B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung IV
D-2271/2015
Ur t e i l vom 6 . J un i 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Fulvio Haefeli,
mit Zustimmung von Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner;
Gerichtsschreiberin Ulrike Raemy.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
c/o Schweizerische Botschaft in Beirut,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015 / N _______.
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Eingabe vom 12. September 2012 (Poststempel) reichte der Be-
schwerdeführer bei der schweizerischen Botschaft in Beirut (nachfolgend:
Botschaft) schriftlich ein Asylgesuch ein.
A.b Am 16. Mai 2013 fand die Anhörung des Beschwerdeführers in der
Botschaft statt.
A.c Der Beschwerdeführer machte im Rahmen der Anhörung sowie in sei-
ner Eingabe vom 12. September 2012 zur Begründung seines Asylgesu-
ches im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland verlassen, weil er
von den syrischen Sicherheitskräften gesucht worden sei. Er habe [für eine
charity society] gearbeitet und im Rahmen dieser Tätigkeit Flüchtlinge mit
Nahrungsmitteln und Medikamenten versorgt. Zudem sei die Militärpolizei
auf der Suche nach ihm, denn er sollte den Militärdienst beginnen. Über-
dies habe er sein Wohnquartier in B._______ verlassen müssen, weil es
eine Kampfzone geworden sei. Auch habe er seine Arbeit verloren, weil
das Unternehmen stillgelegt worden sei. Ende 2012 sei er nach Beirut ge-
flohen, wo er einen Monat geblieben sei. Anschliessend sei er nach Dubai
weitergereist. Er würde nun im Libanon bleiben, bis er von den Schweizer
Behörden einen Entscheid erhalten würde. Im Libanon habe er keine be-
rufliche Zukunft. Ausserdem befürchte er, dass man ihn dort ausfindig ma-
chen könnte, da Syrien Beziehungen zum Libanon habe.
A.d Mit E-Mail vom 23. Mai 2013 teilte der Beschwerdeführer der Botschaft
mit, er habe gestern Abend telefonisch von der Familie seines Freundes
erfahren, dass dieser vor einer Woche in B._______ von [einer islamischen
Gerichtsbehörde] entführt worden und gestern gehängt worden sei. Nun
befürchte der Beschwerdeführer, dass sein Freund diese über seine sexu-
elle Orientierung unterrichtet habe. Er habe Angst, dass er ebenfalls ge-
hängt werde, falls die Gerichtsbehörde ihn finden würde. Er habe keinen
Ort, an dem er sich verstecken könne und er sei verloren. Er fühle sich
überall unerwünscht und habe keinen Platz, wo er hingehen, leben oder
sich verstecken könne. Er habe schon Suizidgedanken gehabt, um seinem
Leiden ein Ende zu setzen. Auch im Libanon könne er nicht mehr "warten",
da er befürchte, er werde umgebracht.
A.e Für weitere Einzelheiten des geltend gemachten Sachverhalts wird auf
die Akten verwiesen.
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A.f Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer diverse
Dokumente im Original beziehungsweise in Kopie zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 25. Februar 2015, welche dem Beschwerdeführer am
18. März 2015 eröffnet wurde, verweigerte das SEM dem Beschwerdefüh-
rer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab.
B.a Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, das vorliegende
Asylgesuch sei gemäss aArt. 20 Abs. 2 und 3 Asylgesetz (AsylG,
SR 142.31) als eigenständiges Asylgesuch aus dem Ausland zu beurteilen.
Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewillige das SEM Asylsuchenden die Ein-
reise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet wer-
den könne, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein an-
deres Land auszureisen; aArt. 20 Abs. 3 AsylG halte fest, dass einer ge-
suchstellenden Person die Einreise bewilligt werden könne, wenn sie
glaubhaft mache, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Frei-
heit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. Die Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts erfordere vorliegend die Anwesenheit des
Beschwerdeführers in der Schweiz nicht, denn gestützt auf die Befragung
könne die Gefährdungssituation abschliessend beurteilt werden.
B.b Die Erteilung einer Einreisebewilligung nach aArt. 20 Abs. 2 und 3
AsylG sei grundsätzlich an restriktive Voraussetzungen geknüpft, wobei
den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukomme. Neben der erfor-
derlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG seien mit Blick auf den
Ausschlussgrund von aArt. 52 AsylG namentlich die Beziehungsnähe zur
Schweiz und zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive
Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend sei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Perso-
nen, d.h. die Beantwortung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG glaubhaft erscheine und der Verbleib am Aufenthaltsort für die
Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden könne, beziehungs-
weise ob den betreffenden Personen – ohne nähere Prüfung einer allfälli-
gen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG – zuzumuten sei, sich in einem
anderen Staat um Aufnahme zu bemühen.
B.c Wenn sich eine Person, die ein Asylgesuch aus dem Ausland stelle, in
einem Drittstaat aufhalte, bedeute dies zwar nicht zwingend, dass es ihr
auch zuzumuten sei, sich dort um Aufnahme zu bemühen, es sei jedoch in
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solchen Fällen im Sinne einer Regelvermutung davon auszugehen, dass
die betreffende Person bereits anderweitig in einem Drittstaat Schutz ge-
funden habe, was in der Regel zur Ablehnung des Asylgesuches und zur
Verweigerung der Einreisebewilligung führe (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts E-7996/2008 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2). In jedem Fall
seien allerdings die Kriterien zu prüfen, welche die Zufluchtnahme in die-
sem Drittstaat als zumutbar erscheinen liessen, und diese seien mit einer
allfälligen Beziehungsnähe zur Schweiz abzuwägen.
B.d Den Akten seien keine konkreten Anhaltspunkte zu entnehmen, die
darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt
der Ausreise aus Syrien Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe
oder von solchen bedroht gewesen sei.
B.e Die Flüchtlingseigenschaft sei dann glaubhaft gemacht, wenn sie auf
Grund des dargelegten Sachverhalts oder allfälliger Beweismittel als über-
wiegend wahrscheinlich erscheine. Die Schilderung eines Sachverhaltes
genüge den Anforderungen an die Glaubhaftmachung jedoch nicht, wenn
sie zu wenig begründet sei.
Im vorliegenden Fall sei einer der Gründe, welcher zur Flucht aus Syrien
geführt haben solle, nicht hinreichend begründet. Die vom Beschwerdefüh-
rer genannte Verfolgung durch Sicherheitskräfte wegen seiner angeblichen
Tätigkeit [für eine charity society] sei nicht genügend substantiiert. Sie
lasse daher nicht auf eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG schliessen.
Der Beschwerdeführer habe geltend gemacht, er werde von der syrischen
Polizei gesucht, weil er mit dem Militärdienst beginnen sollte. Diesbezüg-
lich müsse er darauf hingewiesen werden, dass eine bevorstehende Rek-
rutierung keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz dar-
stelle. Des Weiteren habe er mitgeteilt, dass er sein Wohnquartier in
B._______ habe verlassen müssen, weil es eine Kampfzone geworden sei.
Zwar bedaure das SEM die von ihm erwähnten Begebenheiten, doch stelle
es fest, dass in den Akten keine Indizien ersichtlich seien, aus denen man
folgern könne, dass es sich bei dem genannten Vorkommnis um einen ein-
reiserelevanten Nachteil handeln würde. Der vom Beschwerdeführer be-
schriebene Sachverhalt müsse in den Zusammenhang des syrischen Bür-
gerkrieges gestellt werden und könne nicht als gezielte Verfolgung im
Sinne von Art. 3 AsylG eingestuft werden. Der Beschwerdeführer habe
auch zu Protokoll gegeben, dass er in seinem Heimatland seine Arbeit ver-
loren habe, weil das Unternehmen habe stillgelegt werde müssen. Dazu
müsse ihm das SEM leider mitteilen, dass eine schwierige Lebenssituation
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keinen Grund für eine Einreisebewilligung in die Schweiz darstellen wür-
den.
Zusammengefasst sei festzuhalten, dass den gesamten Akten keine Hin-
weise zu entnehmen seien, die darauf schliessen lassen würden, dass der
Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus seinem Heimatland
von einreiserelevanten Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG betroffen ge-
wesen sei.
Somit sei die Schutzbedürftigkeit im Sinne des schweizerischen Asylgeset-
zes in seinem Fall nicht gegeben. Da keine anderen Gründe für eine Ein-
reisebewilligung sprechen würden und die Aktenlage eine abschliessende
Beurteilung des Gesuches erlaube, werde gleichzeitig mit der Verweige-
rung der Einreisebewilligung in die Schweiz das Asylgesuch abgelehnt.
Nach dem Gesagten seien sowohl das Asylgesuch als auch der Einreise-
antrag abzulehnen.
C.
Mit Eingabe an die Vertretung vom 13. April 2015 (Empfangsbestätigung
des Bundesverwaltungsgerichts) erhob der Beschwerdeführer Be-
schwerde gegen die Verfügung des SEM vom 25. Februar 2015. Der Be-
schwerdeführer machte sinngemäss geltend, die angefochtene Verfügung
sei aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zu bewilligen.
Zur Begründung machte er erneut seine sexuelle Orientierung sowie seine
Befürchtung geltend, sein Freund könnte das islamische Gericht darüber
unterrichtet haben und nun befürchte er, ebenfalls gehängt zu werden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
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Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde wird aus prozessökonomischen Gründen in Englisch
akzeptiert und ist deshalb frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Mit den dringlichen Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September
2012 (AS 2012 5359), welche am 29. September 2012 in Kraft getreten
sind, wurden unter anderem die Bestimmungen betreffend die Einreichung
von Asylgesuchen aus dem Ausland aufgehoben. Die Übergangsbestim-
mung (Ziffer III) hält jedoch fest, dass für die im Ausland vor dem Inkraft-
treten der Änderung vom 28. September 2012 gestellten Gesuche die
massgeblichen Artikel (aArt. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, 52 und 68 AsylG) in der
bisherigen Fassung anwendbar sind. Demnach sind auf den vorliegenden
Fall die altrechtlichen Bestimmungen betreffend das Asylverfahren anzu-
wenden.
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5.
Ein Asylgesuch kann gemäss aArt. 19 AsylG im Ausland bei einer schwei-
zerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bun-
desamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei
der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht aArt. 10 der Asylverord-
nung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1, SR 142.311)
vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel eine Befragung
durchführt (aArt. 10 Abs. 1 AsylV 1); dies ist vorliegend der Fall.
6.
6.1 Die Vorinstanz kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen,
wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen kann
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (vgl.
Art. 3, Art. 7 und aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
6.2 Gemäss aArt. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das BFM Asylsuchenden die
Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet
werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein
anderes Land auszureisen (vgl. vorstehend Bst. B.a). Bei diesem Ent-
scheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Er-
messensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im
Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz,
die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Be-
ziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objek-
tive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtli-
chen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu zie-
hen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilligung ist dabei
die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Personen, mithin die Prüfung der
Fragen, ob eine Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht
wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhalts-
abklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3.3 S. 126 und
E. 5.1 S. 128; vgl. auch die Zusammenfassung der Rechtsprechung im Ur-
teil D-2018/2011 vom 14. September 2011 E. 7.1).
Nach Prüfung der Akten durch das Gericht ist festzustellen, dass die Vo-
rinstanz in der angefochtenen Verfügung überzeugend dargelegt hat, dass
den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Vorkommnissen keine ein-
reiserelevante Bedeutung zukommt. Es kann deshalb vorab auf die vorin-
stanzlichen Erwägungen verwiesen werden (vgl. vorstehend Bst. B.d und
Bst. B.e). Auf Beschwerdeebene verzichtete der Beschwerdeführer darauf,
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zu den Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung Stellung
zu nehmen und machte wie bereits in seiner E-Mail vom 23. Mai 2013 Be-
fürchtungen aufgrund seiner sexuellen Orientierung geltend (vgl. vorste-
hend Bst. A.d).
Der Beschwerdeführer wurde am 16. Mai 2013 in der schweizerischen Bot-
schaft in Beirut zu seinen Asylgründen angehört. Zum Abschluss der An-
hörung wurde der Beschwerdeführer gefragt, ob er dem bisher Gesagten
noch etwas beizufügen habe beziehungsweise, ob er noch etwas sagen
möchte (vgl. Akten der Vorinstanz A4/15 S. 7). Abschliessend wurde ihm
das Protokoll vorgelesen, wörtlich rückübersetzt und von ihm mit dem Hin-
weis unterzeichnet, dass es seinen Aussagen entspreche und er nichts hin-
zufügen habe (vgl. A4/15 S. 8). Somit ist die erstmals nach der Anhörung
vom 16. Mai 2013 mit E-Mail vom 23. Mai 2013 geltend gemachte Homo-
sexualität des Beschwerdeführers nachgeschoben und deren Glaubhaf-
tigkeit zu bezweifeln. Doch auch unter Annahme einer homosexuellen Nei-
gung des Beschwerdeführers ist diesem ein Aufenthalt im Libanon zumut-
bar. Zwar verbietet Artikel 534 des libanesischen Strafgesetzbuches „wi-
dernatürliche“ sexuelle Beziehungen, und dieses Gesetz wurde häufig
auch so ausgelegt worden, dass es ein Verbot des homosexuellen Ge-
schlechtsverkehrs enthalte. Demgegenüber haben jedoch libanesische
Gerichte im Dezember 2009 und im Januar 2014 entschieden, dass homo-
sexueller Geschlechtsverkehr nicht widernatürlich und somit nicht illegal
sei (vgl. ERIN KILBRIDE: Lebanon Just Did a Whole Lot More Than Legalize
Being Gay in: Muftah, 8. März 2014). Gemäss öffentlich zugänglichen
Quellen existiert im Libanon auch eine kleine Lesbian, Gay, Bisexual und
Transgender (LGBT)-Bewegung sowie die Organisationen "Helem", die
sich für die Rechte homosexueller Menschen im Libanon einsetzen. Der
Beschwerdeführer hat somit aufgrund seiner sexuellen Orientierung im Li-
banon nichts zu befürchten (vgl. in diesem Zusammenhang auch: ULRIKE
PUTZ: Beirut – Willkommen in Arabiens schwuler Party-Metropole in: Der
Spiegel, 9. Mai 2010).
Des Weiteren erklärte der Beschwerdeführer in seiner Rechtmitteleingabe
vom 13. April 2016, sein Reisepass laufe ab und die syrische Botschaft in
Beirut habe sich geweigert, seinen Reisepass zu verlängern. Indem der
Beschwerdeführer wegen seines Reisepasses bei der syrischen Botschaft
in Beirut vorstellig wurde, ist er nach der Ausreise aus Syrien freiwillig und
persönlich in Kontakt zu den heimatlichen Behörden getreten und hat in
der Absicht gehandelt, sich erneut unter den Schutz seines Heimatstaates
zu stellen. Mit diesem Verhalten hat er gezeigt, dass er selbst nicht von
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einer asylrechtlich relevanten Verfolgung durch die heimatlichen Behörden
ausgeht, da ansonsten nicht anzunehmen wäre, er hätte das Risiko, das
mit einem persönlichen Erscheinen bei der Botschaft einhergegangen
wäre, auf sich genommen.
6.3 Somit ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine aktuelle Ge-
fährdung im Sinne von Art. 3 AsylG aufzuzeigen, welche die Bewilligung
der Einreise in die Schweiz rechtfertigen würde. Die Schutzbedürftigkeit
des Beschwerdeführers im Sinne von aArt. 20 in Verbindung mit
Art. 3 AsylG ist nicht gegeben. Im Übrigen ist auch eine Beziehungsnähe
des Beschwerdeführers zur Schweiz zu verneinen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer zu Recht die Einreise in die
Schweiz verweigert und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus ver-
waltungsökonomischen Gründen ist indessen in Anwendung von Art. 6 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) auf die Erhe-
bung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die schweize-
rische Botschaft in Beirut.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Fulvio Haefeli Ulrike Raemy
Versand: