B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2267/2016
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Esther Marti;
Gerichtsschreiber Linus Sonderegger.
Parteien
A._______,
geboren am (…),
Tunesien,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reichte am 10. September 2003 ein erstes Asylge-
such in der Schweiz ein. Mit Verfügung vom 4. Dezember 2003 trat das
damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF – heute: SEM) auf das Asylge-
such nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den
Vollzug an.
B.
Am 30. Dezember 2004 wurde er nach Tunesien zurückgeführt.
C.
Am 24. Juli 2005 heiratete er eine Schweizerin, woraufhin er eine Aufent-
haltsbewilligung in der Schweiz erhielt. Das Zivilgericht B._______ bewil-
ligte das Getrenntleben der Ehegatten ab dem 1. Juli 2007. Mit Verfügung
vom 15. Juni 2011 verweigerte das damalige Bundesamt für Migration
(BFM – heute: SEM) die Zustimmung zur Verlängerung der Aufenthaltsbe-
willigung und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Am 26. Dezem-
ber 2012 wurde er erneut nach Tunesien zurückgeführt. Gemäss Aussagen
des Beschwerdeführers sei er nach seiner Rückführung nach Tunesien von
seiner Frau geschieden worden.
D.
Am 20. Januar 2016 reichte der Beschwerdeführer ein zweites Asylgesuch
ein. Er wurde am 25. Januar 2016 zu seiner Person sowie summarisch
zum Reiseweg und den Gesuchsgründen befragt (Befragung zur Person
[BzP]. Dabei wurde ihm das rechtliche Gehör zu einem Nichteintreten auf
sein Asylgesuch und einer Wegweisung nach Italien gewährt.
E.
Am 1. Februar 2016 wurden die italienischen Behörden um Übernahme
des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 13 Abs. 2 der Verordnung (EU)
Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni
2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mit-
gliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen
oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internatio-
nalen Schutz zuständig ist (Neufassung) (ABl. L 180/31 vom 29.6.2013;
nachfolgend: Dublin-III-VO) angefragt.
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F.
Die italienischen Behörden nahmen innert Frist keine Stellung zum Über-
nahmeersuchen.
G.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 (Eröffnung am 8. April 2016) trat das SEM
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers in Anwendung von Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) nicht ein und ordnete die Wegweisung
nach Italien sowie den Vollzug an.
H.
Diese Verfügung focht der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. April
2016 beim Bundesverwaltungsgericht an. Er beantragte die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung und das Eintreten auf sein Asylgesuch. In pro-
zessualer Hinsicht ersuchte er um superprovisorische Aussetzung des
Vollzugs und Anordnung der aufschiebenden Wirkung sowie um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
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4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 17. September 2014 illegal nach
Italien eingereist ist.
5.2 Das SEM ersuchte die italienischen Behörden am 1. Februar 2016 um
Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO. Die
italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 22 Abs. 1 [und 6] Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, wo-
mit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 22 Abs. 7 Dub-
lin-III-VO).
5.3 Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass er 2014 von
den italienischen Behörden nach Tunesien zurückgeschafft worden sei und
sein Heimatland erst am 26. Dezember 2015 wieder verlassen habe. Die
Zuständigkeit Italiens sei daher nach Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO wieder
erloschen, woraus sich die Zuständigkeit der Schweiz ergebe.
5.4 Diese Argumentation verkennt, dass selbst unter der Annahme, die be-
hauptete Rückkehr erweise sich als wahr, die Zuständigkeit Italiens gege-
ben wäre, zumal der Beschwerdeführer selbst angab, am 26. Dezember
2015 nach Italien gereist und dort bis zum 15. Januar 2016 verblieben zu
sein (vgl. act. A6 S. 6 f.), woraus ebenfalls die Zuständigkeit Italiens resul-
tieren würde (vgl. Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO). Ohnehin sind diese zwi-
schenstaatlichen Zuständigkeitskriterien nicht "self-executing" (vgl. BVGE
2010/27), so dass das Argument, diese seien falsch angewendet worden,
ins Leere geht.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
6.
6.1 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
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Seite 6
6.2 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. De-
zember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder er-
niedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens
vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO
nicht gerechtfertigt.
7.
7.1 Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, er habe viele Jahre
in der Schweiz gelebt, sei hier einer Erwerbstätigkeit nachgegangen, mit
einer Schweizerin verheiratet gewesen und habe einen Sohn, welcher
ebenfalls Schweizer sei. Die Beziehung zu seinem Sohn sei nach wie vor
eng. Auch als sich der Beschwerdeführer in Tunesien aufgehalten habe,
habe er via Skype den Kontakt zu seinem Sohn gepflegt. Lediglich in den
letzten fünf Monaten sei der Kontakt abgebrochen, da der Sohn bei einer
Pflegefamilie platziert worden sei. Derzeit bemühe sich der Beschwerde-
führer um das Sorge- respektive Besuchsrecht. Eine Wegweisung würde
daher Art. 8 EMRK verletzen. Als Beweismittel reichte er ein Aktenein-
sichtsgesuch seines Anwalts an den Kinder- und Jugenddienst C._______
ein.
7.2 Mit diesem Argument wird die Anwendung der Ermessensklausel von
Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das Selbsteintrittsrecht im
Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 der Asyl-
verordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) geltend ge-
macht, gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären Grün-
den" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein an-
derer Staat zuständig wäre.
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Seite 7
7.3 Diese Argumentation ist jedoch nicht stichhaltig. Bereits das SEM
führte zu Recht aus, dass Zweifel an einem besonders engen Verhältnis
zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Sohn bestehen. Doch selbst
wenn man die Beziehung unter den Schutzbereich von Art. 8 EMRK sub-
sumieren würde, so wäre der mit einer Wegweisung verbundene Eingriff in
diesen gerechtfertigt. Dabei ist vorauszuschicken, dass das Hauptanliegen
des Beschwerdeführers nicht in einer Behandlung seines Asylgesuchs
liegt, sondern in einer Familienzusammenführung mit seinem Sohn nach
den Bestimmungen des AuG (SR 142.20). Vom Beschwerdeführer kann
verlangt werden, dass er ein solches Verfahren mit einem entsprechenden
Gesuch bei der zuständigen Behörde einleitet. Es kann dem Beschwerde-
führer auch zugemutet werden, den Ausgang eines solchen Verfahrens in
Italien abzuwarten. Somit ist der mit der Trennung mit seinem Sohn einher-
gehende Eingriff verhältnismässig, zumal die räumliche Trennung nicht
sonderlich gross und überdies nur von vorübergehender Dauer wäre, so-
fern das Familienzusammenführungsverfahren positiv verlaufen würde.
7.4 Schliesslich lassen sich aus dem Argument, er habe bereits früher für
längere Zeit in der Schweiz gelebt und gearbeitet, für das vorliegende Ver-
fahren keine Ansprüche ableiten.
7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
7.6 Somit bleibt Italien der für die Behandlung der Asylgesuche des
Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO.
8.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten.
9.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG
(SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE
2015/18 E. 5.2 m.w.H.).
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10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung
des SEM zu bestätigen.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als ge-
genstandslos erweist.
11.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde als von vornherein aus-
sichtlos zu erachten, wodurch das Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12.
Die Kosten des Verfahrens sind daher dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Linus Sonderegger
Versand: