B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2271/2013/was
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 3
Besetzung
Richter Hans Schürch (Vorsitz),
Richter Bruno Huber,
Richter Gérald Bovier,
Gerichtsschreiberin Eva Zürcher.
Parteien
A._______, geboren (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. März 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Mutter des damals minderjährigen Beschwerdeführers reichte mit
Eingabe vom 14. August 2007 auf der Schweizerischen Vertretung in
B._______ ein schriftliches Asylgesuch ein, welches am 17. August 2007
mit der Begründung, sie erfülle die Anforderungen für eine Asylgewäh-
rung in der Schweiz oder Erteilung eines Visums für die Schweiz nicht,
ohne Einräumung einer Rechtsmittelbelehrung abgewiesen wurde. Mit
Eingabe vom 22. August 2007 ersuchte sie erneut schriftlich um Gewäh-
rung von Asyl. Dieses Gesuch blieb unbeantwortet.
B.
Eigenen Angaben zufolge verliess der Beschwerdeführer mit seiner Mut-
ter und seiner jüngeren Schwester (vgl. (…) sein Heimatland am 11. Mai
2009 legal mit seinem Reisepass und gelangte auf dem Luftweg nach
C._______ und von dort nach Z._______. Anschliessend wurde er im Au-
to unter Umgehung der Grenzkontrollen am 18. Mai 2009 in die Schweiz
gebracht, wo er am gleichen Tag ein Asylgesuch stellte. Am 20. Mai 2009
wurde er zur Person befragt und am 10. Juni 2009 führte das BFM eine
Anhörung durch.
C.
Der Beschwerdeführer brachte vor, er sei tamilischer Ethnie und stamme
aus B._______, habe bis ins Jahr 2003 in B._______, anschliessend bis
ins Jahr 2007 in D._______ und danach wieder in B._______ gelebt, wo
er bei der Polizei gemeldet gewesen sei. Er habe in D._______ bis zur
neunten Klasse die Schule besucht, dann abbrechen müssen, weil seine
Mutter Angst um ihn bekommen habe, und später in B._______ während
sechs Monaten einen Computerkurs absolviert und Privatunterricht ge-
nossen. Seit sein Vater im August 2006 verschollen sei, hätten Armeean-
gehörige immer wieder nach ihm gefragt. Zwei Mal sei er geschlagen
worden, weil die Soldaten ihm nicht geglaubt hätten, dass er den Aufent-
haltsort seines Vaters nicht kenne. Nachdem er mit seiner Mutter und
Schwester D._______ verlassen habe und nach B._______ gegangen
sei, habe er bei Ausweiskontrollen jeweils nichts vorweisen können, wor-
auf man ihn eingeschüchtert habe. Er habe angegeben, wegen des Be-
suchs eines Computerkurses in B._______ zu sein. Sonst habe er mit
den Behörden seines Heimatlandes keine Probleme gehabt. Seine Mutter
habe jedoch Angst gehabt, dass ihm etwas passiere, weshalb der Onkel,
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welcher die Familie unterstützt habe, zur Ausreise aus dem Heimatland
geraten habe.
D.
Die Mutter des Beschwerdeführers reichte zur Untermauerung der Vor-
bringen ein Bestätigungsschreiben des Divisional Secretariats von
E._______, ein Schreiben der Schweizerischen Botschaft in B._______,
eine Registrierungsbestätigung der sri-lankischen Menschenrechtskom-
mission vom (…), einen Studentenausweis, eine Heiratsurkunde, Kopien
der Geburtsurkunden, eine Kopie der Identitätskarte, Kopien der Reise-
pässe und mehrere Zeitungsartikel zu den Akten.
E.
Mit Verfügung vom 18. März 2013 – eröffnet am folgenden Tag – lehnte
das BFM das Asylgesuch der Mutter des Beschwerdeführers und ihrer
minderjährigen Kinder – mithin auch des Beschwerdeführers – ab, wies
alle aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
Zur Begründung legte das BFM im Wesentlichen dar, dass die vorge-
brachten Fluchtgründe den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft
nicht zu genügen vermochten. Den Wegweisungsvollzug erachtete das
BFM als zulässig, zumutbar und möglich. Auf die Einzelheiten der Be-
gründung wird in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen.
F.
Gegen diese Verfügung reichte die Mutter des Beschwerdeführers unter
Einbezug ihrer Kinder – mithin auch des inzwischen erwachsenen Be-
schwerdeführers – mit Eingabe vom 18. April 2013 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht ein und beantragte die Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter die Ge-
währung der vorläufigen Aufnahme infolge fehlender Zulässigkeit bezie-
hungsweise Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. In verfahrensrecht-
licher Hinsicht wurde um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht. Auf die weitere Begründung wird in den nachfolgenden
Erwägungen Bezug genommen.
G.
Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. April
2013 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass er den Ausgang des
Beschwerdeverfahrens in der Schweiz abwarten dürfe (s. Art. 42 AsylG)
und über sein Gesuch, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
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schusses beziehungsweise Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne
von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwal-
tungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchfüh-
rung eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
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Seite 5
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken.
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Das BFM legte zur Begründung seines Entscheides unter anderem
dar, die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Furcht vor zukünftiger
Verfolgung infolge der schlechten Sicherheitslage in Sri Lanka und als
Folge des Verschwindens seines Vaters sei nicht begründet, weil den Ak-
ten keine Hinweise zu entnehmen seien, welche darauf hindeuten wür-
den, dass er bei seiner Rückkehr ins Heimatland mit erheblicher Wahr-
scheinlichkeit asylbeachtliche Verfolgungsmassnahmen zu befürchten
habe. Insbesondere verfüge er nicht über ein Profil, welches ihn aus heu-
tiger Sicht bei den sri-lankischen Behörden verdächtig erscheinen lasse.
So sei er weder Mitglied bei den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE)
gewesen, noch habe er diese Bewegung in irgendeiner Weise unterstützt.
Ferner sei auf die allgemeine Veränderung der Lage in Sri Lanka hinzu-
weisen, nachdem der Krieg zwischen den LTTE und der sri-lankischen
Regierung beendet worden sei und sich das Land nun wieder unter Re-
gierungskontrolle befinde. Die Sicherheitslage habe sich seither deutlich
verbessert, auch wenn sie noch nicht befriedigend sei.
5.2 Demgegenüber wurde in der Beschwerde dargelegt, die Vorinstanz
habe die erlebte Verfolgung des Beschwerdeführers, mithin die Festnah-
me im März 2007, als nicht glaubhaft betrachtet, weil er seine Vorbringen
in wesentlichen Punkten zu wenig konkret, detailliert und differenziert
dargelegt habe, weshalb der Eindruck aufkomme, dass das Geschilderte
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nicht selbst erlebt worden sei. Praxisgemäss seien indessen die Anforde-
rungen an die Glaubhaftmachung kleiner als bei der Beweisführung.
5.3 Vorab ist festzuhalten, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwer-
deführers im Rahmen der Beurteilung des Asylgesuchs seiner Mutter be-
urteilt hat. Ein separater Entscheid liegt dem Entscheid vom 18. März
2013 nicht vor. Aus dieser Entscheidung lässt sich indessen nicht ent-
nehmen, dass das BFM die Glaubhaftigkeit der Vorbringen geprüft hat;
vielmehr hat es diese Prüfung unter Hinweis auf die fehlende Schutzbe-
dürftigkeit nur vorbehalten. Zudem lässt sich den Angaben des Be-
schwerdeführers nicht entnehmen, dass er im Jahr 2007 festgenommen
worden sein soll. Somit entbehrt die diesbezügliche Argumentation in der
Beschwerde jeder Grundlage. Die sinngemäss geltend gemachte Rüge,
das BFM habe bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit den gleichen
Massstab verwendet wie bei der Beweisführung, vermag folglich einer
Prüfung nicht standzuhalten.
5.4 Sodann sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, er sei zwei Mal
von Soldaten geschlagen und immer wieder nach dem Verbleib seines
Vaters gefragt worden, aufgrund ihrer Art und Intensität nicht als asyler-
heblich zu qualifizieren.
5.5 Des Weiteren vermögen die Befürchtungen, im Fall einer Rückkehr in
sein Heimatland Verfolgungen ausgesetzt zu sein, nicht zu überzeugen.
Die Flüchtlingseigenschaft ist im Zeitpunkt des Entscheides zu beurteilen.
Für die Beurteilung der Frage, ob im heutigen Zeitpunkt von einer be-
gründeten Furcht vor asylerheblichen Nachteilen auszugehen ist, sind al-
le relevanten Umstände miteinzubeziehen. Insbesondere muss festge-
stellt werden, ob und allenfalls wie sich die Situation vor Ort im heutigen
Zeitpunkt zeigt und welche Anhaltspunkte dafür oder dagegen sprechen,
dass sich eine befürchtete weitere Verfolgung mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklichen könnte.
5.6 Für den Zeitraum zwischen August 2007 und Mai 2009, als sich der
Beschwerdeführer gemäss seinen Aussagen in B._______ aufgehalten
haben will, wird abgesehen von Ausweis- beziehungsweise Routinekon-
trollen, welche den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu
genügen vermögen, keine Verfolgung geltend gemacht. Seit dem Ende
des Bürgerkriegs in Sri Lanka im Mai 2009 hat sich die Situation im gan-
zen Land beruhigt und die Sicherheitslage wesentlich verbessert (vgl.
BVGE 2011/24 E. 7), auch wenn nach wie vor ein grosses Verbesse-
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rungspotenzial vorliegt. In Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Risiko-
gruppe ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer aus heutiger Sicht
nicht zu einer der in der Praxis entwickelten Risikogruppe gezählt werden
kann. Gestützt auf seine Aussagen steht er nicht in Verbindung mit den
LTTE, war nicht im Bereich der Medien oder in einer Nichtregierungsor-
ganisation tätig und ist auch kein politisch Oppositioneller, da sich aus
seinen Aussagen keine darauf hinweisenden Aussagen entnehmen las-
sen. Auch ergibt sich aus seinen Aussagen nicht, dass er Opfer oder
Zeuge einer Menschenrechtsverletzung geworden ist. Gestützt auf die
Praxis hat er zudem als Rückkehrer aus der Schweiz nicht mit asylerheb-
lichen Nachteilen zu rechnen, zumal sich die im Grundsatzurteil BVGE
2011/24 festgehaltenen Begleitumstände in seinem Fall nicht aus den Ak-
ten ergeben (vgl. E. 8. des erwähnten Urteils).
5.7 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht
glaubhaft machen oder belegen konnte, er sei in seinem Heimatland aus
asylrechtlich relevanten Gründen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt. Un-
ter diesen Umständen ist seine Furcht vor einer Rückkehr in sein Heimat-
land als flüchtlingsrechtlich nicht als begründet zu betrachten. Allein allfäl-
lige Befragungen bei der Einreise weisen keine flüchtlingsrechtlich rele-
vante Gefährdung auf.
5.8 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die wei-
teren Ausführungen in der Beschwerde sowie auf die Beilagen einzuge-
hen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Unter Berücksichtigung
der gesamten Umstände folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe
nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnte. Das BFM
hat sein Asylgesuch zu Recht abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9, m.w.H.).
7.
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Seite 8
7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November
1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK,
SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedri-
gender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
7.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerde-
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führers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behand-
lung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtsho-
fes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folteraus-
schusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk")
nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschie-
bung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR
[Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Be-
schwerde Nr. 37201/06, §§ 124–127, mit weiteren Hinweisen). Dies ist
ihm indessen gestützt auf die vorangehenden Erwägungen nicht gelun-
gen. Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt
den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig er-
scheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im
Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
7.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
7.4.1 Mit BVGE 2011/24 hat das Bundesverwaltungsgericht die in BVGE
2008/2 publizierte Wegweisungsvollzugspraxis teilweise abgeändert. Im
Distrikt Jaffna – aus welchem der Beschwerdeführer stammt und wo auch
seine Verwandten leben – hat sich die Sicherheits- und Versorgungslage
seit dem Kriegsende deutlich verbessert. Die Militärpräsenz hat abge-
nommen, ist aber nach wie vor auf praktisch jeder Strasse sichtbar.
Gleichzeitig haben die Polizei- und Zivilbehörden ihre Funktionen und Tä-
tigkeiten wieder aufgenommen, so dass keine Situation allgemeiner Ge-
walt mehr herrscht. Die politische Lage ist ebenfalls nicht dermassen an-
gespannt, dass eine Rückkehr in dieses Gebiet als generell unzumutbar
eingestuft werden muss. Angesichts der im humanitären und wirtschaftli-
chen Bereich nach wie vor fragilen Lage drängt sich aber beim Wegwei-
sungsvollzug in dieses Gebiet eine sorgfältige, zurückhaltende Beurtei-
lung der individuellen Zumutbarkeitskriterien auf, bei der auch das zeitli-
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Seite 10
che Element (Ausreise vor oder nach dem Ende des Bürgerkrieges im
Mai 2009) gebührend zu berücksichtigen ist (vgl. BVGE 2011/24 E.
13.2.1).
7.4.2 Der Beschwerdeführer stammt gemäss eigenen Angaben aus
B._______, wo er teilweise lebte und polizeilich registriert war. Er habe
aber zwischen 2003 und 2007 auch in D._______ gewohnt. Gemäss sei-
nen Aussagen leben im Heimatland keine Verwandten mehr. Diese be-
fänden sich im Ausland. Indessen ist aufgrund der langen Dauer, wäh-
rend welcher er sich in B._______ aufgehalten hat, von einem bestehen-
den Beziehungsnetz im weiteren Sinn und einer gesicherten Wohnsituati-
on an diesem Ort auszugehen. Zudem wird der Beschwerdeführer bei
seiner Rückkehr nach Sri Lanka nicht auf sich allein gestellt sein, da sei-
ne Mutter und seine Schwester gleichzeitig die Schweiz zu verlassen ha-
ben (…). Ferner ist es den im Ausland lebenden Verwandten zuzumuten,
dem Beschwerdeführer aus dem Ausland beizustehen, zumal sie auch
bereit waren, die Reise in die Schweiz zu organisieren und zu bezahlen.
Wie das BFM ausserdem zutreffend festhielt, hat der Beschwerdeführer
den grössten Teil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, womit
von einer Reintegration auszugehen ist. Diese Tatsachen zeugen davon,
dass es ihm auch in der heutigen Situation möglich sein wird, sich im
Heimatland wieder zurecht zu finden. Der Wegweisungsvollzug des Be-
schwerdeführers erweist sich somit nicht als unzumutbar.
7.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34
E. 12 S. 513–515), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als mög-
lich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106, Abs. 1 AsylG). Die Be-
schwerde ist abzuweisen.
D-2271/2013
Seite 11
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen. Die Kosten des Verfahrens
sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf
insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
D-2271/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Hans Schürch Eva Zürcher
Versand: