B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2268/2015
U r t e i l v o m 2 4 . A p r i l 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Daniel Merkli.
Parteien
A._______, geboren (…),
Staat unbekannt, angeblich eritreischer Herkunft,
(…)
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 11. März 2015 / N__________
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin ohne Einreichung von Identitätsdokumenten
am 27. Juni 2014 in der Schweiz um Asyl nachsuchte,
dass sie zur Begründung ihres Asylgesuches im Rahmen der Erstbefra-
gung vom 3. Juli 2014 im B.________ und der Anhörung vom 2. März
2015 im Wesentlichen geltend machte, eritreischer Herkunft zu sein, der
Ethnie Tigrinya anzugehören und stets in Eritrea, im grenznahen
C._______, gelebt zu haben,
dass sie sich als Schülerin um ihre psychisch kranke, von ihrem Ehe-
mann getrennt lebende Mutter gekümmert habe, wobei ihr Vater im Sep-
tember 2012 gestorben sei,
dass sie im Juli 2012 von zwei Soldaten festgenommen worden sei,
nachdem zwei ihrer Freundinnen vergeblich versucht hätten, illegal aus-
zureisen und nach ihrer Verhaftung den Behörden von ihrer Absicht,
ebenfalls das Land verlassen zu wollen, erzählt hätten (vgl. BFM-
Protokoll A4 S. 7),
dass sie in der Folge zuerst drei Wochen in D._______ und danach etwa
vier Wochen in E.________ in Haft gewesen sei und aufgrund einer
Bürgschaft, welche der Onkel ihrer Schwägerin geleistet habe, aus der
Haft entlassen worden sei,
dass die Lebensbedingungen nach ihrer Haftentlassung prekär gewesen
seien (Betreuung der Mutter ohne verwandtschaftliche Unterstützung)
und sie sich aufgrund der genannten Schwierigkeiten zur Ausreise ent-
schlossen habe,
dass sie zirka im Jahre 2012 zusammen mit ihrer Halbschwester zu Fuss
illegal nach Äthiopien gelangt sei, wo sie sich ein Jahr in einem Flücht-
lingslager aufgehalten habe (vgl. A4 S. 6),
dass sie danach über Khartum nach Libyen gereist sei, wo sie vier Mona-
te gelebt habe,
dass sie danach auf dem Seeweg nach Italien gelangt sei, wo sie sich ei-
nen Monat ohne behördliche Registrierung in einem Camp aufgehalten
habe, bevor sie mit dem Zug in die Schweiz weitergereist sei (vgl. A4 S.
6),
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dass das SEM mit – am 13. März 2015 eröffneter – Verfügung vom
11. März 2015 das Asylgesuch der Beschwerdeführerin ablehnte, deren
Wegweisung anordnete und den Vollzug als zulässig, zumutbar und mög-
lich erachtete, wobei es aufgrund der teils unbestimmten, teils wider-
sprüchlichen und realitätsfremden Schilderung der Vorbringen die geltend
gemachte eritreische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft erachtete,
dass die Beschwerdeführerin mit auf den 10. April 2015 datierter, zuhan-
den der Schweizerischen Post am 11. April 2015 aufgegebener Eingabe
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob,
dass sie dabei beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren,
eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzuläs-
sig und unzumutbar sei, subeventualiter sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
dass sie in prozessualer Hinsicht unter Verzicht auf das Erheben eines
Kostenvorschusses um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ge-
mäss Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art 110a AsylG ersuchte,
dass mit Eingabe vom 15. April 2015 der Nachweis der Bedürftigkeit er-
bracht wurde,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM bezie-
hungsweise SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungs-
ersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person
Schutz sucht (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 – 33 VGG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme nicht vorliegt,
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1
VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG sowie
Art. 52 VwVG),
dass es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine offen-
sichtlich unbegründete Beschwerde handelt, über welche gemäss Art. 111
Bst. e AsylG in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden
wird, wobei der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichti-
ge oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), und im Bereich des AuG
die Unangemessenheit (Art. 49 VwVG),
dass, wer um Asyl nachsucht, die Flüchtlingseigenschaft zumindest
glaubhaft machen muss,
dass insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden, unglaubhaft sind (Art. 7 AsylG),
dass das SEM aufgrund der teils unbestimmten, teils widersprüchlichen
und realitätsfremden Angaben die geltend gemachte eritreische Staats-
angehörigkeit und die damit verbundenen Vorbringen (Haft, illegale Aus-
reise) in Zweifel zog,
dass es unter anderem darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin
nicht in der Lage gewesen sei, anzugeben, zu welcher Zoba ihr Heimat-
dorf gehöre, und welche Zobas es in Eritrea gebe,
dass sie im Weiteren nicht habe angeben können, welche die nächst
grössere Ortschaft ausserhalb ihres Heimatdorfes sei (vgl. A11 S. 19),
dass sie die eritreische Flagge nicht korrekt beschrieben beziehungswei-
se dargestellt und nicht gewusst habe, wie das eritreische Wappen aus-
sehe (vgl. A11 S. 18),
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dass sich auch ihre Kenntnisse zur eritreischen Währung als bescheiden
erwiesen hätten und sie unzutreffende Angaben zu den Modalitäten der
Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte gegeben habe (vgl. A11 S.
7),
dass sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt ihrer Ausreise und hin-
sichtlich der Aufenthaltsdauer in Äthiopien gemacht habe und die Schilde-
rung des Dorflebens, des Todes ihres Vaters, der Haft und der Flucht ste-
reotyp ausgefallen sei,
dass sie angegeben habe, während ihres Gefängnisaufenthaltes im Ju-
ni/Juli 2012 an ihren toten Vater und ihre kranke Mutter gedacht zu ha-
ben, obwohl ihr Vater nach ihrer Angabe erst im September 2012 gestor-
ben sei (vgl. A11 S. 13),
dass sich die Zweifel der Vorinstanz an der eritreischen Herkunft der Be-
schwerdeführerin und den damit verbundenen Vorbringen als begründet
erweisen und die diesbezüglichen Ausführungen mit nachfolgendem Vor-
behalt zu bestätigen sind,
dass die Entgegnung in der Beschwerde, wonach die Beschwerdeführe-
rin nicht in der Lage gewesen sei, zutreffende Angaben zu den Modalitä-
ten der Ausstellung einer eritreischen Identitätskarte zu geben, da sie nie
eine solche beantragt habe, nachvollziehbar erscheint,
dass indessen die Erklärung der Beschwerdeführerin, wonach sie wo-
möglich sprachlich den Unterschied zwischen Flagge und Wappen nicht
verstanden habe, ihre diesbezüglich fehlenden Kenntnisse beziehungs-
weise unzutreffenden Angaben nicht überzeugend zu erklären vermag,
dass die Entgegnung, wonach die Kenntnis aller Zobas in Eritrea nicht als
selbstverständlich angenommen werden dürfe, nichts daran ändert, dass
die Beschwerdeführerin anlässlich der Erstbefragung nicht einmal in der
Lage war, anzugeben, zu welcher Zoba ihr Heimatdorf gehört (vgl. A4 S.
4),
dass der Hinweis der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, wonach sie
bei der Schilderung der Flucht über die Grenze nach Äthiopien von einem
Vorfall mit Hyänen und von Kirchenglocken erzählt habe, nichts daran
ändert, dass die Beschreibung der Flucht insgesamt unbestimmt ausge-
fallen ist,
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dass zur Vermeidung von Wiederholungen auf die übrigen zu bestätigen-
den Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden kann, auf die in der
Beschwerde nicht näher eingegangen wird,
dass ferner festgehalten werden kann, dass die vorinstanzliche Verfü-
gung ausserordentlich umfassend begründet ist und namentlich auf ekla-
tante Wissenslücken und unsubstanzierte Aussagen der Beschwerdefüh-
rerin abstützt,
dass schliesslich die mit der Beschwerde eingereichte eritreische Taufur-
kunde im Original die geltend gemachte eritreische Herkunft nicht zu be-
legen vermag, handelt es sich doch hierbei nicht um ein rechtsge-
nügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7),
dass an dieser Einschätzung auch die mit der Beschwerde eingereichte
Ausweiskopie nichts ändert, da die Identität der Beschwerdeführerin nicht
belegt ist und daher unabhängig von der Frage der Echtheit der Doku-
mente nicht überprüfbar ist, ob es sich wie behauptet bei der in der Aus-
weiskopie genannten Person um den Vater der Beschwerdeführerin han-
delt,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom SEM
zu Recht angeordnet wurde,
dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn
der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht
möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 des Bundesgesetzes vom 16. De-
zember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
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wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass Wegweisungshindernisse grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen
sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und Glauben ihre
Grenzen in der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin findet
(Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7
AsylG), weshalb es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen zu forschen (vgl. EMARK 2005 Nr. 1
E. 3.2.2 S. 4 f.),
dass in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Ausführungen für den
vorliegenden Fall festzuhalten ist, dass es den Asylbehörden nicht mög-
lich ist, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiä-
ren Verhältnisse der Beschwerdeführerin zur Zulässigkeit und Zumutbar-
keit des Vollzugs der Wegweisung zu äussern, da die Beschwerdeführe-
rin gegenüber den Asylbehörden unglaubhafte Angaben zu ihren persön-
lichen Verhältnissen und zu ihrer Herkunft gemacht hat,
dass es aufgrund der Aktenlage wahrscheinlich erscheint, dass die Be-
schwerdeführerin die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzt, indessen
nebst Äthiopien auch andere Heimat- oder Herkunftsländer (wenn auch,
aufgrund der Aktenlage, eher unwahrscheinlich) denkbar sind,
dass die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin daher unbekannt
ist, zumal auch die von ihr als Beweis für ihre Identität eingereichten Pa-
piere – wie vorstehend dargelegt – nicht geeignet sind, zu einer anderen
Beurteilung des Sachverhaltes zu führen,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen der von ihr nicht rechtsgenüglich
nachgewiesenen tatsächlichen Identität und Herkunft zu tragen hat, in-
dem davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung nach Äthiopi-
en – wo sie vermutungsweise zumindest ein Aufenthaltsrecht besitzt –
keine Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83
Abs. 2 – 4 AuG entgegenstehen (vgl. Entscheide und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2.
S. 4f.),
dass der Vollzug nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
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den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 FK).
dass gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden darf,
dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Perso-
nen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen,
dass, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, der in
Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegen-
den Verfahren keine Anwendung finden kann, womit eine Rückkehr der
Beschwerdeführerin in den Heimatstaat unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig ist,
dass sich sodann weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch
aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sie für den Fall einer
Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre,
dass gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschen-
rechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses die Be-
schwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder
glaubhaft machen müsste, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen),
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dass auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat den
Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzu-
lässig erscheinen lässt,
dass nach dem Gesagten der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne
der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
dass gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind,
dass es angesichts des Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin, wel-
che an ihrer unglaubhaften Behauptung, sie stamme aus Eritrea, festhält
und damit ihre wahre Herkunft verschweigt, worauf bereits hingewiesen
wurde, grundsätzlich nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfäl-
ligen Wegweisungshindernissen in mutmasslichen Herkunftsländern zu
forschen,
dass, da indessen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist,
dass Äthiopien der effektive Heimatstaat der Beschwerdeführerin ist, es
zumindest in summarischer Weise festzustellen gilt, ob in Bezug auf die-
sen Staat offenkundige Wegweisungshindernisse bestehen, was vorlie-
gend zu verneinen ist,
dass in Äthiopien weder Krieg noch Bürgerkrieg noch eine Situation all-
gemeiner Gewalt herrscht (vgl. BVGE 2011/25) und es im weiteren auf-
grund des unglaubhaften Aussageverhaltens der Beschwerdeführerin
nicht möglich ist, konkrete Einschätzungen vorzunehmen, ob sie in ihrem
Heimatstaat über ein Beziehungsnetz verfügt,
dass der Wegweisungsvollzug nach Äthiopien (oder in einen nicht auszu-
schliessenden anderen Staat) schliesslich möglich ist, da sich aufgrund
der Akten keine Vollzugshindernisse ergeben (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es
der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapie-
re mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 –
515),
dass nach dem Gesagten der vom SEM verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
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dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt oder den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt, wes-
halb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich
aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie
Art. 110a AsylG nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sin-
ne von Art. 65 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 110a AsylG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantona-
le Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bendicht Tellenbach Daniel Merkli
Versand: