
die LTTE einerseits nicht als sachgerecht angesehen, deren Taten generell
als Kriegshandlungen zu qualifizieren mit der Konsequenz, dass diese den
daran Beteiligten generell nicht als Asylausschlussgrund entgegengehal-
ten werden können. Andererseits wird auch die Annahme eines Asylaus-
schlusses einzig gestützt auf eine Mitgliedschaft bei den LTTE nicht als
D-2265/2015
Seite 17
gerechtfertigt erachtet (vgl. BVGE 2011/29 E. 8.2.1; Urteil des BVGer D-
4291/2012 vom 26. Juli 2013 E. 5.2.1 ff. m.w.H.).
7.4
7.4.1 In einem ersten Schritt gilt es die Position des Beschwerdeführers
innerhalb der LTTE zu ermitteln.
7.4.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht – wie bereits dargelegt – davon
aus, dass der Beschwerdeführer als höherer Offizier in den Reihen der
LTTE tätig war – einerseits nahm er an mehreren Kampfhandlungen teil,
bei denen er Menschen verletzte und tötete oder dies zumindest billigend
in Kauf nahm, anderseits stand er in den Diensten des Nachrichtendiens-
tes der LTTE. Dass der Beschwerdeführer aufgrund seines Werdegangs
und des militärischen Ranges, den er bekleidete, nicht nur Befehlsempfän-
ger war, sondern auch über eine gewisse Entscheidkompetenz verfügte,
steht ausser Frage, auch wenn er seine Rolle in der Organisation im Rah-
men der Anhörung herunterzuspielen versuchte.
7.4.3 Gemäss seinen Aussagen schloss er sich den LTTE freiwillig an und
beabsichtigte in den langen Jahren seiner Mitgliedschaft nicht, sich von
ihnen abzuwenden. Auch bei den Befragungen war nicht erkennbar, dass
sich der Beschwerdeführer von den Zielen und den Methoden der LTTE
distanziert oder dies auch nur in Betracht gezogen hätte. Den Beschwer-
deakten ist denn auch zu entnehmen, dass er in der Schweiz weiterhin mit
ehemaligen LTTE-Mitgliedern in Kontakt steht.
7.4.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer
während über 20 Jahren für die LTTE aktiv war. Er unterstützte die Orga-
nisation in verschiedener Weise und nahm insbesondere an einigen Kamp-
feinsätzen teil. Aufgrund seines Pflichtbewusstseins wurde er mehrmals
befördert und erreichte den Rang eines (…), womit ihm eine nicht unerheb-
liche Position zuerkannt wurde. Im Rahmen seiner langjährigen Tätigkeiten
für die LTTE kam er in Kontakt mit hochrangigen LTTE-Mitgliedern.
7.5
7.5.1 In einem nächsten Schritt ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer auf-
grund des festgestellten Sachverhaltes im Sinne von Art. 53 Bst. a AsylG
von der Asylgewährung auszuschliessen ist.
7.5.2 Für den Asylausschluss im Sinne von Art. 53 AsylG bedarf es in der
Regel eines individuellen Tatbeitrages an einer verwerflichen Handlung,
unter Umständen genügt aber auch die Verantwortlichkeit für eine solche
D-2265/2015
Seite 18
im Zusammenhang mit einer Führungsfunktion. So haben gemäss ständi-
ger Praxis hohe Führungspersonen in Organisationen, welche als Mittel
der Zielerreichung verwerfliche Handlungen begehen oder solche in Kauf
nehmen, die Verantwortung für solche Taten zu tragen, auch wenn sie an
diesen nicht unmittelbar beteiligt waren. Eine Verantwortung für Handlun-
gen Dritter kann sich dabei insbesondere aufgrund einer entsprechenden
Befehlsgewalt ergeben. Vorliegend erweist sich der Nachweis einer ver-
werflichen Handlung oder einer entsprechenden Verantwortlichkeit in die-
sem Sinne als schwierig, da der Beschwerdeführer über seine tatsächliche
Rolle bei den LTTE nur zurückhaltende und insbesondere bei der Anhörung
tendenziell beschönigende Angaben gemacht hat. In der Tat stossen die
Behörden im Zusammenhang mit im Ausland begangenen verwerflichen
Handlungen an Grenzen, zumal in der Regel allein auf die Ausführungen
der asylsuchenden Person abgestellt werden kann, die ein Interesse daran
hat, den Sachverhalt zu ihren Gunsten darzustellen. Aus diesem Grund
bedarf es für die Annahme von verwerflichen Handlungen im Sinne von
Art. 53 AsylG nicht eines strikten Beweises, sondern es genügt die aus
schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte Annahme, das heisst die über-
wiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die betroffene Person einer Straf-
tat im erwähnten Sinne schuldig gemacht hat. Solche schwerwiegenden
Gründe sind vorliegend anzunehmen. Die LTTE sind rigoros und mit be-
sonderer Grausamkeit gegen Angehörige der Regierungstruppen und auch
gegen ihnen opponierende Kräfte vorgegangen und haben ihnen misslie-
bige Personen töten oder schwer foltern lassen. Bei den LTTE handelt es
sich zweifellos um eine Organisation, die als Mittel der Zielerreichung ver-
werfliche Handlungen begangen oder solche in Kauf genommen hat. Der
Beschwerdeführer war ein langjähriges Mitglied der LTTE, das Verbindun-
gen zu führenden Persönlichkeiten hatte. Er selbst hatte mehrjährige Füh-
rungsverantwortung und nahm selbst aktiv an Kampfeinsätzen teil. Dass
bei Einsätzen, an denen er teilnahm oder die er gar befehligte, nie Zivilis-
ten zu Schaden kamen, ist zu bezweifeln. Dem Beschwerdeführer kann
aufgrund seines langjährigen Engagements bei den LTTE in massgeblicher
Stellung eine Mitverantwortlichkeit für die von dieser Organisation began-
genen Verbrechen angelastet werden. Dementsprechend ist davon auszu-
gehen, es lägen schwerwiegende Gründe für verwerfliche Handlungen be-
ziehungsweise zumindest für eine mittelbare individuelle Verantwortlichkeit
für solche vor. Daher ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer mit er-
heblicher Wahrscheinlichkeit durch die Ausübung einer entsprechenden
Befehlsgewalt eine persönliche Verantwortlichkeit für verwerfliche Hand-
lungen der LTTE im Sinne von Art. 53 AsylG mitträgt.
D-2265/2015
Seite 19
7.5.3 Schliesslich bedarf es im Zusammenhang mit dem Asylausschluss
grundsätzlich einer Prüfung, ob dieser verhältnismässig erscheint. An die-
ser Stelle ist vorauszuschicken, dass der Beschwerdeführer als Flüchtling
in der Schweiz verbleiben kann, erschwert ist aber immerhin der Familien-
nachzug seiner Ehefrau und der gemeinsamen minderjährigen Kinder.
Dies genügt vorliegend jedoch nicht, um von der Unverhältnismässigkeit
des Asylausschlusses auszugehen, zumal aufgrund der unvollständigen
und beschönigenden Aussagen des Beschwerdeführers nicht erstellt ist,
welche verwerflichen Handlungen er sich vorhalten lassen muss und wie
lange Zeit diese zurückliegen. Zudem hat er sich nie aus Überzeugung von
den LTTE distanziert und scheint deren Vorgehen bei der Durchsetzung
ihrer Interessen weiterhin mitzutragen.
7.6 Nach dem vorstehend Gesagten, ist auf die Asylunwürdigkeit des Be-
schwerdeführers wegen verwerflicher Handlungen zu schliessen. Dem-
nach bleibt er gemäss Art. 53 Bst. a AsylG von der Asylgewährung ausge-
schlossen.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3
8.3.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
8.3.2 Da der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft erfüllt, erweist
sich der Vollzug der angeordneten Wegweisung als unzulässig. Das SEM
ist anzuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als
Flüchtling anzuordnen.
D-2265/2015
Seite 20
9.
Die Beschwerde ist gutzuheissen, soweit die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird, und das SEM ist an-
zuweisen, die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers als Flüchtling
anzuordnen. Bezüglich der Ablehnung des Asylgesuchs und der verfügten
Wegweisung ist die Beschwerde abzuweisen.
10.
10.1 Hinsichtlich der Kostenverlegung ist festzuhalten, dass der vorlie-
gende Verfahrensausgang praxisgemäss als hälftiges Obsiegen zu erach-
ten ist.
10.2 Die um die Hälfte reduzierten Verfahrenskosten sind dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 375.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
10.3 Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr er-
wachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen
(Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 und 8 VGKE). Vorliegend wird in der Be-
schwerde zwar die Gewährung des Asyls unter Kosten- und Entschädi-
gungsfolge zu Lasten der Vorinstanz beantragt. Aus den Akten ist jedoch
nicht ersichtlich, dass der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdefüh-
rers beruflich mit der Beratung und Vertretung von Asylsuchenden befasst
ist und es wurde auch keine Kostennote eingereicht, aus der ersichtlich
würde, dass und in welcher Höhe dem Beschwerdeführer für die Vertretung
im vorliegenden Verfahren tatsächlich Kosten erwachsen sind. Es ist dem
Beschwerdeführer deshalb keine Parteientschädigung zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit die Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft des Beschwerdeführers beantragt wird; im Übrigen wird
sie abgewiesen.
2.
Die Ziffern 1 und 4 des Dispositivs der Verfügung vom 10. März 2015 wer-
den aufgehoben und das SEM wird angewiesen, die vorläufige Aufnahme
des Beschwerdeführers als Flüchtling anzuordnen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 375.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Lang Christoph Basler
Versand: