Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung IV
D-2268/2011
Urteil vom 13. Mai 2011
Besetzung Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiber Christoph Basler.
Parteien A._______, Geburtsdatum unbekannt,
Afghanistan,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer,
Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).
D-2268/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a. Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Hazara schiitischen Glaubens,
traf am 22. März 2011 am Flughafen Zürich-Kloten ein und stellte dort am
folgenden Tag ein Asylgesuch. Mit Verfügung vom 23. März 2011
verweigerte ihm das BFM die Einreise in die Schweiz vorläufig und wies
ihm für die Dauer von maximal 60 Tagen den Transitbereich des
Flughafens als Aufenthaltsort zu.
A.b. Am 27. März 2011 wurde der Beschwerdeführer am Flughafen
Zürich in Anwesenheit eines Vertreters der Zentralstelle MNA zu seinen
Personalien, dem Reiseweg und summarisch zu seinen Asylgründen
befragt. Er machte geltend, am (…) geboren zu sein und aus der Provinz
B._______ zu stammen, wo er bis vor sieben Monaten gelebt habe. Er
sei sechs Jahre lang zur Schule gegangen, habe ein Jahr lang die
Koranschule besucht und seinem Vater auf dem Feld geholfen. Die
Taliban hätten seinen Vater beschuldigt, Waffen zu besitzen. Sie hätten
seinen Vater festgenommen, gefoltert und einen Tag später freigelassen;
anschliessend sei er geflohen. Drei Tage später seien die Taliban erneut
gekommen und hätten ihn (den Beschwerdeführer) mitgenommen. Er sei
heftig geschlagen worden, die Taliban hätten ihm sein Ohr beinahe
abgerissen und er sei auch am Rücken und an einem Bein verletzt
worden. Nachdem die Weissbärtigen interveniert hätten, sei er nach
einem Tag freigelassen worden. Am selben Abend habe er seinen
Wohnort zusammen mit seiner Mutter verlassen. Er habe sich unterwegs
von ihr getrennt und sei in den Iran geflohen. Er habe eine Entzündung
bekommen und sei im Iran in einer Privatklinik operiert worden. Er
befinde sich in einem angeschlagenen Gesundheitszustand. Vor fünf
Jahren sei sein Onkel, der ebenfalls Waffen besessen habe, von den
Taliban umgebracht worden. Vom Iran aus sei er mit einem Privatauto
und einem Lastkraftwagen nach Griechenland gereist. Dort sei er
festgenommen und zweieinhalb Monate inhaftiert worden. Man habe ihm
die Fingerabdrücke abgenommen und er habe sich als Minderjähriger
ausgegeben, weshalb er von dort nicht habe weggehen können.
Nachdem er freigelassen worden sei, habe er in Parkanlagen und in einer
Ruine gelebt. Von Griechenland aus sei er nach Zürich geflogen.
D-2268/2011
Seite 3
A.c. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM am 7. April 2011 in
Anwesenheit eines Vertreters der Zentralstelle MNA zu seinen
Asylgründen befragt. Er machte im Wesentlichen geltend, die Taliban
hätten seinen Vater unter der Bedingung freigelassen, dass er die Waffen
abliefern werde. Sein Vater habe die Flucht ergriffen und er wisse nicht,
wo er sich nun aufhalte. Einige Tage später hätten die Taliban ihn an
einen unbekannten Ort mitgenommen, nachdem sie das Haus durchsucht
hätten. Man habe ihn unter Folter gefragt, wo sich sein Vater befinde und
wo dieser die Waffen versteckt habe. Als die Weissbärtigen von seiner
Festnahme erfahren hätten, seien sie eingeschritten und hätten die
Taliban gebeten, ihn freizulassen. Am Abend nach seiner Freilassung sei
er zusammen mit seiner Mutter, seinen Geschwistern und einigen
Freunden geflohen. Seit diesem Vorfall leide er unter Stress, Ohren- und
Rückenschmerzen sowie unkontrollierbarem Urinabgang. Er könne nicht
in einem normalen Bett schlafen, sondern müsse sich auf den Boden
legen. Für die Reise nach Teheran, wo er beim Bruder eines seiner
Freunde gelebt habe, habe er etwa zehn Tage benötigt. Diese Person
habe auch seine medizinische Behandlung im Iran finanziert.
B.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 11. April 2011 stellte das BFM
fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, und
lehnte das Asylgesuch ab. Zugleich wurde er aus dem Transitbereich des
Flughafens Zürich-Kloten weggewiesen. Er wurde aufgefordert, den
Transitbereich am Tag nach Eintritt der Rechtskraft zu verlassen. Der
Kanton Zürich wurde mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt und
dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss
Aktenverzeichnis ausgehändigt.
C.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 18. April 2011 liess
der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung des
angefochtenen Entscheids beantragen. Es sei ihm Asyl zu gewähren
oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei
die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Subeventualiter sei die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Es sei auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren.
D-2268/2011
Seite 4
D.
Der Instruktionsrichter hiess das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021) mit Zwischenverfügung vom 20. April 2011 gut und verzichtete
dementsprechend auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Akten
wurden zur Vernehmlassung an das BFM übermittelt.
E.
Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 28. April 2011 die
Abweisung der Beschwerde.
F.
In seiner Stellungnahme vom 11. Mai 2011 liess der Beschwerdeführer
an seinen Anträgen festhalten.
G.
Mit Eingabe vom 13. Mai 2011 (vorab per Telefax) liess der
Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkara (inkl. Übersetzung auf
Englisch) zu den Akten reichen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
D-2268/2011
Seite 5
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung; er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des
Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
3.2. Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft
nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere
Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich
widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich
auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7
AsylG).
4.
4.1. Das BFM begründete seinen Entscheid damit, dass trotz der
afghanischen Herkunft des Beschwerdeführers erhebliche Zweifel an
seiner Identität und seiner Biographie bestünden. Über seine Eltern habe
er nur dürftige Angaben gemacht. Seine Erklärung, Daten seien in
Afghanistan unwichtig, sei als Schutzbehauptung zu werten. Die Angabe
zu seinem Alter sei eine Behauptung, die mit keinen Dokumenten oder
D-2268/2011
Seite 6
überzeugenden Aussagen glaubhaft gemacht werde. Er könne keine
Informationen zu den familiären oder sozialen Beziehungen zwischen den
väterlichen und mütterlichen Familien zu Protokoll geben. Es sei ihm
auch nicht gelungen, überzeugend zu erklären, weshalb seine Mutter ihn
erst mit (…) Jahren, ein in Afghanistan hohes Alter für ein erstes Kind,
geboren habe. Besonders unglaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer
nicht über die Schicksale seiner Eltern Bescheid wisse. Irritierend sei,
dass er politisch- und sozialbezogene Fragen zu Afghanistan sehr
ausführlich und intelligent beantworte. Erstaunlicherweise vermöge er
aber keine regionsspezifischen Details anzugeben, obwohl er immer im
Heimatdorf gelebt haben wolle. Schon mit der Frage nach dem Namen
des Provinzgouverneurs sei er überfordert und er könne nur einzelne
Nachbardistrikte nennen. Welche ausländischen Kräfte in der Region im
Einsatz seien, wisse er nicht und auch über die lokalen Taliban könne er
keine Informationen geben. Seine überdurchschnittlichen
Grundkenntnisse der afghanischen Realität sowie seine geschickte Art,
störenden Fragen auszuweichen, deuteten auf eine gute Ausbildung und
eine Lebenserfahrung hin, die nicht derjenigen eines einfachen
Bauernsohns ländlicher Herkunft entspreche. Die oberflächlichen
Ausführungen zu lokalbezogenen Fragen bestätigten, dass er die letzten
Jahre nicht in seinem Heimatdorf verbracht habe. Auf diese
Ungereimtheiten angesprochen, habe der Beschwerdeführer gesagt, es
sei lächerlich, ihm ein Alter zuzuschreiben, dass ihm nicht zustehe. Zu
einem späteren Zeitpunkt habe er zudem erklärt, er habe die wahre
Geschichte seines Lebens erzählt. Diese Erklärungsversuche könnten
nicht überzeugen. Das BFM gehe davon aus, dass er volljährig und nicht
ein einfacher und ungebildeter Bauernsohn sei.
Die Vorbringen bezüglich der Identität und der Biographie des
Beschwerdeführers seien nicht glaubhaft, woraus folge, dass seine
Asylvorbringen, die im Zusammenhang mit dem Heimatdorf stünden,
nicht glaubhaft seien. Die Aussagen zu den Entführungen durch die
Taliban seien standardisiert und oberflächlich, obwohl gewisse
Ausführungen auf gute Kenntnisse der allgemeinen Situation in
Afghanistan hinwiesen. Er sei jedoch nicht in der Lage, überzeugend zu
schildern, unter welchen Umständen die Taliban sein Dorf angegriffen
haben sollten. Er könne nicht sagen, wann Kämpfe zwischen den Taliban
und den Regierungskräften stattgefunden hätten und wie es zu diesen
Kämpfen gekommen sei. Über den Mord an seinem Onkel gebe er nur
mutmassliche Angaben zu Protokoll. Es gelinge ihm nicht, zu erklären,
D-2268/2011
Seite 7
weshalb die Taliban seinen Vater verdächtigt hätten, Waffen zu besitzen.
Die Ausführungen zur Entführung seines Vaters seien dürftig und
diejenigen zu seiner eigenen Entführung seien oberflächlich. Die
Antworten auf die gestellten Fragen erwiesen sich als besonders kurz
und nichtssagend. Schliesslich sei realitätsfremd, dass er innerhalb
weniger Stunden seine Flucht organisiert und dabei noch seine Mutter
und fünf seiner Freunde mitgenommen haben solle.
4.2. In der Beschwerde wird geltend gemacht, das BFM habe im
Wegweisungspunkt behauptet, der Beschwerdeführer habe die erlittenen
Misshandlungen nicht glaubhaft vorgetragen, begründe dies aber nicht.
Die Bemerkung zum Asylpunkt, die Ausführungen zu den Entführungen
seien standardisiert und oberflächlich, könne nicht als Begründung
bezeichnet werden, da nicht gesagt werde, weshalb man ihm nicht
glaube. Das BFM bezeichne die gesundheitlichen Probleme nicht als akut
und setze sich somit über die angebliche Einschätzung des
Flughafenarztes und über die Aussagen des Beschwerdeführers hinweg.
Im Asylpunkt sei das BFM weder auf die Aussagen zu den erlittenen
Misshandlungen noch auf seinen Gesundheitszustand eingegangen.
Gerade die erheblichen Verletzungen der Ohrmuscheln liessen die
geltend gemachten Misshandlungen glaubhaft erscheinen. Er habe das
Alter seiner Eltern und Geschwister ungefähr angeben sollen; es sei
bekannt, dass der überwiegende Teil der Afghanen das eigene
Geburtsdatum nicht genau kenne. Bauernsöhne seien in Afghanistan
nicht grundsätzlich ungebildet. Beim Beschwerdeführer handle es sich
um eine Person, die sich für Politik und Gesellschaft interessiere und sich
entsprechende Grundkenntnisse angeeignet habe. Er könne in der Tat
Auskünfte über sein Heimatland geben und eine Befragung gut
bewältigen. Daraus den Schluss zu ziehen, er habe eine gute Ausbildung
in einem städtischen Gebiet absolviert, gehe zu weit. Zudem sei er fünf
Jahre zur Schule gegangen. Die Einschätzung des BFM könne in der
Begründung mit Bezug auf sein Alter und die Herkunft keinen Platz
finden. Für die Alterskategorie von 15 bis 25 sei mit Hilfe eines
Augenscheins eine zuverlässige Schätzung nicht möglich. Um sein
ungefähres Alter zu bestimmen, hätte allenfalls eine
Handknochenanalyse gemacht werden müssen. Es dürfe aber nicht
vergessen werden, dass das BFM ihm nicht vorwerfe, er täusche über
sein Alter. Dieser Vorwurf hätte auch nur schwer begründet werden
können, da er glaubhaft angebe, sein Alter gar nicht zu kennen.
D-2268/2011
Seite 8
Die Aussagen des Beschwerdeführers seien plausibel und in sich
stimmig. Sein Gesundheitszustand spreche dafür, dass seine Angaben
der Wahrheit entsprächen. Das BFM habe es unterlassen, seinen
Gesundheitszustand in die Begründung einzubeziehen, obwohl er gesagt
habe, dieser sei eine Folge der Misshandlungen. Es sei davon
ausgegangen, die Probleme seien nicht akut und könnten nicht Folge von
Folterungen sein, ohne einen Arzt beigezogen zu haben. Die Behörde
habe im Verwaltungsverfahren den rechtserheblichen Sachverhalt vor
ihrem Entscheid von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären.
4.3. Das BFM führt in seiner Vernehmlassung aus, es sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer keine Angaben zu den
Geburtsdaten seiner Angehörigen machen könne und diesbezüglich
angegeben habe, in Afghanistan werde auf nichts Wert gelegt, was mit
Alter zu tun habe. Demgegenüber glaube er sein eigenes Geburtsdatum
zu kennen. Betreffend seine angeblich ländliche Herkunft sei
festzustellen, dass er die politisch- und sozialbezogenen Angaben zu
Afghanistan ausführlich und intelligent beantwortet habe. Das
überdurchschnittliche Grundwissen des Beschwerdeführers über
Afghanistan deute eindeutig auf ein gewisses Alter, Herkunft, Bildung und
Lebenserfahrung hin, die unmöglich seinen Angaben, er sei ein (…)-
jähriger ungebildeter Sohn eines einfachen Bauern, entsprechen könnten.
Vor diesem Hintergrund erstaune, dass er die geographie- und
ereignisbezogenen Fragen nicht oder nur oberflächlich beantwortet habe.
So wisse er unter anderem nicht, aus welchem Land die internationalen
Streitkräfte, welche in seiner angeblichen Heimatregion im Einsatz seien,
stammten. Hinsichtlich der Verfolgungsmassnahmen durch die Taliban
wiederhole er lediglich, seine Aussagen seien plausibel und stimmig. Er
betone, sein Gesundheitszustand beziehungsweise die geltend
gemachten Folterungen seien in die Begründung nicht einbezogen
worden. Grundsätzlich sei ein schlechter Gesundheitszustand nicht per
se geeignet, die Wahrheit des Vorbringens von erlittener Folter zu
beweisen. Die medizinischen Probleme könnten nicht mit den
angeblichen Verfolgungsmassnahmen in Zusammenhang stehen, da
diese nicht glaubhaft seien. Zudem würden die Asylsuchenden am
Flughafen medizinisch betreut und wenn nötig in ein Spital gebracht.
Beim Beschwerdeführer habe jedoch kein Bedarf an weiteren
Untersuchungen bestanden. In diesem Sinn stelle sein
Gesundheitszustand kein Wegweisungshindernis dar.
D-2268/2011
Seite 9
4.4. In der Stellungnahme wird entgegnet, der Beschwerdeführer habe
unmissverständlich gesagt, nicht genau zu wissen, wie alt er sei und
wann er Geburtstag habe. Er habe entgegen der Auffassung des BFM
nicht behauptet, sein Geburtsdatum zu kennen. Aus dem Protokoll der
Anhörung werde ersichtlich, dass seine Eltern ihm gegenüber die vage
Angabe gemacht hätten, er sei in der Mitte des (…) Monates (…)
(afghanische Zeitrechnung) geboren worden. Gemäss Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR
210) trage die asylsuchende Person die Beweislast, wenn es darum
gehe, ihre Minderjährigkeit zu belegen. Diese müsse gemäss Art. 7 AsylG
zumindest glaubhaft erscheinen. Zur Altersabklärung stünden
grundsätzlich die in Art. 12 VwVG aufgezählten Beweismittel zur
Verfügung. Aufgrund des Erscheinungsbildes könne das Alter
praxisgemäss grob geschätzt werden. Das BFM behaupte, der
Beschwerdeführer habe am (…) Geburtstag und gehe damit davon aus,
er sei über 18-jährig. Dies habe sich für ihn insofern nachteilig
ausgewirkt, als er nicht den für unbegleitete Minderjährige besonderen
Schutz im Asylverfahren genossen habe. Das abweichende Alter sei
auch dazu benutzt worden, um ihn generell als unglaubwürdig
darzustellen. Er habe im Übrigen in keiner Weise geltend gemacht, in
Afghanistan werde auf nichts Wert gelegt, das mit dem Alter zu tun habe.
Er habe gesagt, man achte dort nicht auf das genaue Geburtsdatum; dem
habe sein Aussageverhalten entsprochen. Er habe nicht geltend
gemacht, ein ungebildeter Sohn eines einfachen Bauern zu sein. Dabei
handle es sich um eine Interpretation des BFM, das offenbar der Ansicht
sei, (…)-jährige Bauernsöhne könnten generell nicht intelligent sein. In
seiner Heimatprovinz hätten sich im fraglichen Zeitpunkt Sicherheitskräfte
aus mehreren Staaten aufgehalten. Er habe gesagt, es hätten sich dort
vermutlich (…) Streitkräfte aufgehalten, was nicht falsch sei. Er sei auch
fähig gewesen, zwei Nachbardistrikte zu benennen. Das BFM habe seine
Aussagen zu seinen Ungunsten gewürdigt. Die Minderjährigkeit sei in
Abrede gestellt und seine rudimentären politischen und sozialbezogenen
Auskünfte seien zur Behauptung verwendet worden, er sei zu gebildet,
um aus einer ländlichen Region zu kommen. Das BFM habe in der
angefochtenen Verfügung auch fälschlicherweise behauptet, er könne
sich in der englischen Sprache verständigen.
5.
D-2268/2011
Seite 10
5.1. Wie im Verwaltungsverfahren allgemein, gilt auch im Asylverfahren
der Untersuchungsgrundsatz und die Pflicht zur vollständigen und
richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 6 AsylG
i.V.m. Art. 12 VwVG). Diese behördliche Untersuchungspflicht wird durch
die den Asylsuchenden gestützt auf Art. 8 AsylG auferlegte
Mitwirkungspflicht eingeschränkt, wobei die Gesuchsteller insbesondere
ihre Identität offenzulegen und bei der Anhörung der Behörde alle Gründe
mitzuteilen haben, die für die Asylgewährung relevant sein könnten
(BVGE 2009/50 E. 10.2.1 S. 734, BVGE 2008/24 E. 7.2 S. 356 f.). Ferner
verlangt der Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29 VwVG, Art. 32 Abs. 1 VwVG), dass die
verfügende Behörde die Vorbringen des Betroffenen tatsächlich hört,
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss
(vgl. Art. 35 Abs. 1 VwVG). Schliesslich soll die Begründung der
Verfügungen dem Betroffenen ermöglichen, den Entscheid
gegebenenfalls sachgerecht anzufechten, was nur der Fall ist, wenn sich
sowohl der Betroffene als auch die Rechtsmittelinstanz über die
Tragweite des Entscheides ein Bild machen können, wobei sich die
verfügende Behörde allerdings nicht ausdrücklich mit jeder
tatbestandlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand
auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen
Gesichtspunkte beschränken kann. Die Begründungsdichte richtet sich
dabei nach dem Verfügungsgegenstand, den Verfahrensumständen und
den Interessen des Betroffenen, wobei bei schwerwiegenden Eingriffen in
die rechtlich geschützten Interessen des Betroffenen – und um solche
geht es bei der Frage der Gewährung des Asyls beziehungsweise der
Anordnung des Wegweisungsvollzugs – eine sorgfältige Begründung
verlangt wird (BVGE 2008/47 E. 3.2 S. 674 f., EMARK 2006 Nr. 24 E. 5.1.
S. 256).
5.2. Der Beschwerdeführer wies bereits bei der Erstbefragung vom
27. März 2011 darauf hin, dass er von den Taliban schwer misshandelt
worden sei und noch zum Zeitpunkt seiner Ankunft im Flughafen Zürich-
Kloten unter den Folgen der erlittenen Verletzungen zu leiden habe. Er
machte auch geltend, "psychisch nicht ganz in Ordnung zu sein" (vgl.
Protokoll S. 8). Auch bei der Anhörung zu den Asylgründen vom 7. April
2011 verwies er erneut auf erlittene Folter und entsprechende Spuren,
die noch sichtbar seien. Er erklärte sich bereit, sich von einem Arzt
D-2268/2011
Seite 11
untersuchen zu lassen, der seine Angaben verifizieren könnte (vgl.
Protokoll S. 7 f.). Das BFM hat von diesen Vorbringen Kenntnis
genommen, was der Sachverhaltsdarstellung der angefochtenen
Verfügung zu entnehmen ist. Im Hinblick auf die Begründung des
Wegweisungsvollzugs stellte sich das BFM auf den Standpunkt, die
gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers seien nicht akut und
könnten nicht Folge von Folterungen sein, da diese nicht glaubhaft seien.
Zudem habe der Beschwerdeführer in Griechenland keinen Arzt
aufgesucht.
5.3. Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund der Aktenlage davon
aus, dass der Beschwerdeführer die erlittenen Misshandlungen
eindrücklich geschildert hat. Im Sinne der Ausführungen des BFM in der
Vernehmlassung ist zwar festzuhalten, dass ein schlechter
Gesundheitszustand nicht per se geeignet ist, Folterungen zu beweisen;
durch eine ärztliche Begutachtung der offenbar beim Beschwerdeführer
immer noch vorhandenen Spuren erlittener Gewalt hätten aber
Rückschlüsse auf die Plausibilität seiner Aussagen gezogen werden
können. So hätte ein dafür qualifizierter Arzt prüfen können, ob die noch
erkennbaren Spuren mit den vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Misshandlungen in Übereinstimmung zu bringen sind. Möglicherweise
hätte auch eingegrenzt werden können, zu welchem Zeitpunkt dem
Beschwerdeführer Verletzungen zugefügt wurden beziehungsweise die
geltend gemachte Operation an seinen Ohren durchgeführt wurde.
5.4. Angesichts vorstehender Erwägungen zieht das
Bundesverwaltungsgericht den Schluss, dass der rechtserhebliche
Sachverhalt – soweit die vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Misshandlungen und den aktuellen Gesundheitszustand betreffend –
nicht vollständig abgeklärt wurde. Die angefochtene Verfügung ist
demnach aufzuheben und die Sache zur Durchführung der
entsprechenden Abklärungen sowie zur Neubeurteilung an das BFM
zurückzuweisen. Dabei wird vom BFM ausserdem zu berücksichtigen
sein, dass der Beschwerdeführer zwischenzeitlich eine Kopie seiner
Tazkara eingereicht hat, was allenfalls (deren Echtheit und inhaltliche
Richtigkeit vorausgesetzt) zu einer anderen Einschätzung seiner
Glaubwürdigkeit führen muss.
6.
6.1. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
D-2268/2011
Seite 12
6.2. Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen
Vertretungskosten zuzusprechen (vgl. Art. 7 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter
hat keine Kostennote eingereicht. Auf die Nachforderung einer solchen
kann indes verzichtet werden, da im vorliegenden Verfahren der Aufwand
für das Beschwerdeverfahren zuverlässig abgeschätzt werden kann (Art.
14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der genannten Bestimmung und
unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl.
Art. 8 ff. VGKE) ist das Bundesamt anzuweisen, dem Beschwerdeführer
eine Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 900.–
auszurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
D-2268/2011
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 11. April 2011 wird aufgehoben und die
Sache zur vollständigen Erhebung des Sachverhalts und Neubeurteilung
an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine
Parteientschädigung von Fr. 900.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Hans Schürch Christoph Basler
Versand: