B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2270/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Bendicht Tellenbach,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Äthiopien,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 4. April 2016 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Gemäss eigenen Angaben hielt sich die Beschwerdeführerin nach Verlas-
sen ihres Heimatstaats Äthiopien mehrere Jahre als Flüchtling im Jemen
auf. Am 15. August 2015 habe sie den Jemen verlassen und sei über den
Sudan und Libyen zunächst nach Italien gereist. Am 14. Januar 2016 über-
querte sie in B._______ die Grenze und suchte gleichentags in der
Schweiz um Asyl nach. Die Beschwerdeführerin war zu diesem Zeitpunkt
schwanger. Die Abklärungen des SEM ergaben, dass sie am 24. Dezem-
ber 2015 in Lampedusa registriert und daktyloskopiert worden war.
B.
Anlässlich der Befragung vom 25. Januar 2016 wurde der Beschwerde-
führerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid
und der Möglichkeit einer Überstellung nach Italien gewährt, welches ge-
mäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem
Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten
Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-
VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens wurde von der
Beschwerdeführerin nicht bestritten. Betreffend ihres Gesundheitszustan-
des gab sie an, der Verlauf der Schwangerschaft sei gut.
C.
Am 2. Februar 2016 ersuchte das SEM die italienischen Behörden um
Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO.
Dieses Gesuch blieb innert der in den Art. 22 Abs. 1 und 6 und Art. 25
Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet.
D.
In einer Aktennotiz der Vorinstanz vom 4. April 2016 wird festgehalten, dass
sich die Beschwerdeführerin gemäss Auskunft des Migrationsamtes
C._______ zu einem Schwangerschaftsabbruch entschieden habe. Sie be-
finde sich in gutem Gesundheitszustand.
E.
Mit Verfügung vom 4. April 2016 (eröffnet am 8. April 2016) trat das SEM
in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asyl-
gesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung
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nach Italien, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asyl-
gesuche zuständig ist. Gleichzeitig verfügte das SEM den Vollzug der Weg-
weisung nach Italien und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen
den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
F.
Mit Beschwerde vom 13. April 2016 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Zuständigkeit der
Schweiz für die Behandlung ihres Asylgesuchs. Es gebe keinen Ort, an den
sie in Italien zurückkehren könne und sie habe Angst, dort auf der Strasse
leben zu müssen. In der Schweiz dagegen lebe ihre Tante, ihre einzige
Verwandte, mit der sie zusammenleben wolle. Sie benötige mehr Zeit, um
ihre Gründe darzulegen. Die Beschwerdeführerin benutzte für die Be-
schwerdeerhebung ein für die Anfechtung einer Asylgesuchsabweisung
vorgesehenes Formular mit vorgedruckten Rechtsbegehren. Dementspre-
chend beantragte sie ferner die Aufhebung der Verfügung des SEM, die
Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung, eventu-
aliter sei ihr Wegweisungsvollzug als unzulässig, unzumutbar und unmög-
lich zu erachten und sie deshalb vorläufig aufzunehmen. In prozessualer
Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sowie um
die Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde. Schliesslich
beantragte sie, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die
Kontaktaufnahme mit den Behörden ihres Heimatlandes sowie jegliche Da-
tenweitergabe an dieselben zu unterlassen oder sie bei bereits erfolgter
Datenweitergabe darüber zu informieren.
Die Beschwerdeführerin reichte einen „Letter of Recognition for Refugee
Status“ des UNHCR-Büros Sanaa, Jemen, vom 30. April 2013 zu den Ak-
ten.
G.
Am 15. April 2016 ging beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben vom
14. April 2016 ein, welches von der Beschwerdeführerin und einem Pater
des Klosters D._______ unterzeichnet worden war. Der Pater führte aus,
dass sich die Beschwerdeführerin an den Wallfahrtsort D._______ bege-
ben habe. Sie sei sehr verängstigt; sie habe im Februar 2016 ein Kind im
vierten Monat der Schwangerschaft verloren. Sie sei in Panik, da sie ver-
gewaltigt worden sei und in ihrer Not das Kind abgetrieben habe. In der
Befragung habe sie dies nicht mitgeteilt, aus Scham und Angst vor Verfol-
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gung und Verurteilung. Sie habe im Interview ihre Notsituation nicht offen-
legen können. Als Frau könne sie in Italien nicht auf der Strasse schlafen.
Aus diesen Gründen werde um die Verlängerung der Frist gebeten und um
fachliche Hilfe.
H.
Mit Telefax vom 15. April 2016 wurde der Vollzug der Wegweisung im Rah-
men einer superprovisorischen Massnahme gestützt auf Art. 56 VwVG vor-
übergehend ausgesetzt.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. April 2016 erteilte der Instruktionsrichter
der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gemäss Art. 107a Abs. 2 und
3 AsylG und stellte fest, die Beschwerdeführerin könne den Ausgang des
Verfahrens in der Schweiz abwarten. Auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses wurde verzichtet. Dem Antrag auf Fristsetzung zur Ergänzung
der Beschwerde wurde stattgegeben und die Beschwerdeführerin wurde
aufgefordert, insbesondere zu den Umständen der angeblich erlittenen
Vergewaltigung Stellung zu nehmen. Im Fall der Säumnis werde aufgrund
der Akten entschieden.
J.
Am 3. Mai 2016 wurde die Zwischenverfügung vom 19. April 2016 von der
Schweizerischen Post mit dem Vermerk „nicht abgeholt“ retourniert. Das
Migrationsamt C._______ bestätigte jedoch die Richtigkeit der Adresse der
Beschwerdeführerin.
K.
Die der Beschwerdeführerin gesetzte Frist lief am 4. Mai 2016 ungenutzt
ab.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
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zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Das Verfahren richtet
sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Die Beschwerdeführerin verwendete für die Beschwerdeeinreichung
ein Formular mit vorformulierten Beschwerdeanträgen, die sich teilweise
ausschliesslich auf materielle Asyl-Verfügungen des SEM beziehen. Einige
der vorformulierten Beschwerdeanträge beziehen sich deshalb nicht auf
den Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides, so die
Anträge auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff. 2), auf Asylge-
währung (Ziff. 2) sowie auf Feststellung der Unzulässigkeit, der Unzumut-
barkeit und der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs und Gewährung
der vorläufigen Aufnahme (Ziff. 3). Auf diese Anträge ist deshalb nicht ein-
zutreten. Dies gilt auch für die Anträge betreffend eine mögliche Weiter-
gabe von die Beschwerdeführerin betreffende Daten an die Behörden des
Herkunfts- oder Heimatstaates (Ziff. 4), auf die ebenfalls nicht eingetreten
wird.
Die Beschwerdeführerin stellt in der Beschwerde jedoch klar einen Antrag
auf Aufhebung der Verfügung des SEM vom 7. März 2016 und ihren hand-
schriftlich angefügten Ausführungen lässt sich zudem implizit ein Antrag
auf Zuständigkeitserklärung des SEM für ihr Asylgesuch entnehmen.
1.4 Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt des Gesagten einzutreten.
1.5 Da die Beschwerde, wie nachfolgend aufgezeigt, offensichtlich unbe-
gründet ist, wird über sie in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustim-
mung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin ent-
schieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Das Urteil wird nur summarisch begründet
(Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gemäss Art. 111a Abs. 1 AsylG verzichtet das
Bundesverwaltungsgericht vorliegend auf die Durchführung eines Schrif-
tenwechsels.
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Seite 6
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
3.
3.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a
Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen
Staates prüft das SEM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO.
Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die
Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das SEM, nachdem der betref-
fende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt
hat, auf das Asylgesuch nicht ein.
3.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem
einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als
zuständiger Staat bestimmt wird. Das Verfahren zur Bestimmung des zu-
ständigen Mitgliedstaates wird eingeleitet, sobald in einem Mitgliedstaat
erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs. 1 Dublin-III-VO).
Im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: Take charge) sind
die in Kapitel III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort
aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien;
vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden, und es ist von der Situation
im Zeitpunkt, in dem der Antragsteller erstmals einen Antrag in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat, auszugehen (Art. 7 Abs. 2 Dublin-III-VO; vgl. BVGE
2012/4 E. 3.2; FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, Wien 2014, K4
zu Art. 7). Im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: Take back)
findet demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung
nach Kapitel III statt (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.).
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Die Beschwerdeführerin brachte vor, in der Schweiz auf die Unterstützung
ihrer Tante zählen zu können. Bei der Tante handelt es sich jedoch nicht
um eine Familienangehörige im Sinne von Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO, so
dass sie sich nicht auf die Bestimmungen des Kapitel III der Dublin-Verord-
nung zum Schutze der Familieneinheit berufen kann.
3.3 Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht auf Art. 16 Dublin-III-VO
betreffend ein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Verwandten in der Schweiz
berufen, da sie die Schwangerschaft unterbrochen hat und auch keine kon-
kreten Angaben zu ihrem Gesundheitszustand gemacht hat. Nach Akten-
lage ist demnach davon auszugehen, dass ihr Gesundheitszustand gut ist
(vgl. act. A16/1). Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die Beschwer-
deführerin keine Angaben zur Person ihrer Tante und zu ihrem Beziehungs-
verhältnis gemacht hat, weshalb sich weitere Abklärungen erübrigen.
3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet,
einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag ge-
stellt hat, nach Massgabe der Art. 21, 22 und 29 Dublin-III-VO aufzuneh-
men (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO).
Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen
bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten An-
trag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser
Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist
(Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht).
3.5 Ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eu-
rodac»-Datenbank ergab, dass diese am 24. Dezember 2016 in Italien ein
Asylgesuch eingereicht hatte. Das SEM ersuchte deshalb die italienischen
Behörden am 2. Februar 2016 um Wiederaufnahme der Beschwerde-
führerin gestützt auf Art. 23 oder 24 Dublin-III-VO.
Die italienischen Behörden liessen das Übernahmeersuchen innert der in
Art. 25 Abs. 1 Dublin-III-VO vorgesehenen Frist unbeantwortet, womit sie
die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-
VO).
Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, in Italien ein Asylgesuch einge-
reicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitglied-
staates blieb unbestritten.
Die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens ist somit gegeben.
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Seite 8
3.6 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentli-
che Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebe-
dingungen für Asylsuchende in Italien würden systemische Schwachstellen
aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden
Behandlung im Sinne des Artikels 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich
bringen würden.
3.6.1 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Ab-
kommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967
(SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat aner-
kenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richt-
linien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom
26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie
2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Auf-
nahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnah-
merichtlinie) ergeben.
3.6.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin-
III-VO nicht gerechtfertigt.
3.7 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen, sie befürchte in
Italien auf der Strasse leben zu müssen, während sie in der Schweiz auf
die Unterstützung ihrer Tante zählen könne, implizit die Anwendung der
Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, respektive der – das
Selbsteintrittsrecht im Landesrecht konkretisierenden – Bestimmung von
Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1,
SR 142.311), gemäss welcher das SEM das Asylgesuch "aus humanitären
Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO
ein anderer Staat zuständig wäre.
3.7.1 Die Beschwerdeführerin hat jedoch kein konkretes und ernsthaftes
Risiko dargetan, die italienischen Behörden würden sich weigern, sie [wie-
der] aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Ein-
haltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn
auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Italien werde in ihrem
Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise
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in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen
würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausser-
dem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückfüh-
rung erwartenden Bedingungen in Italien seien derart schlecht, dass sie zu
einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder
Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkre-
ten Hinweise für die Annahme dargetan, Italien würde ihr dauerhaft die ihr
gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen
vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte
sie sich im Übrigen nötigenfalls an die italienischen Behörden wenden und
die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern
(vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie).
3.7.2 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Eingabe vom 14. April 2016 vor-
gebracht, sie sei vergewaltigt worden und habe sich daher aus Scham und
Angst zum Abbruch der Schwangerschaft entschieden. Zur vertiefteren Ab-
klärung dieses Vorbringens gewährte das Bundesverwaltungsgericht ihr
eine Frist zur Ergänzung der Beschwerde, insbesondere betreffend die an-
geblich erlittene Vergewaltigung. Die Beschwerdeführerin kam dieser Auf-
forderung jedoch innerhalb der angesetzten Frist nicht nach, so dass es
dem Bundesverwaltungsgericht nicht möglich ist, diesen Umstand zu be-
rücksichtigen, da weder bekannt ist, wo und wann sich die Vergewaltigung
ereignet haben soll, noch Auskünfte über die Täterschaft vorliegen. Den
Auskünften der Beschwerdeführerin sind daher keine Hinweise auf das
Vorliegen von Umständen zu entnehmen, welche gegen eine Überstellung
nach Italien sprechen könnten.
3.7.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Eingabe vom 14. April 2016 fer-
ner aus, sie sei in Panik wegen des Schwangerschaftsabbruchs und sehr
verängstigt. Sie könne nicht alleine in Italien auf der Strasse leben. Sie
beruft sich darauf, dass ihr Gesundheitszustand einer Überstellung entge-
gen stehe. Da die Beschwerdeführerin die ihr eröffnete Möglichkeit der Be-
schwerdeergänzung jedoch ungenutzt verstreichen liess, entscheidet das
Gericht nach Aktenlage. Den Vorakten ist kein Hinweis auf medizinische
Probleme zu entnehmen. In act. A16/1 wird erwähnt, die Beschwerdefüh-
rerin sei nach dem Schwangerschaftsabbruch bei guter Gesundheit. Kon-
krete Hinweise, wonach die Überstellung nach Italien sie einer Gefahr für
ihre Gesundheit aussetzen und damit Art. 3 EMRK verletzen würde, sind
nicht ersichtlich.
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Seite 10
Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Italien über eine ausreichende me-
dizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den
Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest
die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krank-
heiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu ma-
chen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonde-
ren Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (ein-
schliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu
gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise
vor, wonach Italien der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische
Behandlung verweigern würde.
3.7.4 Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss das Vorliegen von „hu-
manitären Gründen" geltend macht, ist Folgendes festzuhalten:
3.7.4.1 Gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts verfügt das SEM
bei der Anwendung der Kann-Bestimmung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
über einen Ermessensspielraum (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.). Seit der Kog-
nitionsbeschränkung durch die Asylgesetzrevision vom 1. Februar 2014
(Streichung der Angemessenheitskontrolle des Bundesverwaltungsge-
richts gemäss aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) überprüft das Gericht den vo-
rinstanzlichen Verzicht der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 nicht
mehr auf Angemessenheit hin; das Gericht beschränkt seine Beurteilung
nunmehr im Wesentlichen darauf, ob das SEM den Sachverhalt diesbe-
züglich korrekt und vollständig erhoben, allen wesentlichen Umständen
Rechnung getragen und seinen Ermessensspielraum korrekt ausgeübt hat
(vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a und b AsylG).
3.7.4.2 Die angefochtene Verfügung ist unter diesem Blickwinkel nicht zu
beanstanden; insbesondere sind den Akten keine Hinweise auf einen Er-
messensmissbrauch oder ein Über- respektive Unterschreiten des Ermes-
sens zu entnehmen. Das Gericht enthält sich deshalb in diesem Zusam-
menhang weiterer Äusserungen.
3.7.5 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Er-
messenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist
festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht ein-
räumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch
BVGE 2010/45 E. 8.3).
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Seite 11
3.8 Somit bleibt Italien der für die Behandlung des Asylgesuchs der
Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Italien
ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, 22 und 29 gemäss
Art. 23, 24, 25 und 29 aufzunehmen.
4.
Das SEM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b
AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da
sie nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilli-
gung ist, wurde die Überstellung nach Italien in Anwendung von Art. 44
AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a AsylV 1).
5.
Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des
Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind
allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR
142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2015/18
E. 5.2 m.w.H.).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist, und die Verfügung des SEM zu bestätigen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerde-
führerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wird angesichts der Aussichtslosigkeit der Beschwerdevorbringen
abgewiesen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewie-
sen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Bendicht Tellenbach Susanne Bolz
Versand: